Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1956, Az.: 5 StR 217/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- 5 StR 217/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 20.07.1954
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 8
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. Juli 1954 insoweit samt den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte P. freigesprochen worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte P. hat eine Schrift "Judentum und Antisemitismus, ein Problem unserer Zeit" verfaßt und im Jahre 1951 im Verlag H. W. in ... herausgegeben. Die Schrift ist im Buchhandel der Bundesrepublik vertrieben und auch nach Westberlin eingeführt und dort verbreitet worden.
Die Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, gegen Art VII des Gesetzes Nr. 8 des Alliierten Kontrollrats in Verbindung mit Art. 3 Nr. 13 der Verordnung Nr. 511 verstoßen zu haben.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.
Sie führt dazu aus: Die Schrift habe zwar einen antisemitischen Inhalt, sie stelle eine Beleidigung des jüdischen Volkes und seiner Religion dar und sei auch geeignet, dem Ansehen Deutschlands in der Welt zu schaden. Trotzdem habe der Angeklagte damit keine nationalsozialistische Propaganda getrieben, weil zwischen seinem Antisemitismus und dem des Nationalsozialismus ein wesentlicher Unterschied bestehe.
Gegen diesen Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1.)
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist schon deshalb begründet, weil die Strafkammer es unterlassen hat, das Verhalten des Angeklagten P. unter dem Gesichtspunkt des § 166 StGB zu prüfen. Sie führt selbst aus, seine Schrift enthalte eine Beleidigung des jüdischen Volkes und seiner Religion, prüft aber nicht, ob der Angeklagte mit dieser Schrift die jüdische Rieligionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche öffentlich beschimpft habe. Daß der Angeklagte objektiv und subjektiv diesen Tatbestand erfüllt hat, läßt sich nach den bisherigen Ausführungen nicht ausschließen.
Wie bereits das Reichsgericht anerkannt hat (vgl RGSt 28, 403 [405]) liegt eine "Beschimpfung" im Sinne des § 166 StGB nicht nur beim Gebrauch sogenannter Schimpfworte vor. Vielmehr kann auch durch bloße Behauptung von Tatsachen der Tatbestand des § 166 StGB erfüllt werden, wenn nämlich die behauptete oder verbreitete Tatsache so ehrenrührig ist, daß ihre Zurückführung auf eine Religionsgesellschaft für diese selbst geradezu schimpflich ist.
Das angefochtene Urteil gibt den Inhalt der Schrift des Angeklagten P. nicht in vollem Umfange wieder. Aber schon die wiedergegebenen Teile können möglicherweise, wenn man sie im Zusammenhang sieht, eine Beschimpfung in diesem Sinne darstellen. Das Urteil führt aus, der Angeklagte werfe den Juden u.a. vor, sie hätten es bisher unterlassen, eine Reformation ihrer Religion durchzuführen und ihre Jugend nicht mehr an der Thora und dem Gesetzbuch Schulchan-Aruch, einem Auszug aus der Sittenlehre des Talmud, schulen zu lassen. Der Gesamtinhalt der wiedergegebenen Stellen deutet darauf hin, daß der Angeklagte aus ihnen folgert, die heute noch in den Synagogen gepredigte und in den Schulen gelehrte jüdische Religion predige Rache, Völkerhaß und Blutdurst gegenüber Nichtjuden sowie Enteignung und wirtschaftliche Entmachtung aller nichtjüdischen Völker. Eine Religion, die dies täte, wäre in den Augen des deutschen Volkes verächtlich. Auch wenn der Angeklagte seine diesbezüglichen Behauptungen für wahr gehalten hätte, würde dies seiner Verurteilung wegen Beschimpfung einer Religionsgesellschaft nicht entgegenstehen (RG a.a.O.). Nur wenn sich die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen herausstellte, könnte der Angeklagte, falls seine Schrift in der angedeuteten Weise auszulegen ist, nicht aus § 166 StGB bestraft werden.
2.)
Zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 8 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 511 ist folgendes zu sagen.
a)
Es ist zweifelhaft, ob der Kontrollrat zu den in der Verordnung Nr. 511 genannten Besatzungsbehörden gehört, da sowohl Art. 7 der Verordnung Nr. 511 als auch das Gesetz Nr. 2 der Alliierten Kommandantur vom 9.2.1950 (VOBl I, 64) die "Besatzungsbehörden" aufführt, ohne dabei den Kontrollrat zu nennen. Darin, daß die amerikanische und französische Besatzungsbehörde ihre Genehmigung zur Strafverfolgung gemäß Art. 1 (b) II und Art. 2 (c) des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur erteilt hat, liegt noch nicht eine Stellungnahme der zuständigen Sektorenkommandanten dahingehend, daß das Gesetz anwendbar sei, gemäß Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 7 der Alliierten Kommandantur vom 17.3.1950 (VOBl I, 89) in der Fassung des Gesetzes Nr. 17 vom 27.8.1951 (GVBl S 639). Die Strafkammer wird also gegebenenfalls diese Stellungnahme herbeiführen müssen.
b)
Für den Fall, daß die Verordnung Nr. 511 auf das Kontrollratsgesetz Nr. 8 anwendbar ist, bestehen gegen die Ausführungen des Urteils erhebliche Bedenken. Die Strafkammer verneint eine nationalsozialistische Propaganda des Angeklagten P. deshalb, weil sein Antisemitismus nicht als nationalsozialistisch anzusehen sei. Sie beruft sich dafür vor allem darauf, daß der Angeklagte im Gegensatz zum Nationalsozialismus den Juden Gleichberechtigung zugestehen wolle, da er zum Ausdruck bringe, es solle ihnen in Deutschland alles zugestanden und nichts vorenthalten werden, was der Staat Israel auch den Deutschen zugestehe und nicht vorenthalte.
Damit bringt der Angeklagte, soweit ersichtlich, zum Ausdruck, daß die Juden, gleichgültig ob sie israelische Staatsangehörige sind oder nicht, möglicherweise sogar gleichgültig, ob sie der jüdischen Religion angehören oder nicht, in Deutschland wie Ausländer behandelt werden sollen. Da bei der Kleinheit des Staates Israel ohnehin nur ein geringer Prozentsatz der Juden israelische Staatsangehörige sein können, will der Angeklagte praktisch den größten Teil der Juden zu Staatenlosen machen. Das ist der unmittelbare Weg zu den "Reichsbürgergesetzen", die die nationalsozialistische Judenverfolgung eingeleitet haben. Es kann nicht darauf ankommen, ob auch andere als Nationalsozialisten derartige Ideen haben und vertreten, sondern nur darauf, ob es sich um Gedankengut handelt, das wesentlich zu der Behandlung der Juden im nationalsozialistischen Staat beigetragen hat. Daß aber gerade dieser vom Angeklagten ausgesprochene Gedankengang, hierzu gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Angesichts des in Deutschland durch derartige Gedankengänge angerichteten Unheils liegt es nahe, daß solche Äußerungen, wenn sie heute in Deutschland getan werden, leicht als Billigung wenigstens eines Teils der nationalsozialistischen Maßnahmen gegen die Juden aufgefaßt werden und auch als Anreiz zu weitergehenden Maßnahmen wirken.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker