Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1956, Az.: 5 StR 179/56
Fahrzeugteil in Verbindung mit der sich darauf befindlichen Fahrgestellnummer als Beweiszeichen und Urkunde; Erforderlichkeit einer förmlichen Verlesung nach § 249 Strafprozessordnung (StPO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 179/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 16.12.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 9, 235 - 240
- NJW 1956, 1605-1606 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Hehlerei u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wer den Rahmen eines Kraftfahrzeugs, der die Fabriknummer des Fahrgestells trägt, in vorschriftswidriger Weise gegen einen Rahmen mit einer anderen Kummer auswechselt, verfälscht eine Urkunde.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... in der Verhandlung,
Justizangestellte ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 16. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte betreibt eine Kraftfahrzeugwerkstatt in H.. Er erwarb in der Zeit vom 4. Dezember 1954 bis 5. Januar 1955 von dem Mitangeklagten Hi., der keine Revision eingelegt hat, drei Volkswagen. Sie waren jeweils kurz vorher in Hamburg von unbekannten Tätern gestohlen worden. Das Landgericht sieht als erwiesen an, der Angeklagte habe gewußt, daß die Fahrzeuge aus strafbaren Handlungen stammten. Von anderer Seite hatte er drei Volkswagen gekauft, die durch Unfall beschädigt waren und nur noch Schrottwert hatten. Die dazu gehörigen Fahrzeugpapiere hatte er ebenfalls erhalten. Die drei gestohlenen Volkswagen richtete er nun so her, daß sie zu den Papieren der beschädigten Wagen paßten. Bei zwei gestohlenen Wagen "trennte er aus der Tunnelbrücke denjenigen Teil heraus, auf dem die vom Volkswagenwerk eingeschlagene Original-Fahrgestellnummer saß, und fügte sodann ein entsprechend großes Stück aus einer Tunnelbrücke von unfallbeschädigten Wagen ein, das gleichfalls eine Originalnummer trug" (UA S 14, 15). Mit dem dritten gestohlenen Fahrzeuge verfuhr er aus technischen Gründen anders. Hier wechselte er den ganzen Rahmen des Fahrgestells aus, ersetzte ihn also durch einen solchen, den er aus einem der drei beschädigten Kraftwagen ausgebaut hatte und der die Fahrgestellnummer dieses Wagens trug. Er führte die drei Volkswagen der technischenÜberwachungsstelle vor. Diese überzeugte sich, daß die Fahrgestellnummern mit den Angaben in den vorgelegten Kraftfahrzeugbriefen übereinstimmten, und nahm die erforderlichen Eintragungen vor.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Auf dem Gebiete des Verfahrensrechts macht der Beschwerdeführer geltend, die §§ 155, 244, 245, 247, 249, 261, 267, 275 und 337 StPO seien verletzt. Was er zur Begründung vorträgt, richtet sich aber zum größten Teil in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung als solche, die allein dem Tatrichter obliegt. Nur in den folgenden Punkten sind verfahrensrechtliche Beanstandungen erkennbar, die jedoch unbegründet sind.
1.)
Der Verteidiger hatte in der Haupt Verhandlung das Stundenarbeitsbuch des Zeugen R. vorgelegt. Die Revision bemängelt zu Unrecht, es sei nicht verlesen, aber in den Urteilsgründen "indirekt" verwertet worden. Eine förmliche Verlesung nach § 249 StPO wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn sich das Urteil auf das Stundenarbeitsbuch als urkundliches Beweismittel stützte. Das tut es nicht. Soweit der Inhalt des Buches "indirekt" verwendet worden sein soll, kann das Gericht ihn in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert und ihre Erklärungen dem Urteil zugrunde gelegt haben. Die Sitzungsniederschrift enthält übrigens, entgegen der Behauptung der Revision, den - nicht einmal nötigen - Vermerk, daß das Stundenarbeitsbuch "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht" worden ist.
2.)
