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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1956, Az.: 5 StR 484/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1956
Aktenzeichen
5 StR 484/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12469
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen - 29.04.1955

Verfahrensgegenstand

Unbrauchbarmachung der Bände I bis IV "Irrwege der Liebe", herausgegeben vom D.-Verlag G. (Inhaber Diplom-Volkswirt Jürgen B.) gemäß § 41 StGB in Verbindung mit § 42 StGB

In dem Rechsstreitverfahren
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. Mai 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beteiligten Jürgen B. gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 29. April 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Revision.

Gründe

1

Die Strafkammer hat im objektiven Verfahren wie folgt erkannt:

"Unter Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft im übrigen wird die Unbrauchbarmachung der bei dem D.-Versand (Jürgen B.) G. und bei der Druckerei Go. in W. am 5.9.1952 beschlagnahmten Bände I-IV der Druckschrift "Irrwege der Liebe" von Dr. Henri L. ten Be. Verlag: D. G., mit den Untertiteln:

Band I:Enthülltes Geheimnis,
Band II:Erotischer Symbolismus,
Band III:Das Rätsel der Homosexualität,
Band IV:Die käufliche Liebe,

angeordnet, ferner die Unbrauchbarmachung aller Exemplare dieser Druckschrift, die sich im Besitz des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder von Buchhändlern befinden, sowie der öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare dieser Druckschrift."

2

Die Revision des Beteiligten B. rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

3

Die Verfahrensrüge (Verletzung des § 244 StPO) ist unbegründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hilfsweise beantragt, das Buch "Der Sexualverbrecher" von Paul de River, das von einem Fachmann geschrieben, von einem Kriminal-Polizeirat ins Deutsche übersetzt, in einem Verlag für kriminalistische Fachliteratur erschienen und nicht verboten sei, zum Beweise dafür zu verlesen, daß es, vor allem in der bildlichen Darstellung, sehr viel drastischer sei als die Druckschrift "Irrwege der Liebe".

4

Die Strafkammer hat den Antrag in den Urteilsgründen dahin beschieden, daß sie ihm nicht stattgegeben habe, weil die Verlesung die Beweiserhebung über eine Tatsache bedeuten würde, die für die Entscheidung ohne Bedeutung sei.

5

Die so begründete Ablehnung des Antrages entspricht der Vorschrift des § 244 Abs 2 Satz 3 StPO. Sie läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die Tatsache, die durch die beantragte Verlesung bewiesen werden sollte, kommt es für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung in der Tat nicht an.

6

Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch. Die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei den Bänden I-IV der Druckschrift "Irrwege der Liebe" um unzüchtige Schriften im Sinne des § 183 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelt, ist im Ergebnis frei von Rechtsirrtum.

7

Hierbei ist davon auszugehen, daß "unzüchtig" solche Bücher sind, die objektiv geeignet sind, das normale, dem Durchschnittsempfinden der Gesamtheit entsprechende Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu verletzen (BGHSt 3, 295).

8

Ausweislich der Urteilsgründe hat der Beteiligte B. eingewandt, daß das Werk "Irrwege der Liebe" eine volkstümliche Aufklärungsschrift für Erwachsene auf wissenschaftlicher Grundlage sei. Nach den Feststellungen des Urteils enthalten die 4 Bände der Druckschrift allerdings in regelmäßigen Abständen moralische Belehrungen und Sentenzen. Daß die Strafkammer sie trotzdem als unzüchtige Schriften beurteilt hat, ist durch das, was das Urteil im übrigen über die Aufmachung der einzelnen Bände, ihren Inhalt, die Darstellungsweise sowie die in ihnen enthaltenen Bilder, Ankündigungen und Hinweise feststellt, hinreichend gestützt. Sie ergeben klar, daß es sich bei den Büchern um Druckschriften handelt, die nur in das Gewand "volkstümlicher Aufklärungsschriften auf wissenschaftlicher Grundläge" gekleidet sind. In Wahrheit weisen sie keine einwandfreien Tendenzen auf. Sie sind vorwiegend bestimmt und geeignet, geschlechtlichen Heiz, vor allem perverser Art, zu erwecken. Solche Schriften sind unzüchtig (vgl RGSt 37, 315).

9

Hierbei verkennt der Senat nicht, daß auch einwandfrei aufklärende, belehrende oder gar wissenschaftliche Werke über das Geschlechtsleben der Menschen und dessen Abarten nicht selten in mehr oder minder großem Umfang mehr oder minder ausführliche Wiedergaben, Schilderungen oder Abbildungen normaler oder perverser geschlechtlicher Dinge oder Vorgänge enthalten können, von denen jede, für sich betrachtet, durchaus geeignet sein kann, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Das ergibt sich notwendigerweise aus dem Wesen solcher Werke. Hierbei wird ferner nicht verkannt, daß auch sie nicht selten von Personen, insbesondere Jugendlichen gelesen werden, denen es nicht darauf ankommt, Aufklärung, Belehrung oder wissenschaftliche Unterrichtung zu erhalten, die vielmehr nur durch das Lesen oder Betrachten gerade der Teile, die, für sich gesehen, geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen, in ihrer geschlechtlichen Neugierde befriedigt oder geschlechtlich gereizt werden wollen. Das muß angesichts der sittlich anerkennenswerten Zwecke, denen solche Werke dienen, in Kauf genommen werden.

10

Für die Beantwortung der Frage, ob Bücher der hier in Rede stehenden Art, die sich als "volkstümliche Aufklärungsschriften auf wissenschaftlicher Grundlage" ausgeben und dementsprechend "in regelmäßigen Abständen moralische Belehrungen und Sentenzen" enthalten, trotzdem unzüchtige Schriften sind, kommt es entscheidend darauf an, ob die Bücher nach Aufmachung, Inhalt, Darstellungsweise und Art etwaiger Abbildungen, Ankündigungen und Hinweise sich im Rahmen dessen halten, was Aufklärungs- und Belehrungszwecke erfordern oder nicht. Enthalten sie in erheblichem Umfang Mitteilungen, Schilderungen oder Abbildungen von geschlechtlichen Dingen oder Vorgänge normaler oder perverser Art, deren Wiedergabe - sei es überhaupt, sei es in der Weise, in der sie geschieht - unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung und Belehrung offensichtlich überflüssig ist, so sind sie trotz der in ihnen enthaltenen "moralischen Belehrungen und Sentenzen" unzüchtig.

11

Dies trifft nach dem, was das Urteil über die Aufmachung, den Inhalt und die Darstellungsweise der Bücher und die in ihnen enthaltenen Abbildungen, Ankündigungen und Hinweise feststellt, im vorliegenden Falle zu.

12

Hierfür sprechen zahlreiche im Urteil teils wörtlich, teils ihrem Inhalt nach wiedergegebene Buchstellen (vgl Band I S 18/19, 25/26, 36-38, 46, 48, 49, 50/51, 52, 54, 57, 65/66; II 10/11, 12 (Fall 3), 14 (Fall 4), 17-19 (Fall 6), 23/24 (Fall 12), 28 (Fall 19), 64/65 (Fall 56); III 47/48 (Fall 22), 49/50 (Fall 23), 57; IV 22/24, 39, 62, 65/66, 70-75). In ihnen werden geschlechtliche Dinge und Vorgänge normaler und vor allem perverser Art in der Weise erwähnt oder beschrieben, daß immer wieder Wollust- und Glückgefühle von Personen hervorgehoben werden, die an geschlechtlichen Vorgängen vor allem perverser Art beteiligt sind, obwohl Aufklärungs- und Belehrungszwecke dies in keiner Weise erfordern, und daß außerdem zahlreiche Einzelheiten mitgeteilt werden. Ihre Erwähnung ist, wie die Strafkammer zu Recht angenommen hat, unter dem Gesichtspunkt der Aufklärung und Belehrung teilweise völlig überflüssig; teilweise geschieht sie, wie die Strafkammer gleichfalls zu Recht angenommen hat, in unsachlicher, prickelnder oder schwülstiger Form, die bei vielen Lesern, insbesondere Jugendlichen, lüsterne und schwüle Empfindungen hervorrufen kann. Mitteilungen und Darstellungen dieser Art dienen nicht der Aufklärung oder Belehrung. Sie sind bestimmt und geeignet, geschlechtlich zu reizen, insbesondere Interesse an perversen Verirrungen zu erwecken und als Beispiele für solche Verirrungen zu dienen.

13

Das gleiche gilt für mehrere im Urteil beschriebene Bilder (vgl Band I S 23, 25; II 16, 25 und 59).

14

Hierzu kommt, daß die Bücher Ankündigungen (Band I, letzte Seite) und Hinweise (Band IV, letzte drei Seiten) enthalten, die nach dem, was im Urteil über sie festgestellt wird, nur darauf abzielen, aus Werbungsgründen geschlechtliche Neugierde zu erwecken.

15

Für die vorwiegende Bestimmung und Eignung der Bücher, geschlechtlichen Reiz zu erreichen, spricht schließlich auch ihre Aufmachung. Alle 4 Bände tragen auf dem Umschlag in großem Druck die Worte "Irrwege der Liebe" und darunter in kleinem Druck die Worte "Für Jugendliche verboten!". Auf dem Umschlag des ersten Bandes befinden sich außerdem die Worte "Enthülltes Geheimnis".

16

Bücher dieser Aufmachung werden vielfach gerade von Personen, auch Jugendlichen - die Worte "Für Jugendliche verboten!" sind für diese erfahrungsgemäß oft kein Hindernis, sondern im Gegenteil besonderer Anreiz - erworben, denen es nur oder vorwiegend auf Befriedigung geschlechtlicher Neugier und geschlechtlichen Reiz ankommt. Personen, die nur aufgeklärt oder belehrt werden wollen, werden diese Bücher in der Regel nicht kaufen.

17

Bücher solcher Aufmachung und solchen Inhalts wie die hier in Rede stehenden in Gegenwart anderer zu erwerben oder zu lesen, werden im übrigen viele, denen an der Achtung ihrer Mitmenschen liegt, sich schämen. Auch das ist ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Schrift unzüchtig ist oder nicht.

18

Diese Umstände insgesamt rechtfertigen unbedenklich die Annahme, daß die vier Bände der Buchreihe "Irrwege der Liebe" unzüchtige Schriften sind.

19

Die weiteren Urteilsausführungen zur Frage der Unzüchtigkeit und die gegen sie gerichteten Revisionseinwendungen bedürfen hiernach keiner weiteren Erörterung.

20

Rechtlich bedenkenfrei ist auch, daß die Strafkammer die Unbrauchbarmachung der gesamten vier Bände angeordnet hat, obwohl das Urteil die ersten 20 Seiten des vierten Bandes als harmlos bezeichnet. Diesen Teil von der Unbrauchbarmachung auszunehmen, besteht kein Anlaß, weil es sich bei ihm nur um einen unselbständigen Teil eines einheitlichen Gesamtwerkes handelt, der für sich allein ohne jede Bedeutung ist.

21

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr. Koffka Siemer Schmitt Börker