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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1956, Az.: StB 28/56

Öffnung von Postsendungen aus der sowjetischen Besatzungszone durch Beamte der Zollverwaltung; Vermutung von politischem Propagandamaterial; Erfordernis eines ausdrücklichen Einfuhrverbotes für staatsgefährdende Schriften; Zulässigkeit einer Beschlagnahme; Anwendungsbereich des § 94 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1956
Aktenzeichen
StB 28/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 10166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 18.10.1955 - AZ: StB 28/56
AG Hannover - 26.10.1955 - AZ: StB 28/56

Fundstellen

  • BGHSt 9, 351 - 356
  • NJW 1956, 1805-1806 (Volltext mit amtl. LS) "Beschlagnahme von staatsgefährdenden Schriften"

Verfahrensgegenstand

Vergehen nach §§ 93, 97, 185 StGB

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Die Zollbeamten sind zur Öffnung von Postsendungen befugt, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem Ausland eingehen, falls anzunehmen ist, dass sich darin staatsgefährdende Schriften i.S. des § 93 StGB befinden;

  2. 2.)

    Die Beschlagnahme gern. § 94 StPO ist nicht zulässig, wenn vorauszusehen ist, dass sich kein gerichtliches Verfahren anschliessen wird.

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 7. September 1956
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden des Oberstaatsanwalts in Lüneburg gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts in Hannover vom 18. und 26. Oktober 1955 werden verworfen.

Die Bundeskasse hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

I.

Im Oktober 1955 gingen bei der Grenzübergangsstelle Helmstedt 5 verschlossene Briefe ein; auf einer dieser Sendungen waren der Beschuldigte zu 1), auf vier der Beschuldigte zu 2) als Absender verzeichnet; sie waren an Fritz T. in E. (zu 1) und an Martin D. in A. A. sowie A.L.T. in D. (zu 2) gerichtet. Die Schreiben wurden dem Postamt 2 in Hannover zugeleitet; dort legte sie die Post, die darin aus der sowjetischen Besatzungszone stammendes politisches Propagandamaterial vermutete, in ihren Diensträumen entsprechend der bestehenden Übung Beamten der Zollverwaltung vor. Diese öffneten die Briefe und fanden in dem einen (zu 1) drei Ausgaben der sowjetzonalen Zeitung "Neues Deutschland" und in den vier anderen (zu 2) mehrere Ausgaben der in der SBZ erscheinenden FDJ-Zeitschrift "Junge Welt"; sie übermittelten die Sendungen dem Oberstaatsanwalt in Lüneburg, der gegen die Absender Ermittelungsverfahren wegen Vergehen nach §§ 93, 97, 129 a, 84 und 185 StGB einleitete und bei dem Amtsgericht in Hannover die Beschlagnahme beantragte.

2

Das Amtsgericht lehnte diese Massnahme mit im wesentlichen folgender Begründung ab:

3

1.)

Die Zollbeamten leiteten das Recht zur Öffnung der Briefe aus § 8 der Interzonenüberwachungsverordnung vom 9. Juli 1951 (BGBl S. 459 - IZÜVO) her. Diese Verordnung wolle nur den Gefahren begegnen, die sich aus der ungenehmigten Verbringung von Vermögenswerten in die Bundesrepublik aus devisenrechtlichen Gründen ergäben. Die Sendungen würden jedoch nicht deswegen geöffnet, sondern weil man politisches Propagandamaterial darin vermute. Die Verletzung des durch Art. 10 GrundG gewährleisteten Brief- und Postgeheimnisses lasse sich daher in den in Rede stehenden Fällen nicht durch den Hinweis auf die IZÜVO rechtfertigen.

4

Die Staatsanwaltschaft habe demnach ihre Kenntnis von den Vorfällen auf gesetzwidrige Weise erlangt. Das müsse bei Prüfung der Frage, ob die Beschlagnahme zulässig sei, mindestens dann berücksichtigt werden, wenn es sich um eine auch für die Zukunft geplante, ständige Ausserachtlassung des Art. 10 GrundG handele.

5

2.)

Der Antrag stütze sich auf § 94 StPO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht gegeben, weil die Post die Briefe freiwillig herausgegeben habe.

6

3.)

Die Beschlagnahme diene ihrem Wesen nach einer vorläufigen Regelung und solle die Gegenstände als Beweismittel oder für die spätere gerichtliche Einziehung sicherstellen. Tatsächlich handele es sich aber um eine endgültige Sachentscheidung.

7

Im Jahre 1955 seien von der Staatsanwaltschaft in Lüneburg bei dem Amtsgericht in Hannover rund 5.000 solche Anträge gestellt worden. Nach Erlass des Beschlagnahmebeschlusses durch das im Beschwerdewege angerufene Landgericht Hannover seien die Ermittelungsverfahren regelmässig eingestellt worden, weil die Absender in der SBZ entweder unbekannt oder unerreichbar und bei den in der Anschrift bezeichneten Empfängern ein strafbares Verhalten nicht festzustellen seien. Die Staatsanwaltschaft habe alsdann unter Berufung auf Nr. 170 der Richtlinien für das Strafverfahren die formlose Vernichtung veranlasst, ohne dem Absender, Empfänger oder der Bundespost Nachricht zu geben. Aus dieser Handhabung folge, dass die Beschlagnahme gar nicht der Durchführung eines späteren gerichtlichen Verfahrens dienen solle; deswegen sei sie unzulässig.

8

Gegen diese Beschlüsse hat der Oberstaatsanwalt in Lüneburg das nach § 304 StPO zulässige Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Der Oberbundesanwalt hat alsdann das Verfahren gemäss § 74 a Abs. 2 GVGübernommen und die Beschwerden vertreten. Nach § 134 Abs. 2 und 3 GVG hat somit der Senat darüber zu befinden.

9

II.

Die Beschwerden sind unbegründet.

10

1.)

Die Voraussetzungen des § 93 StGB sind in allen Fällen gegeben.

11

In den Zeitschriften befinden sich Aufsätze, in denen die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bundesrepublik als unhaltbar und abänderungsbedürftig, dagegen die der SBZ als vorbildlich hingestellt werden. Damit sollen Bestrebungen gefördert werden, die zur Unterdrückung der demokratischen Freiheit auf die Einführung der in der SBZ bestehenden Gewalt- und Willkürherrschaft auch in der Bundesrepublik gerichtet sind (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 6 StGB).

12

Die Schriften sind durch die Absendung verbreitet und in die Bundesrepublik eingeführt worden. Es ist anzunehmen, dass sie auch von den Empfängern verbreitet werden sollten.

13

2.)

Der Ansicht des Amtsgerichts, die Zollbeamten hätten ohne gesetzliche Grundlage in das durch Art. 10 GrundG geschützte Brief- und Postgeheimnis eingegriffen, kann nicht gefolgt werden.

14

a)

Allerdings sind die Vorschriften der IZÜVO nicht geeignet, ihr Verhalten zu rechtfertigen.

15

Nach § 8 IZÜVO hat die Deutsche Bundespost sämtliche aus der SBZ eingehenden Sendungen, sofern sie dem Anschein nach Waren enthalten, der Zollstelle vorzuführen; das hat grundsätzlich in den Postdiensträumen zu geschehen. Die Öffnung ist von den Bediensteten der Zollbehörde vorzunehmen, die zu prüfen haben, ob der Inhalt zu Beanstandungen Anlass gibt. Als Waren i.S. dieser Bestimmung sind nach § 1 Abs. 2 IZÜVO alle beweglichen Sachen zu verstehen.

