Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.1956, Az.: V ZB 60/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1956
- Aktenzeichen
- V ZB 60/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Essen
- LG Essen - 16.07.1955
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 34 - 43
- DB 1956, 642 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1956, 544-547
- MDR 1956, 601-603 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1956, 600-603
- NJW 1956, 1196-1197 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
die Eintragung einer Darlehnshypothek von 35.000 DM auf den im Grundbuch von R. Band ... Blatt 5127 verzeichneten, dem Ingenieur Friedrich N. in E., von E.-Straße ..., gehörenden Grundstücken
Sonstige Beteiligte
1. Ingenieur Friedrich N. in E. Antragsteller, vertreten durch Notar G. in E.,
2. Deutsche H. in B. Beschwerdeführerin, vertreten durch Notar G. in E.,
Amtlicher Leitsatz
Sind bei der Bestellung einer Darlehnshypothek in der Schuldurkunde Verpflichtungen des Grundstückseigentümers enthalten, die an sich persönlicher Natur sind, deren Nichterfüllung dem Gläubiger aber das Recht zur Kündigung gibt, so dürfen diese Verpflichtungen bei der Eintragung der Hypothek nicht unmittelbar und unbeschränkt in Bezug genommen werden, vielmehr ist nur die Bezugnahme auf den die Kündigungsbedingungen enthaltenden Teil der Eintragungsbewilligung zulässig.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 16. Juli 1955 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Essen von R. Band ... Blatt 5127 verzeichneten Grundstücke. Er und seine Ehefrau haben in einer notariellen Urkunde vom 6. Oktober 1954 (Nr. 480 der Urkundenrolle für 1954 des Notars G. in E.) bekannt, von der Beteiligten zu 2) ein Darlehn in Höhe von 35.000 DM erhalten zu haben. In der aus drei Teilen (A, B und C) bestehenden Schuldurkunde sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Darlehnsgeberin und den Eheleuten N. durch zahlreiche Bestimmungen im einzelnen geregelt. Dem Beteiligten zu 1) als Grundstückseigentümer sind unter A, 4 Buchst a-i der Urkunde besondere Verpflichtungen auferlegt. So hat er für die ordnungsmäßige Unterhaltung der Gebäude und des Zubehörs zu sorgen, auf Verlangen der Gläubigerin notwendig werdende Instandsetzungsarbeiten vornehmen zu lassen und in gewissen Fällen die Zustimmung der Gläubigerin einzuholen (4, a), ihr ferner die verlangten Nachweise über den Grundbesitz einzureichen und dessen Besichtigung durch Beauftragte der Gläubigerin zu gestatten (4, b). Nach Nr. 4, c hat der Eigentümer die zuständigen Behörden zur Auskunftserteilung an die Gläubigerin zu ermächtigen. Nr. 4, d verpflichtet ihn, Gebäude und Zubehör des Grundbesitzes dauernd in angemessener Höhe gegen Feuersgefahr versichert zu halten. Gemäß Nr. 4, e darf der Eigentümer über Erträgnisse des Grundstücks in gewissen Fällen nur mit Zustimmung der Gläubigerin verfügen und ist für bestimmte Verträge und sonstige Vereinbarungen deren vorherige Einwilligung einzuholen. Nr. 4, f verpflichtet den Eigentümer, der Gläubigerin im Falle der Veräußerung des belasteten Grundbesitzes den geschlossenen Vertrag alsbald einzureichen. Nr. 4, g und h verbieten ihm, Sondereigentum an dem Grundbesitz ohne vorherige Zustimmung der Gläubigerin zu begründen oder zu verändern sowie bei Sondereigentum eine gegen die Gläubigerin wirksame Veräußerungsbeschränkung zu vereinbaren. Schließlich enthält Nr. 4, i die Verpflichtung des Eigentümers, gewiße Maßnahmen der Gläubigerin unverzüglich mitzuteilen und bestimmte Vereinbarungen und Eintragungsbewilligungen der Gläubigerin in beglaubigter Abschrift vorzulegen.
