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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1956, Az.: IV ZR 310/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1956
Aktenzeichen
IV ZR 310/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13803
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 14.07.1955

Fundstellen

  • DB 1956, 642 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1151 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Lehrlingsausbilders Arthur S. in B., Post H. b.F.,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion, Bundesbau- und Vermögensabteilung ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Kläger nach der Kapitulation einen Gegenstand, der früher dem Luftwaffenfiskus gehörte, im Eigenbesitz gehabt, so wird das Eigentum des Klägers nach §1006 BGB auch dann vermutet, wenn der Gegenstand später auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 als angebliches Eigentum des Deutschen Reiches von einem dafür bestellten Treuhänder in Besitz genommen worden ist. Die Bundesrepublik kann sich dann für ihr Eigentum nicht auf die Vermutung des §1006 Abs. 1 berufen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 14. Juli 1955 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um das Eigentum an der Filmapparatur Bauer-Sonolux II Nr. 11 W 26. Dieses Gerät war im Jahre 1942 von der Herstellerfirma an das Luftzeugamt in L. geliefert und Eigentum des Deutschen Reiches geworden. Nach dem Zusammenbruch erwarb der Kläger das Gerät. Er kaufte es seiner Darstellung nach am 18. März 1949 von einem Leib F. durch Vermittlung eines Dritten namens W. F. und W. sind ausgewandert und unbekannten Aufenthalts.

2

Der Kläger vermietete das Gerät am 15. Juni 1950 an Rudolf T. in L..

3

Der Zentraltreuhänder für das Vermögen der ehemaligen Gau- und Heeresfilmstellen in Bayern vertrat die Ansicht, das Gerät sei Wehrmachtsgut und Eigentum des Reiches, es unterliege dem Militärregierungsgesetz Nr. 52. Er teilte daher am 27. Juni 1950 dem T. mit, daß er das Gerät unter Vermögenskontrolle nehme. Das Gerät wurde dem T. belassen. Dieser zahlte jedoch die Miete nunmehr an den Zentraltreuhänder.

4

Der Kläger behauptet, das Gerät sei von den Russen erbeutet worden. Diese hätten es an eine Person veräußert, von der F. es erworben habe. Dieser habe es wiederum ihm verkauft und übereignet. Zum Beweis dafür, daß F. rechtmäßiger Eigentümer seir habe W. Bescheinigungen vorgelegt, darunter eine der russischen Kommandantur in G..

5

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Geräts zu verurteilen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Sie hat behauptet, das Gerät sei dem Deutschen Reich abhanden gekommen. Ehemalige Wehrmachtsangehörige hätten es einem Vorbesitzer des F. gegen eine gute Kamera vertauscht.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen bereits im Berufungsrechtszug gestellten Antrag,

9

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise

  1. a)

    die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Mitbesitz an der Bauer-Sonolux II Kofferapparatur Nr. 11 W 26 einzuräumen,

  2. b)

    die Beklagte zu verurteilen, in die öffentliche Versteigerung des unter a) genannten Geräts und in die Auszahlung eines Anteils von 5/6, mindestens aber 4/5 am Erlös an den Kläger einzuwilligen,

10

weiterverfolgt.

11

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

Die Revision ist begründet.

13

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger den Beweis, daß er Eigentümer des Geräts sei, nicht geführt habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger müsse, um mit seiner Klage durchdringen zu können, diesen Beweis erbringen.

14

Diese Ansicht ist rechtsirrig.

15

Das Gerät war Eigentum des Deutschen Reiches. Nach dem Zusammenbruch ist der Kläger unstreitig Eigenbesitzer des Geräts geworden. Nach §1006 Abs. 2 BGB wird vermutet, daß er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. Diese Vermutung hat das Oberlandesgericht nicht berücksichtigt. Sie führt unter den hier gegebenen Umständen dazu, daß die Beklagte das von ihr in Anspruch genommene Eigentum an dem Gerät beweisen muß.

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, dadurch, daß der Zentraltreuhänder das Gerät unter Vermögenskontrolle nahm, mittelbare Eigenbesitzerin des Geräts geworden ist. Das Gerät befand sich im unmittelbaren Besitz des Zeugen T., der es vom Kläger gemietet hatte. Nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil ist es unstreitig, daß T., nach dem er das Schreiben des Zentraltreuhänders vom 27. Juni 1950 erhalten hatte, diesen als Vermieter des Geräts ansah und behandelte. Damit ist allerdings der Zentraltreuhänder oder die Körperschaft, deren Organ er war, mittelbarer Besitzer des Geräts geworden. Daraus allein, daß der Zentraltreuhänder als Amtsperson sich oder der von ihm vertretenen Körperschaft den mittelbaren Besitz verschaffte und daß er der Ansicht war, das Gerät sei dem Deutschen Reich abhanden gekommene folgt nicht notwendig, daß die Beklagte damit mittelbare Eigenbesitzerin des Geräts wurde. Da das Eigentum an dem Gerät umstritten war, kann es auch sein, daß der mittelbare Besitz, den der Treuhänder begründete, nur für den wahren Eigentümer begründet werden sollte. In diesem Falle könnte weder der Kläger noch die Beklagte sich auf die Vermutung des §1006 Abs. 1 BGB berufen.

17

Aber auch wenn die Beklagte mittelbare Eigenbesitzerin geworden wäre, spricht doch unter den hier gegebenen Umständen die Vermutung des §1006 BGB nicht für ihr Eigentum. Es ist unstreitig, daß das Eigentum an dem Gerät, seitdem der Kläger es in Eigenbesitz hatte, nicht mehr gewechselt hat. Die Beklagte ist weder durch den Vorgang, der ihr den mittelbaren Eigenbesitz verschaffte, noch durch spätere Rechtsgeschäfte Eigentümerin des Geräts geworden.

18

Den Besitz an dem Gerät hat sie nur dadurch erlangt, daß der Zentraltreuhänder dieses unter "Vermögenskontrolle" nahm. Allein dieser Umstand hat den unmittelbaren Besitzer Tegtmeier, der seinen Besitz von dem Kläger herleitete, veranlaßt, nicht mehr diesen, sondern den Zentraltreuhänder als mittelbaren Besitzer zu behandeln. Das Recht, diesen mittelbaren Besitz als Eigenbesitz auszuüben, leitet die Beklagte nicht daraus her, daß ihr diese Form des Besitzes von einem Dritten übertragen worden sei, daß sie nach dem Kläger Eigentümerin des Geräts geworden sei, sondern daraus, daß sie schon vor der Zeit, als der Kläger den Eigenbesitz hatte, Eigentümer war und daß der Kläger niemals Eigentum an dem Gerät erlangt habe und daher auch während der Dauer seines Eigenbesitzes nicht Eigentümer war. Da feststeht, daß das Eigentum nicht gewechselt hat, nachdem der Kläger den Eigenbesitz an dem Gerät verloren hat, spricht wenigstens unter den hier geschilderten Umständen die Vermutung des §1006 Abs. 2 BGB weiter für den Kläger. Die Vermutung des §1006 Abs. 2 BGB ist auch nicht, wie die Beklagte annimmt, durch §3 des Gesetzes über die Verwertung von Militärgut vom 31. März 1923 (RGBl I, 243) ausgeschlossen. Dieses Gesetz regelt nicht die Rechtsverhältnisse an Gegenständen, die der ehemaligen Wehrmacht gehört haben, sondern die an Gegenständen, die aus Beständen der ehemaligen Heeres- oder Marineverwaltung des ersten Weltkriegs stammen. Da das Berufungsgericht die Beweislast verkannt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg