Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1956, Az.: VI ZR 44/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 44/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 20.12.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
der Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Bundespost, vertreten durch die Oberpostdirektion K., diese vertreten durch ihren Präsidenten,
Prozessgegner
1. die Firma W. und T. Hoch- und Tiefbau oHG in D., gesetzlich vertreten durch Hugo K. in D.,
2. den Oberpolier Hermann S. in D. D.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Beginn der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 20. Dezember 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Vom Rechts wegen
Tatbestand:
Am 28. November 1950 wurde der Postbetriebsassistent Barthel K. aus K. während, eines Dienstgangs an der vom Zweitbeklagten geleiteten Baustelle der Erstbeklagten in Köln Ecke Hohenzollernring-Rudolfplatz durch den herabstürzenden Rammbär der Dieselramme getötet. Die Klägerin zahlt seiner Witwe und seiner Tochter die gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge.
Das Landgericht hat auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede (§ 852 BGB) hin die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihre Klageansprüche weiterverfolgt. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht den Schluß, daß die Klägerin spätestens im Zeitpunkt der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Zweitbeklagten am 18. Mai 1951 "von der Person des Ersatzpflichtigen" (§ 852 BGB) Kenntnis erlangt hätte und deshalb bei Einreichung der Klage am 31. Juli 1954 die geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen wären.
Zwar waren der Klägerin die Tötung ihres Beamten und damit der Schadensfall bereits am Unfalltag, dem 28. November 1950, bekannt geworden und die Klägerin wußte auch, daß den Hinterbliebenen entstandene Schadensersatzansprüche aus § 844 BGB gemäß § 168 BBG im Augenblick ihrer Entstehung auf sie übergegangen waren. Sie hat ferner, nach der Feststellung des Landgerichts, schon damals angenommen, daß die Erstbeklagte als die den Bau ausführende Firma und der Zweitbeklagte als der von dieser mit der Leitung der Baustelle beauftragte Oberpolier für deren Einrichtung und Betrieb verantwortlich waren. Deshalb hat sie am 8. Dezember 1950 ihre Ansprüche beiden Beklagten gegenüber angemeldet, ferner am 19. Dezember 1950 die Staatsanwaltschaft in Köln "zur Wahrung ihrer Ansprüche" um Einsichtgewährung in die Ermittlungsakten nach Abschluß des Verfahrens gebeten. Daraus ergibt sich aber nicht, wie das Landgericht meint, daß die Klägerin schon damals klare Vorstellungen von den für den Unfall verantwortlichen Personen gehabt hätte. Das Landgericht schwächt selbst diese Annahme ab, indem es in der Begründung des angefochtenen Urteils fortfährt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Personen der. Ersatzpflichtigen im Dezember 1950 schon hinreichend bekannt gewesen seien, die Klägerin habe jedenfalls bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 18. Mai 1951 reichlich Gelegenheit gehabt, sich eine genaue Kenntnis von dem Unfallhergang und dem Inhalt der Strafakten zu verschaffen und sich dadurch von der Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall bestimmte Vorstellungen zu machen. Diese Ausführungen des Landgerichts stehen im Widerspruch zum Wortlaut des § 852 BGB und zu der Auslegung, die diese Vorschrift in ständiger Rechtsprechung (RGZ 142, 280 [283]; 157, 14 [18]; 168, 214 [219]; BGHZ 6, 195 [201]; BGH VI ZR 40/54 vom 9. Februar 1954 in NJW 55, 706) erfahren hat. Danach ist die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB erforderliche Kenntnis von der Person des Verletzers erst dann vorhanden, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann. Bloße Vermutungen stehen der Kenntnis nicht gleich (RGZ 162, 203 [208]; RG JW 1935, 3154), andererseits ist auch nicht die Kenntnis aller Einzelheiten der schädigenden Tat erforderlich (RGJW 09, 724). Das Landgericht stellt entscheidend darauf ab, daß sich die Klägerin die Kenntnis der für eine Erfolg versprechende Klage notwendigen, aber auch ausreichenden Einzelheiten durch Einblick in die Strafakten hätte verschaffen können. Ob eine tatsächlich bestehende, dem Geschädigten bekannte Möglichkeit, aus Strafakten die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Umstände zu entnehmen, der nach § 852 BGB erforderlichen Kenntnis gleichzustellen ist, braucht nicht entschieden zu werden, denn der bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Zweitbeklagten in den Strafakten niedergelegte Sachverhalt hätte nicht ausgereicht, um damit eine Schadensersatzklage gegen die Beklagten Erfolg