Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1956, Az.: V ZB 5/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1956
- Aktenzeichen
- V ZB 5/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13207
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts - 02.01.1956
Verfahrensgegenstand
das in B.-T., B. und S. belegene, im Grundbuch des Amtsgerichts T.-K. von B.-T. Band ... Blatt 8... eingetragene Grundstück
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Zwangsverwalters, Rechtsanwalt Dr. Brosa in Berlin-Steglitz, Schützenstraße 8, gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Dorschel
in der Sitzung vom 13. Juli 1956
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Januar 1956 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
- II.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Kaufmann Dietrich K. in B.-D. und der cand.phil. Peter K. in G. sind Eigentümer des oben bezeichneten Grundstücks. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ordnete durch Beschluß vom 28. Oktober 1954 die Zwangsverwaltung dieses Grundstücks an und bestellte den Rechtsanwalt Dr. B. zum Zwangsverwalter.
Im Januar 1955 regten die Schuldner bei dem Vollstreckungsgericht an, den Zwangsverwalter Dr. B. zu entlassen und ihn durch den Zwangsverwalter Z. zu ersetzen, der Zwangsverwalter ihres in B.-N. belegenen Grundbesitzes sei. Sie begründeten dies damit, daß es zweckmäßig sei, die Zwangsverwaltung beider Grundstücke in einer Hand zu vereinigen, zumal da Dr. B. weder zeitlich noch sonst in der Lage sei, den großen Häuserblock zweckmäßig zu bewirtschaften, und er auch weder mit den ihm obliegenden Aufgaben vertraut noch auch für eine derart umfangreiche Verwaltung eingerichtet sei. Sie haben weiter geltend gemacht, Dr. Brosa stehe in einem festen Arbeitsverhältnis bei einem Verlage und sei daher außerstande, sich am Tage um die Verwaltung des Grundbesitzes zu kümmern, die er stillschweigend seiner Ehefrau übertragen habe, die sich bisher mit dem Objekt nicht vertraut gemacht und Instandsetzungsarbeiten vergeben habe, ohne ihre Notwendigkeit und Durchführung zu prüfen.
Nach Eingang erforderter Berichte des Zwangsverwaltungsinspektors hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 28. Juni 1955 die Entlassung des Dr. B. verfügt und Z. auch zum Verwalter des T. Grundbesitzes der Schuldner bestellt. Es hat als zweckmäßig angesehen, die Zwangsverwaltung des ganzen Grundbesitzes der Schuldner in einer Hand zu vereinigen, zumal da Dr. B. nach den Feststellungen des Gerichts und des Zwangsverwaltungsinspektors das ihm übertragene Amt nicht persönlich wahrnehme, sondern durch seine. Ehefrau ausüben lasse, er auch sein Verhalten trotz einer Abmahnung im Januar 1955 nicht geändert habe. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung weiter darauf gestützt, daß Dr. B. der schwierigen und umfangreichen Zwangsverwaltung nicht gewachsen sei, wie die Tatsache zeige, daß seine Vierteljahresberichte und Kontoauszüge zu erheblichen Beanstandungen geführt hätten.
Auf die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, Dr. B. erneut zum Zwangsverwalter bestellt und den Zwangsverwalter Z. entlassen. Es hat den Standpunkt vertreten, die Entlassung des Zwangsverwalters komme grundsätzlich nur als äußerste Maßregel in Betracht, nämlich dann, wenn die Auferlegung einer Sicherheit oder die Verhängung von Ordnungsstrafen keinen Erfolg gehabt hätten, unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes hat das Landgericht die von dem Amtsgericht angeführten Entlassungsgründe weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit als ausreichend angesehen. Es hat in der Bestellung eines Zwangsverwalters nur eine geringfügige Vereinfachung der Verwaltung erblickt und die Ansicht vertreten, daß Zweckmäßigkeitserwägungen die Entlassung des Zwangsverwalters nicht zu begründen vermöchten. Die Beanstandungen der Verwaltungsführung hat das Landgericht als nicht unerheblich erachtet, aber doch nicht als so schwerwiegend befunden, daß ein Verbleiben des Dr. B. im Amt unzumutbar sei. Nach seiner Auffassung kann die Entlassung auch nicht damit gerechtfertigt werden, daß Er. B. die Geschäftsführung über das zulässige Maß hinaus seiner Ehefrau überlassen habe, da das Amtsgericht hiergegen zunächst mit Ordnungsstrafen hätte einschreiten müssen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldner hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Brosa gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Juni 1955 zurückgewiesen. Es hat einen neuen selbständigen Beschwerdegrund im Sinne des § 568 Abs. 2 ZPO als gegeben angesehen, weil die Entscheidung des Landgerichts von der des Amtsgerichts abweiche. Das Kammergericht hat auch die Beschwerdeberechtigung der Schuldner bejaht, da der Zwangsverwalter nach § 154 ZVG allen Beteiligten gegenüber für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich sei und nach § 9 ZVG der Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens zu den Beteiligten gehöre. Es hat ferner eine Beschwer der Schuldner angenommen, weil ihre Anregung den Anlaß zur Entlassung des Dr. B. gegeben habe und diese Anregung vom Landgericht als unbegründet abgelehnt worden sei.
In der Sache selbst ist das Kammergericht der Auffassung des Landgerichts entgegengetreten, daß die Entlassung des Zwangsverwalters nur als äußerste Maßnahme in Frage komme, da es in das pflichtgemäße Ermessen des Richters gestellt sei, welche Maßnahme er im Einzelfall ergreifen wolle, wobei er die Belange des Zwangsverwalters nicht ganz außer acht lassen dürfe, aber doch in erster Linie die Erfordernisse einer geordneten Verwaltung zu berücksichtigen habe. Das Kammergericht ist der Ansicht, daß der Vollstreckungsrichter das ihm zustehende Ermessen im Ergebnis sachgemäß ausgeübt habe. Der Belastung des Grundbesitzes der Schuldner mit Gesamthypotheken hat es allerdings keine Bedeutung für die Frage der Entlassung des Zwangsverwalters beigemessen, dagegen die übrigen von dem Amtsgericht angeführten Entlassungsgründe als durchgreifend anerkannt.
Gegen diese Entscheidung hat Dr. B. Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt und die Ansicht vertreten, daß dieses Rechtsmittel trotz der Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO zulässig sei. Er hat ausgeführt: Die Schuldner seien zur Einlösung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht berechtigt gewesen und infolgedessen habe ein Verfahren stattgefunden, das im Gesetz nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung des Kammergerichts sei unter diesen Umständen zwar nicht ohne weiteres nichtig, vermöge jedoch keine Rechtswirkungen zu äußern. Die Schuldner hätten kein Beschwerderecht gehabt, weil sie an dem Rechtemittelverfahren nicht beteiligt gewesen seien. Gegen die Bestellung des Zwangsverwalters gebe es die Erinnerung nach § 766 ZPO. Die Beschwerde sei erst gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegeben. Durch den Beschluß des Landgerichts sei er erneut zum Zwangsverwalter bestellt worden. Die Schuldner hätten daher hiergegen zunächst Erinnerung einlegen müssen und hätten sich dabei auf die Bemängelung seiner Verwaltungführung, über die das Landgericht rechtskräftig entschieden habe, nicht berufen können. Erst durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung würde der Instanzenzug eröffnet worden sein. Die Schuldner hätten nämlich kein Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO gestellt gehabt, sondern höchstens seine Entlassung bei dem Vollstreckungsgericht angeregt. Eine Anregung begründe, wenn ihr nicht stattgegeben werde, noch kein Beschwerderecht. Im übrigen sei die Entlassung seine rein persönliche Angelegenheit gewesen, so daß es an einem Beschwerdegegner gefehlt habe.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer glaubt ihre Zulässigkeit aus einem schweren Verstoß gegen verfahrenerechtliche Vorschriften herleiten zu können. Ob ein solcher vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß selbst schwere verfahrensrechtliche Verstöße die Zulässigkeit eines sonst nicht gegebenen Rechtsmittels nicht zu begründen vermögen, da ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Verletzung einer grundlegenden Verfahrensvorschrift eine sonst verschlossene Instanz eröffne, nicht bestehe (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 1954, V BLw 18/54, vom 20. Oktober 1954, V BLw 58/54, vom 11. Oktober 1955, V BLw 55/55, und vom 20. Dezember 1955, V BLw 66/55). In der erstgenannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, eine Beschwerde werde allerdings gegen solche Entscheidungen als zulässig angesehen werden müssen, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind (vgl. hierzu Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. § 567 Anm. I, 4; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. § 144 unter II, 2, c; Baumbach-Lauterbach ZPO 22 Aufl. § 567 Anm. 1, C). Um einen derartigen Fell handelt es sich hier indessen nicht. Denn die verfahrenerechtlichen Rügen des Beschwerdeführers laufen letzten Endes darauf hinaus, daß das Kammergericht die Beschwerdeberechtigung der Schuldner rechtsirrig bejaht habe. Das beanstandete Verfahren beruht auf den einschlägigen Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung und der Zivilprozeßordnung; es entbehrt also weder jeder gesetzlichen Grundlage noch ist die angegriffene Entscheidung inhaltlich dem Gesetz fremd. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführte Entscheidung des Reichsgerichts vom 7. März 1934 (V B 3/34. RGZ 144, 86) berufen. Nach dieser Entscheidung entzieht die Vorschrift des § 567 Abs. 3 ZPO - von einer Ausnahme abgesehen - die Entscheidungen der Oberlandesgerichte jedem Angriff mit der Beschwerde. Das Reichsgericht hat dort darauf hingewiesen, daß in den in den § § 157 Abs. 2 Satz 2 und 707 Abs. 2 Satz 2 geregelten Fällen das Vorhandensein einer übergeordneten Beschwerdeinstanz vorausgesetzt werde und die auf Grund jener Vorschriften ergangenen Entscheidungen aus besonderen Gründen der Anfechtung entzogen worden seien, daß es aber im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit außer dem im § 567 Abs. 3 ZPO behandelten Falle des § 519 b ZPO an einer den Oberlandesgerichten übergeordneten Beschwerdeinstanz fehle, da das Reichsgericht grundsätzlich von der Aufgabe freigestellt worden sei, über Beschwerden gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zu befinden, und es dem Zweck dieser Maßnahme zuwiderlaufen würde, wenn derartige Entscheidungen unter Berufung auf angebliche Verletzungen wesentlicher Prozeßgrundsätze gleichwohl wieder im Wege der Beschwerde an das Reichsgericht herangetragen werden könnten. Diesen Standpunkt hat der erkennende Senat in seinem angezogenen Beschluß vom 22. Juni 1954 (V BLw 18/54) gebilligt; es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsauffassung abzugehen.
Nach alledem war die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.