In Nr. 5, I, h der Urkunde ist der Gläubigerin ein fristloses Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, daß der Eigentümer den unter Nr. 4, b bis e sowie g, h und i bezeichneten Verpflichtungen nicht nachkommt; die Nichterfüllung der unter Nr. 4, a und f aufgeführten Verpflichtungen gibt der Gläubigerin nach Nr. 5, II, f der Urkunde das Recht zur Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten.
Zur Sicherung der unter A bezeichneten Darlehnsforderung und Nebenleistungen bestellt der Eigentümer unter B, 1 dieser Urkunde der Gläubigerin eine Hypothek an den oben genannten Grundstücken. Weiter bewilligt und beantragt er unter B, 2, diese Hypothek mit den zu A 1 bis 10 festgesetzen Bedingungen in das Grundbuch einzutragen, und zwar die Nebenleistungen A, 1 Abs. 1 und 4, A, 2 und A, 5 letzter Absatz, Satz 1 sowie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durch besondere Angabe, die übrigen Bestimmungen durch Bezugnahme auf die Urkunde. Unter B, 4 heißt es ferner: "Wird der Eintragungsantrag nur zu einem Teile für begründet befunden, so soll die Eintragung nicht um deswillen unterbleiben, weil ihn das Grundbuchamt zum anderen Teile für unbegründet hält".
Das Grundbuchamt hat den von dem Notar namens der Beteiligten gestellten Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung beanstandet, weil die Eintragung in der beantragten Form nicht vorgenommen werden könne. Es hat den Standpunkt vertreten, daß, wollte man die Verpflichtungen unter A, 4 für den Fall ihrer Nichteinhaltung nur als Kündigungsbedingungen eingetragen wissen, was selbstverständlich zulässig sei, die Bezugnahme auf A, 5 genüge, da dort unter I, h und II, f die Bestimmungen zu A, 4 für den Fall, daß ihnen der Eigentümer nicht nachkomme, zu Kündigungsbedingungen erhoben seien. Nach der Auffassung des Grundbuchamts hat der unter B, 2 der Bewilligung vorgenommene ausdrückliche Hinweis auf A, 4 jedoch zum Inhalt, daß diese Verpflichtungen über die Bedeutung von Kündigungsbedingungen hinaus als weitere aus dem Grundstück zu erfüllende selbständige Verpflichtungen gedacht und gewollt sind. Insoweit sind diese Verpflichtungen nach Ansicht des Grundbuchamts aber nicht eintragungsfähig.
Die Beteiligte zu 2) hat die Zwischenverfügung mit der Beschwerde angefochten. Sie hat eingeräumt, daß die Bedingungen zu A, 4 der Schudurkunde an sich persönlicher Natur seien, aber geltend gemacht, sie ständen, weil ihre Nichterfüllung der Gläubigerin das Recht zur Kündigung gebe, mit den Bestimmungen über die Kündigung des Darlehens in einem derart engen Zusammenhang, daß sie als Bestandteil der Kündigungsbedingungen anzusehen seien, weshalb ihre Eintragung durch unmittelbare Bezugnahme auf die Schuldurkunde allgemein für zulässig gehalten werde. Die Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, daß, wenn das Grundbuchamt die Eintragung der Kündigungsbestimmungen unter A, 5 I, h und II, f der Schuldurkunde für zulässig halte, sich daraus auch die Eintragungsfähigkeit der Bestimmungen zu A, 4 ergebe, die diese Kündigungsmöglichkeit auslösten. Für diese Ansicht hat sich die Beteiligte zu 2) auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Mai 1908 (OLG 18, 159 ff) und den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Juli 1954 (richtig: vom 11. Juni 1954) (SchlHA 1955, 20) berufen.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Es hat in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt die Eintragung der strittigen besonderen Verpflichtungen insoweit für zulässig erachtet, als sie die Grundlage für Kündigungsbedingungen bilden, hingegen ihre Eintragung darüber hinaus als besondere Verpflichtungen für unzulässig gehalten, weil sie an sich weder Zahlungsbedingungen noch zur näheren Bezeichnung der aus dem Grundstück zu befriedigenden Forderung geeignet seien. Nach der Meinung des Landgerichts können derartige Verpflichtungen auch nicht zum Gegenstand eines besonderen dinglichen Rechts