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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1956, Az.: IV ZR 24/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1956
Aktenzeichen
IV ZR 24/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13710
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Coburg
OLG Bamberg - 11.11.1955

Fundstellen

  • BGHZ 21, 52 - 59
  • DB 1956, 684-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 730-732 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 1315-1317 (Volltext mit amtl. LS) "Eigentumsvorbehalt"

Prozessführer

der Deutschen E.- und W.-Bank AG in F., vertreten durch den Vorstand: Heinrich H. und Dr. Heinrich von P.,

Prozessgegner

Dr. Martin He., Rechtsanwalt in C., M., als Konkursverwalter über den Nachlaß des am .... Juli 1954 in C. verstorbenen Kaufmanns Edwin Z.,

Amtlicher Leitsatz

Die Einigung bei einer Übereignung erfordert, daß die Parteien eine Vorstellung darüber haben, an welchen konkret bestimmten Sachen das Eigentum übergehen soll. Das gilt auch, wenn ein ganzes Warenlager, in dem sich auch unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren befinden, in der Weise übereignet werden soll, daß der Erwerber an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen das Anwartschaftsrecht des Veräußerers und an den übrigen das Eigentum erlangen soll.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. November 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist der Verwalter in dem Konkursverfahren über den Nachlaß des im Jahre 1954 verstorbenen Kaufmanns Edwin Z.. Dieser betrieb ein Schuhgeschäft. Die Klägerin hatte fällige Wechselforderungen im Betrage von über 37.286,95 DM gegen Z.. Da Z. seine Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte, vereinbarte er mit der Klägerin eine ratenweise Tilgung der Schuld. Zur Sicherheit übereignete er der Klägerin durch einen schriftlich geschlossenen Vertrag vom 3. Februar 1953 mit Nachtrag vom gleichen Tage sein gegenwärtiges und künftiges Lager an Fertig-, Halbfertig- und Rohware. Dieser Vertrag lautet in den hier interessierenden Teilen:

§3. Als Sicherheit dienende Sachen.

1. Als Sicherheit dienen alle Sachen, die sich gegenwärtig in den Sicherungsräumen (§4) befinden oder, solange Ansprüche der Bank gegen die Firma bestehen, in die Sicherungsräume eingebracht werden. Die Firma wird laufend genügend (§1) Sachen in die Sicherungsräume einbringen. Das gilt insbesondere im Falle einer Wertminderung oder eines Verkaufs (§12).

2. ...

§4. Sicherungsräume.

1. Sicherungsräume sind die nachstehenden Räume: Ausstellungskasten, Verkaufsräume, Lagerraum und Werkstatt in Koburg, Steinweg 15, - deren mit Datum und Unterschriften versehene Lageskizze diesem Vertrag beigefügt ist -.

2. Die Vereinbarung weiterer Sicherungsräume bleibt vorbehalten.

§5. Sicherungsrechte.

1. An den als Sicherheit dienenden Sachen überträgt die Firma der Bank hierdurch das Eigentum. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß das Eigentum an diesen Sachen mit Abschluß dieses Vertrages oder - bei späterer Einlagerung in die Sicherungsräume - mit der Einlagerung auf die Bank übergeht.

2. Soweit die als Sicherheit dienenden Waren der Firma von ihrem Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt geliefert sind, die Firma also nur ein Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb nach Bezahlung an ihnen hat (aufschiebend bedingtes Eigentum), überträgt die Firma der Bank dieses Anwartschaftsrecht. In diesem Falle geht das Eigentum an der Ware später von dem Lieferanten unmittelbar auf die Bank über. Sollte dieser unmittelbare Eigentumsübergang aus Rechtsgründen nicht eintreten, so übereignet die Firma der Bank die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unter der aufschiebenden Bedingung des eigenen Eigentumserwerbs. Dann geht das Eigentum, soweit die Firma es erworben hat, auf die Bank über. Die Bank ist befugt, eine Kaufpreisrestschuld für Rechnung der Firma an den Lieferanten zu bezahlen.

§6. Übergabeersatz.

1. Die Übergabe der als Sicherheit dienenden Sachen wird dadurch ersetzt, daß die Firma diese vom Vertragsschluß oder von der späteren Einlagerung in die Sicherungsräume an unentgeltlich für die Bank verwahrt, mit der für Güter dieser Art erforderlichen Sorgfalt behandelt und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung in gutem, eine geschäftliche Verwertung zum vollen Wert gewährleistenden Zustand erhält. Die Firma wird alle erforderlich werdenden Ausbesserungs- und Wiederherstellungsarbeiten jeweils unverzüglich auf ihre Kosten vornehmen lassen.

2. Soweit die als Sicherheit dienenden Sachen sich gegenwärtig oder künftig im Besitze eines Dritten befinden oder befinden werden, wird die Übergabe dadurch ersetzt, daß die Firma der Bank hiermit ihre gegenwärtigen und künftigen Herausgabeansprüche gegen die Drittverwahrer abtritt.

2

In den Sicherungsräumen befanden sich sowohl Sachen, die Z. gehörten, als auch solche, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt der Lieferfirmen bestand. Z. hat seine Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin nicht voll erfüllt. Der Konkursverwalter hat die in den Sicherungsräumen befindlichen Warenbestände verwertet und den erzielten Erlös in Höhe von 16.000 DM auf ein besonderes Konto angelegt. Die Klägerin beansprucht diesen Erlös für sich. Sie hat einen Teilanspruch geltend gemacht und beantragt,

3

den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.100 DM zu zahlen.

4

Der Beklagte hat beantragt,

5

die Klage abzuweisen.

6

Er vertritt die Ansicht, die Klägerin habe durch den Sicherungsübereignungsvertrag kein Eigentum an den in den Sicherungsräumen befindlichen Gegenständen erlangt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe kein Eigentum an den von dem Beklagten verwerteten Warenbeständen besessen, da die Waren in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 3. Februar 1953 mit dem Nachtrag vom gleichen Tage nicht genügend bestimmt bezeichnet worden seien. Der Vertrag habe sich auf alle Waren bezogen, die sich in bestimmten in dem Vertrag bezeichneten Räumen befunden hätten oder später dorthin verbracht würden. Die Klägerin habe das Eigentum an diesem Waren erlangen sollen, soweit der Sicherungsgeber Eigentümer gewesen sei; soweit die Waren diesem nicht gehört hätten, sondern unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien, habe die Klägerin nur das dem Sicherungsgeber zustehende Anwartschaftsrecht erwerben sollen. Das Eigentum an diesen Waren hätte mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises unmittelbar von den Lieferanten auf die Klägerin übergehen sollen. Der Sicherungsübereignungsvertrag enthalte keine Angabe darüber, welche Waren dem Sicherungsgeber gehörten und an welchen noch ein Eigentumsvorbehalt bestanden habe. Auch die Lagerung in den Sicherungsräumen habe nicht erkennen lassen, welche Waren zur Sicherung hätten übereignet werden sollen. Denn in dem Raum hätten sich unterschiedslos Waren befunden, die dem Schuldner eigentümlich gehört hätten und an denen noch ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bestanden habe. Nur durch Heranziehung von Umständen, die außerhalb des Sicherungsübereignungsvertrages lagen, nämlich der Geschäftsbücher, Rechnungen und Zahlungsbelege des Sicherungsgebers, hätte sich feststellen lassen, an welchen Gegenständen kein Eigentumsvorbehalt mehr bestanden habe. Eigentum könne aber nur dann wirksam zur Sicherheit übereignet werden, wenn in dem Sicherungsübereignungsvertrag selbst klar bestimmt sei, an welchen einzelnen Gegenständen das Eigentum übergehen solle. Daran fehle es hier.

10

Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsausführungen des Berufungsgerichts. Sie beruft sich dabei in der Hauptsache auf ein Gutachten, das Prof. Dr. L. am 1. April 1943 für die Wirtschaftsgruppe privates Bankgewerbe - Zentralverband des deutschen Bank- und Bankiergewerbes - erstattet hat.

11

Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht trifft im Ergebnis zu.

