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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1956, Az.: VI ZR 150/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1956
Aktenzeichen
VI ZR 150/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13018
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 05.03.1955
OLG Stuttgart - 07.03.1955

Fundstelle

  • NJW 1956, 1755 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Firma V. Verlag GmbH.,

2. des Verlegers Carl Theodor V.,

Prozessgegner

die B. Feuerversicherungsanstalt, M., Sc.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Einer Vorabentscheidung über die Zwischenfeststellungsklage durch Teilurteil steht es nicht entgegen, daß die Aktivlegitimation der Klagepartei zur Hauptklage, noch nicht feststeht, sondern insbesondere auch von dem den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildenden Rechtsverhältnis abhängt.

  2. 2.

    Die Revisionsrüge einer allgemeinen Bezugnahme auf umfängliche Strafakten muß im Einzelnen darlegen, welche Aktenstellen nicht berücksichtigt worden sind, und so erkennen lassen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Hanebeck und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das anstelle der Verkündung am 5. und 7. März 1955 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen.

Jedoch wird Ziffer II des bezeichneten Urteils zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

"Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin wird festgestellt, daß die Beklagten - die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner für zwei Drittel des Schadens haften, der beim Unfall vom 28. April 1951 am Thermos-Lastzug des Fuhrunternehmers Walter Sch. aus B. entstanden ist. Im übrigen wird die Zwischenfeststellungsklage abgewiesen."

Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der von der Erstbeklagten gehaltene, vom Zweitbeklagten geführte Volkswagen überholte am 28. April 1951 auf der Bundesstraße 29 zwischen Schwäbisch Gmünd und Aalen - nach voraufgegangenen, infolge der gekrümmten und welligen Straßenführung erfolglosen Versuchen - vor dem Bahnhof Essingen einen bei der Klägerin kaskoversicherten, dem Fuhrunternehmer Walter Sch. in B. gehörenden 19 m langen und bis 2,45 m breiten Thermos-Lastzug, dessen Fahrer D. bei einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/st meist die Mitte der zwischen 5,50 und 6 m breiten, mit einer 5 bis 6 % gewölbten Teerdecke versehenen und infolge der Witterung etwas schlüpfrigen Straße innehielt. Nach dem Überholen fuhr der Zweitbeklagte zunächst scharf nach rechts und setzte dann, etwa die Straßenmitte einnehmend, seine Geschwindigkeit unter die des Lastzuges herab, um dessen Fahrer zur Rede zu stellen und zu zwingen, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen und andere Fahrzeuge, die ebenfalls überholen wollten, vorzulassen. Als D. nunmehr seinerseits wieder zum Überholen des Volkswagens ansetzte, geriet der Lastzug auf den linken Straßenrand - vom Rand der Teerdecke bis zur Grasnarbe des linken Banketts verläuft ein mit Sand und Kies gefüllter, wenig abfallender Streifen von 20 bis 30 cm Breite - und stürzte 3 m tief die Böschung hinunter, wobei er schwer beschädigt wurde.

2

Auf Grund der Kaskoversicherung zahlte die Klägerin an den Fuhrunternehmer Sch. nach ihrer Behauptung insgesamt über 20.000,- DM, unstreitig jedoch 10.000,- DM. Sch., der darüber hinaus 37.679,04 DM entgangenen Verdienst und 10.000,- DM Wertminderung gegen die Beklagten geltend macht, hat seinen Anspruch am 28. September 1951 an die Sparkasse der Stadt Berlin-West abgetreten.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Kaskoversicherungsleistungen im unstreitigen Teilbetrage von 10.000,- DM, wobei sie die Erstbeklagte nur als Halterin, den Zweitbeklagten aus unerlaubter Handlung in Anspruch nimmt. Das Landgericht hat festgestellt, daß der auf Zahlung von 10.000,- DM nebst Zinsen gerichtete Klageanspruch im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes dem Grunde nach bis zu einem Drittel der Summe gerechtfertigt sei, die die Klägerin kraft Versicherungsvertrages dem Fuhrunternehmer Sch. auszuzahlen verpflichtet ist. Auf die Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin hin festgestellt, daß die Beklagten - die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 des an dem Lastzug entstandenen Schadens zu ersetzen, wobei die Klägerin den Anspruchsübergang nicht zum Nachteil des Fuhrunternehmers Sch. oder seiner Rechtsnachfolger geltend machen könne. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Die selbständige Entscheidung über die Zwischenfeststellungsklage (§ 280 ZPO) ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zwischen-, sondern ein Teilurteil (RGZ 102, 175; 170, 330). Gegen die Zulässigkeit der. Revision bestehen daher keine Bedenken.

