Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1956, Az.: 4 StR 84/56
Anforderungen an den Status einer öffentlichen Behörde im Falle eines Universitätsinstituts für gerichtliche Medizin; Pflicht eines Institutsleiters zur persönlichen Unterzeichnung von Gutachten des Instituts ; Zulässigkeit der Verlesung schriftlicher Gutachten öffentlicher Behörden über den Blutalkoholgehalt eines Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1956
- Aktenzeichen
- 4 StR 84/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bayreuth - 05.11.1955
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1956, 651-652
- VRS 11, 449
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Universitätsinstitut für gerichtliche Medizin stellt eine öffentliche Behörde dar.
- 2.
Der Institutsleiter braucht Gutachten des Instituts nicht zu unterschreiben. Es entspricht den Anforderungen, wenn dies ein anderer Arzt in dessen Vertretung tut.
- 3.
Zur Zulässigkeit der Verlesung schriftlicher Gutachten öffentlicher Behörden über den Blutalkoholgehalt eines Angeklagten (siehe auch BayObLG vom 4. 11 1952, VRS 5, 138; OLG Celle vom 20. 1. 1954, VRS 7, 463; BayObLG vom 18. 3. 1964, DAR 1964, 196).
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 19. April 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... bei der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verbindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 5. November 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Wie die Strafkammer festgestellt hat, fuhr der Angeklagte am 4. Juni 1955 gegen 1,30 Uhr mit seinem Pkw bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 85 km/st auf der Autobahn zwischen Nürnberg und Hof. Seine Fahrtüchtigkeit war durch Alkoholgenuß beeinträchtigt. Als er sich anschickte, einen vor ihm auf der rechten Fahrbahnhälfte in einer langgezogenen Linkskurve fahrenden Lkw mit Anhänger zu überholen, verschätzte er sich unter dem Einfluß des Alkohols in der Entfernung und glaubte, durch den Lkw in Raumnot gekommen und beim Überholen behindert zu sein. Er lenkte deshalb sein Fahrzeug auf den Grünstreifen und geriet auf die Gegenbahn, steuerte aber wieder scharf nach rechts. Dabei überschlug sich sein Wagen und blieb quer auf der rechtsseitigen Überholbahn mit dem Dach nach unten liegen. Zu gleicher Zeit fuhr der Kraftfahrer Walter St. mit seinem Pkw auf dieser Überholbahn in Sichtung Hof. Es gelang ihm nicht mehr, an dem seine Fahrbahn sperrenden Pkw des Angeklagten vorbeizukommen. Beim Zusammenstoß erlitt er so schwere Verletzungen, daß er noch am selben Tag starb. Seine Ehefrau, die im Wagen mitfuhr, wurde verletzt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger. Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision bemängelt das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.
1.
a)
In der Hauptverhandlung wurde auf Beschluß der Strafkammer "das Blutalkoholgutachten von. Prof. Dr. Dr. E. Weinig, Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität E. vom 6.6.55" verlesen. Aus ihm ergab sich, daß auf Grund einer dem Angeklagten 2 1/2 Stunden nach dem Unfall entnommenen Blutprobe der Alkoholgehalt zur Unfallzeit bei ihm 1,8 Promille betrug und er deshalb fahruntüchtig war. Das Gutachten trug am Kopf die Bezeichnung "Prof. Dr. Dr. E. Weinig, Institut für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität E." und war unterschrieben:
"i.V. Dr. med. Gg. Schmidt".
Die Revision sieht in der Verlesung des Gutachtens, auf das die Strafkammer ihre Überzeugung von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten stützt, eine Verletzung, des § 256 StPO: wenn auch an der Eigenschaft der Universität E. und des genannten Instituts als einer öffentlichen Behörde im Sinne dieser Bestimmung kein Zweifel bestehen möge, so lasse das verlesene Gutachten doch erkennen, daß Prof. Dr. Weinig es als Privatmann, nicht aber im Namen des von ihm geleiteten Instituts erstattet habe; überdies sei es nicht von ihm selbst, sondern von einem andern Arzt unterzeichnet, über dessen Stellung und Befugnis, für das Institut Erklärungen abzugeben, seiner Unterschrift nichts zu entnehmen sei.
