Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1956, Az.: III ZR 259/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 259/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg
- OLG Nürnberg - 30.06.1954
Rechtsgrundlagen
- Art. 153 WeimVerf
- Art. 14 GrundG
- § 26 Abs. 3 RLG
Fundstellen
- DB 1956, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1956, 541-542
- DÖV 1956, 581 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1956, 544-545 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
der Stadt Straubing, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Prozessgegner
den Bauingenieur Hermann D. in S., F.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Die von der öffentlichen Hand geschuldete "angemessene Entschädigung" für Enteignungsakte kann vom Gericht nicht "nach billigem Ermessen" frei festgesetzt werden, sondern muß unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der Einbußen so bemessen werden, daß der Betroffene einen diesen Einbußen entsprechenden Ersatz erhält.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionsinstanz - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde am 18. August 1945 von einem Angestellten des Wohnungsamtes der beklagten Stadt aufgefordert, seine Wohnung unter Zurücklassung der Einrichtung innerhalb weniger Stunden zu räumen. Die geräumte Wohnung wurde polnischen Metern übergeben. Später wechselten die Inhaber der Wohnung. Erst ab 1950 bekam der Kläger Räume der Wohnung wieder zurück. Er behauptet, daß von dem zurückgelassenen Hausrat einiges gefehlt habe, vieles mutwillig beschädigt worden sei; es sei ihm dadurch ein Schaden von etwa 8.000 DM entstanden.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger hierwegen Schadensersatz von der Beklagten. Er behauptet, ihre Beamten hätten ihre Amtspflichten verletzt. Zu ihrem Vorgehen gegen ihn hätten sie keine gesetzliche Ermächtigung gehabt; mindestens hätten sie ein Inventarverzeichnis errichten und auf die Bewohner einwirken müssen, daß sie die Einrichtung schonten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines durch das Gericht festzusetzenden Betrages von mindestens 2.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung als Ersatz für den abhanden gekommenen und beschädigten Hausrat zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, ihre Angestellten hätten nur einen Befehl der Besatzungsmacht ausgeführt. Einen Einfluß auf die Wohnungsinhaber hätten sie nicht ausüben können. Auch auf Vorstellungen seitens der Stadt hin habe die Militärregierung die Entscheidung über eine Herausgabe der Möbel sich selbst vorbehalten. Zur Zahlung irgend einer Entschädigung aus einem anderen Grunde als dem der unerlaubten Handlung sei die Stadt nicht passiv legitimiert. Schließlich bestreitet sie auch die Höhe des Anspruchs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Kläger 2.000 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die beklagte Stadt Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt mit der Anschlußrevision eine Erhöhung der an ihn zu leistenden Zahlung auf einen seinem Schaden gerecht werdenden Betrag. Jede Partei bittet um Zurückweisung der Revision der Gegenseite.
Entscheidungsgründe:
I.
In seinem Urteilsausspruch hat das Berufungsgericht zwar keinen Teil der Klage abgewiesen. Aus seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, daß es den Klageantrag nicht dahin ausgelegt hat, als ob der Kläger sich mit dem Betrag von 2.000 DM begnügen wollte, falls das Gericht nicht zu einer höheren Summe käme, sondern daß es den Antrag - mit Recht - dahin verstanden hat, daß der Kläger seine wirklichen Einbußen ersetzt haben will und daß die Angabe "mindestens 2.000 DM" nicht den Sinn irgend einer Antragsbeschränkung, sondern nur die Bedeutung einer Behauptung dahin, daß der Schaden auf alle Fälle mindestens 2.000 DM betrage, haben soll. Wenn das Berufungsgericht dem Kläger, obwohl er in der Klage seinen wirklichen Schaden mit rund 8.000 DM beziffert und seinen Antrag nicht auf 2.000 DM beschränkt hat, nur den letzteren Betrag zugesprochen hat, so hat es in Wirklichkeit gleichzeitig auch eine teilweise Klageabweisung ausgesprochen, so daß der Kläger als durch die Entscheidung beschwert und sein Rechtsmittel der Anschlußrevision als zulässig anzusehen ist.
II.
In der Sache selbst geht der Berufungsrichter, soweit der Grund des Anspruchs in Betracht kommt, davon aus, daß eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GrundG mangels Verschuldens der handelnden Beamten zu verneinen sei, daß die Beklagte aber dem Kläger eine angemessene Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs zu leisten habe.
1.
Gegen die Verneinung der Amtshaftung wendet sich die Anschlußrevision.
a)
Soweit das positive Tun der Beamten des Wohnungsamtes der Beklagten in Betracht kommt - Beschlagnahme von Wohnung und Hausrat, Umquartierung des Klägers, Einweisung anderer Personen in die Wohnung -, ist nicht ersichtlich, wieso ihnen ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte. In tatsächlicher Hinsicht ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß die ganze Aktion auf Anordnung der Militärregierung durchgeführt worden ist. Es braucht nicht geklärt zu werden, ob die Anordnungen der Militärregierung nicht vielleicht schon objektiv für das Vorgehen der Beamten der beklagten Stadt eine genügende Rechtsgrundlage geschaffen haben. Wenn man die Verhältnisse von 1945 im Auge behält, kann man es den Beamten jedenfalls nicht zum Verschulden anrechnen, wenn sie davon ausgegangen sind, daß sie derartige Umquartierungsbefehle der Militärregierung ausführen könnten, ohne dadurch gegen die Amtspflichten, die ihnen Dritten gegenüber oblagen, zu verstoßen. Insoweit wird auch von der Anschlußrevision nichts vorgetragen, was zu einer weiteren Prüfung der Frage Anlaß geben könnte.
b)
Das Berufungsgericht verneint aber auch das Vorliegen eines Verschuldens, soweit die den Beamten der beklagten Stadt vorgeworfenen Unterlassungen in Betracht kommen - Nichterrichtung eines Inventarverzeichnisses, Nichtabschluß eines Nutzungsvertrages, mangelnde Überwachung der eingewiesenen Personen -. Auch diese Entscheidung kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, es sei den Beamten der beklagten Stadt durch die Militärregierung "unmöglich gemacht" worden, "späterhin sich der beschlagnahmten Wohnung und der darin befindlichen mit beschlagnahmten Gegenstände ... anzunehmen", wird von der Anschlußrevision nicht angegriffen. Wenn die Beamten der beklagten Stadt aber keinen Zutritt zu der Wohnung hatten, so konnten sie auch nicht Aufsichtsbefugnisse ausüben oder ein Inventarverzeichnis errichten; wenn die Militärregierung sich die Verfügung über den Hausrat vorbehielt, so kann man es den Beamten nicht als Verschulden anrechnen, wenn sie nicht auf den Gedanken gekommen sind, mit den Wohnungsinhabern einen "Nutzungsvertrag" abzuschließen oder die von ihnen zu zahlende "Vergütung" festzusetzen; denn sie konnten davon ausgehen, daß auch diese Fragen zu regeln sich die Militärregierung vorbehalten habe. Wenn die Anschlußrevision meint, daß mindestens eine Inventarerrichtung "in den nächsten wenigen Tagen nach der Beschlagnahme und dem Bezug der Wohnung" möglich gewesen wäre, so beachtet sie nicht genügend die tatsächlichen Vorgänge. Zwischen der Räumungsaufforderung und dem Einzug der neuen Bewohner lagen nach dem vom Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten nur einige Stunden; nach dem Einzug der neuen Bewohner war es aber der Stadt, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, nicht mehr möglich, sich der Wohnung und des Hausrats anzunehmen.
Nach alledem muß es bei der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verneinung des in erster Linie geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs sein Bewenden behalten.
2.
