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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1956, Az.: 3 StR 148/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1956
Aktenzeichen
3 StR 148/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 10.02.1956

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 7. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 10. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Urkundenfälschung und die Mitangeklagte B. wegen Beihilfe dazu verurteilt worden sind, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Landes Hessen - Forderung des Ersatzes höherer Auslagen als ihm infolge eines Dienstunfalles erwachsen waren - und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und einem Jahr Ehrverlust verurteilt worden. Er macht Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend.

2

I.

Verfahrensrechtlich beanstandet die Revision die Nichtbeachtung mehrerer Vorschriften.

3

1.)

So sieht sie Verstöße gegen § 265 StPO darin, daß der Angeklagte in drei Fällen trotz Abweichung vom Eröffnungsbeschluß nicht auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden ist. Diese Behauptung trifft nur zum Teil zu.

4

a)

Gegen den Angeklagten war das Verfahren wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen Betruges eröffnet worden. Laut Sitzungsniederschrift ist er nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung der Anträge darüber belehrt worden, daß sich eine Auflösung der ihm vorgeworfenen Straftat in mehrere selbständige Einzelhandlungen ergeben könne. Durch die Wiederaufnahme der Verhandlung war ihm Gelegenheit geboten, sich nach dieser Richtung zu verteidigen. Insoweit ist das Gericht einwandfrei verfahren. Verfahrensrechtlich war es nicht gehindert, die Urkundenfälschung als eine gegenüber dem Betrug selbständige Straftat zu behandeln.

5

b)

Weiter war dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß ein in Mittäterschaft mit der früheren Mitangeklagten J. begangener Betrug vorgeworfen worden. Er ist als Alleintäter verurteilt, die J. ist freigesprochen worden.

6

Über den erforderlichen (RGSt 63, 430; BGH NJW 1952, 1385 Nr. 20) Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts enthält das Protokoll nichts. Es ist daher davon auszugehen, daß die Belehrung unterlassen wurde.

7

Es ist indes kein Anhalt dafür vorhanden, daß die Entscheidung auf dem Mangel beruht. Der Kern der Beschuldigung ging dahin, daß der Angeklagte Belege über Unkostenbeträge vorgelegt hat, die er in dieser Höhe nicht ausgegeben hatte. An der Ausstellung dieser Belege war er in entscheidender Weise insofern beteiligt, als er der J. die Zahlen der von ihm verauslagten Beträge genannt hatte, über die sie Empfangsbescheinigungen ausgestellt hat. Es ist daher nicht ersichtlich wie er sich deswegen, weil die J. hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben über die Höhe seiner Auslagen als gutgläubig angesehen wurde, anders gegen den Vorwurf des Betrugs hätte verteidigen können als im Falle ihrer bewußten Mitwirkung an der Täuschungshandlung.

8

c)

Der Angeklagte ist noch darauf hingewiesen worden, seine Beteiligung an der Urkundenfälschung, die im Eröffnungsbeschluß als Mittäterschaft gewertet worden war, könne als Anstiftung der B. zu dieser Straftat beurteilt werden. Am folgenden Verhandlungstag ist die Mitangeklagte B. dahin aufgeklärt worden, sie könne anstatt wegen Mittäterschaft wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung bestraft werden. Der Beschwerdeführer ist nicht darüber belehrt worden, daß er als Alleintäter verurteilt werden könne, wie das hernach geschehen ist.

9

Daß er aus dem Hinweis an die B. selber die rechtliche Folgerung hätte ziehen können, er werde im Falle einer Verurteilung der B. wegen Beihilfe als Alleintäter bestraft werden, genügt nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht. Diese Regelung dient dem. Zweck, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen Er wird nur erreicht, wenn der Hinweis ausdrücklich und so gegeben wird, daß bei dem Angeklagten kein Zweifel besteht (vgl BGHSt 2, 371 [373]). Daran ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte einen rechtskundigen Verteidiger an seiner Seite hatte.

10

Ob die Nichtbeachtung der Pflicht zur Belehrung über die veränderte Rechtslage auf die Entscheidung eingewirkt hat, bedarf keiner Erörterung, weil der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung aus einem anderen Grund, nicht aufrechterhalten werden kann.

11

2.)

Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Landgericht den Antrag des Angeklagten, die die Urkundenfälschung betreffende Strafsache abzutrennen und insoweit die Hauptverhandlung auszusetzen, nicht beschieden hat.

12

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger die Aussetzung erbeten mit der Begründung, es müsse die Masseuse Therese Z. in C.-G., Italien, ermittelt und zur Einlassung des Angeklagten über die Urkundenfälschung gehört werden. Über diesen Antrag ist nicht entschieden worden.

13

Der Verteidiger hat aber später durch einen Beweisantrag die Vernehmung der Z. über dieselbe Tatsachenbehauptung beantragt. Damit konnte das Landgericht den Aussetzungsantrag als überholt betrachten und von dessen Bescheidung absehen. Über den Beweisantrag hat es eine Entscheidung getroffen, die von der Revision nicht angegriffen worden ist.

14

3.)

Die Revision hält es außerdem für unzulässig, daß das Landgericht den Staatsanwalt Hochstrate nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung seiner Strafenträge als Zeugen vernommen hat, Ihrer Ansicht nach ist die Rolle des Anklägers mit der des Zeugen nicht vereinbar, und zwar ohne Unterschied, ob der Staatsanwalt vor oder nach seinem Schlußvortrag vernommen wird.

15

Nach dem Protokoll trifft das tatsächliche Vorbringen der Revision zu. Ihren daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen kann jedoch nicht beigetreten werden.

16

Der den Sitzungsdienst in einem Strafverfahren wahrnehmende Staatsanwalt ist in dieser Sache im Gegensatz zum Richter - § 22 Nr. 5 StPO - als Zeuge nicht ausgeschlossen. Jedoch ist es nach herrschender Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung (insbesondere RGSt 29, 237, RG JW 1933, 523 Nr. 17) mit der Stellung des Staatsanwalts unvereinbar, daß er nach seiner Vernehmung in derselben Sache wieder die Aufgaben des Anklagevertreters übernimmt. Diese Auffassung wird mit dem Erfordernis einer unvoreingenommenen Prüfung und Erörterung des Beweisergebnisses durch den Staatsanwalt bei seinen Schlußausführungen begründet.

17

Hier liegt der Fall umgekehrt. Es erhebt sich daher die Frage, ob für ihn dieselben Erwägungen Platz zu greifen haben, die bei vorausgehender Vernehmung des Staatsanwalts gelten. Sie ist zu verneinen.

18

Das Gericht hat die Wahrheit zu erforschen und zu diesem Zweck den Sachverhalt soweit als möglich aufzuklären. Diese Verpflichtung hat es auch nach Schluß der Beweisaufnahme und nach Stellung der Anträge, sofern es bei der Beratung auf vorher nicht erkannte Bedenken stößt, Wenn es glaubt, sie durch die Vernehmung des diensttuenden Staatsanwalts zerstreuen zu können, so steht einem solchen Verfahren nichts im Wege. Die Prozeßordnung läßt das zu. Sie kennt keine von Rechts wegen untauglichen Zeugen. Hier hatte Hochstrate sämtliche Erhebungen selbst gepflogen und dabei auch den Angeklagten als Beschuldigten verhört. Deshalb hat ihn die Strafkammer - ähnlich wie sonst die polizeilichen Ermittlungsbeamten - als Zeugen vernommen Die Möglichkeit, dadurch zur Feststellung des wahren Sachverhalts zu gelangen oder dazu beizutragen, war dem Tatrichter durch die vorherige Antragstellung des Staatsanwalts nicht entzogen. Die Sachlage unterscheidet sich von dem Fall, in dem der Staatsanwalt vor seinem Schlußvortrag als Zeuge vernommen worden ist.

19

Dort, bei dem der Vernehmung folgenden Schlußvortrag, handelt der Staatsanwalt als Organ der Strafrechtspflege. In Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe hat er das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen. Dabei würde er nicht selten gezwungen sein, sein eigenes Zeugnis heranzuziehen und - unter Umständen im Vergleich mit abweichenden Angaben anderer Zeugen - zu bewerten. Das verträgt sich nicht mit seiner Stellung im Strafverfahren, Deshalb hat der als Zeuge gehörte Staatsanwalt als Sitzungsvertreter auszuscheiden.

20

Hier, bei Vernehmung des Staatsanwalts nach Stellung seiner Strafanträge, hat er nur seiner Zeugenpflicht zu genügen. Diese geht dahin, vor Gericht zu erscheinen und die zur Beweisfrage gehörenden, ihm bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß zu bekunden. Durch seine Stellung und seine vorherige Tätigkeit im selben Strafverfahren darf er sich nicht beeinflussen lassen. Für ihn gilt nichts anderes als für sonstige Zeugen. Infolgedessen kann der von der Revision vorgebrachte Gesichtspunkt, Staatsanwalt Hochstrate könne wegen seines gegen den Angeklagten gerichteten Schlußvortrags in seiner Unbefangenheit und Zuverlässigkeit als Zeuge beeinträchtigt gewesen sein, nicht als durchschlagend anerkannt werden. Es war Sache des Gerichts, seine Aussage zu würdigen, § 261 StPO. Die Anklage hat Staatsanwalt Hochstrate nach seiner Vernehmung als Zeuge nicht mehr vertreten.

21

4.)

Fehl geht auch der Einwand der Revision, die Strafkammer habe den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" bei der Beweiswürdigung verletzt. Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß der Tatrichter von der Schuld des Angeklagten überzeugt war.

22

5.)

Ebensowenig greifen die zu verschiedenen Punkten erhobenen Aufklärungsrügen durch.

23

a)

Die Revision vertritt die Meinung, das Landgericht hätte über die Höhe der wegen der Heißluftbehandlung des Angeklagten entstandenen Stromkosten einen Sachverständigen aus dem Gebiet des Elektrizitätswesens beiziehen müssen. Zu dieser Frage ist als Gutachter der staatlich geprüfte Masseur Wilhelm K. gehört worden. Von der - nicht einmal beantragten - Vernehmung eines weiteren Sachverständigen konnte das Gericht bei der Einfachheit der Sachlage absehen. Der Gedanke an eine Ausdehnung der Beweisaufnahme lag völlig fern.

24

b)

Ob mit dem Hinweis der Revision auf die Zeugen Albert M., Anneliese Ma. und Kurt Ja. ungenügende Aufklärung bemängelt werden soll, ist nicht klar zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls könnte mit einer solchen Rüge nichts ausgerichtet werden. Die Zeugen sollten darüber gehört werden, wie hoch die Sätze für Massage und Heißluftbehandlung seien. Die Kenntnis dieser Sätze war indes hier ohne Belang, weil es sich nur um die Höhe der vom Angeklagten hierfür ausgegebenen Beträge handelte, die mit den bezeichneten Sätzen nicht übereinstimmen mußten. Die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die genannten Zeugen war daher für die Entscheidung ohne Bedeutung, § 244 Abs. 2 StPO.

25

c)

Ohne Erfolg bleibt auch der Angriff, das Landgericht hätte die Ministerialräte Ke. und Dr. M. über den Inhalt der vom Angeklagten anläßlich seiner ersten Unterredung mit ihnen abgegebenen Erklärung vernehmen müssen. Ke. ist als Zeuge gehört worden. Ihn hätten der Angeklagte und sein Verteidiger selber darüber fragen können, was der Angeklagte mit seinen damaligen Worten über den Umfang seiner Schuld gemeint hat. Auf die unterlassene Befragung durch das Gericht kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125 [126]). Was dem Landgericht die Vernehmung des weiteren Teilnehmers der Besprechung - Dr. Me. - hätte nahelegen sollen, ist nicht ersichtlich.

26

d)

Dasselbe gilt für das Vorbringen der Revision, die Strafkammer hätte noch ermitteln müssen, ob der Angeklagte davon gewußt hat, daß seine Frau die zu seiner Behandlung benötigten Handtücher und Bettwäschestücke selbst gewaschen hat. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Das konnte es tun im Hinblick auf das Zusammenleben des Angeklagten mit seiner Ehefrau, Hätte er sich auf Unkenntnis dieser Tatsache berufen wollen, so wäre es seine Sache gewesen, das geltend zu machen.

27

6.)

Die Revision bringt noch weitere Einwendungen verfahrensrechtlicher Art gegen das Urteil, mit denen sie unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung angeht. Sie sind unbeachtlich. Soweit sie sich daneben zulässigerweise gegen die Feststellung der durch Betrug herbeigeführten Schadenshöhe und im Zusammenhang damit gegen die Art der Verwertung der Erklärungen des Angeklagten richten, werden sie im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung behandelt.

28

II.

Beim Betrug kommen zwei Gruppen von Beträgen in Betracht, die dem Angeklagten auf Grund seiner Erstattungsanträge ersetzt worden sind, nämlich die von ihm errechneten Unkosten für Heißluftbehandlung und seine Auslagen für Massagen.

29

1.)

Die Begründung zum äußeren Tatbestand des Betrugs weist keinen Rechtsirrtum auf.

30

a.)

Für Heißluftbehandlung hat der Angeklagte täglich 1,80 DM angesetzt und insgesamt 1.491,34 DM vergütet erhalten Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß ihm hierwegen nur geringe Unkosten entstanden sind, die sie mit höchstens 50 Pfennigen für den einzelnen Behandlungsfall bewertet. Dagegen wendet sich die Revision mit dem Bemerken, das Landgericht habe die Eigenkosten des Angeklagten nicht ermittelt. Es sei ohne die nötigen Feststellungen und Unterlagen zu diesem Betrag gelangt.

31

Es ist zuzugeben, daß die Strafkammer nicht über alle Punkte Erhebungen gepflogen hat, die ins einzelne gehen. Aber das ist in Fällen dieser Art nicht nötig, meist auch nicht möglich. Übrigens hat das Landgericht zur Höhe der Stromkosten den Sachverständigen Kr. gehört und den Mehrverbrauch an Waschmitteln und für erhöhte Abnützung der Wäsche rechtsbedenkenfrei begründet. Eine Ungenauigkeit besteht insofern, als der Angeklagte nach den Feststellungen bis Ende 1953 für einen gemieteten Lichtbogenapparat in der Woche 3,50 DM, demnach täglich 50 Pfennige, gezahlt hat. Es kann sein, daß die Stromkosten von 9 Pfennigen je Stunde und der Mehrverbrauch an Waschmitteln und Wäsche noch dazu kommen. Indes spricht der gesamte Sachverhalt dafür, daß das Gericht diese Mehrkosten mit dem Beiwort "höchstens" sowie dadurch als mitausgeglichen erachtete, dass es auch für die folgenden zwei Jahre den Satz von 50 Pfennigen je Behandlung ansetzte.

32

Auf Grund des anerkannten Unkostenbetrages von 50 Pfennigen für den einzelnen Behandlungsfall ergibt sich im ganzen ein Betrag von rund 400 DM, um den sich die Gesamtsumme von 1.491,34 DM vermindert. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe diese Ermäßigung nicht berücksichtigte Dem steht die Zubilligung von 50 Pfennigen je Behandlung durch das Landgericht entgegen. Die Würdigung der für die Berechnung der Eigenkosten des Angeklagten in Betracht kommenden Tatsachen hätte keinen Sinn gehabt, wenn es diese ihm entstandenen Kosten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte.

33

b.)

An Massagekosten sind dem Angeklagten 9.696,60 - 1.491,34 = 8.205,26 DM erstattet worden. Die Kosten der Einzelbehandlung sind vom Angeklagten in den vorgelegten Rechnungen mit je 9,90 DM beziffert worden. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß seine Aufwendungen wesentlich geringer waren als die von ihm verlangten Beträge, sei es, daß er weniger oft behandelt wurde oder daß er für die Einzelbehandlung ein niedrigeres Entgelt gezahlt hat als berechnet. Zur Begründung der Höhe des vom Angeklagten verursachten Schadens stützt sich das Urteil im wesentlichen auf seine früheren Angaben bei der ersten Unterredung mit den Ministerialräten Ke., Dr. Ma. und M. sowie auf seine Entgegnung nach einem Vorhalt durch Staatsanwalt Ho.. Das erstemal hatte der Angeklagte geäußert, er glaube, daß seine tatsächlichen Kosten über 50 % des von ihm erhaltenen Gesamtbetrages nicht hinausgingen. Gegenüber Ho. hat er erklärt, wenn gegenüber den erlangten Beträgen noch ein durch die tatsächlichen Auslagen nicht ausgewiesener Betrag von etwa 1/3 der Gesamtsumme bleibe, so habe er den zu unrecht erhalten.

34

Die Revision wendet sich in eingehenden Darlegungen dagegen, daß die Strafkammer diese Erklärungen des Angeklagten als Geständnis gewertet habe. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Auf Grund des Beweisergebnisses ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte durch sein Vorgehen das Land Hessen geschädigt hat und daß er sich seiner Schuld bewusst war. Es kann sich nur darum handeln, ob die Feststellungen zur Schadenshöhe und damit zum Umfang der Schuld des Angeklagten ausreichen, Aber auch nach dieser Richtung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

35

Die Straftat des Angeklagten hat sich über einen längeren Zeitraum - von Mitte 1952 bis Oktober 1955 - erstreckt Schon dieser Umstand in Verbindung mit dem Mangel zuverlässiger Belege erschwerte genauere Feststellungen über die Gesamthöhe der vom Angeklagten für Massage verauslagten Beträge, Dazu kommt, daß der Zeuge S. auf die Frage, was er für seine Tätigkeit vom Angeklagten erhalten hat, die Auskunft verweigert hat. Dieses Verhalten des Zeugen mußte das Landgericht nicht zugunsten des Angeklagten würdigen, wie die Revision meint. Der Tatrichter ist in seiner Beweiswürdigung frei. Wenn er auf Grund der ihm dafür allein zu Gebote stehenden Angaben der Mitangeklagten J. und des Zeugen S. sich nicht in der Lage sah, ein abschließendes Urteil über die Höhe des vom Angeklagten durch seine Täuschungshandlung verursachten Schadens zu gewinnen, so blieb es ihm unbenommen, auch auf frühere Erklärungen des Angeklagten zurückzugreifen und sie zur Schadensermittlung heranzuziehen. Aus Rechtsgründen kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht auf Grund seines Rechts und seiner Pflicht zur Würdigung der Beweise die Äußerung des Angeklagten gegenüber H. als Geständnis aufgefaßt hat. Das Landgericht hat seine Auffassung mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen begründet. Der im Urteil als endgültiger Schaden angenommene Betrag von mehreren 1.000 DM, der nach Annahme des Landgerichts sich aus zu hohen Beträgen für die einzelne Leistung oder aus einer zu hohen Zahl der angegebenen Einzelleistungen errechnet, kann demnach jedenfalls bis zu einem Drittel der ausgezahlten Gesamtsumme nicht als ungenügend nachgewiesen angesehen werden; von einem höheren Schadensbetrag als einem Drittel der insgesamt geleisteten Zahlungen ist das Landgericht aber ersichtlich nicht ausgegangen.

36

2.)

Die Stellungnahme des Landgerichts zum inneren Tatbestand ist für die beiden Gruppen von Beträgen verschieden.

37

a)

Direkten Vorsatz hat es angenommen, soweit der Angeklagte durch Vorlage inhaltlich unrichtiger Rechnungen über seine Aufwendungen für Heißluftbehandlung mehr verlangt und erhalten hat, als er verbraucht hatte. Es hat sein Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit seiner über die eigenen Auslagen hinausgehenden Forderung daraus geschlossen daß er seiner Behörde den wirklichen Sachverhalt nicht offen dargelegt, sondern sich von der J. die ihr nicht bezahlten Beträge wahrheitswidrig hat in Rechnung stellen lassen, um sie der Prüfung auf ihre Berechtigung zu entziehen. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

38

b)

Bezüglich des Massagekostenersatzes hat das Landgericht mindestens bedingten Vorsatz für gegeben erachtet Daneben ist im Urteil auch von der Möglichkeit die Rede, daß der Angeklagte die Übererhebung von mehreren 1.000 DM von vornherein angestrebt oder als Wirkung seiner summarischen Belegung sehr bald bestimmt erkannt hat. Darauf ist indes die Entscheidung nicht gestützt. Ihre Grundlage bildet die Erwägung, dem Angeklagten seien die "Übererhebungen doch als so höchstwahrscheinlich schon damals vor Augen getreten", daß für eine andere Annahme als die der vorherigen Billigung dieser Möglichkeit kein Raum mehr bleibe. Das "schon damals" ist zwar nicht näher umschrieben. Aber dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann die Überzeugung den Tatrichters entnommen werden, daß der Beschwerdeführer, wenn nicht schon von Anfang an, so doch nicht lange nach dem Beginn der Vorlage seiner Rechnungen, mit der Möglichkeit ungerechtfertigter Ersatzforderungen für seine Massegekosten gerechnet und sie gebilligt hat. Zum Nachweis hat es auf seine eigenen. Angaben über die Höhe der Überhebungen verwiesen, die er nach den Ausführungen des Urteils aus seiner Erinnerung geschöpft haben muß.

39

Der Schuldspruch wegen Betrugs weist daher keinen den Bestand der Entscheidung gefährdenden Rechtsfehler auf.

40

3.)

Auch die gegen die Strafzumessung erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg.

41

Das Landgericht hat strafschärfend herangezogen, daß von dem Angeklagten, der bei seiner Behörde besonderes Ansehen und Vertrauen genoß, eine besondere Ehrlichkeit und Korrektheit erwartet werden mußte. Mit diesen Worten wird der Vertrauensmißbrauch gewürdigt, der bei einem Beamten ebenso zu seinem Nachteil ins Gewicht fallen kann wie bei einer Privatperson. Ebensowenig kann rechtlich die Ansicht bemängelt werden, daß der Angeklagte mit der unrechtmäßigen Erlangung einiger 1.000 DM einen beträchtlichen Schaden angerichtet hat.

42

III.

Sachlichrechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung.

43

Das Landgericht hat nicht genügend geprüft, ob nicht in der als wahr unterstellten Behauptung des Angeklagten, die Zanaldi habe ihm eine Blankorechnung gegeben, wenigstens nach seiner Vorstellung eine Vollmacht lag, wonach er die Rechnung selbst mit dem Namen der Zanaldi unterzeichnen durfte. Das Landgericht ist davon ausgegangen, wenn die Zanaldi eine derartige Vollmacht erteilt hätte, so wäre sie längst erloschen gewesen; denn sie habe später auf erneute Veranlassung des Angeklagten ihm die gewünschte Rechnung geschickt. Tatsächliche Unterlagen für die Annahme sind jedoch nicht angeführt. Mindestens ist nicht klargestellt, ob der Angeklagte einen etwaigen Widerruf der Vollmacht erkannt hat.

44

Da es an einer ausreichenden Feststellung nach der bezeichneten Richtung mangelt, kann das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die Mitverurteilte Irmgard B., die der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig erkannt worden ist und kein Rechtsmittel eingelegt hat, § 357 StPO.

45

IV.

Der von der Revision erzielte Teilerfolg beeinflußt nicht die Verurteilung wegen Betruges. Daß der Angeklagte sich mit der Rechnung Z. einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte, hat das Landgericht nicht angenommen, Eine etwaige Urkundenfälschung könnte daher nach der Sachlage nur dann mit dem festgestellten Betrug rechtlich zusammentreffen, wenn der Angeklagte die Rechnung Z. mit anderen, bewußt überhöhten Rechnungen zusammen eingereicht haben sollte. Für eine derartige Annahme ist dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt zu entnehmen.

46

Jedoch wirkt der Wegfall der wegen Urkundenfälschung verhängten Einzelstrafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe und über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Auch insoweit konnte das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.

Glanzmann
Dr. Koeniger
Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben Glanzmann
Dr. Wiefels