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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1956, Az.: VI ZR 1/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1956
Aktenzeichen
VI ZR 1/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 05.11.1954
Landgerichts in Bochum - 02.11.1953

Fundstelle

  • DB 1956, 744 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Witwe Else Emma M. geb. B. in B., C.straße ...,

2. des minderjährigen Wolf-Rüdiger M., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Witwe Else Emma M. in B., C.straße ...,

Prozessgegner

die Witwe Maria K. geb. M. in H., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat die rentenberechtigte Witwe die Möglichkeit, einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, so muß sie sich die aus einer solchen Tätigkeit erzielbaren Einnahmen auf ihren Rentenanspruch anrechnen lassen, gleichviel, ob sie diese Tätigkeit in Wirklichkeit ausübt, schuldhaft auszuüben unterläßt oder einer anderen Tätigkeit den Vorzug gibt.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. November 1954 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 2. November 1953 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin folgende Geldrenten zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus:

für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis zum 31. März 1952
monatlich100 DM,
für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. November 1954
monatlich55,40 DM
und
für die Zeit vom 1. Dezember 1954 bis zum 1. Februar 1961
monatlich53,40 DM,

vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger, der weiter geht, als er auf Grund des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster (Westfalen) vom 2. Oktober 1954 in Höhe von monatlich 44,60 DM für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. November 1954 und in Höhe von monatlich 46,60 DM für die Folgezeit bislang eingetreten ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel den Beklagten auferlegt, die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln den Beklagten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Ehemann der Klägerin ist am 25. Juni 1950 als Insasse eines Personenkraftwagens tödlich verunglückt. Fahrer des Wagens war der Ehemann der Erstbeklagten und Vater des Zweitbeklagten; auch er kam bei dem Unfall ums Leben. Die Klägerin hat ihm die Schuld an dem Unfall zugeschrieben und die Beklagten als seine Erben als Gesamtschuldner auf Ersatz der Beerdigungskosten und wegen des Schadens, der ihr durch den Verlust ihrer Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann entstanden ist, auf Zahlung einer Geldrente in Anspruch genommen. Als Rente hat sie monatlich 200 DM für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 2. Februar 1966 verlangt, längstens jedoch bis zu ihrem Ableben oder ihrer etwaigen Wiederverheiratung. Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 18. Februar 1953 hat das Landgericht in Bochum der Klägerin die Beerdigungskosten zugesprochen und den Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, dabei jedoch die Entscheidung über die Dauer der Rente dem Verfahren über die Höhe vorbehalten. Durch weiteres Urteil vom 2. Dezember 1953 hat das Landgericht die Beklagten sodann als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juli 1950 bis 1. Februar 1961 eine monatliche Geldrente von 75 DM zu zahlen. Mit dem weitergehenden Rentenbegehren hat das Landgericht die Klägerin abgewiesen.

2

Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt, die Beklagten mit dem Ziel der völligen Abweisung des Rentenverlangens, die Klägerin mit dem Antrage, die zu zahlende Rente auf monatlich 100 DM festzusetzen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung entsprochen.

4

Mit der Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klägerin mit ihrem Rentenverlangen. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren mit Rücksicht darauf, daß sie auf Grund Bescheides der Landesversicherungsanstalt Westfalen in Münster (Westfalen) vom 2. Oktober 1954 mit Wirkung ab 1. April 1952 eine Witwenrente erhält, auf den Klageanspruch insoweit verzichtet, als das in Anspruch genommene Recht nach §1542 RVO auf den öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist. Im übrigen beantragt sie, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

1.

Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Ehemann der Klägerin, ein gelernter Kellner, seit Kriegsende allerdings politischer Agent für eine westliche Besatzungsmacht, ein Einkommen gehabt hat, wie es an der oberen Grenze des Durchschnittseinkommens eines einfachen Kellners liegt, und daß er ohne den tödlichen Unfall auch wieder die Stellung eines Kellners angenommen hätte und bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres im Februar 1961 berufstätig geblieben wäre. Nach seinen Feststellungen hat sich das durchschnittliche Nettoeinkommen eines einfachen Kellners bis auf etwa 400 DM monatlich belaufen. Das Berufungsgericht ist weiterhin der Ansicht, daß der Ehemann der Klägerin dieser gegenüber zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen ist und verpflichtet geblieben wäre, solange er im Berufsleben gestanden haben würde. Es hat hiernach als dargetan angesehen, daß der Klägerin durch den Entzug des Rechts auf den Unterhalt ein Schaden in Höhe der von ihr mit der Anschlußberufung verlangten Rente von monatlich 100 DM entstanden ist.

6

Diese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

7

2.