Die Revision der Beklagten bekämpft die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte dem Kläger eine angemessene Entschädigung für den Verlust und die Beschädigung von Hausratsgegenständen schulde, mit folgenden Erwägungen: es habe sich um einen Akt der Militärregierung gehandelt, für den die Beklagte nicht einzustehen habe; die Erfassung und Zuweisung der Wohnung nebst ihrer Einrichtung an die polnischen Mieter sei überhaupt rechtmäßig gewesen; für den durch unerlaubte Handlungen (Entwendungen, mutwillige Beschädigung) der eingewiesenen Personen entstandenen Schaden könne es eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Aufopferungsanspruchs nicht geben, weil der Eigentümer nicht gehalten gewesen sei, diese Schädigungen zu dulden; auch wenn Entschädigungsansprüche gegeben sein sollten, konnte aber nicht die Gemeinde als passiv legitimiert angesehen werden, sondern nur der Staat, da es sich um Maßnahmen im Zuge der "Wohnraumentnazifizierung", also um einen Vorgang aus dem "Aufgabenbereich des Staatsganzen", gehandelt habe.
Diese Angriffe gehen sämtlich fehl.
a)
Wenn die Revision unter Berufung auf die Aussage des Zeugen Sc. ausführt, daß es überhaupt die Militärregierung gewesen sei, welche die Wohnung des Klägers beschlagnahmt und die polnische Familie in sie eingewiesen habe, und daß insoweit die Bediensteten der beklagten Stadt nur als Ausführungsorgane der Besatzungsmacht tätig geworden seien, so entfernt sie sich von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und dem eigenen Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen. In der Revisionsinstanz muß davon ausgegangen werden, daß die Beklagte zwar "auf Befehl der Militärregierung", aber doch erst selbst und als deutsche Verwaltungsstelle die Verfügung an den Kläger erlassen hat, daß er die Wohnung unter Zurücklassung des Hausrats zu räumen habe, nicht dagegen nur eine bereits nach außen bestimmte, an den Kläger gerichtete Anordnung der Militärregierung übermittelt hätte; das ergibt sich aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Wenn dem aber so war, dann liegt der vorliegende Fall rechtlich nicht anders als der eine Hausbeschlagnahme in München betreffende Fall in der Sache III ZR 85/54; in dieser Sache hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 bereits mit näherer Begründung entschieden, daß eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungspflicht nicht deshalb entfällt, weil die Behörde ihre Maßnahme auf Befehl der Militärregierung durchgeführt hat, wenn die betreffende Inanspruchnahme nicht für Zwecke der Besatzungsmacht oder zugunsten einer in die Organisationen der Besatzungsmacht eingegliederten Stelle ausgesprochen worden ist. Daran ist auch hier festzuhalten. Daß die Besatzungsmacht sich um die Unterbringung der aus den Konzentrationslagern entlassenen Personen - zu denen auch die in die Wohnung des Klägers eingewiesenen Mieter gehört haben sollen - besonders gekümmert hat, ist nicht von entscheidender Bedeutung; denn die von der Besatzungsmacht geforderten Maßnahmen wurden dadurch noch nicht zu Maßnahmen, die in ihrem materiellen Gehalt - Bereitstellung von Wohnung und Hausrat - der Besatzungsmacht als solcher gedient hätten. Auch insoweit ist das in dem schon angefühten Urteil Gesagte auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, so daß sich ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision erübrigt.
b)
Es braucht nicht geklärt zu werden, ob der Eingriff der beklagten Stadt in die Eigentumsphäre des Klägers objektiv rechtmäßig war oder nicht. War er nicht rechtsmäßig, so kann der Kläger eine angemessene Entschädigung wegen der eingetretenen Verluste und außerordentlichen Beschädigungen unter dem Gesichtspunkt eines enteignungsgleichen Eingriffs verlangen, wie das schon das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat. War der Eingriff aber rechtmäßig, wie die Revision meint, weil kraft der Anordnungen der Besatzungsmacht die besonderen Eingriffsvoraussetzungen des deutschen Rechts gar nicht vorzuliegen brauchten, so ergibt sich die Entschädigungspflicht schon unmittelbar aus § 26 Abs. 3 RLG; denn die besatzungsrechtlichen Anordnungen haben eine Entschädigung nicht ausgeschlossen und hinsichtlich des deutschen Rechts nur die Voraussetzungen abgewandelt, nicht aber auch die Folgen von Inanspruchnahmen der hier vorliegenden Art entgegen dem bestehenden positiven deutschen Recht (Art. 153 WeimVerf, § 26 RLG) anders gestaltet. Auch insoweit ist der vorliegende Fall nicht anders zu beurteilen wie der in dem Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - behandelte. Es ist nicht so, daß bei einem rechtmäßigen Eingriff eine Entschädigung nur beim Vorliegen einer entsprechenden besonderen gesetzlichen Anordnung zu leisten wäre, sondern der Grundsatz ist umgekehrt der, daß eine Entschädigung zu gewähren ist, wenn das Gesetz oder eine gesetzesgleiche Anordnung nichts Gegenteiliges bestimmt haben (vgl. Art. 153 WeimVerf).
c)
Der Kläger war selbstverständlich, privatrechtlich gesehen, nicht verpflichtet, eine Entwendung oder Beschädigung seiner Sachen durch die damaligen Besitzer zu dulden. Er müßte aber die Entziehung seines eigenen Besitzes und die Besitz- und Gebrauchsüberlassung an andere dulden, weil ihm dies durch einen hoheitlichen Akt auferlegt wurde. Eine Möglichkeit zur Einwirkung auf die Besitzer und zur Verhinderung von Schäden hatte er noch weniger, als es die beklagte Stadt von sich behauptet. Bei einer Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz ordnet § 26 Abs. 3 und 4 RLG die Entschädigungspflicht der Bedarfsstelle ausdrücklich an, wenn, wie im vorliegenden Falle, von dem in erster Linie ersatzpflichtigen Benutzer ein Ersatz nicht zu erlangen ist. Auch bei einer auf Art. 153 WeimVerf gestützten Entschädigungspflicht kann nichts anderes gelten; denn zu entschädigen ist auch nach diesen Vorschriften der Bürger nicht nur wegen der von der Behörde gewollten Nachteile, die sich notwendigerweise mit ihrem Eingriff einstellen mußten, sondern auch für die nicht gewollten, aber durch den Eingriff verursachten Einbußen am Eigentum. Dazu gehören aber auch die Entwendungen und die außerordentlichen Beschädigungen von Sachen durch die unter Ausschluß des Eigentümers mit der Nutzung der Sachen von der Behörde betrauten Personen.
d)
Auch der letzte Angriff der Revision ist unbegründet. Eine an der Wirklichkeit nicht vorbeigehende Betrachtung muß anerkennen, daß es sich bei den Maßnahmen der hier vorliegenden Art dem Ziele nach um die Unterbringung der Verschleppten und nunmehr nach der Entlassung aus den Konzentrationslagern und den provisorischen Unterkünften sonst obdachlos werdenden Personen gehandelt hat, und daß die "Wohnraumentnazifizierung" nur insoweit eine Rolle gespielt hat, als zur Erreichung des genannten Zieles auf die Wohnungen der von der Besatzungsmacht als belastet angesehenen Personen zurückzugreifen war. Es braucht nicht geklärt zu werden, in welchem Rangverhältnis die "Unterbringung" der unterbringungsbedürftigen Personen einerseits und die "Bestrafung" der von der Besatzungsmacht als sühnepflichtig angesehenen Personen andererseits zueinander gestanden haben. Daß jedenfalls auch die "Unterbringung" eine maßgebliche Rolle gespielt hat, kann die beklagte Stadt nicht bestreiten. Die Unterbringung war aber eine Aufgabe der einzelnen Gemeinden, in deren Bereich die unterbringungsbedürftigen Personen gekommen waren, jedenfalls dann, wenn es sich bei diesen Personen um rechtmäßig zugezogene Personen gehandelt hat, wie im vorliegenden Falle. Deshalb ist durch die Unterbringung der in das Stadtgebiet der Beklagten mit Zustimmung der Militärregierung gekommenen Personen die Beklagte - mindestens auch - begünstigt worden, woraus sich ihre Passivlegitimation für den hier in Frage stehenden Entschädigungsanspruch auch für den Fall ergibt, daß nicht unmittelbar § 26 RLG anzuwenden sein sollte, sondern der Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff für gerechtfertigt zu halten wäre.
III.
Zur Höhe des Anspruchs führt das Berufungsgericht aus: das Gericht habe die angemessene Entschädigung "nach billigem Ermessen zu finden"; zu einer detaillierten Feststellung des Schadens bestehe u.a. deshalb kein Anlaß, weil der Kläger keinen vollen Schadensersatz, sondern nur eine angemessene Entschädigung verlangen könne; der von ihm angegebene unterste Rahmen von 2.000 DM werde vom erkennenden Gericht als "ausreichender und genügender Schadensersatz in dieser Sache" erachtet.
Der Anschlußrevision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen nicht frei von Rechtsirrtum sind. Das Berufungsgericht ist sachlichrechtlich von unrichtigen Vorstellungen beeinflußt. Zwar unterscheidet sich die "angemessene Entschädigung" nach Herkunft und Charakter vom "Schadensersatz" und reicht möglicherweise im Einzelfall nicht so weit, wie ein Schadensersatzanspruch reichen würde. Letzterer umfaßt bei der Entziehung einer Sache sämtliche Vermögensnachteile, u.a. den entgangenen Gewinn. Bei der angemessenen Entschädigung für einen entsprechenden hoheitlichen Eingriff kann aber der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs eingestellt hat, in der Regel nicht ersetzt verlangen (vgl. BGHZ 15, 23), sondern muß sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust" begnügen. Soweit es aber um die Entschädigung für diesen Substanzverlust geht, muß diese nach Sinn und Zweck der öffentlichrechtlichen Entschädigungspflicht - ähnlich wie beim Schadensersatz - so bemessen werden, daß der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, sich mit dem Entschädigungsbetrag wieder "eine gleiche Sache zu beschaffen" (vgl. BGHZ 11, 156 ff, 160). Dasselbe muß bei einer bloßen Substanzminderung durch außergewöhnliche Beschädigungen einer Sache, für die Ersatz zu leisten ist, gelten. Hier muß bei der Ermittlung der angemessenen Entschädigung von dem Betrag ausgegangen werden, der für eine entsprechende Ausbesserung aufgewendet werden muß.
Der Richter kann die Entschädigung nicht "nach billigem Ermessen" gestaltend selbst festsetzen, sondern hat sie nach Ermittlung der Unterlagen, die nach den eben angegebenen sachlichrechtlichen Grundsätzen erforderlich sind, nur festzustellen. Im Ausgangspunkt ist die Rechtslage bei der Findung der angemessenen Entschädigung ebenso wie bei der Ermittlung des Betrages eines Schadenersatzanspruchs. Deshalb ist es nicht möglich, zu der angemessenen Entschädigung ohne eine Aufklärung des Ausmaßes der entstandenen Einbußen zu gelangen. Letztere mögen ggf. nach § 287 ZPO zu schätzen sein, ohne ein Eingehen auf sie kann aber den sachlichrechtlichen Anforderungen bei einem Entschädigungsanspruch nicht genügt werden.
Das Berufungsgericht, das dies nicht beachtet, sondern die Entschädigung nach eigenem billigem Ermessen festgesetzt hat - nicht etwa den Schaden nach freiem Ermessen ermittelt hat -, hat damit das materielle Recht verletzt und deshalb muß das angefochtene Urteil nicht nur insoweit aufgehoben werden, als es den Kläger durch Abweisung des 2.000 DM übersteigenden Mehrbetrages beschwert, sondern auch insoweit, als es der Beklagten nachteilig ist; denn ohne eine vorherige Prüfung der Verluste und Beschädigungen ist es nicht möglich zu sagen, daß 2.000 DM auf jeden Fall als Entschädigung gerechtfertigt seien. Die Beklagte hat ausdrücklich auch die Höhe des Anspruchs bestritten. Deshalb muß auch in ihrem Interesse eine Nachprüfung der Schäden im einzelnen vorgenommen werden.
Nach alledem war das angefochtene Urteil gemäß § 564 ZPO aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen.