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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1956, Az.: 2 StR 370/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1956
Aktenzeichen
2 StR 370/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 16.10.1954

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

In der Strafsache
wegen Meineids u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 4. Mai in der Sitzung vom 8. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Angeklagten Clara H. wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 16. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben:

    1. 1.

      soweit sie "wegen mißlungener Aufforderung zu einem Verbrechen des Meineids" verurteilt worden ist, in vollem Umfange;

    2. 2.

      im übrigen im gesamten Strafausspruch einschließlich der Aberkennung der Eidesfähigkeit.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. II.

    Die Revision des Angeklagten Bernhard H. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt: Clara H. "wegen Meineids und wegen mißlungener Aufforderung zu einem Verbrechen des Meineids", Bernhard H. "wegen Beihilfe zum Meineid und wegen erfolgloser Anstiftung zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt" zu Gesamtstrafen von je einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis Außerdem hat sie ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit aberkannt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Ihre Revisionen sind zum Teil begründet.

2

I.

Die Strafverfolgung des Angeklagten Bernhard H. wegen erfolgloser Anstiftung zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt ist entgegen der Ansicht der Revision nicht verjährt. Die Tatzeit fällt in die Monate Januar bis März 1948. Am 20. Mai 1952 hat das Amtsgericht in Altena auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Hagen Franziska K. zu dem von ihr im Scheidungsverfahren der Eheleute H. geleisteten Meineid vernommen und die Vernehmung auf die Mitwirkung des Angeklagten H. erstreckt. Diese Untersuchungshandlung hat nach § 68 StGB die Verjährung unterbrochen, da es sich um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO handelt (vgl unten II 2).

3

II.

Verfahrensrügen:

4

1.

Die Revision beanstandet es, daß der Eröffnungsbeschluß vom 6. Oktober 1953 die dem Angeklagten Bernhard H. zur Last gelegte Tat nur nach ihren gesetzlichen Merkmalen bezeichne. Das trifft zu. Die Anklageschrift vom 16. April 1953 leidet an demselben Fehler. Der Angeklagte hat jedoch dem "Ermittlungsergebnis" entnehmen können, welcher geschichtliche Vorgang ihm als Beihilfe zum Meineid vorgeworfen wurde. Die Mängel der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses nötigen deshalb nicht dazu, das Verfahren einzustellen (BGHSt 5, 225 ff).

5

2.

Die Revision meint, die dem Angeklagten Bernhard H. zur Last gelegte erfolglose Anstiftung zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung sei nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses. Das ist unrichtig. Seit dem Herbst 1947 schwebte zwischen dem Angeklagten und seiner zweiten Ehefrau, Sophie H. das Scheidungsverfahren. In den Monaten Januar bis März 1948 übersandte er mehrfach der Ehefrau Franziska K. Entwürfe eidesstattlicher Versicherungen zur Unterschrift. Sie sollte mit ihnen der Wahrheit zuwider ehebrecherische Beziehungen zu ihm ableugnen. Sie ging hierauf nicht ein. Vor ihrer Vernehmung durch das Amtsgericht bestellte der Angeklagte sie telegrafisch zu sich. Frau K. stellte vor dem Amtsgericht unter. Eid ehebrecherische Beziehungen zu dem Angeklagten in Abrede, Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen davon aus, daß beide Angeklagten Frau K. zu dieser Aussage bestimmt hätten, und warfen ihnen deshalb Anstiftung zum Meineid vor. In der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende den Angeklagten Bernhard H. darauf hin, daß er auch "aus §§ 49 a, 159, 156 StGB bestraft werden könne".

6

Das gesamte Verhalten des Angeklagten in seinem Scheidungsprozeß gegenüber Frau K. ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, den auch schon die Anklageschrift im "Ermittlungsergebnis" in allen Einzelheiten schildert. Nur die rechtliche Beurteilung hat sich geändert, nachdem sich in der Hauptverhandlung nicht nachweisen ließ, daß die Angeklagten Frau K. zum Meineid angestiftet hatten. Die erfolglose Anstiftung zur Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt gehört deshalb zu "der in der Anklage bezeichneten Tat" im Sinne des § 264 StPO.

7

3.

Die Revision findet eine Beschränkung der Verteidigung des Angeklagten und einen Verstoß gegen die §§ 52, 58, 80 StPO in folgendem Vorgang: Während der Sachverständige Dr. F. sein Gutachten erstattete, bat er, die Zeugin Sophie H., die frühere Ehefrau des Angeklagten, nach dem Ausmaß ihrer geschlechtlichen Beziehungen zu diesem während seiner Malariaanfälle zu fragen. Sie verweigerte die Aussage. Der Sachverständige erklärte darauf, er wolle der Zeugin als Arzt, unter Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht, Fragen stellen, soweit sie für die Erstattung des Gutachtens über den Angeklagten Bernhard H. erforderlich wären. Der Verteidiger widersprach. Der Sachverständige erhielt nunmehr Gelegenheit, sich mit der Zeugin zu unterhalten. Danach fuhr er fort, sein Gutachten zu erstatten.

8

Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige darf selbst Tatsachen feststellen, die er auf Grund seiner Sachkunde zu beurteilen hat (BGH NJW 1951, 771, 17). Um eine solche Tatsache handelte es sich nach der in der Sitzungsniederschrift wiedergegebenen Erklärung des Sachverständigen.

9

Die Unterhaltung des Sachverständigen mit der Zeugin ist keine Vernehmung im Sinne der Strafverfahrensordnung. Deshalb durfte der Sachverständige die Auskünfte, die ihm die Zeugin erteilte, bei seinem Gutachten verwerten. Das Ausmaß der geschlechtlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner früheren Ehefrau ist auch nicht mittelbar über den Sachverständigen in das Verfahren eingeführt worden, wie die Entscheidungsgründe ergeben.

10

Die erst in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die Strafkammer habe über den Widerspruch des Verteidigers nicht durch Beschluß entschieden, ist verspätet und deshalb unzulässig.

11

4.

Mit Recht beanstandet es die Revision, daß die Strafkammer den Zeugen L. vereidigt hat. Die Angeklagte Clara H. hatte bei einem Wortwechsel auf Frau Sophie H. eingeschlagen. Sie schilderte diesen Vorfall dem ihr bekannten Zähler-Ableser L. und bat ihn, für sie als Zeuge vor Gericht auszusagen. L. lehnte dies zunächst ab mit dem Hinweis, daß er nichts mit angesehen habe. Schließlich erklärte er sich jedoch zu der falschen Aussage bereit. Einige Tage später kamen ihm Bedenken. Vor seiner Vernehmung erklärte er der Angeklagten, daß er die Abrede nicht einhalte. Vor Gericht sagte er wahrheitsgemäß aus, daß er den Vorfall nicht beobachtet habe.

12

Bei dieser Sachlage haben sich die Angeklagte nach den §§ 49 a Abs. 1, 159 und L. nach den §§ 49 a Abs. 2, 159 StGB schuldig gemacht. L. ist damit Teilnehmer an der Tat der Angeklagten geworden (RG JW 1923, 392, 30). Er darf zwar wegen seiner Straftat nicht verurteilt werden, weil ihm der Strafaufhebungsgrund des § 49 a Abs. 3 Nr. 3 StGB zur Seite steht. Seine Vereidigung war jedoch nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig (vgl RGSt 56, 149 ff). Der Verfahrensfehler kann die Beweiswürdigung zum Nachteil der Angeklagten Clara H. beeinflußt haben. Ihre Verurteilung "wegen mißlungener Aufforderung zu einem Verbrechen des Meineids" ist deshalb aufzuheben.

13

5.

Die Revision behauptet, die Angeklagte Clara H. sei während der Urteilsverkündung längere Zeit verhandlungsunfähig gewesen. Die dienstlichen Erklärungen der Prozeßbeteiligten ergeben das Gegenteil. Schon aus diesem Grunde kann § 338 Nr. 5 StPO nicht zutreffen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Verhandlungsunfähigkeit eines Angeklagten bei der Verkleidung der Urteilsgründe überhaupt nach dieser Bestimmung zu beurteilen ist (vgl hierzu RG JW 1938, 1614, 5).

14

III.

Sachbeschwerden:

15

1.

Die Verurteilung der Angeklagten Clara H. wegen Meineides läßt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Zum Strafausspruch bemängelt es die Revision mit Recht, daß das Urteil nicht erörtert, ob § 157 StGB zutrifft. Die Angeklagte hat in dem Scheidungsrechtsstreit, den ihr jetziger Ehemann, der Angeklagte Bernhard H. und seine frühere Ehefrau mit großer Erbitterung, gegeneinander führten, unter Eid ehebrecherische Beziehungen als Zeugin abgeleugnet. Sofern dies auch geschehen ist, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, ist § 157 StGB anwendbar (BGHSt 2, 379). Das hätte die Strafkammer prüfen müssen. Der Strafausspruch kann von diesem Mangel beeinflußt sein. Er ist deshalb aufzuheben.

16

2.

Die Beihilfe des Angeklagten Bernhard H. findet die Strafkammer sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen. Die Kenntnis der Rechtspflicht, den Meineid zu verhindern, ist hierbei nicht einwandfrei festgestellt. Es heißt hierzu im Urteilt:

17

Die Strafkammer ist

"davon überzeugt, daß der Angeklagte H. im vorliegenden Fall die Vorstellung gehabt hat, Unrecht zu tun, und diese Möglichkeit auch in seinen Willen aufgenommen hat; jedenfalls konnte der Angeklagte bei gehöriger Gewissensanspannung die Einsicht in das Unrechtmäßige seiner Unterlassung gewinnen."

18

Die Strafkammer versteht offenbar unter der Vorstellung, unrecht zu tun, die Kenntnis des rechtlichen Gebots zum Verhindern des Meineids. Sie kann aber nicht voll überzeugt sein, daß der Angeklagte diese Pflicht erkannt hat, wenn sie gleichzeitig ausspricht, daß er die Einsicht in das Unrechtmäßige seiner Unterlassung bei gehöriger Gewissensanspannung habe gewinnen können. Indessen gefährdet diese Unsicherheit in den Feststellungen den Schuldspruch nicht. Denn die Angeklagten sind in dem Ehescheidungsverfahren, soweit es sich um die Vernehmung der Clara H. handelte, systematisch gemeinsam vorgegangen, wie es in den Urteilsgründen heißt. Daraus geht hervor, daß das Gesamtverhalten des Angeklagten als Tun zu beurteilen ist. Einem Unterlassen kommt daneben keine selbständige strafrechtliche Bedeutung zu.

19

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Bernhard H. läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer bemerkt, daß:

"wegen ihres gemeinsamen systematischen Vorgehens in den Ehescheidungsprozessen der Tatanteil, des Angeklagten H. nicht geringer zu bewerten ist, als der Meineid der Angeklagten H. selbst."

20

Daraus geht hervor, daß die Strafkammer die Milderungsmöglichkeit nach § 44 StGB erwogen und abgelehnt hat. Infolgedessen durfte sie auch auf Verlust der Eidesfähigkeit erkennen (vgl hierzu BGHSt 1, 156;  6, 373 [BGH 26.05.1954 - 3 StR 425/53]; BGH NJW 1955, 997).

21

Die Revision meint, die "rechtsirrtümlich unterlassene Anwendung des § 157 StGB" habe sich "auch auf den Angeklagten Bernhard Hollmann ausgewirkt". Das trifft nicht zu, § 157 StGB gewährt dem Zeugen eine Vergünstigung wegen des Notstandes, in dem er meineidig wird. Die Tat bleibt hiervon ihrem Erscheinungsbilds nach, unberührt Dem Meineid als solchen entspricht also nach der Auffassung der Strafkammer der Beitrag des Angeklagten, d.h. der Tat unabhängig von rein persönlichen Strafmilderungsgründen.

22

3.

Gegen die Verurteilung des Angeklagten Bernhard Hollmann wegen erfolgloser Anstiftung zur wissentlichen Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt bestehen keine sachlichen Bedenken. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte die Versicherungen für das Verfahren nach § 627 ZPO verlangt hat. In diesem Verfahren ist das Landgericht zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig. Nur darauf kommt es rechtlich an. Im übrigen ist die Ansicht der Revision, die eidesstattlichen Versicherungen seien ihrem Inhalt nach für das Verfahren nach § 627 ZPO nicht bedeutsam gewesen, auch unrichtig. Ob der Angeklagte Ehebruch getrieben hatte, konnte für die vorläufige Regelung der Unterhaltsfrage und die Entscheidung über die Leistung eines Kostenvorschusses erheblich sein (vgl hierzu BGHSt 1, 13; 7, 1).

Baldus
Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Schalscha
Menges