Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1956, Az.: VI ZR 133/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 133/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg
- OLG Oldenburg - 09.03.1955
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1956, 892 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Johannes R. in O. G.straße ...,
Prozessgegner
den Bauunternehmer August S. in O., E. Weg,
Amtlicher Leitsatz
Einem Handwerker obliegt keine Verkehrssicherungspflicht in einem erkennbarerweise nicht offenen Neubau außerhalb der Arbeitszeit, es sei denn, daß er die Absicht berechtigter Personen kannte oder nach den Umständen kennen mußte, den Bau während der Arbeitsruhe zu besuchen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. März 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Bauunternehmer, der Kläger betreibt Handel in Tapeten und ähnlichen Materialien. Der Beklagte errichtete in Oldenburg einen Neubau, dessen Beaufsichtigung er seinem Polier Sp. übertrug. Die Maler- und Tapezierarbeiten hatte der Malermeister Sommer übernommen, der seine Materialien von dem Kläger bezog.
Am 28. November 1953, einem Samstag, begaben sich der Kläger und Sommer zu der Baustelle, um festzustellen, ob sich dort die vom Kläger zu liefernden Malermaterialien bereits befänden, da die Malerarbeiten am nächsten Tag, einem Sonntag, in dem fast vollendeten Neubau fortgesetzt werden sollten Der Bau hatte noch keine Lichtanlage. An seinem Haupteingang befand sich ein Schild mit der Aufschrift: "Betreten der Baustelle verboten". Die Tür des Haupteingangs war verschlossen. Der Kläger und Sommer betraten den Neubau durch den hinteren Eingang. Nachdem sie in dem Naubau die Malermaterialien gefunden hatten, begaben sie sich wieder zu dem hinteren Eingang. Sommer sagte, er wolle seinen Leuten eine schriftliche Mitteilung für den nächsten Morgen hinterlassen. Der Kläger übernahm es, die Nachricht aufzuschreiben. Er wollte das Papier gegen die Wand legen. Um eine glattere Schreibunterlage zu finden, trat er einen Schritt zur Seite und stürzte dabei in einen neben dem Eingang befindlichen mehrere Quadratmeter großen unabgedeckten Kellerschacht. Er erlitt nicht unerhebliche Verletzungen.
Der Kläger macht den Beklagten, dem er eine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorwirft, für seinen Schaden verantwortlich. Er hat diesen einschließlich eines auf 4.000 DM geschätzten Schmerzensgeldes auf 7.301,25 DM beziffert und begehrt Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages und die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller weiteren Schäden.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage erbeten. Er behauptet, sein Polier habe vor Verlassen der Arbeitsstelle am Unfalltage den hinteren Eingang, der zudem nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei, durch über Kreuz gestellte Bretter verschlossen. Der Kläger habe sich den Unfall allein zuzuschreiben, da er den Neubau bei Dunkelheit zusammen mit Sommer betreten habe, ohne eine Lampe mit sich zu führen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte als Bauunternehmer zwar verpflichtet gewesen sei, während der Arbeitsstunden den von ihm im Bau eröffneten Verkehr, der allerdings auf die Bauarbeiter und die sonst berechtigten Personen beschränkt gewesen sei, zu sichern, daß aber die Verkehrssicherungspflicht im allgemeinen nur während der Arbeitszeit bestehe. Das Berufungsgericht hat sich hierfür u.a. darauf berufen, daß die Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft eine Abdeckung des Kellerschachtes während der Arbeitszeit vorsehen. Im Gegensatz zur Ansicht der Revision kann der Ausgangspunkt des Berufungsurteils nicht beanstandet werden.