Die Einwände gehen fehl. Die Strafkammer Hat offensichtlich das Gutachten nicht als das eines Privatmannes gewertet, sondern als ein vom Leiter des genannten Universitätsinstituts in dieser seiner Eigenschaft erstattetes Gutachten. Sonst hätte es der Erwähnung des Instituts in dem die Verlesung anordnenden Gerichtsbeschluß nicht bedurft. Vollends bezeichnet die Strafkammer an der einzigen Stelle ihrer Urteilsbegründung, an der sie das Gutachten erwähnt, es ausdrücklich als "Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin und Kriminalistik der Universität E.", ohne den Namen des begutachtenden Arztes überhaupt zu nennen.
Die Annahme des Landgerichts, es nicht mit einem bloßen Privat gut achten zu tun zu haben, war aber auch bergründet. Dafür sprach nicht nur der Wortlaut seiner Eingangsbezeichnung, sondern vor allem der Inhalt des Gutachtens, Denn die Leiter der gerichtlich-medizinischen Institute der deutschen Universitäten werden, wie gerichtskundig ist, gerade in dieser Eigenschaft von den Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten um die Erstattung von Gutachten auch über Blutalkoholproben angegangen, Sie nehmen damit eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahr, die Ihnen nicht als Privatpersonen, sondern wegen ihrer Amtsstellung als Institutsleiter übertragen, ist.
Daß die Strafkammer das Gutachten für das des Institutsleiters als solchen hielt und halten durfte, kann schließlich nicht deshalb verneint werden, weil nicht der Institutsleiter selbst es unterschrieben hatte, sondern ein anderer Arzt in seiner Vertretung, Gerade der Hinweis auf die Vertretereigenschaft des unterzeichnenden Arztes ließ deutlich die Stellung erkennen, die er, soweit es sich um die Erstattung des Gutachtens handelte, für sich in Anspruch nahm. Daran zu zweifeln, daß er zur Vertretung des Institutsleiters insoweit befugt war, hatte die Strafkammer nicht den mindesten Anlaß.
Demnach bleibt für die Frage, ob das Gutachten nach § 256 StPO verlesen werden durfte, nur noch zu prüfen, ob das erwähnte Institut als öffentliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden darf. Unter einer öffentlichen Behörde ist eine nach öffentlichem Recht eingerichtete und zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben tätige Amtsstelle zu verstehen, die in ihrem Bestand von dem oder den sie jeweils leitenden und in ihr tätigen Beamten unabhängig ist (vgl RGSt 57, 324). All diesen Voraussetzungen genügt, wie offenbar die Revision selbst nicht bestreiten will, ein Universitätsinstitut für gerichtliche Medizin, Denn ihm kommt als einem Teil einer Universität - einerlei, ob man diese als Anstalt oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts ansieht - die Eigenschaft einer vom Staate eingerichteten, mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten und von ihrer personellen Zusammensetzung unabhängigen Stelle zu. Die Zulässigkeit der Verlesung schriftlicher Gutachten öffentlicher Behörden über den Blutalkoholgehalt eines Angeklagten hat der Senat bereits in seinem Beschluß 4 StR 636/53 vom 14.10.1953 (NJW 1953, 1801 Nr 24) bejaht. Er hält an dieser Rechtsauffassung fest.
b)
Die Gründe, aus denen die Strafkammer es ablehnte, ein technisches Gutachten der Firma K. über die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Lkw und ein ärztliches Gutachten über die Fahrtüchtigkeit des Angeklagten zur Unfallzeit einzuholen, weil sie über beide Fragen schon Sachverständige vernommen hatte, entsprechen der Verfahrens Ordnung. Was die Revision hiergegen geltend macht, geht offensichtlich fehl.
2.
Auf das, was die Revision zur Begründung ihrer Sachrüge vorbringt, braucht nicht eingegangen zu werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berechnung der Strafkammer einwandfrei ist, wonach der Angeklagte sich noch mindestens 60 m hinter dem Lkw befand, als er nach links abbog. Denn entscheidend ist die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte, einerlei, wie weit er noch vom Lkw entfernt sein mochte, keinen Grund hatte, von seiner Überholbahn nach links abzubiegen. Er befand sich den zweifelsfreien. Feststellungen des Landgerichts zufolge nicht in Raumnot, weil der Lkw sich auf der rechten Fahrbahnseite hielt, dem Angeklagten also die Überholbahn ohne Behinderung zur Verfügung stand.
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Seibert
Dr. Hengsberger