Der Verteidiger hatte dem Landgericht ferner ein Schreiben der "Verwertungsgesellschaft für Besatzungsgüter mbH" in Frankfurt am Main vom 7. November 1955 überreicht. Er rügt zu Unrecht, daß es nicht verlesen worden ist. Das war nach § 250 Satz 2 StPO nicht zulässig. Daß die Voraussetzungen der§§ 251 Abs. 2 oder 256 Abs. 1 StPO vorgelegen hätten, behauptet die Revision selbst nicht. Es war auch nicht der Fall.
3.)
Das schriftliche Urteil mit Gründen ist am 10. Februar 1956, also knapp zwei Monate nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Die Revision erwähnt selbst, daß ein Verstoß gegen§ 275 Abs. 1 StPO "nach der Rechtsprechung des BGH kein Revisionsgrund" ist (vgl BGH NJW 1951, 970; BGH MDR 1953, 309). Daran ist jedenfalls bei solchen Fristüberschreitungen festzuhalten, die nicht größer als in diesem Falle sind.
II.
Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.
1.)
Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei führt die Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe. Das Landgericht hat seine Feststellungen in rechtlich einwandfreier Weise getroffen und dabei insbesondere nicht die Denkgesetze verletzt, wie die Revision geltend macht. Der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt bindet nach § 337 StPO das Revisionsgericht. Auf ihn hat die Strafkammer den § 259 StGB ohne Rechtsirrtum angewendet.
2.)
Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung hält der rechtlichen Prüfung stand. Das Landgericht begründet sie, wie folgt (UA S 31, 32):
"Die Fahrgestellnummer dient in Verbindung mit dem Fahrzeugteil, auf dem sie sich befindet, also dem Rahmen, für den Nachweis der Identität eines bestimmten Kraftwagens. Sie ist das bedeutungsvollste Merkmal für die Feststellung, ob ein bestimmter Wagen derjenige ist, der in einem zu ihm gehörigen Kraftfahrzeugbrief beschrieben worden ist. Sie ist daher ein Beweiszeichen und gehört als solches zu den Urkunden im Sinne des § 267 StGB.
Im Rahmen der amtlichen Registrierung der Kraftwagen hat die Fahrgestellnummer eine über ihren ursprünglichen Sinn weit hinausgehende Bedeutung erhalten. Während sie an sich nur die vom Hersteller vorgenommene Kennzeichnung eines bestimmten Einzelteiles eines Kraftwagens war, hat sie im Rechtsverkehr jetzt die Bedeutung einer Kennzeichnung des gesamten Fahrzeugs erhalten.
Dies beruht darauf, daß es sich bei dem Rahmen um das grundlegende Bauelement eines Kraftwagens handelt.
Es kann daher nach der Auffassung des Gerichts für die rechtliche Bewertung der Tat des Angeklagten H. keinen Unterschied machen, daß der Angeklagte bei zwei Wagen den Teil der Tunnelbrücke ausgewechselt hat, der die Fahrgestellnummer trägt, bei dem Schindler'schen Wagen jedoch den gesamten Rahmen durch einen anderen ersetzt hat. In allen drei Fällen hat er durch das Auswechseln der Fahrgestellnummer deren gedanklichen Inhalt dahin verändert, daß diese Nummer sich nunmehr auf einen anderen Wagen bezog als zuvor. Er hat also eine echte Urkunde verfälscht.
Dies geschah zu dem Zweck, im Rechtsverkehr zu täuschen, nämlich der technischen Prüfstelle und dem Straßenverkehrsamt vorzuspiegeln, daß es sich hier um die in den vorgelegten Briefen beschriebenen Wagen handele, während es in Wahrheit andere Fahrzeuge waren."
Diesen Ausführungen ist im wesentlichen zuzustimmen.
Wie das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist die Fabriknummer des Fahrgestells eine Urkunde, deren Aussteller durch das am Kraftfahrzeug bestimmungsgemäß angebrachte Schild kenntlich gemacht ist (RGSt 58, 16; 68, 94; RG JW 1935, 2636). Das Reichsgericht hat dies aus der damals geltenden Kraftfahrzeugverordnung vom 3. Februar 1910 hergeleitet. Für die Tatzeit des vorliegenden Falles folgt dasselbe aus der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung in der Fassung vom 24. August 1953 - BGBl I 1166 - (StVZO).
Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 StVZO ist die Fabriknummer des Fahrgestells am Rahmen einzuschlagen oder in anderer Weise dauerhaft anzubringen. Sie wird im Kraftfahrzeugschein (§§ 24, 28 Abs. 4 StVZO und Anhang 1 Muster 2, 4) und in der Bestätigungüber das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (§ 29 b StVZO und Anhang 1 Muster 6) vermerkt. Bei einer Anzeige des Versicherers über das Erlöschen der Versicherung ist sie anzugeben (§ 29 c StVZO und Anhang 1 Muster 8). Sie steht schließlich auf dem Kraftfahrzeugbrief und auf der Karteikarte des Fahrzeugs (vgl § 59 Abs. 2 Satz 2 Buchst c StVZO). Diese Bestimmungen geben ihr eine Bedeutung, die über die Zwecke gewöhnlicher Erkennungs- und Unterscheidungsmerkmale hinausgeht und sie zur Urkunde im Sinne des § 267 StGB macht.
Alle genannten Vorschriften gelten auch jetzt noch. Sie sind unverändert in die Fassung der StVZO vom 29. März 1956 (BGBl I 271) übergegangen.
Die Fabriknummer des Fahrgestells verkörpert die beweiserhebliche Erklärung der Fabrik, daß der Rahmen und dieübrigen Teile, die mit ihm zusammen das Fahrgestell bilden, von ihr angefertigt und unter dieser Nummer bei der Herstellung eines bestimmten Kraftfahrzeugs verwendet worden sind. Zur stofflichen Grundlage ("Substanz") dieser Urkunde gehört der Rahmen selbst.
a)
Indem der Angeklagte die Nummer vom Rahmen löste und sie mit einem anderen Rahmen verband, veränderte er die Urkunde und gab dadurch der Erklärung, die sie verkörperte, einen anderen Inhalt. Er erweckte den Anschein, als bezeuge das Volkswagenwerk, das Fahrgestell, auf dessen Rahmen sich die Nummer nunmehr befand, unter dieser Nummer hergestellt zu haben. Diese urkundliche Erklärung war unecht, Denn sie gab vor, noch die ursprüngliche Gedankenäußerung des Werkes zu sein, war es aber nicht. Es liegt also nicht etwa eine bloße "schriftliche Lüge" vor.
Ähnlich hat das Reichsgericht entschieden, daß ein Korkaufdruck, der das Wort "Originalabfüllung" und einen Personennamen enthält, in Verbindung mit der gefüllten, mit dem Korken verschlossenen Flasche eine Urkunde ist, die mißbräuchliche Verwendung solcher "Brandkorke" also Urkundenfälschung sein kann (RGSt 76, 186). Es hat ferner Verschlußplomben, die nach den Vorschriften des Reichsnährstandes an Versandbehältnissen für anerkanntes Hochzuchtsaatgut anzubringen waren, als Urkunden des Züchters und Versenders anerkannt (RGSt 75, 306). Schließlich hat es Nummern, mit denen Holzstapel im Walde versehen worden waren, als Urkunden angesehen, wenn sie nicht nur allgemein zur Unterscheidung dienen sollten, sondern von vornherein dazu bestimmt waren, die Übergabe der einzelnen Holzhaufen an den Käufer und den Übergang des Eigentums zu beweisen (RGSt 14, 175; 39, 147). In allen diesen Fällen sagt die Erklärung etwas über den Gegenstand aus, an dem sie sich befindet. Sie kann dadurch verfälscht werden, daß sie mit einer anderen Sache verbunden wird. Das gilt auch für die Fabriknummer des Fahrgestells, die am Rahmen eines Kraftfahrzeugs fest angebracht ist. Mit ihr verhält es sich anders als mit einemärztlichen Bericht, der sich auf eine lose beigefügte Blutprobe, also einen selbständigen Gegenstand außerhalb der Urkunde bezieht, und den daher nicht verfälscht, wer die Blutprobe durch eine andere ersetzt (BGHSt 5, 75 [79, 80]).
b)
Indem der Angeklagte einen ganzen Rahmen nebst Fahrgestellnummer auswechselte, ihn also unverändert in einen anderen Kraftwagen desselben Fabrikats einbaute, tastete er allerdings insoweit nicht den Inhalt der verkörperten Erklärung an, als sie besagte, das Volkswagenwerk habe das Fahrgestell mit diesem Rahmen unter dieser Nummer erzeugt. Diese Gedankenäußerung blieb nicht nur wahr, sondern auch echt.
Sie ist aber nicht der ganze Inhalt des Zeugnisses der Fabrik, das in der Nummer des Fahrgestells liegt. Es umfaßt nicht nur das Fahrgestell und seinen Hauptbestandteil, den Rahmen, sondern kennzeichnet das ganze Kraftfahrzeug. Das führt das Landgericht rechtlich richtig aus.
Seine Auffassung hat ihre gesetzliche Stütze in den oben erwähnten Vorschriften der StVZO, insbesondere ihrem § 59 Abs. 2 Satz 2. Diese Bestimmung, die schon zur Tatzeit galt, regelt den Fall, daß der Rahmen eines Kraftfahrzeugs (oder der ihn ersetzende Teil) ausgebaut und an einem anderen Kraftwagen wieder verwendet wird. Dann ist
"a)
die eingeschlagene Fabriknummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie lesbar bleibt,b)
die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird, neben der durchkreuzten Nummer anzubringen undc)
die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle zum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird".
Dies bestätigt die Ansicht des Landgerichts, daß die am Rahmen angebrachte Fabriknummer des Fahrgestells im Rechtsverkehr die "Identität eines bestimmten Kraftwagens" beweist. Sie bezeugt, daß sich der Rahmen noch in demselben Fahrzeug befindet, zu dessen Herstellung er erstmalig verwendet worden und das in den Papieren mit dieser Nummer bezeichnet ist. Sie verbürgt insbesondere, daß der Rahmen nicht ausgebaut und einem anderen Kraftwagen einverleibt worden ist. Denn sonst müßte sie in der gesetzlich angeordneten Weise durchkreuzt und durch eine andere Nummer ersetzt sein. Der Rahmen nebst Fahrgestellnummer bildet mit demübrigen Kraftfahrzeug eine zusammengesetzte Urkunde (vgl BGHSt 5, 75 [79]).
Wer den Rahmen in vorschriftswidriger Weise auswechselt, um dadurch im Rechtsverkehr zu täuschen, verfälscht also eine Urkunde. Das hat auch das Reichsgericht für den sehr ähnlichen Fall, daß die polizeilichen Kennzeichen vertauscht werden, angenommen (RG JW 1934, 1578 Nr. 18).
3.)
Die Revision meint schließlich, die Urkundenfälschung sei straflose Nachtat zur Hehlerei.
Das ist unrichtig. Denn die Urkundenfälschung beschränkt sich nicht darauf, die Rechtsfolgen, die schon durch die Hehlerei herbeigeführt worden waren, zu erweitern und zu vertiefen, sondern richtete sich gegen ein anderes Rechtsgut, die Zuverlässigkeit der Beweismittel im Rechtsverkehr. Sie ist auch nicht die regelmäßige oder gar notwendige Fortsetzung der Hehlerei an einem Kraftfahrzeug. Aus diesen Gründen wird sie durch deren Bestrafung nicht mit abgegolten (vgl für den Fall des Kraftwagendiebstahls und der Fälschung der Fahrgestellnummer: BGH Lindenmaier-Möhring Vorbem 5 unter "Gesetzeseinheit" vor§ 73 StGB).
4.)
Die allgemeine sachlichrechtliche Prüfung des Urteils fördert keinen rechtlichen Fehler zutage. Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe, gegen die die Revision ohne nähere Begründung einwendet, sie rechtfertigten nicht die Höhe der Strafe.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Dr. Börker