Die Revision nimmt an, daß der Unternehmer eines Baues, der nicht allein, sondern in Zusammenarbeit mit anderen Bauhandwerkern im Auftrage des Bauherrn den Bau errichte, gar nicht berechtigt sei, anderen am Bau beteiligten Personen einschließlich deren Lieferanten das Betreten des Baues zu verbieten. Das mag während der eigentlichen Arbeitszeit zutreffen. Aber darüber hinaus besteht keine Pflicht, andere Personen im Bau zu dulden, und deshalb auch keine Verkehrssicherungspflicht, sofern nicht etwa für eine bestimmte Gelegenheit sich aus Verabredung oder Umständen etwas anderes ergibt. Der Eröffnung eines nur beschränkten Verkehrs entspricht auch eine entsprechend begrenzte Verkehrssicherungspflicht in dem Umfang, in dem das Grundstück dem Verkehr eröffnet wurde (RG LZ 1918, 4 [45]; BGB RGRK § 823 Anm. 6 A). Wenn andererseits der Bauunternehmer nicht berechtigt wäre, außerhalb der Arbeitszeit den Verkehr auszuschließen und sich daraus eine zeitlich unbegrenzte Verkehrssicherungspflicht ergäbe, so wäre u.a. auch die Folgerung zulässig, daß er während der ganzen Nachtstunden an allen gefährdeten Stellen innerhalb des Baues Warnlampen brennen lassen müßte, daß möglicherweise im Bau für die Nachtzeit komplizierte Absperrungen vorgesehen werden müßten, die am nächsten Morgen wieder zu entfernen wären und dergleichen mehr. Das aber würde jeder Erfahrung widersprechen und eine Überspannung der Pflichten des Unternehmers darstellen.
Wie schon bemerkt, mag es anders sein, wenn verabredet ist oder sich aus den Umständen ergibt, daß der Arbeitsschluß für die Leute des Hauptunternehmers noch nicht der für einen anderen Personenkreis ist. Es versteht sich von selbst, daß in diesem falle die Verkehrssicherungspflicht des einen Unternehmers, sofern sie einmal begründet war, fortbesteht. Gehen also die Leute des einen Handwerkers fort, während noch die des anderen weiterarbeiten, so haben diese einen Anspruch auf Fortdauer der Schutzmaßnahmen. Aber diese Verhältnisse lagen am Unfalltag nicht vor. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß die Bauarbeiten für den Arbeitstag beendet waren und daß Arbeitsruhe bis zur Wiederaufnahme am nächsten Tag herrschte. Insofern bestand also möglicherweise ein Unterschied gegenüber dem Zustand an anderen Tagen, an denen nach der von der Revision hervorgehobenen Behauptung des Klägers, die unterstellt werden mag, Leute des Malermeisters Sommer mit Wissen des Beklagten auch noch nach dem Arbeitsschluß der Leute des Beklagten auf dem Bau gearbeitet haben. Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht diesen Umstand unbeachtet gelassen habe, geht fehl. Beachtlich wäre allenfalls gewesen, wenn der Kläger behauptet hätte, dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß auch an diesem Tage noch nach Arbeitsschluß Sommer und durch diesen eingeführte Personen in den Bau hätten kommen sollen. Auch die vom Kläger behauptete Absicht der Leute des Sommer, am nächsten Tage, einem Sonntag, auf dem Bau zu arbeiten, kann nicht dazu führen, daß der Beklagte nun unbegrenzt während der arbeitsfreien Stunden, also nach dem Schluß der Arbeitszeit am Samstag bis zum Arbeitsbeginn am Sonntag, der Verkehrssicherungspflicht hätte nachkommen müssen. Auch die Beweisangebote des Klägers, deren Nichtberücksichtigung die Revision rügt, daß am nächsten Tag reit Kenntnis des Beklagten die Leute des Sommer hätten arbeiten sollen, wären nur dann erheblich, wenn der Unfall sich eben am nächsten Tag abgespielt hätte, wenn also möglicherweise bei Unterstellung des Vertrages des Klägers die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten erneut wirksam geworden wäre. Mangels einer Verabredung für den Unfallabend selbst und angesichts des Eintritts des Unfalls nach Arbeitsschluß ist die Revision unbegründet, soweit sie auf Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützt ist.
II.
Wenn die Revision eine Haftung des Beklagten weiterhin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 330, 367 Ziff 14 StGB herleiten möchte, so übersieht sie, daß eine allgemein anerkannte Regel der Baukunst dahingehend, daß auch nachts oder zum wenigsten nach Schluß der Arbeitszeit innerhalb eines für den Verkehr geschlossenen Teils einer Baustelle Sicherungsmaßnahmen vorzusehen sind, nicht besteht, wie die Lebenserfahrung dartut. Ob die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst eine Sicherung des Schachtes während der Arbeitszeit erfordert hätten, was in Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften unterstellt werden kann, ist daher rechtlich belanglos.
III.
Da auch andere Gründe für eine Haftung des Beklagten nicht ersichtlich sind (§ 563 ZPO), war die Revision zurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die ebenfalls von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts bedurfte, daß eine Haftung des Beklagten schon wegen des überwiegenden Verschuldens des Klägers gemäß § 254 BGB ausscheide.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.