16

Dem Wortlaut nach wird somit der Inhalt jedes Briefes, gleich wie er geartet ist, von der Untersuchungspflicht der Zollbeamten betroffen. Aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ergibt sich aber, dass diese Auslegung unzutreffend ist. Die IZÜVO ist nach ihrem Vorspruch auf Grund von Art. II Abs. 1 der 1. DVO zum MilRegGes 53 erlassen worden (Bund. Anz 1949 vom 27. September 1949 Nr. 3). Die Grundlage bildet also dieses MilRegGes 53, in dessen Rahmen sich auch die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften halten müssen.

17

Das MilRegGes 53 betrifft Devisen- und Vermögenswerte sowie deutsche Zahlungsmittel (Art. I Abs. 1). Nach Art X c umfasst der Begriff Vermögenswerte "alle Vermögenswerte und darauf bezüglichen Rechte jeder Art, einschliesslich aller Devisenwerte". Aus dieser Erläuterung ist im Zusammenhang mit dem von dem Gesetz verfolgten Zweck zu entnehmen, dass es sich nur auf solche Gegenstände erstreckt, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen und deren Ein- und Ausfuhr deswegen im Interesse der Währungssicherung überwacht werden soll. Einzelne Zeitungsausgaben, wie sie hier in Rede stehen, werden von den Beschränkungen des Gesetzes somit nicht betroffen, soweit sie unentgeltlich übersandt werden; denn es handelt sich dabei nicht um "Vermögenswerte" i.S. des MilRegGes 53. Das Gleiche gilt dann aber auch für die nur der Durchführung dieses Gesetzes dienende IZÜVO.

18

Im übrigen folgt dies auch aus der IZÜVO selbst. § 8, der die Vorlage aller Postsendungen an die Zollstellen und die Nachprüfung durch diese anordnet, nimmt auf § 6 Bezug, aus dem sich ergibt, dass sich die Prüfung der Zollbeamten nur darauf zu erstrecken hat, ob die zur Sicherung der Währung erlassenen Vorschriften beachtet worden sind.

19

Ein Verdacht, dass diese Bestimmungen verletzt worden sind, hat hier nicht bestanden. Die Sendungen sind vielmehr von den Zollbeamten nur deswegen geöffnet worden, weil man darin politisches Propagandamaterial vermutete. Hierzu gaben weder Art. IV e und f des MilRegGes 53 noch die IZÜVO eine ausreichende Grundlage.

20

b)

Das Handeln der Zollbeamten wurde jedoch durch andere Vorschriften gerechtfertigt.

21

Nach Art. 10 GrundG dürfen Beschränkungen des Brief- und Postgeheimnisses nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Oberbundesanwalt erwähnte Postzollordnung vom 31. Januar 1940 (RMinBl S. 45) als ein solches Gesetz angesehen werden darf. Die Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Zollbeamten bildet vielmehr das Zollgesetz vom 20. März 1939 (RGBl S. 529), ergänzt durch Gesetz vom 25. Mai 1952 (BGBl S. 317), das die nach Art. 10 GrundG erforderlichen Voraussetzungen in jedem Falle erfüllt (vergl auch Bonner Kom. z. GrundG Art. 10, Anm. II 2 c). Da es sich um Recht handelt, das vor Inkrafttreten des Grundgesetzes geschaffen worden ist, bedarf es auch nicht des weiteren Erfordernisses nach Art. 19 Abs. 1 S. 2 GrundG (BGHZ 5, 46, 54 f) [BGH 04.02.1952 - IV ZB 79/51].

22

Nach dem Zollgesetz ist die Tätigkeit der Zollbeamten keineswegs auf die Überwachung der Waren beschränkt, für die bei der Einfuhr eine Abgabe zu entrichten ist. Sie haben vielmehr auch dafür zu sorgen, dass bestehende Einfuhrverbote beachtet werden.

23

Gemäss § 6 Abs. 1 ZollG sind Waren im Sinne des Zollrechts alle beweglichen Sachen: sie werden mit dem Eingang zollhängig (Abs. 2) und damit Zollgut (Abs. 3), das gemäss § 13 ZollG zu gestellen ist. Hierzu gehören auch die Postsendungen jeder Art und ihr Inhalt, weil sie "bewegliche Sachen" sind. Zu einer Einschränkung dieses Begriffs entsprechend den Ausführungen zur IZÜVO besteht im Rahmen des Zollgesetzes kein Anlass. Das MilRegGes 53 und die IZÜVO erfassen, wie bereits dargelegt worden ist, nur Vermögenswerte, die für die Währungsordnung von Bedeutung sind; deswegen erstrecken sie sich nicht auf Gegenstände, die keinen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Das Zollgesetz hat demgegenüber einen weiteren Geltungsbereich; es behandelt auch solche Sachen, für die möglicherweise die Zahlung eines Zolls nicht in Betracht kommt, weil nämlich ihre Einfuhr verboten ist. Das ergibt sich bereits aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZollG, in dem bestimmt ist, dass Zollgut einschliesslich der im Zollgrenzbezirk gefundenen einfuhrzollbaren oder einfuhrverbotenen Waren zu gestellen ist. Diese Gleichbehandlung zeigt unmissverständlich, dass beide Arten von "Waren" i.S. des § 6 Abs. 1 ZollG gestellungspflichtiges Zollgut sind.

24

Dasselbe Ergebnis folgt aus den Bestimmungen der §§ 106 und 107 ZollG. In § 106 ZollG wird die Reichsregierung ermächtigt, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr zu erlassen; nach § 107 ZollG dürfen Waren, deren Einfuhr auf Grund des § 106 oder anderer Gesetze verboten ist, wieder ausgeführt werden, wenn sie der Zoll stelle ordnungsmässig gestellt werden. Diese Regelung lässt erkennen, dass die Pflicht zur Gestellung auch hier als selbstverständlich vorausgesetzt wird, eben weil die einfuhrverbotenen Gegenstände bewegliche Sachen i.S. des § 6 ZollG sind. Die Zollbehörde ist überhaupt die einzige Stelle, die in der Lage ist, durch geeignete Überwachungsmassnahmen die aus Gründen des öffentlichen Wohles untersagte Einfuhr zu verhindern. Entsprechend diesem Bedürfnis hat das Gesetz die Zollbeamten mit dieser Aufgabe betraut.

25

Die von dem Zollgesetz angeordnete Gestellungspflicht hinsichtlich der einfuhrverbotenen Gegenstände wird schliesslich durch die Vorschrift des § 401 a RAbgO bestätigt, in der die Unterlassung der Gestellung mit Strafe bedroht wird.

26

Ein ausdrückliches Einfuhrverbot ist zwar hinsichtlich der staatsgefährdenden Schriften nicht angeordnet; dessen bedurfte es aber nicht, denn es ist bereits darin zu erblicken, dass die Verbringung über die Grenze, wenn sie ohne Genehmigung geschieht, bestraft wird. Daraus folgt, dass sie verboten ist. Das ist auch die Auffassung der Zollverwaltung. In der Anordnung vom 9. April 1953 (BZBl S. 208) ist der Neudruck der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr und dessen jeweilige Ergänzung vorgesehen. In diesem Neudruck ist unter B - Schutz der öffentlichen Ordnung S. 4 - u.a. § 93 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 25. August 1953 aufgeführt.

27

Die Post war somit gemäss § 13 Abs. 3 Nr. 1 ZollG als Beförderer gestellungspflichtig und hatte die Untersuchung nach §§ 78 Abs. 3, 7 Abs. 2 ZollG zu dulden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Postzollordnung vom 31. Januar 1940 steht dieser Auffassung nicht entgegen. Dort ist zwar bestimmt, dass Postsendungen von der Gestellung befreit sind, die u.a. nur Zeitungen oder Handschriften enthalten und so verpackt sind, dass sie als solche ohne weiteres erkennbar sind. Diese Vergünstigung bezieht sich aber selbstverständlich nicht auf Briefe, von denen anzunehmen ist, dass ihr Inhalt von der Einfuhr ausgeschlossen ist. Ihre Gestellungspflicht ergibt sich aus den Vorschriften des Zollgesetzes und des § 401 a RAbgO. Die Postzollordnung, die in der Hauptsache nur den Gang des Verfahrens regelt, ohne sachlich eine wesentliche neue Regelung zu bringen, kann und will insoweit keine Ausnahme zugestehen.

28

Die Zollbeamten waren nach dem Gesagten gemäss § 80 ZollG zur "inneren Zollbeschau", d.h. zur Öffnung der Briefe, berechtigt und verpflichtet, weil nach dem äusseren Anschein zu vermuten war, dass sich darin einfuhrverbotene Schriften befanden. Das in Art. 10 GrundG gewährleistete Brief- und Postgeheimnis hinderte sie hieran nicht, da ihr Vorgehen durch eine den Vorschriften der Art. 10 und 19 Abs. 1 S. 1 GrundG entsprechende Bestimmung, nämlich das Zollgesetz, gerechtfertigt wurde.

29

Die Beamten des Zollfahndungsdienstes und des Zollgrenzdienstes sind in Niedersachsen gemäss der Verordnung vom 10. Mai 1955 (NiedersG u VBl S. 192) Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft. Sie haben als solche die Pflicht, mindestens die Verstösse, die sich auf den ihnen zugewiesenen Aufgabenkreis beziehen, sofort der Staatsanwaltschaft zu melden, damit diese das Verfahren weiterbetreiben kann Demnach mussten sie die Sendungen an die Staatsanwaltschaft weiterleiten, nachdem sie den einfuhrverbotenen Inhalt festgestellt hatten.

30

Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen des Amtsgerichts, die sich mit den Folgen der angeblich ungesetzlichen Erlangung der Briefe durch die Staatsanwaltschaft befassen.

31

3.)

Der Ansicht des Amtsgerichts, es bedürfe keiner Beschlagnahme, weil die Post die Briefe freiwillig herausgegeben habe (§ 94 Abs. 2 StPO), kann nicht gefolgt werden.

32

a)

Allerdings vermag der Senat nicht der von dem Oberbundesanwalt vertretenen Auffassung zuzustimmen, dass § 94 Abs. 2 StPO unanwendbar sei, weil die Sicherstellung von Postsendungen mit Rücksicht auf das verfassungsmässig gewährleistete Grundrecht des Art. 10 GrundG ausschliesslich durch richterliche Beschlagnahme gemäss §§ 99-101 StPO stattfinden dürfe. Ein Rechtssatz dieser Art besteht nicht; vielmehr sind auch andere gesetzliche Vorschriften zu beachten, die einen gleichen Eingriff rechtfertigen, wie § 121 KO, Art. IV e des MilRegGes 53 und vor allem die hier in Betracht kommenden §§ 7 Abs. 2 und 78 Abs. 3 ZollG.

33

Im übrigen scheitert die Anwendung des § 99 StPO schon daran, dass sich die Sendungen zu dem Zeitpunkte, zu dem sie beschlagnahmt werden sollten, gar nicht mehr "auf der Post" befanden. Diese Voraussetzungen waren nur gegeben, solange die Postbehörde durch einen ihr unterstellten Beamten Gewahrsam daran hatte. Dieser Gewahrsam endete spätestens mit der Weitergabe an die Staatsanwaltschaft.

34

Hinzu kommt, dass ein Vorgehen nach § 99 StPO bei einem Einschreiten gegen die verbotene Einfuhr politischer Schriften gar nicht durchführbar wäre. In der Beschlagnahmeanordnung müsste der Post eine ins einzelne gehende Beschreibung der Sendungen gegeben werden. Das ist bei der Vielgestaltigkeit der Formen, unter denen die Einschleusung versucht wird, der Verschiedenheit der Absender und der häufigen Unerkennbarkeit des Inhalts unmöglich. § 99 StPO (in Verbindung mit § 431 RAbgO) passt also nicht für die Fälle, in denen es sich darum handelt, die Einfuhr verbotener Schriften mit Hilfe der Bestimmungen des Zollgesetzes zu verhindern.

35

b)

Die Beschlagnahme hat sich somit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 94 ff StPO zu richten. Daraus folgt aber nicht, dass sie, wie das Amtsgericht annimmt, gemäss § 94 Abs. 2 StPO unzulässig sei, weil die Post die Briefe bereits freiwillig herausgegeben habe.

36

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob von einer freiwilligen Auslieferung i.S. des § 94 Abs. 2 StPO unter den obwaltenden Umständen überhaupt gesprochen werden kann; denn die Staatsanwaltschaft wäre auch in diesem Falle berechtigt gewesen, einen Beschlagnahmebeschluss herbeizuführen.

37

Nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO kann der Betroffene die richterliche Entscheidung jederzeit nachsuchen. Er ist, wenn er diesen Antrag stellt, so zu behandeln, als wenn er die Herausgabe verweigert hätte.

38

Unter dem "Betroffenen" werden zwar unmittelbar nur die Post sowie der Absender und Adressat zu verstehen sein. Die Staatsanwaltschaft hatte aber nach allgemeinen Grundsätzen das Recht und die Pflicht, auch deren Belange zu beachten und notfalls wahrzunehmen (vgl u.a. §§ 160 Abs. 2, 296 Abs. 2 StPO). Vorliegend hatte die Postverwaltung ein dringendes Interesse daran, durch eine gerichtliche Beschlagnahmeverfügung gegen den etwaigen Vorwurf geschützt zu werden, sie habe das Brief- und Postgeheimnis durch die widerspruchslose Aushändigung der Sendungen an die Zollbeamten zu Unrecht gebrochen. Dem durfte die Staatsanwaltschaft durch Herbeiführung eines richterlichen Beschlusses umso mehr Rechnung tragen, als es sich auch bei der Postverwaltung um eine öffentliche Behörde handelte.

39

4.)

Die Entscheidung des Amtsgerichts findet jedoch ihre Rechtfertigung in der Erwägung, dass die verlangte Massnahme im vorliegenden Fall nicht mit dem Wesen der Beschlagnahme vereinbar ist.

40

Voraussetzung für die Anordnung der Beschlagnahme ist gemäss § 94 Abs. 1 StPO, dass die Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen. Diese Massnahme dient also ausschliesslich der Sicherung des zu erwartenden gerichtlichen Verfahren Daraus folgt, dass sie unzulässig ist, wenn vorauszusehen ist, dass sich kein solches gerichtliches Verfahren anschliessen und keine Sachentscheidung ergehen wird. Denn dann kommen die Gegenstände weder als Beweismittel in Betracht noch steht zu erwarten, dass sie eingezogen werden. Es fehlt in diesem Falle also an den wesentlichen Voraussetzungen des § 94 StPO.

41

Vorliegend ergibt sich aus dem Verhalten der Staatsanwaltschaft, dass sie nicht gewillt ist, das gerichtlich Verfahren nach Erlass eines Beschlagnahmebeschlusses weiterzubetreiben. In mehreren tausend Fällen, die gleich liegen, hat sie es nicht getan und ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen erkennen, dass sie es auch hier nicht zu tun gedenkt. Sie ist wohl insoweit Herr des Verfahrens, dass sie seinen Gang durch ihre Anträge in gewissem Umfange bestimmen kann. Reicht sie aber keine Anklage ein oder stellt sie keinen Antrag auf Einziehung im selbständigen Verfahren, so kann der Richter nicht darauf erkennen; er benötigt die Gegenstände auch nicht als Beweismittel. Ist dieses Ergebnis, wie hier, von Beginn an vorauszusehen, so entfällt die Zulässigkeit der Beschlagnahme.

42

Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind also zu bestätigen, ohne dass es der Erörterung bedarf, ob das Vorgehen der Staatsanwaltschaft durch Nr. 170 Abs. 3 der Richtlinien für das Strafverfahren gedeckt wird.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Dr. Geier
Heimann-Trosien
Willms