versprechend zu begründen. Im Zeitpunkt der Einstellung des Ermittlungsverfahrens enthielten die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten die Vernehmungen der Zeugen P., O., Z., W., L., We. und S., sowie die verantwortliche Vernehmung des Zweitbeklagten als Beschuldigten. Außerdem befanden sich darin gutachtliche Stellungnahmen der Gewerbeaufsichtsämter in K. und D., des Technischen Überwachungsvereins in K. und eine Äußerung der Firma D. in E. die die Ramme hergestellt hat. Den Zeugenaussagen war zwar zu entnehmen, daß einzelne der Schrauben, mit denen die Führungsklauen am Rammbär befestigt sind, locker waren und einige der Zeugen hatten bekundet, der Zweitbeklagte habe sogleich nach dem Unfall diese Schrauben angezogen. Der Zweitbeklagte hatte diese Beobachtung der Zeugen dahin erläutert, er habe nach dem Unfall, um dessen Ursachen festzustellen, die genannten Schrauben mal nach links und mal nach rechts gedreht, auf keinen Fall aber habe er die Schrauben fester angezogen Diese Einlassung war ihm nach dem damaligen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht zu widerlegen. Die Sachverständigengutachten stimmten darin überein, der Unfall sei auf ein Zusammentreffen mehrerer unglücklicher, vorher schwer erkennbar gewesener Umstände zurückzuführen. Wann die Lockerung der Schrauben, die noch nicht lange bestanden haben könne, entstanden sei, ob erst beim Einschlagen der letzten oder einer vorhergehenden Bohle in die alte Stadtmauer, lasse sich nicht feststellen. Diese Gründe waren auch für die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens maßgebend. Nach dieser Sachlage wäre es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen, bei Kenntnis des Inhalts der Strafakten eine den Nachweis des Verschuldens voraussetzende Schadensersaftzklage gegen den Zweitbeklagten zu erheben. Auch die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zu ihren Gunsten darzutun, wäre sie nicht in der Lage gewesen.
Aber auch für eine Klage gegen die Erstbeklagte bestanden keine hinreichenden Erfolgaussichten. Die Herstellerin der Ramme, die Firma D. hatte berichtet, die von ihr verwendeten konischen Schrauben hätten sich bisher auch nach jahrelanger Beanspruchung in keinem Falle gelöst. Demnach war es zweifelhaft, ob die Schrauben überhaupt einer ständigen Überprüfung bedurften. Zudem hatte der Zweitbeklagte erklärt, zwei Tage vor dem Unfall festgestellt zu haben, daß die Schrauben festsaßen und auch die Sachverständigen waren zu dem Ergebnis gelangt, die Schrauben hätten sich erst kurz vor dem Unfall gelöst. Weder für eine auf § 831 BGB, noch für eine auf § 823 BGB gestützte Klage gegen die Erstbeklagte bestanden demnach hinreichende Erfolgsaussichten, denn es ließ sich nicht feststellen, daß einer ihrer Arbeiter als Verrichtungsgehilfe einen für den Unfall ursächlichen Fehler begangen hatte oder daß sie selbst schuldhaft für einen verkehrssicheren Zustand der Ramme zu sorgen unterlassen hatte.
Erst in dem auf die Anregung der Witwe des Getöteten vom 30. April 1953 wieder aufgenommenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren haben die vorher nicht vernommenen Zeugen E. B. und R. bekundet, der Zweitbeklagte habe am Abend vor dem Unfall die Schrauben an den Führungslaschen gelockert, weil der Rammbär derart geklemmt habe, daß er sich nicht bewegen ließ. Diesen sich aus den vom Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Strafakten ergebenden Umstand, der zur Bestrafung des Zweitbeklagten geführt hat und der jedenfalls eine rechtswidrige Handlung des Zweitbeklagten als Verrichtungsgehilfen der Klägerin (§ 831 BGB) ergibt, hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Daß die Klägerin hiervon schon früher Kenntnis hatte, haben die Beklagten, die der Klägerin diese Kenntnis nachweisen müßten, nicht behauptet. Hat aber die Klägerin, was nicht einmal feststeht, erst im Mai 1953 durch die damals durchgeführten Vernehmungen der Zeugen E. B. und R. von der Lockerung der Schrauben durch den Zweitbeklagten erfahren, so hat frühestens in diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist aus § 852 BGB au laufen begonnen. Bei Einreichung der Klage am 31. Juli 1954 beim Landgericht (§ 209 Abs. 1 BGB, §§ 207 Abs. 1, 261 b ZPO) waren jedenfalls die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten schon aus diesen Gründen noch nicht verjährt, ohne daß es auf die Vereinbarung der Parteien, weitere Verhandlungen über den Schadensfall bis zum Ausgang des Ermittlungsverfahrens auszusetzen, ankommt.
Somit erweist sich die Revision der Klägerin als begründet und das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Haftung der Beklagten und auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückzuverweisen.