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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1956, Az.: III ZR 227/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.04.1956
Aktenzeichen
III ZR 227/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg
OLG Oldenburg - 30.06.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 521 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1956, 800 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1956, 603-604 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1956, 1028 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) der Witwe des Rechtsanwalts Dr. M., Hermine, geb. H., O., E.str. ...,

2) des Kaufmanns August H., O., O. Str. ...,

3) der Ehefrau des Obermusikmeisters a.D. Ho., Anni, geb. H., O.,

4) des Rechtsanwalts Hans H., J., L.allee ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch das Land Niedersachsen, dieses vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg,

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Recht der Bundesregierung, die Ausführung der Bundesgesetze, soweit sie den Ländern als Auftragsangelegenheit obliegt, zu beaufsichtigen, kann sich unter Umständen eine dem durch eine Unterlassung des Landes betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zum Einschreiten ergeben (entschieden für den Bereich der Bundesstraßenverwaltung).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das am 30. Juni 1954 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger verlangen Entschädigung für die Benutzung ihres Grundeigentums, über das eine neue Straße geführt worden ist.

2

Die Kläger, sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des im Grundbuch von O. unter Artikel 1581 eingetragenen, im Katasterbezirk Oldenburg belegenen Grundstücks. Im Jahre 1940 baute das Deutsche Reich bei Oldenburg eine Umgehungsstraße, deren Straßenkörper über das Grundstück der Kläger führt und davon eine Fläche von 5.446 qm in Anspruch nimmt. Ein Enteignungsverfahren ist bisher nicht durchgeführt worden und die früher eingeleiteten Verkaufsverhandlungen sind gescheitert. Am 3. Januar 1948 erließ die Umlegungsbehörde in Oldenburg einen Beschluß, wonach gemäß § 74 der Reichsumlegungsordnung (RUO) das vereinfachte Umlegungsverfahren angeordnet wurde "zur Beseitigung der durch den Bau der Umgehungsstraße für die allgemeine Landeskultur entstandenen Nachteile, ferner zur Herstellung des Rechtszustandes, der den durch den Bau dieser Straße entstandenen tatsächlichen Verhältnissen entspricht". Als Umlegungsbezirk bezeichnete der Beschluß den Straßenkörper der Umgehungsstraße mit den beiderseits angrenzenden Grundstücken. Der Beschluß wurde veröffentlicht; die Beteiligten wurden zur Anmeldung ihrer Entschädigungsforderungen aufgefordert; im Jahre 1951 zahlte das Strassenbauamt Oldenburg der Teilnehmergemeinschaft bereits einen Betrag von 5.000 DM; im übrigen war das Verfahren nicht weiter gefördert worden.

3

Die Kläger haben eine Entschädigung für die angeblich widerrechtliche Nutzung ihres Grundstücks für die Zeit vom 20. Juni 1948 bis 20. Juni 1953 in Höhe von 0,04 DM je Quadratmeter und Jahr mit insgesamt 1.093,25 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangt und vorgetragen: Das Deutsche Reich habe ihr Grundstück im Wege verbotener Eigenmacht in Besitz genommen. Sie hätten der Widmung des Grundstücks zu einer öffentlichen Straße nicht zugestimmt. Auch die Bundesrepublik benutze das streitige Grundstück ohne Rechtsgrund und in Kenntnis der vorangegangenen verbotenen Eigenmacht. Die Beklagte sei daher nach den Grundsätzen der Enteignung, Aufopferung, Bereicherung und als unredlicher Besitzer zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet, zumal die Kläger immer noch Steuern und tasten für den Straßenkörper tragen müßten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Umlegungsverfahren seien nicht gegeben, insbesondere habe der Beschluß unzulässigerweise den Straßenkörper mit in das Umlegungsverfahren einbezogen. Der Umlegungsbeschluß sei daher nichtig. Ein Umlegungsverfahren stehe auch der Geltendmachung der Forderung nicht entgegen. Das Verhalten der Beklagten sei ferner eine Amtspflichtverletzung.

4

Die Beklagte hat sich dahin eingelassen: Die Zustimmung zur Widmung der öffentlichen Straße sei während der vielfachen Verhandlungen mindestens stillschweigend erfolgt. Der Umlegungsbeschluß sei rechtswirksam, auch wenn der Straßenkörper unzulässigerweise in das Verfahren einbezogen sei. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung könnten nur im Umlegungsverfahren geltend gemacht werden; insoweit sei der Rechtsweg unzulässig. Im übrigen beständen derartige Ansprüche nicht. Pflichtverletzungen von Bundesbediensteten lägen nicht vor.

5

Das Landgericht hat den Klägern eine Nutzungsentschädigung ab 24. Mai 1949 (Inkrafttreten des Grundgesetzes) zugesprochen und der Klage in Höhe von 891,- DM nebst Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrags die Klage in voller Höhe abzuweisen; die Kläger haben beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Die Kläger verfolgen mit ihrer Revision den Berufungsantrag weiter und weisen darauf hin, daß inzwischen das Umlegungsverfahren durch Beschluß vom 4. Mai 1955 endgültig eingestellt worden sei. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Das Oberlandesgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, soweit sie auf Amtspflichtverletzung gestützt ist; weil die Anordnung des Umlegungsbeschlusses und die weiteren Maßnahmen von Landesbehörden als Auftragsangelegenheit durchgeführt wurden; für deren etwaige Pflichtverletzungen hafte nicht die beklagte Bundesrepublik. Das Berufungsgericht hat die Klage im übrigen als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg nicht zulässig sei, und dazu ausgeführt: Der Umlegungsbeschluß sei fehlerhaft, weil er den Straßenkörper mit in das Umlegungsverfahren einbezogen habe; das mache ihn aber nicht nichtig. Der streitige Anspruch auf Nutzungsentschädigung falle dann in das Umlegungsverfahren; nach § 140 des Flurbereinigungsgesetzes (FBG) vom 14. Juli 1953 (BGBl 1, 591) seien die Flurbereinigungsgerichte für alle durch das Verfahren hervorgerufenen Streitigkeiten zuständig; dazu gehörten auch die Ansprüche auf Entschädigung für die Entziehung des Landes.

8

2.

Unstreitig ist nach Erlaß des Berufungsurteils das Umlegungsverfahren wieder eingestellt, d.h. endgültig aufgehoben worden. Das Revisionsgericht darf diese neue Tatsache berücksichtigen, weil sie für die Entscheidung über eine von Amts wegen zu prüfende allgemeine Prozeßvoraussetzung von Bedeutung ist, nämlich für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Das Flurbereinigungsverfahren steht also nun der Geltendmachung der Ansprüche nicht mehr entgegen, so daß das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß. Es bedarf also keines Eingehens auf die Frage, ob überhaupt der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten durch § 140 FBG ausgeschlossen war oder ob etwa die Kläger während eines Umlegungsverfahrens an der eigenen Geltendmachung der Ansprüche verhindert waren (vgl. §§ 16, 18 FBG).

9

3.

Unrichtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch aus Amtspflichtsverletzung könne gegen die Bundesrepublik nicht bestehen. Richtig ist zwar, daß die Bundesrepublik nicht für Amtspflichtsverletzungen der Landesbehörden haftet, auch wenn diese im Rahmen der Auftragsverwaltung Bundesgesetze ausführen und Bundesinteressen wahrnehmen. Aber das Oberlandesgericht hat nicht erörtert, ob eigene Pflichtverletzungen von Bundesbediensteten vorliegen:

10

Die Bundesrepublik benutzt seit Jahren ein im Privateigentum der Kläger stehendes Grundstück als Bundesstraße, ohne dafür trotz ständigen Widerspruches der Kläger ein Entgelt zu entrichten. Die damals zuständige Reichsstelle hat das Grundstück in die Reichsstraße einbezogen, es wirksam dem öffentlichen Verkehr gewidmet und damit zu einer "öffentlichen Sache" gemacht. Besitz, Verwaltung, Nutzung und Verfügung des Privateigentümers an seiner Sache waren damit im Umfange des entstandenen begrenzten öffentlichrechtlichen Nutzungsrechts ausgeschlossen (vgl. heute § 2 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953, BGBl I, 903), gleichgültig, ob der Eigentümer der Widmung zugestimmt, die Zustimmung von Anfang an verweigert oder später widerrufen hat (vgl. heute § 2 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz). Selbstverständlich war hier die Zustimmung der Eigentümer - wenn sie je gegeben worden war - davon abhängig gemacht, daß ihnen für die Benutzung oder Hergabe ihres Eigentums eine Entschädigung gewährt wird. Dem mußte die zuständige Straßenbaubehörde Rechnung tragen. Denn es ist mit einer geordneten rechtsstaatlichen Verwaltung schlechterdings unvereinbar, daß die Eigentümer eines Grundstücks seit 16 Jahren die Lasten dieses Grundstücks tragen müssen und daß das Reich, später die Bundesrepublik während dieser Zeit das Grundstück als öffentliche Straße in Anspruch nimmt, ohne dafür einen Pfennig an die Eigentümer zu zahlen. Die Pflicht, diesem Zustand ein Ende zu setzen, oblag und obliegt zwar zunächst den Landesstraßenbehörden, denen die Verwaltung der Bundesstraßen als Auftragsverwaltung übertragen ist (Art. 90 Abs. II GrundG). Sie unterstehen dabei aber der Aufsicht des Bundes (Art. 85 GrundG). Diese Bundesaufsicht erstreckt sich sowohl auf die Gesetzmäßigkeit als auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung der Bundesgesetze (Art. 85 Abs. 4 GrundG). Die damit dem Bund eingeräumte Kompetenz ist zugleich ein Recht und eine Pflicht der zuständigen Bundesorgane. Unter besonderen Umständen erwächst den Bundesorganen aus dieser Bundesaufsicht auch eine dem betroffenen Bürger gegenüber obliegende Amtspflicht zum Tätigwerden, wie der Senat bereits früher für einen anderen Fall der Staatsaufsicht ausgeführt hat (BGHZ 15, 305 [309/310]). Dazu gehört hier die Verpflichtung, die Eigentümer vor einem durch - gegen sie gerichtete - gesetzwidrige Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßenverwaltung entstehenden Schaden zu bewahren, und, soweit dadurch ein Schaden bereits eingetreten ist, für eine Beseitigung zu sorgen. Die Aufsichtsbehörde mußte insbesondere klarstellen, daß die Ansicht der Landesstraßenverwaltung abwegig war, es handele sich hier nur um Verbindlichkeiten des deutschen Reiches. Die Straßenbaubehörden haben sich bis heute weder das Eigentum am Straßenkörper noch ein dauerndes Nutzungsrecht daran verschafft. Es ist ihre Pflicht, die dazu notwendigen Maßnahmen endlich in rechtlich zulässiger Weise durchzuführen. Die damit verbundenen "neuen Verbindlichkeiten" haben nichts mit Schulden des Reiches zu tun.

11

Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - ausreichende Feststellungen nicht getroffen hat, die das Revisionsgericht in den Stand setzen würden, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 839 BGB im übrigen gegeben sind oder nicht, kann das Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es den Anspruch aus Amtspflichtverletzung abgewiesen hat.

12

In der neuen Verhandlung kann das Oberlandesgericht allerdings von einer abschließenden Prüfung dieser Amtspflichtverletzung absehen, weil der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die hier streitige Zeit aus dem Gedanken eines enteignungsgleichen Eingriffes (BGHZ 6, 270 [290]) oder § 26 RLG begründet ist. Insbesondere sind Ansprüche aus § 26 RLG stets dann gegeben, wenn eine Behörde einen nach diesem Gesetz möglichen Eingriff vorgenommen hat, ohne die Formvorschriften des Gesetzes einzuhalten (vgl. NJW 1952, 1313; 1956, 121). Hier hat die Bundesrepublik den Grundbesitz der Kläger zur Durchführung von Bundesaufgaben in einer Form benutzt, die einer Inanspruchnahme zur Benutzung nach dem Reichsleistungsgesetz gleichkommt.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer