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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1956, Az.: V ZR 20/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1956
Aktenzeichen
V ZR 20/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld
OLG Hamm - 13.12.1954

Fundstelle

  • ZZP 1956, 434-437

Prozessführer

der Firma A. - Zigarrenfabrik GmbH in L., vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Fabrikanten Dr. Wilhelm B. in L.,

Prozessgegner

den Kaufmann Paul R. in H., Am S. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Die tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem Umfange die Parteien einen Streitstoff dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen haben, ist vom Revisionsgericht nur beschränkt (wegen Verstoßes gegen Auslegungsgrundsätze und Verfahrensvorschriften) nachprüfbar (Bestätigung von RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420]; 110, 50 [51]).

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Dorschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. Dezember 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Antragsgegner war seit dem Jahre 1933 bis zum Zusammenbruch im Jahre 1945 für die Antragstellerin, welche sog. Atlaszigarren herstellt, als Verkaufsleiter tätig. Zwischen den Parteien galt eine schriftliche Vereinbarung vom 8. Juli 1938 (Bl 4-8 der Schiedsgerichtsakten). Im §3 dieses Vertrages war dem Antragsgegner (für die Pflege der Beziehungen der Antragstellerin mit ihrer Kundschaft und mit Rücksicht darauf, daß er die Verbindung zwischen ihr und der sog. Tagroko hergestellt hat) eine Provision von 2 1/2 % auf die reinen Warenumsätze aus Lieferungen an Großhandelsfirmen zugesagt. Diese Provision war in Höhe von 10.000 RM jährlich garantiert. Außerdem erhielt der Antragsgegner eine Vergütung für die Verwaltung des Berliner Lagers der Antragstellerin, d.h. für den Verkauf und den Vertrieb der Atlasmarken an die Berliner Kundschaft für Rechnung der Antragstellerin. Gleichzeitig war ein besonderer Schiedsgerichtsvertrag abgeschlossen (in Abschrift Bl 7 a.a.O.), nach welchem für alle Streitigkeiten aus der Vereinbarung ein Schiedsgericht zuständig sein sollte. Nach dem Kriege stellte die Antragstellerin zunächst keine Atlaszigarren her. Der Antragsgegner hatte seine Geschäfts- und Lagerräume in Berlin durch Kriegseinwirkung verloren und hatte in Königswusterhausen (Sowjetzone) ein Unterkommen gefunden. Er stand mit der Firma B. AG, in deren Händen sich sämtliche Anteile der Antragstellerin befinden, auch nach 1945 im Schriftwechsel. Am 18. Juni 1949 wurde er durch die sowjetische Landeskontrollkommission verhaftet. Das teilte seine Ehefrau der genannten Firma im Oktober 1949 mit. Erst im Februar 1950 wurde der Antragsgegner aus der Haft entlassen. Mit Schreiben vom 30. März 1950 teilte er dies der Firma B. AG mit. Gleichzeitig fragte er an, wann eine Wiederaufnahme seiner Verkaufstätigkeit beginnen könne. Er erhielt keine Antwort, wurde auch nicht davon unterrichtet, daß inzwischen ein anderer Verkaufsleiter (V.) eingestellt war. Als er sich am 1. Juni 1950 erneut an die genannte Firma wandte, wurde ihm mit Telegramm vom 27. Juni 1950 vorsorglich zum nächst zulässigen Termin gekündigt.

2

Nach längerem Schriftwechsel, der zu keiner Einigung führte, reichte der Antragsgegner beim vereinbarten Schiedsgericht unter dem 20. Mai 1952 Klage ein. Mit dieser verlangte er Zahlung von 32.000 DM nebst Zinsen, ferner Rechnungslegung über die Warenumsätze der Antragstellerin aus Lieferungen an Großhandelsfirmen in der Zeit vom 1. Januar 1946 an und Zahlung einer Provision von 2 1/2 % von den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Umsätzen, soweit diese Provision die jährliche Garantiesumme des Vertrages vom 1. Juli 1938 übersteigt. Die eingeklagten 32.000 DM sind diese Summen für die Jahre 1946 und 1947 - umgestellt im Verhältnis 10 : 1 = 2 × 1.000 DM - und für die Jahre 1948 bis 1950 - umgestellt im Verhältnis 1 : 1 = 3 × 10.000 DM -. Der Anspruch ist im Schiedsgerichtsverfahren zunächst ausschließlich als Anspruch auf Vertragserfüllung geltend gemacht.