5

2.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 13, 28 [32]), die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legt, geht der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 67 VVG nur insoweit auf den Versicherer über, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Da die Höhe des dem Versicherungsnehmer Sch. entstandenen Schadens noch nicht ermittelt ist, - die Beklagten räumen einen Schaden von 10.000,- DM ein, während Sch. darüber hinaus weitere 47.679,04 DM geltend macht, - so besteht die Möglichkeit, daß sie die Summe von Ersatzansprüchen und unstreitiger Versicherungsleistung übersteigt. Es muß daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bisher noch als zweifelhaft und nicht einmal hinreichend wahrscheinlich erachtet werden, daß ein Obergang von Schadensersatzansprüchen auf die Klägerin stattgefunden hat und der Klageanspruch auch nur teilweise begründet ist. Kann somit die Aktivlegitimation der Klägerin zufolge Forderungsübergangs nach § 67 VVG derzeit nicht bejaht werden, so durfte eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs nicht ergehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher das vom Landgericht erlassene Grundurteil als unzulässig aufgehoben.

6

Auf die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin hat das Berufungsgericht die Erledigung des Rechtsstreits durch die Feststellung des Schadenanteils fördern wollen, den die Beklagten zu ersetzen verpflichtet sind; denn hierauf bedarf es zur Entscheidung über den klageweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nur noch einer Ermittlung der Schadenshöhe. Der von ihm gewonnenen Auffassung, daß die Beklagten - die Erstbeklagte allerdings nur im Rahmen des StVG - für zwei Drittel des Unfallschadens einstehen müssen, hat das Berufungsgericht indessen in einer Form Ausdruck verliehen, die - wie die Revision mit Recht beanstandet - wiederum auf eine unzulässige Vorabentscheidung über den Grund des Klageanspruchs hinausläuft. Denn es spricht - der Formulierung des zur Zwischenfeststellungsklage gestellten Hilfsantrags folgend - aus, daß die Beklagten der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Fuhrunternehmers Sch. zum Schadenersatz verpflichtet sind, obwohl deren Rechtsnachfolge und damit Aktivlegitimation nach seiner eigenen Darlegung zweifelhaft ist. Dieser Widerspruch wird auch nicht dadurch ausgeräumt, daß das Berufungsgericht seinem Urteilsspruch eine auf den Fall abgestellte Wiedergabe der Vorschrift des § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG einfügt. Verfahrensrechtlich zulässig und ausreichend wäre es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus dagegen gewesen, dem Hauptantrage zur Zwischenfeststellungsklage entsprechend festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte nur in Rahmen des StVG - für zwei Drittel des Unfallschadens haften. Denn dann blieb offen, wem und ob sie daher gerade der Klägerin haften, während andererseits die Ersatzpflicht der Beklagten nicht dadurch den Charakter einer konkreten Rechtsbeziehung einbüßt, daß offenbleibt, ob Gläubiger der ursprünglich in der Person des Fuhrunternehmers Sch. entstandenen Ersatzforderung jetzt die Klägerin oder ein anderer Rechtsnachfolger des Lastzugeigentümers ist.

7

3.

An sich zutreffend rügt die Revision, daß das Berufungsgericht in der Einleitungsformel zur Beweiswürdigung allgemein bemerkt, für die Feststellungen seien - außer der Beweisaufnahme erster Instanz und nochmaligem Augenschein - auch "die Erhebungen in den Strafverfahren" gegen den Zweitbeklagten und D. verwertet worden. Denn eine solche allgemeine Bezugnahme auf umfängliche Strafakten ist unzulässig. Die Verfahrensrüge entbehrt indessen einer der zwingenden Vorschrift des § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO genügenden Begründung, weil die angegebenen Tatsachen nicht erkennen lassen, ob und inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Mangel beruhen kann. Denn die allgemeine Behauptung, es sei infolge der Bezugnahme ungewiß, auf welche Teile des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme das Berufungsgericht seine Feststellungen stütze und wie weit Beiakten herangezogen worden seien, reicht nicht dazu aus. Die Revision hätte ihre Rüge vielmehr mit einem bestimmten Prozeßvorgang verknüpfen und im Einzelnen darlegen müssen, welche Aktenstellen nicht berücksichtigt worden sind. Denn nur dann würde die durch die Bezugnahme angeblich verursachte Unklarheit in eine solche Beziehung zu den Urteilsgründen gesetzt sein, daß nicht zu erkennen wäre, wie das Berufungsgericht zu seiner Entscheidung gekommen und ob diese Entscheidung sachlichrechtlich, prozeßrechtlich und den Denkgesetzen entsprechend begründet ist (vgl. BGH VI ZR 320/54 vom 16. April 1955). Eine Derartige Beziehung ist aber im vorliegenden Falle nicht ersichtlich. Denn unter sorgfältiger Erörterung legt das angefochtene Urteil im Einzelnen dar, auf Grund welcher Verhandlungsergebnisse das Berufungsgericht hinsichtlich der streitigen Tatumstände zu seinen Feststellungen gelangt ist oder sich eine Überzeugung nicht hat bilden können. Daß das Berufungsgericht seiner Würdigung nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte, behauptet auch die Revision nicht. -

8

Zu Unrecht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit, den Zweitbeklagten gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen, unerwogen gelassen habe. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nämlich das Gegenteil. Denn zur Begründung seiner Oberzeugung, die Beklagten könnten den Beweis, daß kein Gegenverkehr geherrscht habe, nicht führen, bemerkt das Berufungsgericht anschließend in tatrichterlich möglicher Auslegung des in Bezug genommenen eigenen schriftsätzlichen Vorbringens, daß der Zweitbeklagte selbst daran keine verläßliche Erinnerung mehr habe. Gibt somit das Berufungsgericht sogar den Grund an, warum es sich vom Zweitbeklagten keine weitere Aufklärung verspricht, so muß es seine Vernehmung notwendig in Betracht gezogen haben.

9

4.

Das Berufungsgericht ist zu folgender Beurteilung des Unfalls gelangt:

10

D., den Fahrer des Lastzugs, trifft keine Schuld daran, daß der Zweitbeklagte ihn erst vor dem Bahnhof Essingen überholen konnte. Denn bei der starken Wölbung der etwas schlüpfrigen Straßendecke brauchte er auf der freien Landstraße nicht ständig auf der äußersten rechten Fahrbahnseite zu fahren. Der Zweitbeklagte hätte erkennen können und müssen, daß die wellige und gekrümmte Führung der verhältnismäßig schmalen Straße den Überholverkehr behinderte, und - gerade da er die Straßenführung kannte - bedenken sollen, daß er zwischen Bahnhof Essingen und Aalen auf einer übersichtlichen längeren Strecke unter nur unerheblichem Zeitverlust Gelegenheit zum Überholen bekam.

11

Seine Absicht, die Aufmerksamkeit des Lastzugführers auf sich zu lenken, äußerte der Zweitbeklagte zunächst dadurch, daß er - die Fahrbahn des Lastzugs schneidend - scharf nach rechts fuhr. D. meisterte diese erste gefährliche Lage, indem er bremste und etwas nach links abbog. Inzwischen war der Zweitbeklagte etwa 100 m weit auf der rechten Seite mit höherer Geschwindigkeit weitergefahren. D. hielt wieder nach rechts und setzte seine Fahrt kurze Zeit fort. In Verfolg seiner Absicht, den Lastzuglenker zur Rede zu stellen, zog der Zweitbeklagte der Mitte der Straße zu, begann zu bremsen und setzte seine Geschwindigkeit unter die des Lastzuges herab. Selbst wenn er nicht über die Straßenmitte nach links hinausgekommen sein sollte, bedeutete dies, daß links weniger als 3 m Platz blieb, so daß er dem Lastzug die normale Fahrbahn versperrte, - während er verpflichtet war, als Langsamfahrender die äußerste rechte Seite einzuhalten.

