Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1956, Az.: III ZR 327/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 327/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück
- OLG Oldenburg - 15.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1957, 93-96
Prozessführer
der Baufirma Wilhelm M., S., V.,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Osnabrück,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Revisionsschrift muß - zumindest in Verbindung mit dem beigefügten Urteil - eindeutig ergeben, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt werden soll.
- 2.
Ein Rechtsanwalt muß eine Revisionsschrift persönlich auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. Oktober 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Am 27. November 1954 reichte Rechtsanwalt Dr. K. eine Revisionsschrift ein, in der im Eingang das klagende Land als "Kläger und Revisionskläger" und die Beklagte als "Beklagte und Revisionsbeklagte" bezeichnet waren und in der es hieß, daß "namens des Klägers und Revisionsklägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 15. Oktober 1954, zugestellt am 27. Oktober 1954, hiermit Revision" eingelegt werde. Ferner war in dieser Revisionsschrift der Vermerk "Streitwert über 6.000 DM" enthalten. Eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils war beigefügt.
Am 30. November 1954 teilte Rechtsanwalt Dr. K. in einem Schriftsatz mit, daß durch ein Büroversehen in der Revisionsschrift vom 27. November 1954 die Parteirollen für die Revision unrichtig angegeben seien: Die Revision sei in Wirklichkeit namens der Beklagten als Revisionsklägerin eingelegt worden. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt Dr. K. eine berichtigte Revisionsschrift ein, in der die Beklagte als Revisionsklägerin und das klagende Land als Revisionsbeklagter bezeichnet sind und in der gesagt wird, daß namens der Beklagten und Revisionsklägerin Revision eingelegt werde. Am 11. Dezember 1954 stellte Rechtsanwalt Dr. K. "vorsorglich" den Antrag, "der Beklagten und Revisionsklägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Revisionsfrist zu gewähren".
Die Ordnungsmäßigkeit der Revision muß verneint werden. Zum wesentlichen Inhalt der Revisionsschrift gehört die Angabe derjenigen Partei, für die Revision eingelegt werden soll. Wenn dies Erfordernis auch in § 553 ZPO nicht ausdrücklich aufgestellt ist, so fordert doch die nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift notwendige Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Revision eingelegt werde, mit Notwendigkeit auch die Angabe desjenigen, der das Rechtsmittel einlegen will. Für den Fall der Berufungseinlegung hat das Reichsgericht dies in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (RGZ 96, 117; 125, 240; 144, 314). Daran ist festzuhalten, und für die Revisionseinlegung kann angesichts der übereinstimmenden Vorschriften des § 518 Abs. 1 und 2 ZPO einerseits und § 553 Abs. 1 ZPO andererseits nichts anderes gelten.
Bei der Prüfung der Frage, ob dem in Rede stehenden Erfordernis genügt ist, kann zwar nicht in formalistischer Engherzigkeit allein entscheidend auf den Wortlaut der abgegebenen Erklärung abgestellt werden, sondern man muß entsprechend den zutreffenden Ausführungen in RGZ 144, 314 (316) fragen, ob für den verständigen Leser, ob insbesondere für Prozeßgegner und Gericht das Gewollte hinreichend deutlich erkennbar ist. Dabei kann das der Revisionsschrift etwa beigefügte Urteil zur Auslegung mit herangezogen werden. So ist es mit Recht vom Reichsgericht in JW 1913, 50125 als unschädlich erachtet worden, daß in der Revisionsschrift fälschlicherweise als Revisionsklägerin diejenige Partei bezeichnet war, die in der Berufungsinstanz in vollem Umfang obgesiegt hatte, da in diesem Falle für Gegner und Gericht ohne weiteres erkennbar war, daß das Rechtsmittel in Wirklichkeit für die in der Berufungsinstanz in vollem Umfang unterlegene Partei eingelegt werden sollte.
So oder ähnlich liegen die Dinge hier aber nicht. Das klagende Land, für das nach dem Wortlaut der Revisionsschrift vom 27. November 1954 Revision eingelegt werden sollte, hat in der Berufungsinstanz nicht in vollem Umfang obgesiegt. Vielmehr ist gemäß Ziff 3 der Formel des Berufungsurteils "hinsichtlich eines Betrages von 320,70 DM die Klage zu Ziff 1) des Klagantrages abgewiesen". Die Klage ist "ferner insoweit abgewiesen, als mit dem Klageantrage Ziff 2 mehr als die obige [unter Ziff 2 der Urteilsformel getroffene] Feststellung begehrt worden ist". Bei dieser Sachlage war auch für einen verständigen Leser keineswegs ohne weiteres ersichtlich, daß das Berufungsurteil entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Revisionsschrift selbst nicht von dem klagenden Land, sondern von der Beklagten mit der Revision angegriffen werden sollte. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung der Streitwertangabe in der Revisionsschrift. Abgesehen davon, daß einer solch allgemeinen, nicht einmal ziffernmäßig genau bestimmten Streitwertangabe in dem vorliegenden Zusammenhang eine entscheidende Bedeutung überhaupt nicht beigemessen werden kann, kommt hier hinzu, daß für den Leser aus der Urteilsformel angesichts der teilweisen Abweisung des unter Ziff 2) gestellten Klageantrages überhaupt noch nicht erkennbar ist, in welchem Umfang das klagende Land streitwertmäßig durch das Berufungsurteil beschwert ist. Es ist auch keineswegs so, daß, wie die Revision meint, ein Vergleich des Klageantrages und der unter Ziff 2 des Berufungsurteils getroffenen Feststellung ohne weiteres ergebe, daß die Abweisungsformel zu Ziff 3 des Urteils einen sachlichen Inhalt nicht habe. Unter Ziff 2 des Klageantrages war eine Freistellung des klagenden Landes von allen Verpflichtungen gegenüber den Hinterbliebenen des verunglückten Polizeimeisters Zaske unter genauer Angabe der Endtermine dieser Verpflichtungen hinsichtlich der einzelnen Hinterbliebenen verlangt, und lediglich hilfsweise war in der Berufungsinstanz ein Feststellungsantrag gestellt, der sachlich im wesentlichen mit der urteilsmäßig getroffenen Feststellung übereinstimmen mag. Die Auffassung der Revision, daß die Abweisungsformel des Berufungsurteils insoweit einen sachlichen Inhalt nicht habe, ist mithin unzutreffend. Einmal liegt bereits ein sachlicher Unterschied zwischen Antrag und Urteil darin, daß mit dem abgewiesenen (Haupt-)Antrag zu Ziff 2 eine Preisteilung von den in Rede stehenden Verpflichtungen beantragt war, während im Urteil lediglich die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz der geleisteten und noch zu leistenden Versorgungsbezüge ausgesprochen ist. Darüber hinaus liegt ein weiterer sachlicher Unterschied in folgendem: Die Ersatzverpflichtung ist im Urteil nur in der Höhe, in der die Ansprüche gemäß § 139 DBG auf das klagende Land übergegangen sind, festgestellt worden. Dieser Rechtsübergang aber bezieht sich nach der eigenen Auffassung der Revision hinsichtlich des ehelichen Sohnes des Verunglückten nur auf das bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu zahlende Waisengeld, während der Hauptantrag auf Freistellung das bis zum 24. Lebensjahr zu zahlende Waisengeld im Auge hatte. Ferner ist hinsichtlich etwaiger Leistungen des Landes an das uneheliche Kind des Verunglückten ein Rechtsübergang nach der Auffassung der Revision überhaupt nicht eingetreten, sind mithin diese Leistungen von der urteilsmäßig getroffenen Feststellung auch nicht erfaßt, während mit dem Hauptantrag Freistellung von den an das uneheliche Kind bis zu dessen vollendetem 24. Lebensjahr zu erbringenden Leistungen gefordert war. Ob der Auffassung der Revision über den Umfang des Rechtsübergangs im Rahmen des § 139 DBG zu folgen und wie der Unterschied zwischen dem von dem klagenden Land gestellten (Haupt-)Antrag und der im Urteil getroffenen Feststellung streitwertmäßig zu bemessen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung ohne ausschlaggebende Bedeutung. Entscheidend ist hier allein, daß sich entgegen der Auffassung der Revision keineswegs aus dem Vergleich zwischen Urteilsformel und Klageanträgen ohne weiteres ergibt, daß das in der Revisionsschrift als Revisionskläger bezeichnete klagende Land streitwertmäßig durch das Berufungsurteil nicht mit 6.000 DM beschwert ist. Deshalb kann hier auch nicht mehr davon gesprochen werden, daß sich aus der Revisionsschrift vom 27. November 1954 bei verständiger Auslegung ergebe, daß die Revision für die Beklagte eingelegt sein sollte.
Da sonach innerhalb der Revisionsfrist nicht wirksam für die Beklagte Revision eingelegt worden ist, bleibt zu prüfen, ob dem von der Beklagten vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben werden kann. Das ist jedoch zu verneinen, da die Versäumung der Frist nicht auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Revisionsschrift ist angesichts der weittragenden Bedeutung dieser Schrift der sie unterzeichnende Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Wenn Rechtsanwalt Dr. Keil in diesem Zusammenhang zu seiner Entlastung auf die Ausführungen in BGHZ 4, 390 (397) - der Anwalt habe seine Arbeitskraft vorwiegend den Aufgaben zu widmen, die gerade ihm als rechtskundigem Parteivertreter obliegen, und könne deshalb die sonstige weniger schwierige Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten seinen ausreichend ausgebildeten und hinreichend überwachten Büropersonal überlassen - hinweist, so können diese - zutreffenden - Ausführungen jedoch nicht zu seiner Entschuldigung dienen. Denn die Ausfertigung der Rechtsmittelschriften gehört nicht zu den Tätigkeiten, die ein Rechtsanwalt als weniger bedeutsam eigenverantwortlich seinem Personal, mag dieses auch gut geschult und überwacht sein, überlassen darf. Vielmehr muß in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht in JW 1934, 165111 und dem IV. Zivilsenat in NJW 1951, 153 verlangt werden, daß sich der Anwalt nicht auf die fehlerfreie Abfassung einer Rechtsmittelschrift durch sein Büro verläßt, sondern sich persönlich von ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit überzeugt. Aus der Entscheidung des Reichsgerichts in WarnRspr 1929 Nr. 170 kann die Revision in diesem Zusammenhang nichts zu ihren Gunsten herleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Anwalt die Berufungsschrift auf ihre Richtigkeit hin selbst geprüft, indem er sich von seiner Bürogehilfin das Urteilsrubrum zwecks Feststellung der Übereinstimmung mit der Berufungsschrift vorlesen ließ, und das Reichsgericht hat mit Recht ausgeführt, daß er sich darauf habe verlassen dürfen, daß die Bürogehilfin das ganze Rubrum vorlesen werde. Hier aber hat es Rechtsanwalt Dr. K. nach seiner eigenen Sachdarstellung an der gebotenen eigenen Prüfung der Revisionsschrift auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin überhaupt fehlen lassen.
Nach alledem mußte die Revision, dem Hauptantrag des klagenden Landes entsprechend, gemäß § 554 a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.