Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1956, Az.: 2 StR 127/56
Strafbarkeit bei Einstieg in ein Gebäude mit Mundraubvorsatz und Entwendung wertvoller Gegenstände; Einschleichem bei unbemerktem Betreten eines bewohnten Gebäuden zur Nachtzeit in diebischer Absicht; Voraussetzungen für das Einschleichen i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 7 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.06.1956
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 11475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 03.11.1955
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 7 StGB
- § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB
Fundstellen
- BGHSt 9, 253 - 255
- JZ 1956, 700-701
- MDR 1956, 626 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1526 (Volltext mit amtl. LS) "Einschleichen"
Verfahrensgegenstand
Diebstahl i.R. u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wer mit Mundraubvorsatz in ein Gebäude einsteigt, dann aber wertvolle Gegenstände entwendet, ist wegen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu bestrafen. (Im Anschluss an RGSt 14, 312).
Wer in diebischer Absicht ein bewohntes Gebäude zur Nachtzeit unbemerkt betreten hat, ohne besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung zu treffen, hat sich nicht "eingeschlichen" i.S.d. § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verleumdung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. November 1955 im Strafausspruch im Falle 2 (Lagemann) aufgehoben, ausserdem im Gesaratstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als rückfälligen Dieb wegen zweier einfacher und sieben schwerer Diebstähle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1.
Die Revision hält § 244 Abs. 2 StPO darum für verletzt, weil die Strafkammer über die Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens keinen Beweis erhoben habe. Diese Rüge ist unzulässig, weil nicht angegeben wird, auf welchem Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche Beweismittel er hierzu hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).
2.
Entgegen der Meinung der Revision hat die Strafkammer die Vorschrift des § 267 Abs. 5 StPO nicht dadurch verletzt, dass sie nicht ausdrücklich die Gründe angegeben hat, die für die Höhe der Gesamtstrafe massgebend waren. Der Betrag der verwirkten Einzelstrafen, den die Gesamtstrafe nicht erreichen durfte, ergibt zusammengerechnet 18 Jahre und 3 Monate Zuchthaus. Die erkannte Gesamtstrafe liegt mit fünf Jahren Zuchthaus so weit unter jener Grenze, dass sie einer besonderen Begründung nicht mehr bedurfte.
3.
Zum Fall 8 geht das Landgericht von der Einlassung des Angeklagten aus, dass er in das Gebäude des Gastwirts B. nur eingestiegen ist, um dort ein Glas Bier zu trinken, und dass er erst nach vollendetem Einsteigen den Entschluss gefasst hat, andere Sachen fortzunehmen. Die Revision meint, dass der Angeklagte nur wegen einrachen Diebstahls bestraft werden dürfe, weil er nicht "in Diebstahlsabsicht eingestiegen sei", sondern "seine Absicht auf Mundraub gerichtet" habe. Diese Rüge geht fehl. § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB regelt als Sondergesetz solche Falls des Diebstahls und der Unterschlagung, die wegen der Menge oder des Wertes der entwendeten Gegenstände eine milde Beurteilung verdienen. Mundraub ist also nach dem äusseren und inneren Tatbestande nichts anders als Diebstahl oder Unterschlagung. Aus diesem Grunde hat der Bundesgerichtshof z.B. räuberischen Diebstahl angenommen, wenn der Täter nach Begehung eines Mundraubes den Tatbestand des § 252 StGB verwirklicht hat (BGHSt 3, 76). Auch wer in ein Gebäude einsteigt, um daraus Gegenstände der in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB bezeichneten Art zum alsbaldigen Verbrauch zu entwenden, tut dies in diebischer Absicht. Wie das Reichsgericht seit der Entscheidung RGSt 14, 313 ständig ausgesprochen hat, ist für den Diebstahlsvorsatz die Beschränkung der Vorstellung auf bestimmte Gegenstände unwesentlich; er bleibt derselbe, auch wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Diebstahlsgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung in der nichtveröffentlichten Entscheidung3 StR 863/52 vom 5. März 1953 angeschlossen. Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn der Täter seine ursprüngliche Absichtüberhaupt aufgibt und sich dann erst erneut entschliesst, etwas zu stehlen. So lag aber der Fall hier nicht. Ein neuer Vorsatz des Angeklagten scheidet nach den Feststellungen aus. Er hat nämlich, bevor erüberhaupt die Gasträume erreichte, wo er Bier erwarten konnte, Geld und zwei Armbanduhren gestohlen. Deshalb hat das Landgericht den § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zutreffend angewandt.
4.
Dagegen bestehen Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle 2 (L.). Hier wendet die Strafkammer zutreffend § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, daneben aber unrichtig auch Abs. 1 Nr. 7 dieser Vorschrift an. Der Angeklagte bemerkte in den frühen Morgenstunden, dass ein Mann aus einem Kraftwagen ein Paket in den offenen Flur des Hauses des Gastwirts und Bäckermeisters L. in B. brachte und dort abstellte. Als der Wagen fortgefahren war, ging der Angeklagte in den Flur. Da er jedoch erkannte, dass das Paket nur Zeitungen enthielt, ging er in dem Flur weiter und gelangte durch die jeweils offenen Türen zunächst in die Bäckerei und sodann in die angrenzende Gastwirtschaft. Hier entwendete er dann, zum Teil unter Erbrechen eines Zigarrenschrankes, verschiedene Sachen und Geld. Ein bloss geräuschloses Hineingehen in ein Haus zur Nachtzeit, wie es hier gegeben ist, genügt nicht zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Zum "Einschieichen in diebischer Absicht" im Sinne dieser Vorschrift gehört mehr; sonst wäre von ihr jeder nächtliche Diebstahl aus einem bewohnten Gebäude betroffen. Die Absicht, einen so umfassenden Tatbestand aufzustellen, hätte der Gesetzgeber einfacher und deutlicher zum Ausdruck gebracht. Ein Dieb handelt fast immer heimlich zu diesem für jeden Dieb typischen Verhalten muss noch irgend eine Vorsichtsmaßregel, eine listige Art der Ausführung hinzukommen, um die Tat zu einem Verbrechen im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 7 zu machen (vgl hierzu RGSt 10, 280: Der Dieb hatte die Schuhe ausgezogen und die Haustür geräuschlos geöffnet; und HRR 1939 Nr. 660: Der Dieb war auf allen Vieren den Korridor entlang an der Küchentür vorbeigeschlichen, hinter der er einen Schlafenden wusste). An derartigen Vorsichtsmassnahmen des Angeklagten fehlt es hier; daher entfällt seine Bestrafung aus § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 2, weil das Landgericht die Höhe der Einzelstrafe auch hierfür ausdrücklich damit begründet hat, dass der Angeklagte bei den schweren Diebstählen "entweder außerdem ein Behältnis erbrochen oder zur Ausführung der Tat mehr Energie aufgewendet hat". Damit entfällt auch teilweise die Grundlage für den Gesamtstrafausspruch; auch er ist daher aufzuheben.
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Schalscha
Hoepner