Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1956, Az.: V ZR 204/54
Länge der Verjährungsfrist; Zustellung der Klageschrift
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.05.1956
- Aktenzeichen
- V ZR 204/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 74 GKG
- § 261b ZPO
Fundstellen
- NJW 1956, 1319-1320 (Volltext mit amtl. LS) "Unterbrechung der Verjährung"
- VersR 1956, 503
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Länge der Verjährungsfrist ist maßgeblich für die Frage, ob die Klageschrift "demnächst" zugestellt ist:
2. Eine Person, die die Klageschrift erst unmittelbar vor Ablauf der Verjährungsfrist einreicht, verhält sich nicht nachlässig, wenn sie nichts unternimmt, um die "demnächst" erfolgende Zustellung besonders zu beschleunigen. Dies gilt insbesondere, wenn sie von dem in § 74 Abs. 4 Satz 2 GKG geregelten Behelf keinen Gebrauch macht (siehe auch OLG Nürnberg vom 30. 11. 1966, VersR 1969, 142).