3

In der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 1953 vor dem Schiedsgericht hat der Antragsgegner hilfsweise beantragt,

4

die Antragstellerin zu verurteilen, ihm Schadensersatz in einer vom Gericht festzusetzenden Höhe zu zahlen.

5

Im Anschluß daran ist dem Antragsgegner vom Schiedsgericht aufgegeben, zu dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme und zur Sach- und Rechtslage schriftsätzlich (mit Ausschlußfrist bis zum 6.2.1953) Stellung zu nehmen. Gleichzeitig ist weitere Beweiserhebung angeordnet. Diese hatte ebenso wie eine vorausgegangene zum Gegenstand, wann die Antragstellerin dem neuen Verkaufsleiter V. den Wiederaufbau ihrer Vertriebsorganisation übertragen hat, insbesondere, ob das vor Kenntnis von der Inhaftierung des Antragsgegners gewesen ist.

6

Nach durchgeführter Beweisaufnahme und anschließender mündlicher Verhandlung vom 9. November 1953 hat das Schiedsgericht unter dem 20. Februar 1954 einen schriftlichen Schiedsspruch gefällt und in ihm die Klage abgewiesen.

7

Es hält Ansprüche des Antragsgegners aus dem Vertrage vom 8. Juli 1938 nicht für begründet, weil dieses Abkommen nach Beendigung des Krieges nicht mehr voll wirksam geblieben wäre. Die Parteien hätten diesen Vertrag übereinstimmend als suspendiert angesehen, und zwar hätte der Vertrag - nach ihrem Willen - so lange als suspendiert gelten sollen, bis eine ausreichende Belieferung der Antragstellerin mit Rohtabaken gewährleistet sein würde. Als es aber soweit gewesen wäre, daß mit dem Wiederaufbau der Vertriebsorganisation habe begonnen werden müssen, habe der Antragsgegner infolge seiner Verhaftung nicht zur Verfügung gestanden. Infolge objektiver Unmöglichkeit, für die Antragstellerin tätig zu werden, habe der Antragsgegner, dessen Inhaftierung keine der Parteien zu vertreten gehabt habe, seinen Anspruch auf Wiederbeschäftigung und damit auch die sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche verloren.

8

Das Schiedsgericht fährt dann in seiner Begründung des Schiedsspruches fort:

"Die Sach- und Rechtslage wäre möglicherweise anders zu beurteilen gewesen, wenn die Beklagte (= Antragstellerin) bereits vor Kenntnis der Inhaftierung des Klägers (= Antragsgegner) dem Zeugen V. den Wiederaufbau der Vertriebsorganisation übertragen hätte. Es konnte jedoch die Entscheidung der Frage dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sich die Beklagte (Antragstellerin) dann eines Vertragsbruches schuldig gemacht hätte, da auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehen ist, daß sie erst dann mit den Vorbereitungen für die Herstellung und den Vertrieb ihrer Markenzigarren begonnen hat, nachdem sie am 19. Oktober 1949 von der Ehefrau des Klägers (Antragsgegner) Mitteilung von seiner Inhaftierung erhalten hatte."

9

Das wird vom Schiedsgericht näher dargelegt, und zum Abschluß wird ausgeführt:

"Das Gericht hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Frage auseinandergesetzt, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus der Tatsache ergeben können, daß die Beklagte (= Antragstellerin) dem Kläger (= Antragsgegner) nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nicht die inzwischen eingetretenen Veränderungen, insbesondere die Beauftragung des Zeugen V. mitgeteilt hat. Nach Ansicht des Gerichts stellte die Unterlassung dieser Mitteilung als vertragliche Nebenverpflichtung eine Vertragsverletzung durch die Beklagte (= Antragstellerin) dar. Ob diese Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtung jedoch zu einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten (= Antragstellerin) führen könnte, erscheint dem Gericht angesichts der Tatsache, daß zumindest durch die Kündigung vom 27. Juni 1950 der Kläger über die Beendigung seines Vertragsverhältnisses unterrichtet wurde, zweifelhaft.

In jedem Falle hatte das Gericht über die Frage einer möglichen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten (= Antragstellerin) aus dem vorstehenden Gesichtspunkt nicht zu entscheiden, da es sich in der vorliegenden Klage nur mit Ansprüchen aus dem Vertrag bezw. Schadensersatzansprüchen insoweit zu befassen hatte, als es sich um die Nichterfüllung des Vertragsanspruches an sich handelte."

10

Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszuge beantragt,

11

den beim Landgericht in Bielefeld hinterlegten, am 20. Februar 1954 ausgefertigten Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

12

Der Antragsgegner hat beantragt,

13

unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen.

14

Er hat geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren; denn das Schiedsgericht habe nur über die Hauptanträge, nicht aber über den Hilfsantrag sachlich erkannt. Es habe zwar festgestellt, daß die Antragstellerin eine vertragliche Nebenverpflichtung verletzt habe, habe aber abgelehnt, über ihre Schadensersatzpflicht zu entscheiden. Es habe also zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Streitpunkt verneint. Darin liege ein Verfahrensverstoß im Sinne des §1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Im übrigen wichen Tatbestand und Entscheidungsgründe in einigen Punkten so wesentlich voneinander ab, daß auch hierin ein Verfahrensverstoß gesehen werden müsse.

15

Die Antragstellerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

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Das Landgericht hat den Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung dieses Spruches abgelehnt.

17

Die Berufung der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision erstrebt sie Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts, Änderung des Urteils des Landgerichts und Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches unter Ablehnung des Antrages auf Aufhebung dieses Spruches, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.

18

Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

19

I.

Gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung bestehen keine Bedenken. Der Antragsgegner war weder Arbeitnehmer noch eine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne von §5 ArbGerG. Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis war schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August 1953 (BGBl. I, 771) beendet, so daß dieses Gesetz keine Anwendung findet. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes würde der Antragsgegner im übrigen auch nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten, weil er ersichtlich nicht zu den Personen des §92 a des Handelsgesetzbuches gehört, seine Vergütung auch den vorgesehenen Vergütungssatz von 500 DM monatlich überstiegen haben würde.

20

II.

Mit dem Landgericht ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß das schiedsrichterliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von §1041 ZPO Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, leidet. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (Bd. 119 S. 29) führt es aus: Eine Verletzung eines das Schiedsgericht bindenden Verfahrensgrundsatzes liege auch dann vor, wenn der erhobene Anspruch endgültig zugesprochen oder abgewiesen, eine sachliche Stellungnahme zu einzelnen Angriffs - oder Verteidigungsmitteln aber abgelehnt werde. Das sei hier der Fall. Das Schiedsgericht habe die Frage, ob sich die Antragstellerin der Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung schuldig gemacht habe, zwar bejaht, die weitere Frage aber, ob diese Verletzung zu einer Schadensersatzverpflichtung führen könne, als zweifelhaft angesehen. Trotzdem habe es die Entscheidung abgelehnt, da es sich nach seiner Ansicht in der vorliegenden Klage nur mit Ansprüchen aus Vertrags- bezw. Schadensersatzansprüchen insoweit zu befassen habe, als es sich um die Nichterfüllung des Vertragsanspruchs an sich handele. Diese Begründung für die Ablehnung einer sachlichen Entscheidung sei nicht eindeutig. Sie lasse die Frage offen, ob das Schiedsgericht aus Zuständigkeitsgründen seine Entscheidungsbefugnis verneinen wollte oder ob es den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung nicht für anhängig hielt, so daß es dem Antragsgegner freistände, seinen Schadensersatzanspruch, soweit er ihn auf eine Verletzung vertraglicher Nebenverpflichtungen stützen wollte, erneut im Schiedsgerichtsverfahren geltend zu machen. Nur im ersten Falle hätte das Schiedsgericht endgültig ohne sachliche Stellungnahme über den Antrag erkannt und sich eines Verstoßes gegen einen grundlegenden Verfahrenssatz schuldig gemacht, während im zweiten der Antragsgegner erneut vor dem Schiedsgericht klagen könnte, da nach dem Schiedsvertrag alle Streitigkeiten aus dem Vertrag im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden wären, der Schiedsvertrag also nicht durch eine Klage, die sich nur auf einige von mehreren Streitpunkten beschränke, erschöpft würde. Der Wortlaut der Schlußanführungen des Schiedsgerichts spreche zwar mehr für die zweite Auslegung. Berücksichtige man aber, daß das Schiedsgericht die Erweiterung des Klagantrages auf Schadensersatz selbst angeregt habe, ohne erkennen zu lassen, daß es den Antrag nur in einem ganz eng umrissenen Rahmen zulassen wollte, andererseits der Antragsgegner nur Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung ausgenommen wissen wollte, und schließlich, daß das Schiedsgericht durch einen das Verfahren abschließenden Spruch endgültig erkannt habe, dann erscheine die Feststellung gerechtfertigt, daß der Schadensersatzanspruch auch insoweit anhängig war, als es sich um die Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung handele. Das Schiedsgericht habe also eine sachliche Stellungnahme zu einem einzelnen Angriffsmittel abgelehnt. Jedenfalls bedeute es einen wesentlichen Verfahrensverstoß, wenn bei Aberkennung eines Anspruches im ganzen die Begründung zu Zweifeln darüber Anlaß gebe, in welchem Umfange eine sachliche Entscheidung getroffen worden sei; denn der erneuten Geltendmachung des durch den Schiedsspruch abgewiesenen Anspruchs könnte die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegengehalten werden.

21

III.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

22

1.

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Schiedsspruch nicht nur dann auf einem unzulässigen Verfahren im Sinne von §1041 ZPO Abs. 1 Nr. 1 (2. Halbsatz) beruht, wenn das schiedsrichterliche Verfahren im ganzen unzulässig war, sondern auch dann, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt worden sind (RGZ 27, 397; 35, 425; 40, 405; 47, 426; 119, 29). Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel ist anzunehmen, wenn ein erhobener Anspruch endgültig zugesprochen oder abgewiesen, dagegen eine sachliche Stellungnahme zu einzelnen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln abgelehnt, insbesondere die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Streitpunkt zu Unrecht verneint wird (RGZ 119, 29 [32]; BGH Urteil vom 18.4.1951 II ZR 22/50 Lind-Möhr KWVO §1 a (1)). Nicht beizutreten ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, es bedeute auf jeden Fall schon einen wesentlichen Verfahrensverstoß, wenn bei Aberkennung eines Anspruchs im ganzen die Begründung des Schiedsspruches zu Zweifeln darüber Anlaß gibt, in welchem Umfang eine sachliche Entscheidung getroffen ist. Die hier vom Berufungsgericht vertretene Meinung bedeutet eine unzulässige Erweiterung des Grundsatzes, daß ein Schiedsspruch nicht schon dann der Aufhebung unterliegt, wenn seine Begründung mangelhaft ist, sondern nur dann, wenn er nicht mit Gründen versehen ist (§1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), und steht auch im Widersrpuch mit der allgemein anerkannten Auffassung, daß an die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen nicht die für die staatlichen Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden können (RGZ 47, 426 [428]; EG.LZ 23, 649 (9) und HRR 36 Nr. 911 = JW 36, 1894 [1895]; BGH Urteil vom 18.4.1951 II ZR 22/50, Lind-Möhr KWVO §1(1)). Daß der erneuten Geltendmachung des durch einen Schiedsspruch abgewiesenen Anspruchs die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegengehalten werden kann, worauf das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hinweist, trifft zwar zu, ist aber unerheblich. Es ist das nur Folge der Bestimmung, daß ein Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat (§1040 ZPO), ohne daß diese gesetzliche Folge aber dem Gesetzgeber Anlaß gegeben hätte, höhere Anforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs zu stellen, als in der schon angeführten Bestimmung des §1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vorgesehen ist. Genau so gut können sich Zweifel über die innere Rechtskraft (§322 ZPO) gerichtlicher Urteile ergeben. Wie weit die Rechtskraft eines solchen Urteils oder die eines Schiedsspruches reicht, muß notfalls in dem entsprechenden weiteren Verfahren entschieden werden, wobei nicht auszuräumende Zweifel zu Lasten desjenigen gehen, der die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache erhebt.

23

Im gegenwärtigen Verfahren kommt es deshalb allein darauf an, ob vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, daß der behauptete wesentliche Verfahrensmangel, für den der Antragsgegner, der den Aufhebungsgrund geltend macht, beweispflichtig ist, und zwar nicht nur, wenn auf Grund des §1041 Nr. 1 ZPO auf Aufhebung des Schiedsspruches geklagt wird (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. ZPO §1041 I 3), sondern auch dann, wenn im Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs (§§1042, 1042 a ZPO) der Gegner des Antragstellers, wie im vorliegenden Fall, sich mit einem entsprechenden Einwand verteidigt (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. §1042 II 2), tatsächlich vorliegt. Das Berufungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, daß der Schiedsspruch nur dann auf einem unzulässigen Verfahren beruht, wenn das Schiedsgericht aus Zuständigkeitsgründen seine Entscheidungsbefugnis hat verneinen wollen und damit durch Abweisung der Klage in vollem Umfang endgültig ohne sachliche Stellungnahme über den Antrag erkannt hat, aber nicht dann, wenn es den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung überhaupt nicht für anhängig hielt. Im Berufungsurteil ist nun gesagt, daß der Wortlaut der Schlußausführungen der Begründung des Schiedsspruchs mehr für die zweite Auslegung spräche, trotzdem wird "die Feststellung für gerechtfertigt gehalten, daß der Schadensersatzanspruch auch insoweit anhängig war, als es sich um die Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung handelte" und daraus der Schluß gezogen, daß das Schiedsgericht eine sachliche Stellungnahme zu einem einzelnen Angriffsmittel abgelehnt habe.

24

3.

Es erhebt sich die Frage, ob und inwieweit das Revisionsgericht an diese Auslegung des Schiedsspruchs durch das Berufungsgericht gebunden ist.

25

Das Reichsgericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung (RGZ 8, 377 [378]; 40, 418 [420], 110, 50 [51]; JW 1911, 51 [52]; Urteil vom 13.7.1922 VII 737/21, zitiert nach dem Nachschlagewerk des Reichsgerichts zu §1040 Nr. 11) zum Teil unter Berufung auf Kohler (Gruchot, Beiträge Bd. 31 S. 320) die Auffassung vertreten, daß eine solche Bindung besteht, es sei denn, daß die Auslegung von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht. Ausnahmen hat es gemacht, wenn es sich um den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache handelt (RGZ 110, 50 [51/52]) und soweit in Frage steht, ob sich ein von einem Schiedsgericht erlassener "Teilschiedsspruch" überhaupt als ein Teilschiedsspruch im Rechtssinne und damit als ein der Vollstreckbarkeitserklärung nach §1042 ZPO zugänglicher Spruch darstellt (RGZ 169, 52). Im letzteren Falle hat das Reichsgericht die selbständige Auslegung des Spruches durch das Revisionsgericht für zulässig erachtet, weil die Entscheidung der Frage durch das Berufungsgericht nicht dem Verfahrensrecht angehöre, sondern auf der sachlichrechtlichen Würdigung des Schiedsspruchs beruhe, die seinem Sinn und seiner inhaltlichen Bedeutung zu gelten habe. Bei dem Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache hat es die Befugnis des Revisionsgerichts, den Sinn des vorangegangenen Schiedsspruchs frei zu prüfen, mit der Begründung bejaht, es stehe nicht in Frage, was die Parteien gewollt haben, und auch nicht, daß die verbindliche Kraft des Schiedsspruchs regelmäßig auf den Vertragswillen der Parteien zurückzuführen sei, sondern es drehe sich um die Erforschung des in dem Spruch bekundeten richterlichen Willens und dessen Bedeutung für den Sinn und Umfang des Schiedsspruches. Zwar möge hierbei, so legt es dar, auch eine Rolle spielen, inwieweit die Parteien ihren Streit der schiedsrichterlichen Entscheidung hätten unterwerfen wollen; aber, da auch hierfür die Auffassung des Richters mitspiele, so sei der Inhalt der getroffenen Entscheidung am Ende doch aus dem Entscheidungswillen des Richters zu beurteilen, wenn zu ermitteln sei, inwieweit ein Anspruch habe abgewiesen sein sollen; es ließe sich deshalb kein Grund finden, in dieser Beziehung den Schiedsspruch anders zu behandeln als das rechtskräftige Urteil (RGZ 110, 50 [51/52]). Keiner dieser Ausnahmefälle liegt hier vor.

26

Für die Frage, ob der gerügte Verfahrensverstoß vorliegt, kommt es zwar auch auf den Entscheidungswillen der Schiedsrichter an, in erster Linie jedoch darauf, was die Parteien, insbesondere der Antragsgegner als Kläger im Schiedsgerichtsverfahren, der Entscheidung des Schiedsgerichts unterbreitet haben. Das ist Frage tatrichterlicher Würdigung. Insoweit ist die Auslegung des Schiedsspruchs deshalb, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht annimmt, nur nachprüfbar, wenn sie von unrichtigen Rechtsgrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht.

27

4.

Letzteres ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, der Fall, weil das Berufungsgericht die Auslegung nicht unter Benutzung alter Erkenntnisquellen und damit unter Verletzung des §286 ZPO vorgenommen hat.

28

Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nebenverpflichtung (Nichtbenachrichtigung des Antragsgegners nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von den inzwischen eingetretenen Veränderungen, insbesondere der Beauftragung des Zeugen V.) anhängig war. Was es zur Begründung dieser Feststellung anführt, daß das Schiedsgericht die Erweiterung der Klage selbst angeregt habe, ohne erkennen zu lassen, daß es den Antrag nur in einem ganz eng umrissenen Rahmen zulassen wollte, daß der Antragsgegner nur Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung habe ausgenommen wissen wollen, und schließlich, daß das Schiedsgericht durch einen das Verfahren abschließenden Spruch endgültig erkannt habe, ist mindestens nicht zwingend.

29

Der Antragsgegner hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist, seinen Zahlungsanspruch zunächst allein als Anspruch auf Vertragserfüllung geltend gemacht und noch nach der ersten mündlichen Verhandlung ausdrücklich schriftsätzlich erklären lassen, daß er mit seiner Klage keinen Schadensersatz verlange, der ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten (Antragstellerin) voraussetze, sondern nur die vereinbarten Entgelte (Schriftsatz vom 26. November 1952 S. 4 und 5 = Bl 138, 139, Bd. 1 der Schiedsgerichtsakten). Die Erweiterung auch auf Schadensersatzansprüche ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts auf Anregung des Schiedsgerichts selbst erfolgt. Das kann wohl nur in der Verhandlung vom 27. Januar 1953 (zu vgl. das in der Revisionsbegründung zitierte Protokoll Bd. 2 Bl 243 ff Schiedsgerichtsakten) geschehen sein. Nach der Fassung dieses Protokolls müssen Schiedsgericht und die Parteien davon ausgegangen sein, daß vor der "informatorischen Erörterung einiger Sach- und Rechtsfragen mit den Parteien" und bis zur Stellung des Hilfsantrages durch den Antragsgegner nach Eintritt in die weitere mündliche Verhandlung eine "Schadensersatzklage" nicht erhoben war, und zwar weder gestützt auf den Vertrag, sei es nun auf die Verletzung einer Haupt-, sei es auf die einer Nebenverpflichtung aus dem Vertrages noch auf unerlaubte Handlung. Mit der Stellung des Hilfsantrages, der sich wohl erübrigt hätte und dessen Begründung wohl richtiger als Hilfsbegründung für den Zahlungsanspruch gebracht worden wäre, mag nun zwar ein Antrag im Sinne von §253 ZPO Abs. 2 Nr. 2 gestellt sein. Es fehlen aber noch die sog. klagebegründenden Tatsachen für den Schadensersatzanspruch (§253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO: "die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs") im Sinne der sog. Substantiierungstheorie (RGZ 143, 57 [65]). Möglich wäre natürlich, daß der Antragsgegner seinen Schadensanspruch mündlich näher begründet hätte. (Darüber ergibt das Protokoll aber nichts und braucht es auch nichts zu ergeben). Dafür daß das nicht gesehenen ist, könnte die Auflage des Schiedsgerichts an den Antragsgegner sprechen, "zur Sach- und Rechtslage (mit Ausschlußfrist bis 6. Februar 1953) schriftsätzlich Stellung zu nehmen", worauf die Revision mit Recht hinweist. Aufgabe des Berufungsgerichts wäre es bei dieser Sachlage gewesen, an Hand der Schiedsgerichtsakten zu prüfen, ob diese den Schluß rechtfertigen konnten, daß der Schadensersatzanspruch auch auf die Nichtbenachrichtigung von der inzwischen erfolgten Beauftragung des V. gestützt werden sollte. Die Revision hat in diesem Zusammenhang auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 4. Februar 1953 Bd. 2 Bl 289 ff, vom 7. Februar 1953 Bd. 2 Bl 299, vom 16. März 1953 Bd. 2 Bl 331 ff und vom 3. November 1953 Bd. 2 Bl 380 ff verwiesen, aus denen sie einen Schluß dahin glaubt ziehen zu können, daß das nicht geschehen ist. Der Antragsgegner hat schon in der Berufungsinstanz aus dem Schriftsatz vom 4. Februar 1953 S. 5 = Bl 293 in Verbindung mit Behauptungen in seinen früheren Schriftsätzen vom 26. November 1952 (= 2 Schriftsätze) S. 8 (= Bl. 142 Bd. 1) und S. 3 und 5 (= Bl 148 und 150 Bd. 1) das Gegenteil herleiten wollen. Ist aber aus den genannten Schriftsätzen und dem sonstigen Akteninhalt nichts dafür zu entnehmen, dann konnte das Schiedsgericht, wenn nicht in einer der späteren Verhandlungen vom 27. März oder 9. November 1953 (Bd. 2 Bl 341, 342 und 389) noch etwas mündlich vorgebracht sein sollte, wofür aber bislang keinerlei Anhalt vorliegt, davon ausgehen, daß ein Anspruch insoweit nicht anhängig war. Alsdann können die Ausführungen in seinem Schiedsspruch kaum anders verstanden werden und liegt der behauptete Verfahrensverstoß nicht vor.

30

Mit Recht hebt die Revision in diesem Zusammenhang auch hervor, daß das Schiedsgericht nicht befugt gewesen wäre, dem Antragsgegner etwas zuzusprechen, was nicht beantragt war (§308 ZPO, Baumbach. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht Kapitel 18 C I S. 133), daß es auf eine von der Antragstellerin geäußerte Meinung über den Inhalt und die Bedeutung des Schiedsspruches nicht entscheidend ankam, und schließlich, daß es sich bei einem Schadensersatzanspruch aus einer Nichtmitteilung, den das Schiedsgericht angedeutet hat, um einen Anspruch besonderer Art handelt. Konnte eine Vertragsverletzung, die durch Übertragung des Wiederaufbaus der Vertriebsorganisation an den Zeugen V. vor Kenntnis von der Verhaftung des Antragsgegners begangen war, noch möglicherweise zur Folge haben, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner als Schadensersatz die Provision zahlen mußte, die sich aus ihren Umsätzen für die Zeit seit der Einstellung V. ergab, so war das als Rechtsfolge einer Verletzung einer vertraglichen Nebenverpflichtung, nach der die Antragstellerin gehalten war, den Antragsgegner nur davon in Kenntnis zu setzen, daß sein Posten anderweit besetzt war, kaum möglich. Der Antragsgegner hätte hier nur geltend machen können, er habe es in der Erwartung, die Antragstellerin werde ihn wieder beschäftigen, unterlassen, sich anderweit zu betätigen oder nach einer anderen Stellung umzusehen. Dadurch sei ihm ein Schaden in bestimmter Höhe entstanden. Daß das der Antragsgegner irgendwie vorgebracht hat, ist bislang nicht ersichtlich, auch nicht behauptet.

31

Weil hiernach noch weitere tatsächliche Erörterungen an Hand der Schiedsgerichtsakten und eines etwaigen weiteren Parteivorbringens über den Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht erforderlich sind, konnte der Senat noch nicht abschließend entscheiden, sondern mußte die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Dabei hat dieses, wie bereits angedeutet, zu berücksichtigen, daß etwaige Zweifel darüber, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, zu Lasten des Antragsgegners gehen müssen, der sich auf einen solchen beruft.

32

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Dorschel