12

Entgegen seiner Meinung hatte der Zweitbeklagte kein Recht, den Lastzug anzuhalten, geschweige denn auf diese gefährliche Weise. Durch sein Abbremsen auf der Straßenmitte löste er den Unfall aus. Daß der Zweitbeklagte ihn anhalten wollte, erkannte D. nicht und brauchte er auch nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht beanstandete es deshalb nicht, daß D. seinerseits zum überholen des langsamer werdenden Volkswagens ansetzte, zumal dieser zu Anfang noch auf der rechten Straßenseite fuhr. Ob der Zweitbeklagte so weit nach links hinüberfuhr, daß es dem Lastzug unmöglich wurde, hart am linken Straßenrand bleibend zu überholen, ohne den Volkswagen anzustoßen, ist ungeklärt geblieben. Um den Lastzug in seiner zügigen. Fahrweise zu behindern, genügte es, daß der Zweitbeklagte ihn beengte und dadurch abdrängte. Ungeklärt ist auch, ob D. der Straßenglätte wegen die Herrschaft über die Steuerung verlor, als er zum zweiten Mal und stärker als vorher bremste, oder ob er am Bankett in eine Unebenheit geriet, so daß ihm ein Anstoß die Steuerung aus der Hand schlug, Damit, daß der Zweitbeklagte sich noch im letzten Augenblick nach links in Sicherheit brachte, konnte D. nicht rechnen. Er mußte in der gegebenen Lage bremsen, wenn er nicht den Volkswagen, der sich wenige Meter vor ihm befand, zusammenfahren wollte. Hätte der Zweitbeklagte auf der rechten Straßenseite angehalten, wie er sich zunächst den Anschein gab, so hätte dem Überholen nichts im Wege gestanden.

13

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist aber auch D. nicht schuldlos. Er konnte zwar nicht erkennen, warum der Zweitbeklagte in Schlangenlinie fuhr, das Bremslicht aufleuchten ließ und dann seine Geschwindigkeit herabsetzte. Es ist ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er sich zum Überholen des Volkswagens entschloß, weil er ein übersichtliches Straßenstück vor sich hatte und gerade kein Gegenverkehr herrschte. Aber die auffällige Fahrweise des Volkswagens verpflichtete ihn zu besonderer Vorsicht. Da ein gefahrloses Überholen nur dann möglich war, wenn der Volkswagen die äußerste rechte Straßenseite einhielt, hätte D. Warnzeichen geben, mit Rücksicht auf die Straßenverhältnisse aber mindestens warten müssen, bis der Zweitbeklagte nicht mehr in Schlangenlinie fuhr, sondern auf der rechten Straßenseite blieb und eine gleichmäßige Geschwindigkeit innehielt.

14

Bei Abwägung der Schadensursachen, insbesondere der Betriebsgefahr und dem Grad des Verschuldens, erachtet das Berufungsgericht deshalb eine Schadensverteilung dahin für geboten, daß die Beklagten nur zu 2/3 haftbar sind. -

15

Diese Beurteilung läßt jedenfalls keinen zum Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen.

16

a)

Die Revision vermißt die eindeutige Feststellung einer Behinderung des Lastzuges durch den Zweitbeklagten; das Berufungsgericht habe nämlich im Urteil die von ihm selbst bei der Augenscheinseinnahme getroffene Feststellung übersehen, daß an der Unfallstelle die Fahrbahn auf eine längere Strecke übersichtlich war und der Lastzug den langsamer gewordenen PKW der Beklagten hätte überholen können, wenn er nicht zu weit links gefahren und über das Bankett links über die Böschung abgerutscht wäre.

17

Der vermeintliche Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem protokollarisch festgestellten Ergebnis des Augenscheins entfällt indessen, wenn man die Niederschrift über die Augenscheinseinnahme vom 29. Dezember 1934 (Bl 240 f) im Zusammenhang liest. Es werden da zunächst die übersichtlichen, ein Überholen gestattenden Stellen der im allgemeinen unübersichtlichen Straße von Schwäbisch Gmünd bis Aalen aufgeführt, darunter auch die Unfallstelle. Weiter heißt es dann: An den übersichtlichen Stellen besteht Überholmöglichkeit nur dann, wenn das zu überholende Fahrzeug die rechte Straßenseite einhält und kein Gegenverkehr vorhanden ist. Wenn hiernach das Protokoll mit der Feststellung schließt, daß der Lastzug den PKW an der Unfallstelle hätte überholen können, falls er nicht zu weit links gefahren und abgerutscht wäre, so gilt das ersichtlich nur unter der irrealen Bedingung, daß der Volkswagen die rechte Straßenseite eingehalten hätte. Es soll m.a.W. - der Aufgabe einer Augenscheinseinnahme entsprechend - nur gesagt werden, daß die Straßenverhältnisse an der Unfallstelle an sich ein gefahrloses Überholen gestattet hätten. So verstanden steht das Protokoll über das Ergebnis des Augenscheins in vollem Einklang mit dem Urteil, das die schadensursächliche Behinderung des Lastzuges durch den Zweitbeklagten eben darin erblickt, daß dieser pflichtwidrig nicht die rechte Straßenseite eingehalten und gerade dadurch den Lastzug beengt und abgedrängt hat.

18

b)

Die Revision meint schließlich, das Berufungsgericht habe zu prüfen unterlassen, ob der Irrtum des Zweitbeklagten, er dürfe den Fahrer des Lastzuges auf die von ihm gewählte Art zu der nach seiner Auffassung gebotenen Fahrweise veranlassen, entschuldbar war Sie übersieht dabei die Feststellung, der Zweitbeklagte habe bei ruhiger Überlegung erkennen können und erkennen müssen, daß die wellige und gekrümmte Führung der verhältnismäßig schmalen Straße den Überholverkehr behinderte, und sich - zumal er die Straßenführung kannte - über die Fahrweise des von D. gesteuerten Lastzuges nicht ärgern dürfen. Hat aber somit der Zweitbeklagte nur schuldhaft irrtümlich angenommen, D. fahre rücksichtslos, so beruht sein Irrtum, er dürfe ihn entgegen den Verkehrsvorschriften wegen seiner Fahrweise zum Halten zwingen, auf Fahrlässigkeit.

19

Die Absicht des Zweitbeklagten, dem Fahrer des Lastzuges einen Hinweis auf seine vermeintlich unzulässige Fahrweise zu geben, stand der Möglichkeit der Erkenntnis, dieser wolle überholen, nicht entgegen.

20

Nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Tatrichters sind somit die Beklagten - die Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - verpflichtet, zwei Drittel des durch den Unfall entstandenen Sachschadens am Lastzug zu ersetzen.

21

5.

Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Zwischenfeststellungsklage bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Denn inwieweit die Beklagten verpflichtet sind, dem Rechtsnachfolger des Lastzugeigentümers Schadenersatz zu leisten, ist zwischen den Parteien streitig, und von der Beurteilung dieses Rechtsverhältnisses hängt das Schicksal der Leistungsklage ab, - während andererseits die Entscheidung über die Hauptklage das streitige Rechtsverhältnis schon deshalb nicht erschöpfend klarstellen kann, weil die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag eingeklagt hat. Daß die Aktivlegitimation der Klägerin zur Hauptklage noch nicht feststeht, sondern insbesondere auch von dem den Gegenstand der Zwischenfeststellungsklage bildenden Rechtsverhältnis abhängt, steht der Vorabentscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag durch Teilurteil nicht entgegen (vgl. BGH I ZR 13/54 vom 21. Dezember 1954 = LM Nr. 5 zu § 280 ZPO); vielmehr vermag das Zwischenfeststellungsurteil auf diesem Wege in zweckvoller Weise das Haupturteil vorzubereiten. Die Zulässigkeit des in der Berufungsinstanz gemäß § 256 ZPO zusätzlich gestellten Feststellungsantrags gleichen Inhalts bedarf keiner Erörterung, weil das Berufungsgericht nur auf die Zwischenfeststellungsklage entschieden hat und der Rechtsstreit daher auch nur in diesem Umfange in die Revisionsinstanz gelangt ist.

22

Hiernach war der Umfang der Schadenersatzpflicht der Beklagten auf den Hauptantrag der Zwischenfeststellungsklage hin gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vom erkennenden Senat festzustellen und diese auf Feststellung voller Haftung gerichtete Klage im übrigen abzuweisen.

23

Da dieses Ergebnis in seinem sachlichen Gehalt der vom Berufungsgericht erkennbar gewollten Feststellung entspricht, waren die Kosten der zurückzuweisenden Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO den Beklagten aufzuerlegen.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Hanebeck Erbel