12

Eine Übereignung setzt nach §929 Abs. 1 BGB Einigung und Übergabe voraus. Die Übergabe kann ausnahmsweise fehlen, oder sie kann auf andere Weise durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß nur individuell bestimmte Sachen und nicht nur allgemein mengen- oder wertmäßig bestimmte Teile von Sachgesamtheiten übereignet werden können. Von einer Einigung über den Eigentumsübergang kann nur gesprochen werden, wenn die Beteiligten eine gemeinsame auf individuell bestimmte Gegenstände gerichtete Vorstellung haben und wenn es ihr Wille ist, daß das Eigentum an diesen Gegenständen übergehen soll. Von einer körperlichen Übergabe kann nach der Natur der Sache gleichfalls nur bei individuell bestimmten Sachen und nicht bei wert- oder mengenmäßig bezeichneten Teilen von Sachgesamtheiten gesprochen werden. Ebenso kann ein Besitzmittlungsverhältnis sich nur auf konkrete, individuell bestimmte Sachen beziehen. Auch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses muß daher immer konkrete, individuell bestimmte Sachen zum Gegenstand haben. Diese Erkenntnis hat die Rechtsprechung schon bald nach Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewonnen. Das Reichsgericht hat demzufolge in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß die Begründung von Pfandrechten und auch eine Übereignung, ganz gleich, auf welche Weise sie erfolge, sich immer auf konkrete, bestimmt bezeichnete Gegenstände beziehen müsse, daß dagegen eine Übereignung von nur mengen- oder wertmäßig bezeichneten Teilen einer Sachgesamtheit unmöglich sei (RGZ 52, 385 [394]; 103, 151 [153]; 127, 337 [340]; Warn 1928 Nr. 11; 1932, Nr. 87; RG Gruch 51, 615 f [618]; 58, 1029; RG LZ 1917, 867; 1926, 485; RG SeuffArch 71 Nr. 245; RG JW 1912, 79715; 1934, 222 mit zustimmender Anmerkung von Walsmann; vgl. auch Erath, ArchZivPrax 128, 344 [347]; Schirdewahn in Zeitgemäße Bankrechtsfragen S. 173; Jacusiel, Sicherungsübereignung S. 10).

13

Die Einigung und die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des §930 BGB können formlos erfolgen. Es ist daher auch nicht etwa erforderlich, daß der zu übereignende Gegenstand irgendwie nach außen kenntlich gemacht oder daß er in einer Urkunde bestimmt bezeichnet wird, wenn nur die Einigung und die Abreden sich auf einen individuell bestimmten Gegenstand beziehen.

14

Daran fehlt es, wenn die Parteien sich nur darüber einig sind, daß das Eigentum übergehen soll an den Waren, die sich in bestimmten Räumen befinden, soweit sie dem Veräußerer gehören. Ein wirksamer Eigentumsübergang liegt nur vor, wenn die Parteien zuvor konkret festgestellt haben, welche von diesen Waren dem Veräußerer gehören und Gegenstand der Übereignung sein sollen.

15

Die Rechtsprechung hat es für zulässig erklärt, auch Sachen, die der Schuldner erst später erwirbt, schon vorweg an einen Dritten zu übereignen und die Übergabe durch ein vorweggenommenes Besitzkonstitut zu ersetzen. Für eine solche vorweggenommene Übereignung hat die Rechtsprechung allerdings nicht gefordert, daß die Vorstellung der Parteien sich schon bei der Abgabe der Erklärung auf konkrete, individuell bestimmte Sachen richtet, an denen zu späterer Zeit das Eigentum übergehen soll. Die Grundsätze des Sachenrechts und das Gebot der Sicherheit im Rechtsverkehr haben die Rechtsprechung jedoch mit Recht veranlaßt, für die vorweggenommene Übereignung zu fordern, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden derart sind, daß sie eine einwandfreie klare Bestimmung des in das Eigentum des Erwerbers übergehenden Gegenstandes ermöglichen. Wenn in ihnen auch die unmittelbare Bestimmung des zu übereignenden Gegenstandes noch nicht getroffen zu sein braucht, so muß diese darin doch so weit getroffen sein, daß durch ein einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres erkennbar ist, welche individuell bestimmten Gegenstände übereignet sind. Es genügt also auch für die vorweggenommene Übereignung nicht, daß die Parteien vereinbaren, der Erwerber solle an allen in bestimmte Räume verbrachten Sachen das Eigentum erwerben, soweit der Veräußerer daran Eigentum erlangt habe.

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Die Rechtsprechung hat darüber hinaus für die Sicherungsübereignung, die zu einer für den Rechtsverkehr nicht unbedenklichen Verschleierung der Eigentumsverhältnisse führt, um diese Gefahren herabzumindern, noch weitergehende Anforderungen gestellt. Sie hat gefordert, daß sich aus der über die Sicherungsübereignung aufgenommenen Urkunde selbst ergeben müsse, welche einzelnen individuellen Gegenstände übereignet seien. Es sei nicht genügend, wenn diese Bestimmung erst auf Grund außerhalb dieser Urkunde liegender Umstände, z.B. durch Heranziehung von Lagerbüchern, Schriftwechsel, Rechnungen und Zahlungsbelegen, vorgenommen werden könne (RGZ 129, 61; 132, 183 [187]; KG JW 1931, 2579). Hierzu braucht nicht Stellung genommen zu werden, da in dem zu entscheidenden Fall die zu übereignenden Sachen zur Zeit des Eigentumsübergangs überhaupt nicht in der allgemein zu fordernden Weise bestimmt waren.

17

Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird teilweise angenommen, von dem Erfordernis, daß die Parteien bei der Übereignung eine Vorstellung davon haben müßten, an welchen individuell bestimmten Sachen das Eigentum übergehen solle, könne abgesehen werden, wenn ein ganzes Warenlager, in dem sich auch Sachen befinden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht, in der Weise übereignet werden soll, daß der Erwerber bezüglich dieser Sachen nur das dem Veräußerer zustehende Anwartschaftsrecht und an allen übrigen Sachen das Eigentum erwirbt (so außer Lehmann in dem a.a.O. erwähnten Gutachten auch Staudinger-Berg 11. Aufl. §929 Anm. 35 a.E.; Boehmer, Grundlagen II, 2, 251 und Hoeniger JW 1930, 2936). Soweit von den Vertretern dieser Ansicht hierfür überhaupt eine Begründung gegeben wird, kann dieser nicht gefolgt werden. Im Interesse des Wirtschaftslebens wäre es allerdings nicht zu vertreten, wenn an dem Verlangen nach einer konkreten, bestimmten Vorstellung über die zu übereignenden Gegenstände in dem hier geschilderten besonderen Fall nur aus dogmatischen Gründen festgehalten würde. Entgegen der von L. in seinem Gutachten vertretenen Ansicht bestehen aber auch bedeutsame wirtschaftspolitische Gründe, die es gebieten, auch für diesen Fall an den nach der Rechtsdogmatik gebotenen Erfordernissen festzuhalten. Es kommt nicht so sehr darauf an, ob die Allgemeinheit erkennen kann, inwieweit die in einem Lager befindlichen Waren Dritten übereignet sind oder dem Schuldner gehören. Dazu wird sie in der Regel kaum je in der Lage sein, wenn sich in dem Lager auch Waren befinden, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt besteht. Die individuelle Bestimmung der zu übereignenden Sachen ist im Interesse der Rechtssicherheit ganz allgemein deswegen geboten, damit die Beteiligten selbst volle Klarheit darüber haben, an welchen Sachen das Eigentum übergegangen ist. Insbesondere muß der Erwerber wissen, an welchen Aachen er Eigentum erlangt hat. Das gilt auch, wenn ihm bezüglich eines Teils der Waren das Anwartschaftsrecht des Veräußerers und bezüglich eines anderen Teils das Eigentum übertragen ist. Die Rechtsstellung desjenigen, der Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, würde in ganz erheblichem Umfang gefährdet, wenn der Erwerber des Warenlagers nicht von vornherein klar und eindeutig weiß, welche Rechte er an den einzelnen dort befindlichen Sachen hat. Es bestünde die Gefahr, daß er gutgläubig über Sachen verfügen würde, von denen er annimmt, ihr Eigentümer zu sein, während sie in Wahrheit noch einem Dritten gehören. Auch der Schutz, den die Strafgesetze dem Vorbehaltsverkäufer durch ihre Strafbestimmungen gewähren, wäre gegenüber einem solchen Erwerber nur unvollkommen. Die Gefahren, die dem Eigentum Dritter drohen, sind erheblich geringer, wenn auch bei der Veräußerung eines ganzen Warenlagers in der hier gegebenen Art an dem allgemeinen Erfordernis festgehalten wird, daß die Parteien eine Vorstellung darüber haben müssen, an welchem individuell bestimmten Gegenstand das Eigentum übergehen soll. An diesem Erfordernis muß daher auch unter den hier gegebenen Umständen festgehalten werden. Es mag zugegeben werden, daß es bei der Übereignung größerer Warenlager den Beteiligten Mühe und Arbeit macht, diesen Anforderungen zu genügen. Unmöglich ist es in der Regel auch nichts die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Parteien hatten auch im §9 des Sicherungsvertrages vorgesehen, daß derartige Feststellungen in einer Anlage zu dem Vertrag getroffen werden sollten. Es ist dies aber aus nicht erörterten Gründen nicht geschehen. Der Bundesgerichtshof fordert mit dieser Entscheidung auch nicht mehr, als was auch das Reichsgericht stets gefordert hat. Das in RGZ 132, 138 veröffentlichte Urteil ist von der Revision mißverstanden worden. Dieses Urteil, das einen anderen Fall betrifft und daher auch andere Rechtsfragen entscheidet, stellt keine geringeren Anforderungen.

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Da in dem zu entscheidenden Fall den hiernach zu stellenden Anforderungen nicht genügt ist, hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen Kregel Scheffler