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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1956, Az.: VI ZB 9/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1956
Aktenzeichen
VI ZB 9/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.03.1956

Fundstelle

  • MDR 1956, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der M. Hagel- und Feuerversicherungsgesellschaft a.G. in H., Auf dem E. Nr. ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Onno S. in K.

Prozessgegner

den Versicherungsoberinspektor a.D. Wilhelm Ha. in G. Nr. ... über U., vertreten durch Rechtsanwalt in Mi./H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Anwendung von § 1 VHG auf Ruhegehaltsansprüche von Arbeitnehmern.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. März 1956 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Der am 19. April 1893 geborene Antragsgegner, der kinderlos verheiratet ist, trat im Jahre 1911 in die Dienste der Sc. Hagel- und Feuerversicherungsgesellschaft a.G., die ihren Sitz in Sc. hatte. Er übte seinen Dienst in Hannover aus. Nach seiner Rückkehr aus dem zweiten Weltkriegenahm er noch im Jahre 1945 seinen Dienst bei dieser Gesellschaft wieder auf.

2

Nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 verlegte die Sc. Versicherungsgesellschaft ihren Sitz nach Westdeutschland. Das gleiche taten die Antragstellerin, die ihren Sitz in N., und die G. landwirtschaftliche Versicherungsgesellschaft a.G., die ihren Sitz in Greifswald hatte. Im Jahre 1956 übernahm die Antragstellerin den gesamten Vermögensbestand und alle Verpflichtungen der Sc. und der G. Versicherung.

3

Nach Abschluß seiner Entnazifizierung teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner am 1. Oktober 1947 schriftlich mit, daß er wieder mit seinen früheren Rechten und pflichten als Oberinspektor eingestellt werde. Am 1. September 1951 trat der Antragsgegner wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

4

Auf die Klage des Antragsgegners ist durch Urteil des Landesarbeitsgerichts in Hannover vom 31. März 1953 rechtskräftig festgestellt worden, daß der Antragsgegner berechtigt ist, von der Antragstellerin das ihm zustehende Ruhegehalt ohne Abzug der von ihm bezogenen Angestelltenversicherungsrente zu verlangen. Sein Ruhegehalt beträgt zur Zeit ohne Kürzung 367,04 DM, seine genannte Rente 195 DM monatlich. Dagegen braucht die Antragstellerin nach ihrer und der Ruhelohnordnung der G. Versicherungsgesellschaft den in den Ruhestand getretenen Arbeitnehmern dieser Gesellschaften nur Ruhegeld abzüglich der gezahlten Sozialrenten zu gewähren. Um zu erreichen, daß sie auch von dem den früheren Arbeitnehmern der Sc. Gesellschaft zu zahlenden Ruhegehalt die Sozialrente abziehen kann, hat sie

  1. 1.

    mit denjenigen ihrer noch im Dienst befindlichen Arbeitnehmer, die sie von der Sc. Gesellschaft übernommen hat, vereinbart, daß die Sozialrenten auf das spätere Ruhegehalt angerechnet werden dürfen; lediglich mit zwei dieser Arbeitnehmer hat sie eine solche Vereinbarung nicht getroffen:

  2. 2.

    bei denjenigen Pensionären, die früher in Diensten der Sc. Gesellschaft standen und deren Zahl höchstens sechs beträgt, mit einer Ausnahme ab Januar 1955 die Ruhegehaltsbeträge um die Sozialversicherungsrenten gekürzte. Unter denjenigen Pensionären, deren Ruhegehälter gekürzt wurden, befinden sich nur zwei Neupensionäre, die nach einem Beschluß des Aufsichtsrats im Gegensatz zu den anderen Pensionären volles Ruhegehalt erhalten, nämlich der Antragsgegner und die Witwe Damerow. Beide beziehen Sozialrenten von zur Zeit insgesamt rund 3.500 DM jährlich.

5

Die Antragstellerin ist nach ihren eigenen Angaben ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung in der Lage, die Ruhegehälter des Antragsgegners und der Witwe D. voll zu zahlen.

6

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner bis einschließlich Dezember 1954 das ungekürzte Ruhegehalt bezahlt. Nunmehr hat sie Vertragshilfe begehrt und beantragt, den Anspruch des Antragsgegners gegen die Antragstellerin auf Gewährung einer monatlichen Altersversorgungsrente auf den Betrag herabzusetzen, der sich nach Abzug seiner Sozialversicherungsrente ergibt. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. Der Antragsgegner begehrt Zurückweisung der Beschwerde.

7

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

8

Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß auch Ruhegehaltsansprüche dem Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 unterliegen (BGH BB 1954, 445). Ihm ist auch darin zu folgen, daß der vertragliche Ruhegehaltsanspruch des Antragsgegners vor dem 21. Juni 1948 begründet worden ist (Saage, Vertragshilfegesetz, § 1, Erl II 1 b 5. Abs. mit Nachweisen). Der gegenteiligen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1955, 1295 = AP § 242 BGB Ruhegehalt Nr. 3) vermag sich der Senat nicht anzuschließen, zumal sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 50 [53]), auf die das Bundesarbeitsgericht zur Begründung seiner Ansicht verweist, gerade nicht mit einem vertraglichen, sondern mit einem aus Übung oder aus § 242 BGB hergeleiteten Ruhegehaltsanspruch befaßt. Auch steht die Tatsache, daß zugunsten des Antragsgegners rechtskräftig über die Höhe seines Ruhegehalts entschieden ist, der Gewährung richterlicher Vertragshilfe nicht entgegen (Duden-Rowedder, Vertragshilfegesetz, Allgem Nr. 21 b vor § 1).

9

Ohne erkennbaren Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung richterlicher Vertragshilfe nicht für gegeben erachtet. Es stellt seine Entscheidung zu Recht auf diejenigen Verhältnisse ab, wie sie im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegeben waren (BGHZ 14, 399). Damit entfällt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, die Möglichkeit, die künftigen Ruhegehälter der zu jenem Zeitpunkt noch im Dienst befindlichen Arbeitnehmer der früheren Sc. Gesellschaft und eine in Zukunft etwa eintretende Erhöhung der Ruhegehälter und der Sozialrenten zu berücksichtigen, wie es die Antragstellerin erstrebt. Das Oberlandesgericht hat auch nicht übersehen, daß die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nicht ohne weiteres die Gewährung gerichtlicher Vertragshilfe hindert, jedoch zu Recht bei der begehrten Kürzung eines Ruhegehaltsanspruchs einen strengen Maßstab angelegt und die dem Antragsgegner gegenüber bestehende Verpflichtung der Antragstellerin nicht für sich betrachtet, sondern auch die sonstige Pensionslast der Antragstellerin berücksichtigt (Saage, a.a.O., § 1 Erl III 2 d; BGHZ 2, 150 [155-156]). Es hat hierbei, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, nur auf diejenigen Ruhegehaltsempfänger abgestellt, die sich mit dem Antragsgegner in gleicher Lage befinden. Es hat daher mit Recht die Masse aller Ruhegehaltsempfänger bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 VHG ausser Betracht gelassen. Denn deren Lage ist deshalb mit der des Antragsgegners nicht vergleichbar, weil bei der großen Mehrzahl der Ruhegehaltsempfänger die Antragstellerin nach den in Frage kommenden Ruhelohnordnungen zur Anrechnung der Sozialrenten auf die Ruhegehälter unzweifelhaft berechtigt ist. Berücksichtigt werden können somit allenfalls die Ruhegehaltsempfänger der früheren Sc. Gesellschaft, deren Zahl höchstens sechs beträgt. Das Oberlendesgericht hat diesen Kreis mit Rücksicht auf die von der Antragstellerin selbst eingeführte Unterscheidung zwischen Alt- und Neupensionären noch weiter eingeengt, indem es die Altpensionäre der früheren Sc. Gesellschaft, nicht als mit dem Antragsgegner in gleicher Lage befindlich angesehen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Einschränkung gerechtfertigt ist, da möglicherweise auch bei den Altpensionären der früheren Sc. Gesellschaft die Frage der Anrechnung der Sozialrenten eine Rolle spielen kann. Die Einbeziehung von höchstens vier weiteren Personen in den Kreis der Betrachtungen würde aber an dem Ergebnis, zu dem das Oberlandesgericht gelangt ist, ersichtlich nichts geändert haben. Dieses hat ohne Rechtsirrtum darauf abgestellt, daß der Antragsgegner seit 1911 für die Schwedter Gesellschaft und auch noch nach der Währungsreform für die Antragstellerin tätig gewesen ist und daß es deshalb gerade bei ihm billig erscheint, für die Anwendung des Vertregshilferechts zu seinen Ungunsten besonders strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei hat das Oberlandesgericht ausdrücklich betont, daß die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin, die sich von Jahr zu Jahr erheblich gebessert hat, die Entscheidung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen kann. Das Oberlandesgericht hat auch unter Berücksichtigung der an alle Ruhegehaltsempfänger der früheren Sc. Gesellschaft zu leistenden Zahlungen ohne Rechtsverstoß die wirtschaftlich sinnvolle Weiterführung des Unternehmens der Antragstellerin nicht als gefährdet angesehen (vgl. BGHZ 2, 150 [156]). Das Oberlandesgericht hat seiner Entscheidung ersichtlich die von der Antragstellerin selbst vorgetragenen Angaben über ihre wirtschaftliche Entwicklung zugrunde gelegt. Zur Wiederholung dieser Angaben in den Gründen seines Beschlusses war das Oberlandesgericht nicht verpflichtet. Ebensowenig kann der Beschwerde darin gefolgt werden, wenn sie vorträgt, daß der angefochten. Beschluß gegen "die Denkgesetze" verstosse.

10

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dem Oberlandesgericht ferner darin beizutreten, wenn es im Vertragshilfeverfahren dem Umstand keine Bedeutung beigemessen hat, daß sich der Antragsgegner bei Zahlung des vollen Ruhegehalts ohne Anrechnung der Rente nach der Behauptung der Antragstellerin besser steht, als wenn er noch im Dienst wäre. Denn § 1 VHG stellt es darauf ab, ob die Leistung dem Schuldner zugemutet werden kann. Dies hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Mit Hilfe des Vertragshilfeverfahrens lassen sich Entscheidungen des Prozeßgerichts nicht deshalb berichtigen, weil sie möglicherweise unrichtig sind.

11

Die Unterlassung des Einigungsversuchs (§ 14 VHG) kann nach Lage der Sache für die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht ursächlich gewesen sein (vgl. Duden-Rowedder, a.a.O., § 14, Erl 1). Die Rüge der sofortigen weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht habe ausreichende Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts unterlassen, ist ebenfalls unbegründet, denn es ist nicht einmal angegeben, welche dem Oberlandesgericht zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ungenutzt geblieben sind.

12

Nach alledem kann das von der Antragstellerin eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

13

Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, dem Antrag auf Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben.

14

Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19, 20 VHG, § 24 KO.

Meiß Dr. Gelhaar Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß