Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1956, Az.: VI ZR 43/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 43/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.11.1954
- Landgerichts in Essen - 31.03.1954
Rechtsgrundlagen
- § 633 RVO
- § 4 Abs. 2 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I S. 674)
Fundstellen
- BGHZ 20, 301 - 310
- NJW 1956, 1675 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1956, 1152-1154 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion E. in E., B.platz ...,
Prozessgegner
die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in D., A.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Für die Tätigkeit deutscher Arbeitskräfte bei der britischen Besatzungsmacht war Unternehmer im Sinne der Sozialversicherung das Deutsche Reich und ist es nach ihrer Entstehung die Bundesrepublik.
- b)
Dasselbe gilt für den nach dem Zusammenbruch von 1945 in den westlichen Besatzungszonen wieder aufgenommenen Betrieb der ehemaligen Deutschen Reichsbahn.
- 2.
Hat ein bei der britischen Besatzungsmacht beschäftigter deutscher Arbeitnehmer auf dem Wege zur Arbeit einen Eisenbahnunfall erlitten, so hat der Träger der Sozialversicherung, der ihm infolgedessen Versicherungsleistungen gewährt, bei der Gleichheit des Unternehmers von Beschäftigungs- und Unfallbetrieb keinen Rückgriffsanspruch gegen die Deutsche Bundesbahn.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 3. November 1954 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 31. März 1954 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 3. Februar 1948 erlitt Maria K. die damals als Küchenhilfe bei dem B.-D.-Club in E., einem Kasinobetrieb der britischen Besatzungsmacht, tätig war, auf dem Reichsbahnhof in E. einen Unfall, der ihre Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte. Die Klägerin zahlt ihr infolgedessen eine Invalidenrente, die sich bis November 1952 auf monatlich 50,85 DM belaufen hat und seitdem monatlich 55,85 DM beträgt.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1950 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie erkenne die Haftung für den Unfall K. im Rahmen der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes (§§1 und 3 a) an. Sie erstattete der Klägerin auch bis Juni 1952 die von ihr gezahlten Rentenbeträge, lehnte die Zahlung aber für die Folgezeit ab.
Die Klägerin hält sie auf Grund Forderungsübergangs nach §1542 RVO wie auch auf Grund Schuldanerkenntnisses nach §781 BGB zur weiteren Zahlung für verpflichtet. Sie hat mit der Klage 1.092 DM nebst Zinsen von ihr verlangt sowie für die Zeit vom 1. März 1954 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der am 3. November 1900 geborenen Maria K. in E. weiterhin Zahlung von monatlich 55,85 DM begehrt.
Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, ihre Schadenshaftung sei nach §898 RVO ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich in dem Eisenbahnbetrieb desselben Unternehmers, des Deutschen Reiches, zugetragen, in dessen Diensten die Verunglückte auch in ihrer Arbeitsstellung bei der britischen Besatzungsmacht gestanden habe. Das Schreiben vom 24. Oktober 1950 stelle kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar; andernfalls werde es nach Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert.
Das Landgericht, das - entsprechend dem damaligen Vortrag der Parteien - davon ausgegangen war, die Verunglückte sei als Putzhilfe bei der Kriegsschädenfeststellungsbehörde der Stadt E. beschäftigt gewesen, hat die Beklagte verurteilt, 1.092 DM nebst Zinsen und ferner vom 1. März 1954 ab bis zum 3. November 1965, längstens jedoch bis zum Tode der Maria K., monatlich 55,85 DM an die Klägerin zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klagabweisung.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Wie unter den Parteien unstreitig ist, liegen die Voraussetzungen vor, unter denen für Maria K. wegen ihres Unfalls nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer des Eisenbahnbetriebes erwachsen sind. Diesen Ansprüchen kann in keinem Falle die Bestimmung des §898 RVO entgegenstehen, da sich der Unfall der Geschädigten bei ihrer Teilnahme am allgemeinen Verkehr zugetragen hat und der Ausschluß der Unternehmerhaftung durch §898 RVO daher gemäß §1 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen (RGBl I, 674) entfällt. Wie sich nämlich aus dem Sachvortrag der Beklagten mit der von ihr wiedergegebenen Unfalldarstellung der Maria K. ergibt, der nach den Urteilsfeststellungen unstreitig geworden ist, hat sich der Unfall ereignet, als die Verletzte den Eisenbahnzug verließ, mit dem sie frühmorgens regelmäßig von E. nach E. zu ihrer dortigen Arbeitsstätte fuhr. Erst recht kann sich - entgegen der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts - die Frage nicht dahin stellen, ob das Gesetz vom 7. Dezember 1943 die Entstehung von Schadenersatzansprüchen der Geschädigten gegen die Beklagte gehindert hat. Dieses Gesetz will die Haftung des Unternehmers gegenüber dem Unfallgeschädigten nicht einschränken, sondern vielmehr erweitern. Vorliegend kann es sich allein darum handeln, ob die unzweifelhaft entstandenen Schadensersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte in Höhe der von der Klägerin erbrachten und weiterhin zu erbringenden Rentenleistungen auf diese übergegangen sind und die Klägerin sie nunmehr gegen die Beklagte geltend machen kann.
2.
a)
Wenn auch §1542 Abs. 1 Satz 1 RVO einen solchen Rechtsübergang bei Schadenersatzpflicht eines Dritten in aller Regel eintreten läßt, so gilt dies nach §1542 Abs. 1 Satz 3 RVO bei den gegen Unfall Versicherten (und ihren Hinterbliebenen) doch nur insoweit, als es sich nicht um einen Anspruch gegen den Unternehmer (oder die ihm nach §899 RVO Gleichgestellten) handelt. Während also der Schadensersatzanspruch des durch einen Arbeitsunfall Verletzten gegen jeden anderen Schädiger im Umfang der ihm zu gewährenden Sozialleistungen auf die Träger der Sozialversicherung übergeht, bleiben etwaige Ansprüche gegen den Unternehmer selbst vom Übergang ausgenommen. Ist der Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so haben nach §4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 die Träger der reichsgesetzlichen Versicherung, die nach den Vorschriften des Sozialversicherungsrechts Leistungen zu gewähren haben, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Unternehmer (oder ihm nach §899 RVO Gleichgestellte). Nur Ansprüche aus eigenem Recht nach §903 RVO, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen, können solchenfalls in Betracht kommen.
Daß ein Rückgriff durch §4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ausgeschlossen worden ist, hat seinen Grund darin, daß aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen den Verwaltungen, Berufsgenossenschaften usw. haben vermieden werden sollen (AmtlBegr zum Gesetz vom 7. Dezember 1943 - DJ 1944, 21 [22]).
b)
Es ist eine Invalidenrente, die der Unfallgeschädigten von der Klägerin gezahlt wird. Die Invalidität ist aber infolge des Unfalls eingetreten (laut unstreitigem Rentenfeststellungsbescheid vom 30. Januar 1951 durch Verlust beider Beine). Der Unfall geschah auf dem Wege zur Arbeitsstätte, war daher nach §543 RVO ein Arbeitsunfall, wie es Voraussetzung für die Anwendbarkeit sowohl des §898 RVO als auch des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ist. Gleichviel, ob die Bestimmung des §1542 Abs. 1 Satz 3 RVO nur für den Bereich der Unfallversicherung gilt oder darüber hinaus auch eine aus Gründen des Unfalls eintretende Kranken- und Invalidenversicherung betrifft (vgl. hierzu RGZ 102, 131 und Menkens in Mitteilungsblatt für die Sozialversicherung 1950, 361 ff mit weiteren Nachweisen), greift hier also die Bestimmung des §4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 Platz, die allgemein den Rückgriff eines Trägers der Sozialversicherung gegen den zum Schadensersatz verpflichteten Unternehmer ausschließt, ohne es auf die Art der Versicherung abzustellen. Da das Gesetz vom 7. Dezember 1943 indessen nur eine Ausnahmeregelung gegenüber §898 RVO (und den hier nicht in Betracht kommenden entsprechenden Vorschriften des Versorgungsrechts) trifft, beschränkt sich seine Anwendbarkeit auf solche Fälle, in denen die Schadenshaftung des Unternehmers nach §898 RVO (oder nach Vorschriften des Versorgungsrechts) ausgeschlossen wäre, wenn sich der Unfall nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet hätte. Bei dem Arbeitsunfall muß es sich daher um einen Unfall im Dienste desjenigen Unternehmers handeln, um dessen Haftung gegenüber dem Geschädigten es nach §898 RVO und §1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 geht. Schadenersatzansprüche eines Unfallgeschädigten, die gegen einen anderen als den Unternehmer bestehen, dem er in seinem Beschäftigungsverhältnis gegenübersteht, werden durch §898 RVO und durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 nicht berührt; sie werden durch §898 RVO nicht ausgeschlossen und durch das Gesetz vom 7. Dezember 1943 darum auch nicht wieder hergestellt. Der Rückgriff eines Trägers der Sozialversicherung gegen einen dem Unfallgeschädigten fremden Unternehmer ist durch §4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nicht verwehrt. Ein Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen ist dem Träger der Sozialversicherung nur gegenüber dem eigenen Unternehmer des Unfallgeschädigten versagt.
c)
Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob der Geschädigte den Unfall gerade in dem Betriebe erlitten hat, in dem er beschäftigt war. Maßgebend ist nur, ob der Unternehmer des Unfallbetriebes auch der Unternehmer des Beschäftigungsbetriebes gewesen ist. Gerade um die Unbilligkeiten zu beseitigen, die sich bei dem Ausschluß der Haftung des Unternehmers nach §898 RVO ergeben können, wenn der in dem einen Betrieb des Unternehmers beschäftigte Arbeitnehmer als Teilnehmer am allgemeinen Verkehr in einem anderen, diesem Verkehr dienenden Betrieb desselben Unternehmers verunglückt, ist das Gesetz vom 7. Dezember 1943 erlassen worden. Darum hat das Gesetz nach seiner amtlichen Begründung insbesondere auch den Fall treffen wollen, daß ein Versicherter, der im Dienst einer öffentlichen Verwaltung des Reiches steht, bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr einen Arbeitsunfall im Bereich einer anderen Verwaltung des Reiches erleidet; ihm soll es nicht als haftungsausschließend entgegengehalten werden können, daß die Verwaltungen trotz ihrer äußeren Verschiedenheit in dem Reich als Unternehmer im Sinne des §633 RVO zu einer Einheit zusammengefaßt sind (vgl. DJ 1944, 21).
Die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Wege des Rückgriffs von der Beklagten Erstattung ihres Rentenaufwandes verlangen kann, hängt demnach, wie das Berufungsgericht - wenn auch von nicht ganz zutreffender Ausgangsbetrachtung aus - richtig hervorgehoben hat, davon ab, ob in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis der Geschädigten wie auch in Bezug auf den Eisenbahnbetrieb Unternehmereinheit anzunehmen ist oder nicht. Wenn ja, ist ein Rückgriffsrecht ausgeschlossen.
3.
Nach §633 RVO ist Unternehmer eines Betriebes oder einer Tätigkeit derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb oder die Tätigkeit geht. Es sind also wirtschaftliche Gesichtspunkte, die maßgeblich im Vordergrund stehen.
a)
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Gesetz vom 10. Februar 1937 zur Neuregelung der Verhältnisse der Reichsbank und der Deutschen Reichsbahn (RGBl II, 47) und das ihm folgende Gesetz über die Deutsche Reichsbahn vom 4. Juli 1939 (RGBl I, 1205) zutreffend dargelegt hat, ist Unternehmer der Eisenbahn, in deren Betrieb die Geschädigte den Unfall am 3. Februar 1948 erlitten hat, das Deutsche Reich gewesen. Zwar war das Deutsche Reich 1945 zusammengebrochen. Es hatte aber nicht zu bestehen aufgehört, sondern war bei dem Wegfall seiner Organe nur handlungsunfähig geworden. So war auch die Verwaltung des reichseigenen Sondervermögens der Deutschen Reichsbahn ihrer Verwaltungsspitze, des Reichsverkehrsministers, beraubt. Von den Besatzungsmächten, die in Deutschland die gesamte Regierungsgewalt übernommen hatten, war der Reichsbahnbetrieb zunächst stillgelegt worden, bis er unter ihrer Leitung oder wenigstens unter ihrer Kontrolle örtlich wieder aufgenommen und zunächst innerhalb der einzelnen Besatzungszonen zusammengeschlossen wurde. Dabei kam es zu einer tatsächlichen Aufspaltung des früher einheitlichen Sondervermögens, die zufolge Art. 87 Abs. 1 und 134 Abs. 1 GrundG und Gesetz vom 2. März 1951 über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Baundesbahn (BGBl. I, 155) bisher nur auf dem Gebiete der Bundesrepublik durch Rechtsnachfolgeschaft der Deutschen Bundesbahn als Sondervermögen des Bundes überwunden worden ist. Als es am 3. Februar 1948 zu dem Unfall der Geschädigten kam, bestand erst eine "Verwaltung für Verkehr" in den zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet zusammengeschlossenen britischen und amerikanischen Besatzungszonen; sie nahm unter Leitung eines "Direktors für Verkehr" die Aufgaben eines bizonalen Verkehrsministeriums wahr, soweit deutsche Stellen hierfür überhaupt schon zuständig waren (vgl. Mayer-Haustein-Finger, Die Deutsche Bundesbahn, 2. Aufl. 1953 S. 14). Unternehmer der Eisenbahn war zu der hier in Betracht kommenden Zeit also das Deutsche Reich, für das hinsichtlich des Sondervermögens der Eisenbahn die genannten deutschen Stellen unter der die Regierungsgewalt in Deutschland ausübenden Besatzungsmacht die Verwaltung führten.
b)
Was das Beschäftigungsverhältnis betrifft, in dem die Geschädigte als Küchenhilfe für eine britische Besatzungsstelle tätig gewesen ist, so ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß dieses nicht unter dem Gesichtspunkt einer völkerrechtlichen Requisition (Art. 52 Haager Landkriegsordnung) zu betrachten, sondern als privatrechtliches Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Dies ist die Auffassung gewesen, die nach dem in RdA. 1949, 96/97 von Beitzke mitgeteilten Gutachten der zonalen Dienststelle des Legal Adviser in Herford bei der britischen Militärregierung in Bezug auf die Beschäftigung deutscher Arbeitskräfte bestanden hat und nach der sich bei dem in erster Linie maßgebenden Willen der Besatzungsmacht bestimmt, ob das Arbeitsverhältnis dem Requisitionsrecht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist.
c)
Dabei ist aber von Bedeutung, daß die britische Militärregierung, wie das erwähnte Gutachten des Legal Adviser erkennen läßt, die Annahme eines Vertragsverhältnisses zwischen ihr und den deutschen Arbeitskräften abgelehnt und den Standpunkt eingenommen hat, es sei ein Vertrag des deutschen Arbeitnehmers mit der deutschen Behörde, auf Grund dessen sie die ihr von der deutschen Behörde zur Verfügung gestellten Dienste des deutschen Arbeiters entgegennehme. Das britische Personal, so sagte in Ergänzung der Industrial-Relations-Directive Nr. 11 vom März 1946 die weitere Direktive Nr. 23 der Abteilung Industrial-Relations, sollte sich oder die Militärregierung nicht insofern als "Arbeitgeber" dieser Arbeitskräfte betrachten, soweit es gilt, Verantwortung für ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Arbeiter, die sich über ihre Lohnsätze oder Arbeitsbedingungen beschwerten, seien an das deutsche Arbeitsamt zu verweisen (vgl. die Wiedergabe bei Drabik in Arbeit und Sozialpolitik 1948, Nr. 19 S. 2). Arbeitgeber war hiernach die Besatzungsstelle nur insofern, als sie die Arbeit vergab und leitete; arbeitsrechtliche Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Besatzungsstelle konnten daher nur in dem hierdurch bestimmten Umfang bestehen. Im übrigen waren es aber die deutschen Dienststellen, bei denen das Arbeitsverhältnis eines bei den britischen Besatzungsstellen beschäftigten deutschen Arbeiters sich konzentrierte. Ihnen lag die Lohnzahlung ob: bei ihnen ruhte die gesamte sonstige materielle Belastung aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu Dietz in AR-Blattei D Stichwort Besatzungsmacht, Allgemeine Entwicklung und britische Zone, 1. Fortsetzungsblatt mit Nachweisen). Insbesondere hatten die deutschen Stellen auch, wie der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Arbeitsminister in einem Erlaß vom 30. April 1947 ausdrücklich klarstellte, hinsichtlich der Sozialversicherungsabzüge wie auch für die gesetzliche Unfallversicherung die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen (wiedergegeben von Butz in MDR 1948, 103 [106]).
Die Aufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis eines deutschen Arbeiters bei der Besatzungsmacht stellen sich als Besatzungskosten dar, deren Regelung Reichssache gewesen und nach Art. 120 GrundG später Bundessache geworden ist. Die Tätigkeit der Geschädigten ging vorliegend also zu Lasten des Deutschen Reiches. Wenn die Feststellungsbehörde der Stadt E. Lohn gezahlt und sonstige Aufwendungen getragen hat, so hat sie nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts Aufgaben des Reiches erfüllt.
d)
Das Berufungsgericht trägt gleichwohl Bedenken, das Deutsche Reich in Bezug auf die Tätigkeit der Geschädigten als Unternehmerin im Sinne des §633 RVO anzusehen, weil das Reich lediglich die Rolle eines Geldgebers gehabt, zu dem Beschäftigungsbetrieb selbst aber in keiner Beziehung gestanden und insbesondere keine Verfügungsgewalt gehabt habe, kraft deren es maßgebende Anordnungen für den Bereich des Betriebes habe treffen können. - Diese Bedenken können nicht durchgreifen.
Wenn es um die Frage geht, auf wessen Rechnung ein Betrieb oder eine Tätigkeit geht, so ist allerdings richtig, daß diese Voraussetzungen im allgemeinen nicht schon erfüllt, wer den Beschäftigungsbetrieb nur mit Kapital ausstattet. In der Rechtsprechung zu §633 RVO ist hervorgehoben worden, notwendig sei eine unmittelbare Beteiligung an dem wirtschaftlichen Erträgnis des Unternehmens mit weitgehender Einwirkung auf die Betriebsführung oder wenigstens mit maßgeblichem Einfluß auf die kaufmännische Leitung des Unternehmens (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung 2. Aufl. §633 Anm. 2; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 502, - jeweils mit Nachweisen; siehe auch aus früherer Zeit namentlich Schraeder-Strich, Die deutsche Unfallversicherung, Bd. II §633 Anm. 2): Hierbei ist aber erkennbar auf die Verhältnisse bei eingerichteten Gewerbebetrieben abgestellt, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sind. Schon die Umgestaltung der gesetzlichen Unfallversicherung von der früheren Betriebsversicherung zu einer Personenversicherung durch das sechste Änderungsgesetz zur Reichsversicherungsordnung vom 9. März 1942 (RGBl I, 107) hatte jedoch dazu geführt, daß der Begriff des Unternehmers in weiterem Sinne, losgelöst von dem Bestehen eines der in §537 RVO a.F. aufgezählten Betriebe verstanden werden mußte. Dabei brauchte es auch nicht mehr immer darauf anzukommen, ob die Tätigkeit einem Gewinnstreben dessen diente, dem sie zugute kam. Unfallversicherungsschutz bestand nunmehr z.B. auch für die in der Wohlfahrtspflege Tätigen, für die Angehörigen des Deutschen Roten Kreuzes, der Technischen Nothilfe und der Feuerwehren, so auch für Personen, die ohne besondere rechtliche Verpflichtung bei Unglücksfällen Hilfe leisteten oder auch etwa einem Amtsträger des Staates Hilfe gewährten, von dem sie zur Unterstützung bei einer Diensthandlung zugezogen wurden (§537 Ziff 2, 3, 5 RVO). Bei diesem Strukturwandel der Unfallversicherung können die früher hervorgekehrten Merkmale für die Feststellung der Unternehmereigenschaft also nicht mehr unbedingt maßgebend sein. Ob jemand im Sinne des §633 RVO als Unternehmer zu gelten hat, läßt sich von der Begriffsbestimmung des Gesetzes aus nur nach Lage des Einzelfalles beurteilen, wobei die Art der betreffenden Tätigkeit und die gesamten tatsächlichen Verhältnisse der Beteiligten in ihrer Zuordnung zueinander zu berücksichtigen sind. Die eigentümliche Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses deutscher Arbeitskräfte bei den Besatzungsmächten gebietet eine Betrachtung, die den Besonderheiten der Sachlage Rechnung trägt.
Danach geht es aber nicht an, das Deutsche Reich einem Geldgeber gleichzuachten, der einem anderen für sein Unternehmen lediglich Betriebskapital zur Verfügung stellt, ohne zu diesem Unternehmen in weiteren Beziehungen zu stehen. Das Reich hat sich hier vielmehr durchaus in der Rolle dessen befunden, der aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis unmittelbar verpflichtet ist und die mit ihm verbundenen Lasten zu tragen hat, darunter bezeichnenderweise gerade auch die Lasten, die dem Unternehmer nach dem Recht der Sozialversicherung obliegen. Es wäre nicht gerechtfertigt, das Deutsche Reich hinsichtlich dieser Lasten als Unternehmer zu betrachten, nicht aber auch hinsichtlich der Haftungsbeschränkung nach §898 RVO, die nach dem Sinn der Unfallversicherung als Ausgleich für die Leistungen zur Versicherung gedacht ist und auf der das Gesetz vom 7. Dezember 1943 basiert. Daß eine Haftung des Reiches für Arbeitsunfälle deutscher Beschäftigter bei Besatzungsstellen überhaupt nicht in Betracht gekommen wäre, wie das Berufungsgericht meint, trifft nicht zu. Zwar konnte eine unmittelbare Schadensersatzpflicht aus Verletzung betrieblicher Schutzerfordernisse durch deutsche Stellen praktisch kaum eintreten. Wohl aber konnten die Voraussetzungen einer Schadenshaftung durch Personal der Besatzungsmacht verwirklicht werden. Ersatzansprüche waren zur Regelung durch die deutschen Feststellungsbehörden durch die Technische Anweisung Nr. 99 der Finance Division der britischen Militärregierung (VOBl BZ 1947, 95) zugelassen und gingen zu Lasten des Reiches, später der Bundesrepublik (vgl. für die spätere Zeit AHKG Nr. 47 vom 8. Februar 1951 - ABl AHK Nr. 47 S. 767 [= SBl 1951, 222] und Br. Zonen-VO Nr. 228 vom 2. April 1951 - ABl AHK Nr. 52 S. 847 [= SBl 1951, 435]). Darum kann es auch nicht von entscheidender Bedeutung sein, daß deutschen Stellen eine Weisungsbefugnis bei der Arbeitsausführung nicht zustand. Vom Standpunkt des früheren Gesetzes aus hatte das Reichsgericht bereits ausgesprochen, es müsse im einzelnen Falle abgewogen werden, welches Merkmal aus besonderen Gründen den Ausschlag zu geben habe, wenn nicht die Verfügung über den Betrieb derselben Person zustehe, für deren Rechnung er gehe (RGZ 75, 7 [8]). Erst recht gilt dies für das gewandelte Recht der Unfallversicherung bei den hier gegebenen besonderen Verhältnissen. Daß bei ihnen das wirtschaftliche Schwergewicht, auf das es nach §633 RVO vorwiegend ankommt, beim Deutschen Reich gelegen hat, kann füglich nicht bezweifelt werden. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muß hier daher das Deutsche Reich und nunmehr die Bundesrepublik, auf deren Besatzungskostenhaushalt die betreffenden Lasten jetzt gehen (Art. 120 GrundG; §6 Ziff. 1 des ersten Überleitungsgesetzes vom 28. November 1950 [BGBl. 1950, 773]; Art. 44 Abs. 8 des Truppenvertrages [BGBl 1955 II, 321 ff]), als Unternehmer im Sinne des §633 RVO angesehen werden (so auch Wussow WI 1953, 11; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S. 285). Daß die Bundesrepublik am 28. Januar 1955 für Arbeitnehmer bei der Besatzungsmacht mit Zustimmung der Alliierten Hohen Kommission einen Tarifvertrag mit einer Reihe von Gewerkschaften abgeschlossen hat (veröffentlicht in MinBl d.Bund-Min.d.Fin. 1955, 38 ff), spricht unbeschadet der Rolle, die die Besatzungsstellen im übrigen als Arbeitgeber einnehmen, für die Richtigkeit dieser Auffassung.
Ein Rückgriffsrecht ist der Klägerin hiernach durch §4 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 versagt.
4.
Ob sich der Anspruch der Klägerin auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 24. Oktober 1950 aus §781 BGB rechtfertigt, hat das Berufungsgericht nicht untersucht und von seinem Standpunkt aus auch nicht zu untersuchen brauchen. Doch kann dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht durchgreifen, da das die Haftung anerkennende Schreiben den Haftungsgrund nach Vorgang und gesetzlicher Bestimmung genau bezeichnet und ein vom Schuldgrund losgelöstes, abstraktes Schuldanerkenntnis darum nicht vorliegt. Als ein sog. deklaratorisches Anerkenntnis würde es hinfort nur Einwendungen haben ausschließen können, die der Beklagten bei der Abgabe bekannt waren. Wie sich aus dem Prozeßverlauf ergibt, hat die Beklagte aber erst während des Rechtsstreits in Erfahrung gebracht, daß die Unfallgeschädigte Maria K. nicht, wie noch während des erstinstanzlichen Verfahrens angenommen, bei der Feststellungsbehörde der Stadt E., sondern bei der britischen Besatzungsmacht beschäftigt gewesen ist.
Die Klage ist hiernach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.