gemacht werden, weil es sich bei ihnen weder um eine Dienstbarkeit noch um eine Reallast handle. Das Landgericht hat die Bewilligung und den Eintragungsantrag dahin verstanden, daß die Bestimmungen zu A, 4 der Schuldurkunde durch unmittelbare Bezugnahme auf sie zum Gegenstand eines besonderen dinglichen Rechts gemacht werden sollen und nicht lediglich als Bestandteil der Kündigungsbedingungen aufzufassen sind. Von diesem Standpunkt aus hat es die Beanstandung des Grundbuchamts als gerechtfertigt erachtet. Es hat ferner erklärt, sich einem etwa gegenteiligen Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts Schleswig in der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung nicht anschließen zu können.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2), mit der sie ihr früheres Vorbringen wiederholt.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte die nach §78 GBO zulässige und nach §80 GBO formgerecht eingelegte weitere Beschwerde als unbegründet zurückweisen, sieht sich aber hieran durch die angezogene, auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. Juni 1954 gehindert. Es hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzung der Vorlage sind nach §79 Abs. 2 GBO gegeben.
Das Oberlandesgericht Hamm will von der auf weitere Beschwerde in einer Grundbuchsache ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. Juni 1954 abweichen. Es handelt sich dabei um die Frage, ob bei der Bestellung einer Darlehnshypothek in der Schuldurkunde enthaltene Verpflichtungen des Grundstückeigentümers, die an sich persönlicher Natur sind, deren Nichterfüllung der Gläubigerin aber ein Recht zur unbefristeten oder befristeten Kündigung gibt, durch unmittelbare und unbeschränkte Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung eingetragen werden können. Eine abweichende Auslegung sollen danach die §§874, 1115 BGB finden, also bundesgesetzliche Vorschriften, die das Grundbuchrecht betreffen.
In dem von dem Oberlandesgericht Schleswig entschiedenen Falle enthielt die Schuldurkunde unter II die Verpflichtungen des Darlehnsnehmers, die Gebäude versichert und in gutem Zustand zu erhalten, Auskünfte zu geben, die Besichtigung des Pfandgrundstücks zu gestatten und dergl. Danach waren in jener Schuldurkunde derartige Verpflichtungen des Grundstückseigentümers vorgesehen, wie sie auch im vorliegenden Falle unter A, 4 vereinbart worden sind. Ebenso wie hier haben damals Grundbuchamt und Landgericht diese Bedingungen als solche wegen ihres rein schuldrechtlichen Charakters nicht als eintragungsfähig angesehen, da sie für die Hypothek nur die Bedeutung von Kündigungsbedingungen hätten. Grundbuchamt und Landgericht hatten in jener Sache einen entsprechenden einschränkenden Zusatz zu II der Schuldurkunde gefordert. Das Oberlandesgericht Schleswig hat demgegenüber in der oben angeführten Entscheidung den Standpunkt vertreten, die Verpflichtungen unter II dienten zur näheren Bezeichnung des Inhalts des einzutragenden Rechts im Sinne des §874 BGB und zur Bezeichnung der Forderung im Sinne des §1115 Abs. 1 BGB, da die Antragstellerin sie ersichtlich nur im Zusammenhang mit den unter V, 9 der Urkunde enthaltenen Kündigungsbedingungen eingetragen bzw. in Bezug genommen wissen wolle. Das Oberlandesgericht Schleswig hat das rechtliche Band, welches diese Verpflichtungen in diesem eintragungsfähigen Sinne mit dem dinglichen Recht und der persönlichen Forderung verknüpfe, darin gesehen, daß ihre Verletzung gemäß V, 9 der Schuldurkunde der Gläubigerin das Recht zur sofortigen Kündigung der Hypothek gebe. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig ist nicht ersichtlich, inwiefern eine uneingeschränkte Bezugnahme auf diese Bedingungen Unklarheit über ihre Bedeutung für das einzutragende Recht herbeizuführen geeignet sei, da diese als Kündigungsbedingungen eben eintragungsfähig seien. Es hat daher in der Beanstandung der Vorinstanzen eine Verletzung der §§874, 1115 BGB gesehen.
Das Oberlandesgericht Hamm tritt dem Oberlandesgericht Schleswig darin bei, daß die besonderen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers als Kündigungsbedingungen eintragungsfähig sind, es vermag jedoch diesem Gericht insoweit nicht zu folgen, als dieses die persönlichen Verpflichtungen des Schuldners mit Rücksicht darauf, daß ihre Verletzung das Kündigungsrecht auslöst, unmittelbar als solche für eintragungsfähig ansieht. Seiner Ansicht nach wird durch die Eintragung dieser persönlichen Verpflichtungen oder die der Eintragung gleichstehende Bezugnahme auf sie eine Unklarheit in die Eintragung des Grundpfandrechts hereingetragen. Das Oberlandesgericht Hamm räumt ein, daß die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig zu der Entscheidung des Kammergerichts vom 26. Mai 1908 (OLG 18, 159) nicht in Widerspruch stehen, sieht aber einen Irrtum dieses Gerichts darin, daß es sich auch auf den Beschluß des Kammergerichts vom 3. Januar 1911 (OLG 23, 321) für seine Ansicht berufen zu können glaubt; denn in dieser Entscheidung habe das Kammergericht die Eintragung persönlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Zahlungsbedingungen als eintragungsfähig angesehen, dagegen ihre Eintragung als selbständige Modalitäten als unzulässig erachtet. Das Oberlandesgericht Hamm hat ferner auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 18. März 1912 (OLG 26, 183) hingewiesen, in der dieses seinen in der vorgenannten Entscheidung eingenommenen. Standpunkt aufrechterhalten habe. Es billigt diese Rechtsprechung, der hier auch Grundbuchamt und Landgericht gefolgt sind, und meint, bei den Verpflichtungen unter A, 4 der Schuldurkunde handle es sich nicht lediglich um Bestimmungen, die Zahlungsbedingungen seien oder die aus dem Grundstück zu befriedigende Forderung näher bezeichneten und insoweit eintragungsfähig seien, sondern um anderweitige, nicht aus dem Grundstück realisierbare Verpflichtungen, die der gegenwärtige Eigentümer für sich und seinen Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum übernommen habe und die als solche nicht eintragungsfähig seien, zumal da der derzeitige Grundstückseigentümer seinen Nachfolger im Recht nur dann mitverpflichten könne, wenn diese Verpflichtung in der Form eines besonderen dinglichen Rechts, etwa einer Reallast, erfolge, daß aber eine solche hier weder gewollt noch bewilligt sei und die meisten Verpflichtungen auch nicht Inhalt einer Reallast sein könnten.
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Der erkennende Senat vermag der Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig, daß persönliche Verpflichtungen der hier in Rede stehenden Art, wenn ihre Verletzung der Gläubigerin ein Kündigungsrecht gibt, ohne Hinweis auf diesen Zusammenhang durch unmittelbare, uneingeschränkte Bezugnahme auf sie zum Inhalt der Eintragung gemacht werden können, nicht beizutreten. Die in den §§874, 1115 BGB zugelassene Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung bedeutet, daß die in Bezug genommene Urkunde genau so Inhalt des Grundbuchs ist wie die in ihm vollzogene Eintragung selbst (RGZ 113, 223 [229]; BGB RGRK, 10. Aufl, §874 Am 6; JFG 1, 284 [285]). Eine direkte Bezugnahme auf besondere Verpflichtungen des Grundstückeigentümers, wie sie hier unter A, 4 der Schuldurkunde vereinbart sind, würde danach besagen, daß sie Bestandteil des dinglichen Rechts seien. Dem Oberlandesgericht Hamm ist darin beizutreten, daß es sich bei den unter A, 4 der Schuldurkunde angeführten Verpflichtungen wenn man sie für sich allein betrachtet, nicht um Bestimmungen handelt, die Zahlungsbedingungen sind oder die aus dem Grundstück zu befriedigende Forderung näher bezeichnen, sondern um anderweitige, nicht aus dem Grundstück realisierbare Verpflichtungen, die der Schuldner als Grundstückseigentümer zusätzlich übernommen hat und die nach dem Willen der Beteiligten auch ein etwaiger Rechtsnachfolger des Verpflichteten erfüllen soll, die aber als rein schuldrechtliche Verpflichtungen nicht eintragungsfähig sind und, soweit das ihrem Inhalt nach überhaupt möglich ist, nur durch die Bestellung eines besonderen dinglichen Rechts (Reallast oder Dienstbarkeit) den Rechtsnachfolger binden könnten. Die Eintragung besonderer dinglicher Rechte scheidet hier ohne weiteres aus, weil sie nicht bewilligt und beantragt ist. Die Beschwerdeführerin will sie zudem unter Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 6. Juni 1954 gerade durch unmittelbare Bezugnahme eingetragen wissen. Die von diesem Gericht als zulässig erachtete unmittelbare und uneingeschränkte Bezugnahme auf die persönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers verstößt aber gegen den das Grundbuchrecht beherrschenden Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit; denn sie läßt nicht erkennen, daß diese Verpflichtungen für das dingliche Recht nur insoweit Bedeutung haben, als sie der Gläubigerin im Falle der Nichterfüllung ein Kündigungsrecht geben. Das Kammergericht hat allerdings in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1908 (OLG 18, 159) denselben Standpunkt eingenommen wie jetzt das Oberlandesgericht Schleswig. Es hat indessen in seinem Beschluß vom 9. Januar 1911 (OLG 23, 321) die Auffassung vertreten, Verpflichtungen der in Rede stehenden Art seien als selbständige Modalitäten nicht eintragbar, da sie an sich weder Zahlungsbedingungen seien, noch sonst die aus dem Grundstück zu befriedigende Forderung näher bezeichneten. An dieser Ansicht hat das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 18. März 1912 (OLG 26, 183) festgehalten. Sie ist auch zu billigen, da persönliche Verpflichtungen der in Rede stehenden Art in der Tat weder den Inhalt des einzutragenden Rechts, noch auch die persönliche Forderung näher bezeichnen. Die durch diese Vereinbarungen begründeten Ansprüche der Gläubiger sind nicht Bestandteile der hypothekarisch zu sichernden Forderung, vielmehr neben dieser bestehende selbständige Rechte, die dem Gläubiger dazu dienen sollen, die Sicherheit der Hypothek zu überwachen, und sich so als eine zusätzliche Sicherung der Hypothek darstellen. Sind aber solche Verpflichtungen im Rahmen der Hypothek nicht eintragungsfähig, so muß es notwendig irreführen, wenn bei deren Eintragung auf sie ohne jede Einschränkung Bezug genommen wird; denn dadurch wird der unrichtige Anschein erweckt, als ob ihnen nicht nur in Verbindung mit den Kündigungsbedingungen Bedeutung zukomme, sie Vielmehr darüber hinaus im Rahmen der dinglich gesicherten Forderung als deren Bestandteil Gegenstand des dinglichen Rechts seien. Zu einer unmittelbaren Bezugnahme auf diese Verpflichtungen besteht zudem nicht der geringste Anlaß; denn zur Kennzeichnung der Tatsache, daß ihre Verletzung ein Kündigungsrecht des Gläubigers auslöst, genügt die Bezugnahme auf die Kündigungsbedingungen. Zutreffend hat daher das Grundbuchamt im vorliegenden Falle die Bezugnahme auf A, 5 der Schuldurkunde als ausreichend angesehen. Ihm ist auch darin beizutreten, daß die Beteiligte zu 2) die Verpflichtungen unter A, 4 offensichtlich über ihre Bedeutung als Kündigungsbedingungen hinaus als weitere aus dem Grundstück zu erfüllende selbständige Verpflichtungen eingetragen wissen will; denn nur so ist verständlich, daß sie auf einer unmittelbaren Bezugnahme auf A, 4 der Schuldurkunde besteht, anstatt sich mit einer Bezugnahme auf A, 5 zu begnügen. Die Beschwerdeführerin erstrebt damit aber eine Eintragung, die für sich allein betrachtet unzulässig (vgl. z.B. Güthe-Triebel Grundbuchordnung, 6. Aufl. Vorbemerkung 33 zum 2. Abschnitt, S. 198; BGB RGRK 10. Aufl. §1115 Anm. 7; Henke-Mönch-Horber, 4. Aufl, Grundbuchordnung, Anhang zu §44 unter 2 C b, g und h) und zudem geeignet ist, falsche Vorstellungen über den Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts hervorzurufen. Eine derartige Eintragung würde also zu dem das Grundbuchrecht beherrschenden Grundsatz der Bestimmtheit und Klarheit in Widerspruch stehen und die Möglichkeit späterer Meinungsverschiedenheiten über die Tragweite der Eintragung eröffnen. Die von dem Oberlandesgericht Schleswig für zulässig erachtete unmittelbare und unbeschränkte Eintragung bzw. Bezugnahme der in Rede stehenden persönlichen Verpflichtungen ist nach alledem abzulehnen. Grundbuchamt und Landgericht haben mithin den Eintragungsantrag so, wie er gestellt ist, mit Recht beanstandet.
Das Oberlandesgericht Hamm hat erwogen, ob etwa die Bestimmung unter B, 4 der Schuldurkunde geeignet sei, die von ihm geteilten Bedenken der Vorinstanzen auszuräumen, da nach ihr die Eintragung, wenn der Antrag zu einem Teil für begründet befunden werde, nicht um deswillen unterbleiben solle, weil sie das Grundbuchamt zum anderen Teile für unbegründet halte. Ob das Oberlandesgericht Hamm diese von ihm aufgeworfene Frage zu Recht verneint hat, konnte dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin hatte allerdings nach dem Erlaß der Zwischenverfügung zunächst angeregt, das Grundbuchamt möge nach B, 4 der Schuldurkunde dem Antrage nur teilweise entsprechen und im übrigen eine beschwerdefähige Entscheidung erlassen, die dann mit der Beschwerde angegriffen werden solle. Das Grundbuchamt ist indessen nicht in der vorgeschlagenen Weise vorgegangen und hat zu der Frage, ob es dem gestellten Antrag auf Grund von B, 4 der Schuldurkunde jedenfalls teilweise stattgeben kann, bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen. In der Begründung ihrer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat sich die Beschwerdeführerin auf ihr früheres Vorbringen bezogen, davon aber ihre Anregung zur teilweisen Eintragung der Hypothek ausdrücklich ausgenommen. Damit hat sie zu erkennen gegeben, daß sie sich jedenfalls insoweit nicht beschwert fühlt, als in der Zwischenverfügung auch die Ablehnung einer Eintragung gemäß B, 4 der Schuldurkunde liegen sollte. Die von dem Oberlandesgericht Hamm aufgeworfene Frage ist danach nicht Gegenstand des gegenwärtigen Beschwerdeverfahrens, so daß über sie nicht zu befinden war.
Nach alledem war die weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.