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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1956, Az.: 5 StR 78/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1956
Aktenzeichen
5 StR 78/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 23.12.1955

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 24. April 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 23. Dezember 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen - § 174 Nr. 1 StGB - in Tateinheit mit fortgesetzter Nötigung zur Unzucht - § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB - und in weiterer Tateinheit teilweise mit fortgesetzter Mißhandlung Jugendlicher - § 223 b StGB - und teilweise mit gefährlicher Körperverletzung - § 223 a StGB - zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.)

Die Revision trägt vor:

"Der Angeklagte hatte keinen Verteidiger."

5

Die Rüge greift nicht durch. Sie könnte nur Erfolg haben, wenn mit ihr geltend gemacht werden soll, daß der Angeklagte keinen Verteidiger gehabt habe, obwohl die Verteidigung notwendig gewesen sei. So ist das Vorbringen der Revision wohl auch gemeint. Diese Rüge ist indessen nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen. Die bloße Behauptung, der Angeklagte habe keinen Verteidiger gehabt, genügt nicht. Es fehlt an der außerdem erforderlichen Angabe von Tatsachen, aus denen sich - nach der Auffassung der Revision - ergibt, daß eine Verteidigung notwendig war.

6

2.)

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die Zeugen Frau Luise M., Frau G. und Kürschnermeister H., deren Vernehmung der Angeklagte am 2.11.1955 beantragt habe, nicht geladen und vernommen worden seien.

7

Die Rüge ist unbegründet. Eine Vorschrift, die es dem Tatrichter zur Pflicht macht, jeden Zeugen zu laden und zu vernehmen, dessen Vernehmung der Angeklagte beantragt hat, gibt es nicht. In Betracht käme allenfalls eine Verletzung der §§ 245, 244 Abs. 6 oder 244 Abs. 2 StPO. Diese Vorschriften sind jedoch im vorliegenden Falle nicht verletzt worden.

8

Ein Verstoß gegen § 245 StPO liegt nicht vor. Er gebietet dem Tatrichter nur, die Beweisaufnahme auf Zeugen zu erstrecken, die zur Hauptverhandlung geladen und erschienen sind. Das trifft hier nicht zu.

9

Die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf, ist gleichfalls nicht verletzt worden. Sie gilt nur für Beweisanträge, die in der Hauptverhandlung gestellt werden. Ein solcher Beweisantrag liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat den Antrag auf Vernehmung der drei Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung, nämlich am 2. November 1955 zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt (vgl Bl 29 d.A.). In der Hauptverhandlung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden.

10

Die Nichtbeachtung des Antrages vom 2. November 1955 durch die Strafkammer kann auch nicht der ungerechtfertigten Ablehnung eines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages gleichgestellt werden. Aus der von der Revision angezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17.8.1955 (NJW 1955, 193830) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Sie betrifft einen Fall, der anders liegt.

11

Auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO) hat das Vorbringen der Revision keinen Erfolg.

12

Soweit es sich um die Nichtvernehmung der Zeugen Frau G. und H. handelt, liegt keine ordnungsgemäß erhobene Aufklärungsrüge vor. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hierfür notwendige Angabe der Beweistatsachen, über die nach Auffassung der Revision die Strafkammer die Zeugen hätte vernehmen müssen (vgl BGHSt 2, 168).

13

Hinsichtlich der Zeugin M. ist in der Revisionsbegründung gesagt, sie hätte bekunden können, die Schwester der Hildegard D., Luise D., jetzt L., die ausweislich des Urteils auch von dem Angeklagten geschlagen worden sein soll, habe bei der Zeugin Diebereien und andere Veruntreuungen begangen. Das deckt sich in etwa mit Angaben, die Frau M. nach einem bei den Akten befindlichen Bericht des Fürsorgeaußendienstes in Lüneburg vom 4.2.1954 der Fürsorgerin gegenüber gemacht hat (vgl Bl 8 R d.A.). Die hierauf gestützte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat zum Gegenstand der Verurteilung nur Handlungen gemacht, die der Angeklagte der Stieftochter Hildegard gegenüber verübt hat. Die Feststellungen, die der Verurteilung zugrunde liegen, beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf den Bekundungen der Hildegard D., einem amtsärztlichen Attest und der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte. Luise L. hat in der Haupt Verhandlung nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift die Aussage verweigert. Von Amts wegen Frau M. als Zeugin über die oben angegebenen, Luise betreffenden Tatsachen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

14

3.)

Daß es in den Urteilsgründen heißt, der Sachverhalt sei u.a. festgestellt worden auf Grund der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, bedeutet keinen rechtlichen Mangel. Die Bemerkung enthält entgegen der Auffassung der Revision keine "rein floskelhafte" Bezugnahme. Das Urteil ergibt sogar, welche der festgestellten Tatsachen der Angeklagte - nach Ansicht der Strafkammer glaubhaft - zugestanden und welche er bestritten hat.

15

4.)

Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß die Aussage der Zeugin Hildegard D. nicht ihrem Inhalte nach in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist. Die Strafprozeßordnung schreibt eine solche Protokollierung für das Verfahren vor dem Landgericht nicht vor (vgl §§ 272, 273 StPO, insbesondere 273 Abs. 2).

16

5.)

