Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1956, Az.: III ZR 52/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 52/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin
- Kammergericht Berlin - 10.02.1956
Rechtsgrundlage
Prozessführer
der Firma R., Inhaber Gerhard R, B., H.str. ...,
Prozessgegner
Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung, Berlin-Charlottenburg, Bredtschneiderstraße,
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der nicht durch entsprechende Anordnungen dagegen Vorsorge trifft, daß in seiner Kanzlei Rechtsmittelsachen von einem jungen, unerfahrenen Lehrling selbständig bearbeitet werden, hat nicht die äußerste ihm nach Lage des Falles zumutbare Sorgfalt walten lassen, um zu verhindern, daß dieser Lehrling eine die Rechtsmittelfrist betreffende Verfügung in einer unrichtigen Akte ablegt und dadurch die Versäumung der Frist verursacht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 7. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Februar 1956 wird unter Ablehnung der von der Klägerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Revision versäumt. Die von ihr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nur erteilt werden, wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Daß dies der Fall gewesen ist, hat die Klägerin nicht darzutun vermocht.
Auszugehen ist davon, daß ein unabwendbarer Zufall nur dann angenommen werden kann, wenn der Rechtsanwalt der Prozeßpartei die äußerste ihm nach Lage des Falles zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, um die Einhaltung einer Notfrist zu wahren. Hier hat zwar der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Zustellung des Berufungsurteils mit einem schriftlichen Vermerk die Verfügungen getroffen, die üblicherweise erforderlich und ausreichend sind zur Beachtung der Notfrist, nämlich die Verfügungen, eine sog. Promptfrist auf 10 Tage vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision zu notieren sowie die Handakte nach 10 Tagen vorzulegen. Der Rechtsanwalt muß jedoch auch Sorge dafür tragen, daß seine - wie hier - ohne gleichzeitige Vorlage der Handakten getroffenen Verfügungen in wichtigen Angelegenheiten, wozu die Rechtsmittelsachen immer zählen, zur Weiterbearbeitung in die Hände von zuverlässigem und erprobtem Büropersonal gelangen. Zur "Weiterbearbeitung" gehört insbesondere, daß diese Verfügungen in der Anwaltskanzlei auch zu den richtigen Akten gebracht werden. Wenn es sich hierbei auch nur um verhältnismäßig einfache technische Arbeiten handelt, so erfordern sie doch gerade in Rechtsmittelsachen eine große Sorgfalt und vor allem die Erkenntnis von der Bedeutung der einzelnen Vorgänge (vgl. RG in HRR 1936 Nr. 64).
Im vorliegenden Fell ist das zugestellte Urteil mit den schriftlichen Verfügungen des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit den übrigen Posteingängen aus dem Zimmer des Rechtsanwalts von einem erst wenige Wochen zuvor angestellten jungen Lehrling zur Kanzlei gebracht und dort auch von diesem Lehrling weiterbearbeitet worden durch selbständige Unterbringung des Posteingangs in die einzelnen Akten. Hierbei ist durch ein Versehen des Lehrlings das zugestellte Urteil mit dem Verfügungsvermerk des Rechtsanwalts in eine andere, ebenfalls die Klägerin betreffende Akte gelangt, wodurch dann die Frist zur Einlegung der Revision versäumt worden ist. Selbst wenn nach der Darstellung der Klägerin dieses selbständige Handeln des Lehrlings entgegen der sonstigen Übung und der im Büro des Rechtsanwalts getroffenen Regelung erstmalig erfolgte, so mußte doch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch beim Vorhandensein einer tüchtigen Bürovorsteherin selbst die erforderlichen Anordnungen geben oder in sonstiger Weise Vorsorge treffen, daß wichtige Angelegenheiten, insbesondere also Rechtsmittelsachen, von einem jungen, erst wenige Wochen zuvor eingestellten und deshalb noch unerfahrenen Lehrling nicht selbständig durch Unterbringung in die betreffenden Akten weiterbearbeitet werden konnten und durften. Diese Pflicht bestand für den Prozeßbevollmächtigten hier umso mehr, als der mit diesen Arbeiten üblicherweise beauftragte ältere, bereits seit zwei Jahren beschäftigte Lehrling in regelmäßigen Abständen durch Schulbesuch ausfiel und aus diesem Grunde an dem betreffenden Vormittag nicht anwesend war, wodurch der junge Lehrling überhaupt erst Gelegenheit zu seinem selbständigen Tätigwerden fand.
Daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin derartige Anordnungen, die ein selbständiges Bearbeiten von Rechtsmittelsachen durch einen jungen, unerfahrenen Lehrling unmöglich machte, getroffen habe, ist nicht dargetan worden. Dann kann auch nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden, daß ihr Prozeßbevollmächtigter bei der Einrichtung und Überwachung seiner Kanzlei die äußerste ihm zumutbare Sorgfalt hat walten lassen, daß Rechtsmittelfristen gewahrt werden. Das bedeutet, daß ein unabwendbarer Zufall bei der Versäumung der Revisionsfrist nicht vorliegt und die verspätete Revision unter Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Kosten der Klägerin als unzulässig zu verwerfen ist (§§ 554 a, 552, 233, 232 Abs. 2, § 97 ZPO).