Die Beklagten haben in den Vorinstanzen geltend gemacht, die Klägerin müsse sich auf ihren Schaden anrechnen lassen, was sie in der nach dem Tode ihres Ehemannes aufgenommenen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Kettenfabrik der Firma Kettenwerke R. & R. in H. verdiene.

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Das Berufungsgericht hat diesen Einwand nicht für gerechtfertigt gehalten.

9

Zutreffend ist es von den in der Entscheidung BGHZ 4, 170 f [BGH 13.12.1951 - III ZR 83/51] dargelegten Rechtsgrundsätzen ausgegangen, daß es für die Frage der Anrechenbarkeit des Verdienstes, den die Witwe aus einer eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich erzielt oder zu erzielen doch in der Lage wäre, darauf ankommt, ob ihr nach §254 Abs. 2 BGB eine Pflicht zur Schadensminderung obliegt oder nicht und daß hierfür entscheidend ist, ob und in welchem Umfang der Witwe mit Rücksicht auf die Umstände des Falles - die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, ihr Alter, ihre Leistungsfähigkeit, Berufsausbildung und etwaige frühere Erwerbstätigkeit - zugemutet werden kann, selbst einem Erwerb nach zugehen (vgl. auch die Entscheidung des Senats VersR 1955, 38). Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß im vorliegenden Falle der Klägerin die Arbeit, die sie aufgenommen hat, nach Lage der Dinge nicht zugemutet werden kann. Ihre Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Kettenfabrik entspricht, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ihrem Ausbildungsgang und ihrer früheren Berufstätigkeit in keiner Weise. Sie hat eine Ausbildung als Kontoristin erhalten und ist bis zu ihrer Eheschliessung im Jahre 1936 16 Jahre lang immer nur als kaufmännische Büroangestellte tätig gewesen. Auch als sie 1939, nachdem ihr Ehemann unstreitig aus politischen Gründen als Gegner der Henlein-Bewegung im Sudetenland in Haft genommen worden war, wieder eine Arbeit aufnahm, hat es sich um eine Tätigkeit als Büroangestellte und Justizangestellte beim Amtsgericht in Waldenburg gehandelt. Allerdings ist sie nach der Währungsreform von 1948 etwa ein Jahr lang als Fabrikarbeiterin in der Schraubenfabrik der Firma F. & H. in H. tätig gewesen. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus offenkundiger Notlage geschehen, da die Klägerin und ihr Ehemann bei der Vertreibung aus Schlesien ihre Habe eingebüßt hatten und alles neu hatten anschaffen müssen. Das Berufungsgericht hat dieser vorübergehenden Tätigkeit daher einen Ausnahmecharakter beigemessen und es nicht für angängig gehalten, aus ihr zu folgern, daß der Klägerin auch die jetzige Tätigkeit zuzumuten sei. Dies hat es auch darum verneint, weil es eine für sie als Frau schwere und ungewohnte Arbeit sei, die sie nach dem Tode ihres Ehemannes auf sich genommen habe, eine Arbeit, zu deren Übernahme sie erst aus der infolge des Todes des Ehemannes eingetretenen Notlage veranlaßt worden und der sie bei ihrem Alter von 50 Jahren und dem ihre Erwerbsfähigkeit bereits erheblich herabsetzenden Gesundheitszustand auf die Dauer nicht gewachsen sei.

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Diese Erwägungen lassen sich rechtlich nicht beanstanden.

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Die Revision erhebt auch nur insoweit Bedenken, als das Berufungsgericht, wie sie das Urteil versteht, allein auf die von der Klägerin tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt und nicht geprüft habe, ob nicht generell eine Pflicht der Klägerin angenommen werden müsse, durch eine Erwerbstätigkeit zur Schadensminderung beizutragen. Dies sei, so meint die Revision, zu bejahen; daher könne sich die Klägerin der Anrechnung des erzielten Verdienstes nicht dadurch entziehen, daß sie eine Arbeit angenommen habe, die nicht im Rahmen ihrer früheren Berufstätigkeit liege.

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Der Revision ist zuzugeben, daß eine Witwe, wenn sie die Möglichkeit hat, einer ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sich die aus einer solchen Tätigkeit erzielbaren Einnahmen anrechnen lassen muß, gleichviel, ob sie diese Tätigkeit in Wirklichkeit ausübt, schuldhaft auszuüben unterläßt oder einer anderen Tätigkeit den Vorzug gibt. Wäre die Klägerin daher in der Lage, durch eine Erwerbstätigkeit, die ihr zugemutet werden kann, so viel zu verdienen, wie sie in ihrer jetzigen Arbeitsstelle bekommt, so müßte sie sich den ganzen Ertrag der von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeit auf ihren Schaden auch dann anrechnen lassen, wenn ihr diese Tätigkeit an sich nicht zugemutet werden kann. Das hat das Berufungsgericht aber ersichtlich nicht verkannt. Wenn es bei der Beurteilung der Frage, ob von der Klägerin nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann, durch ihre jetzige Tätigkeit zur Schadensminderung beizutragen, ihrer Berufsausbildung und früheren Berufstätigkeit wesentliche Bedeutung beigemessen und die Anrechnung des Arbeitsverdienstes aus ihrer jetzigen Tätigkeit auf den Schaden u.a. darum für unzumutbar gehalten hat, weil ihre Tätigkeit der genossenen Berufsausbildung und früheren Berufstätigkeit in keiner Weise entspricht, so läßt dies deutlich erkennen, daß es das Berufungsgericht der Klägerin durchaus zumutet und sie nicht davon freistellt, in einer ihrer Ausbildung und früheren Berufstätigkeit entsprechenden Art und Weise erwerbstätig zu sein. Die Klägerin hat aber bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, alle Versuche, in ihrem erlernten Beruf unterzukommen, seien gescheitert. Sie sei dazu zu alt. Auf ein Auskunftsersuchen des Landgerichts hat die Firma Kettenwerke Ruberg & Renner bestätigt, daß sich die Klägerin verschiedentlich um eine Verwendung als Angestellte im Bürodienst bemüht hat, ohne daß sich dies jedoch hat ermöglichen lassen. Die Beklagte hat sich demgegenüber in keinerlei Darlegungen darüber geäußert, an welcher Stelle die Klägerin dennoch eine ihr zumutbare Arbeit hätte bekommen können. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin wäre ohne jegliche Einkünfte und auf Fürsorgeunterstützung angewiesen gewesen, wenn sie nicht die gegenwärtige Arbeit in der Kettenfabrik aufgenommen hätte. Erkennbar hat das Berufungsgericht der Klägerin also geglaubt, daß sie bei ihrem vorgerückten Alter keine für sie als kaufmännisch ausgebildete und erfahrene Kraft geeignete Arbeit hat finden können und daß ihr in ihrer Not nichts anderes übrig geblieben ist, als die Arbeit in der Kettenfabrik auf sich zu nehmen, die ihr zur Minderung des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens nicht zugemutet werden kann. Wenn das Berufungsgericht die Anrechenbarkeit ihres Arbeitsverdienstes auf den Schaden daher verneint hat, so läßt sich diese im Bereich des §287 ZPO liegende Würdigung im Revisionsverfahren nicht beanstanden.

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Allerdings bleibt die Klägerin zur Schadensminderung verpflichtet, sobald sie, worum sie ernstlich bemüht bleiben muß, eine andere Möglichkeit des Erwerbs findet oder vielleicht auch von den Beklagten nachgewiesen bekommt, die zu ergreifen ihr zugemutet werden kann. Den Beklagten bleibt es unbenommen, gegebenenfalls im Wege der Abänderungsklage nach §323 ZPO eine veränderte Gestaltung der Verhältnisse geltend zu machen (vgl. die Entscheidung des Senats VersR 1955, 38 [39]).

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3.

Die Klägerin hat ihre Klage in der Revisionsinstanz nur insoweit aufrecht erhalten, als der Klageanspruch nicht auf Grund des Rentenbescheides der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 2. Oktober 1954 in Höhe der ihr bewilligten Witwenrente auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist. Unstreitig ist diese Rente mit Wirkung vom 1. April 1952 bewilligt worden. Sie hat sich für die Zeit bis zum 30. November 1954 auf monatlich 44,60 DM belaufen und beträgt seitdem - bis auf weiteres - monatlich 46,60 DM. Der Rentenanspruch, den das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen hat, besteht demnach nur für die Zeit vom 1. Juli 1950 bis 31. März 1952 in der Höhe von monatlich 100 DM zu Recht. Für die Zeit vom 1. April 1952 bis 30. November 1954 hat die Klägerin nur noch Anspruch auf monatlich 55,40 DM und für die Folgezeit, solange nicht die von der Landesversicherungsanstalt gezahlte Witwenrente eine Veränderung erfährt, nur noch Anspruch auf monatlich 53,40 DM. Im übrigen muß die Klägerin auf Grund ihres Verzichtes gemäß dem Antrage der Beklagten mit ihrer Klage abgewiesen werden.

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4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. Eine entsprechende Anwendung des §93 ZPO in Bezug auf den vom Verzicht betroffenen Teil des Klagebegehrens kommt nicht in Betracht, da die Klägerin von ihrem mit der Anschlußberufung geltend gemachten Klagebegehren nicht im Rahmen des Rentenbescheides vom 2. Oktober 1954 sofort Abstand genommen hat, nachdem dieser Bescheid noch vor der Schlußverhandlung vom 12. Oktober 1954 im Berufungsverfahren ergangen war.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Hauß Erbel