Die Revision erblickt eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es unterlassen habe, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Beweggründe, die ihn zu den in Rede stehenden Handlungen veranlaßt hätten, und über die Glaubwürdigkeit der Hildegard Deising einen psychologischen Sachverständigen zu vernehmen.

17

Auch diese Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geprüft. Sie ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens des staatlichen Gesundheitsamtes in Lüneburg vom 18.11.1955, nach dem die amtsärztliche Untersuchung des Angeklagten keinen Anhalt für das Vorliegen einer Nerven- oder Geisteskrankheit ergeben hat, sowie auf Grund ihres persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnen hat, zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte für die Taten voll verantwortlich ist. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, an Geistesschwäche oder an einer Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 StGB gelitten hätte, sind auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, daß er Taten der im Urteil festgestellten Art verübt hat, ist kein solcher Anhaltspunkt. Daß die Handlungen, die der Angeklagte seiner Stieftochter Hildegard gegenüber begangen hat, auf Beweggründen geschlechtlicher Art beruhten, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus der Art dieser Handlungen sowie aus den im Urteil festgestellten Umständen gefolgert, unter denen sie erfolgten. Davon, daß die Beweggründe geschlechtlicher Art waren, ist die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe überzeugt gewesen. Hildegard D. war im Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung vor der Strafkammer 21 Jahre alt. Von Amts wegen einen psychologischen Sachverständigen zu den oben angeführten Fragen zu hören, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.

18

6.)

Was die Revision zur Rechtfertigung ihrer verfahrensrechtlichen Beanstandungen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

19

II.

Sachrüge

20

Die Sachrüge ist gleichfalls unbegründet.

21

Was die Revision in diesem Zusammenhange vorbringt, sind Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkammer und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung, sowie Ausführungen, die auf einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt beruhen. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (vgl §§ 337, 261 StPO).

22

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Das gilt insbesondere auch für die Annahme, daß der Angeklagte sich u.a. der fortgesetzten Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht hat.

23

Daß der Angeklagte bei dem Vorfall, der sich am Sonnabend vor Pfingsten 1955 ereignete, seine Stieftochter Hildegard D. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihren Leib zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt und daß er bei dem Vorfall am 31.1.1954 mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.

24

In den ungefähr 40 Fällen, in denen der Angeklagte in der Zeit von etwa 1948 bis Anfang Juni 1955 aus geschlechtlichen Beweggründen Hildegard züchtigte, hat er gleichfalls mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ihr vorgenommen. Bedenken könnten hier nur insoweit bestehen, als die Begehungsweise der Nötigung zur Unzucht durch gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen voraussetzt, daß Gewaltanwendung der unzüchtigen Handlung vorausgeht (vgl RGSt 63, 227). Diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte jeweils den Kopf der Hildegard zwischen seine Beine geklemmt, bevor er begann, mit einer siebenschwänzigen Lederpeitsche oder mit Birkenruten, zuweilen auch mit einem Gummikabel auf ihr entblößtes Gesäß in dem Bestreben einzuschlagen, sich wollüstige Gefühle zu verschaffen und zu befriedigen. Das rechtfertigt die Annahme, daß Gewaltanwendung den unzüchtigen Handlungen vorausgegangen ist. Die Schläge auf das entblößte Gesäß waren die unzüchtigen Handlungen, durch die der Angeklagte seine Geschlechtslust erregen und befriedigen wollte. Um schlagen zu können, hat er zuvor den Kopf des Mädchens zwischen seine Beine geklemmt. Das war eine Gewaltanwendung, die den durch das Schlagen begangenen unzüchtigen Handlungen vorausging und die darauf abzielte, jeden etwaigen Widerstand gegen das beabsichtigte Schlagen von vornherein auszuschließen. Daß der Angeklagte die Gewaltanwendung noch während der unzüchtigen Handlungen fortgesetzt hat, schließt die Annahme, er habe auch schon vorher im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB Gewalt angewendet, nicht aus.

25

Die Strafkammer hat den Vorfall, der sich am 4.6.1955 ereignet hat, nicht als Nötigung zur Unzucht im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB beurteilt. In dem Teil der Urteilsgründe, der sich mit der rechtlichen Würdigung befaßt, ist gesagt, die Strafkammer habe den Tatbestand der fortgesetzten Nötigung zur Unzucht dadurch als verwirklicht angesehen, daß der Angeklagte mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen und diese durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihren Leib zur Duldung unzüchtiger Handlungen genötigt hat. Das trifft nur für die ungefähr 40 Fälle der sogenannten Züchtigung und für die beiden Vorfälle zu, die sich am 31.1.1954 und am Sonnabend vor Pfingsten 1955 ereignet haben. Am 4.6.1955 hat der Angeklagte nur versucht, Hildegard zu veranlassen, ihn mit einer Birkenrute zu schlagen, d.h. unzüchtige Handlungen bei ihm vorzunehmen. Daß die Strafkammer, bei der es sich um eine Jugendkammer handelt, das verkannt hätte, erscheint ausgeschlossen. Der Vorfall vom 4.6.1955 ist in den Urteilsgründen offensichtlich nur deshalb wiedergegeben worden, weil er ein weiteres Beweisanzeichen für die geschlechtlich betonte Einstellung ist, die der Angeklagte Hildegard gegenüber hatte.

26

Auch sonst läßt das Urteil eine Verletzung sachlichen Strafrechts nicht erkennen.

27

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Augustin
Schmidt
Schmitt
Börker