Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1956, Az.: VI ZR 17/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1956
Aktenzeichen
VI ZR 17/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 30.11.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 547 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Molkereigenossenschaft eGmbH in I., vertreten durch ihren Vorstand,

Prozessgegner

den Molkereimeister Kurt B., Inhaber der Molkerei Ernst B. in I. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Molkereiinhaber, der dem Milchannahmeverbot zuwider Milch aus dem Einzugsgebiet einer anderen Molkerei annimmt, macht sich dieser Molkerei gegenüber gemäß § 823 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Inhaber einer von seinem Vater gegründeten Molkerei in I. die er nach dessen am 29. März 1952 erfolgten Tode von seiner als Alleinerbin des Vaters eingesetzten Mutter übernommen hat und fortführt. Dieser Molkereibetrieb war von 1946 bis 1948 stillgelegt. Während dieser Zeit lieferten mehrere Landwirte, die zu dem früheren Einzugsgebiet dieser Molkerei gehört hatten, ihre Milch an die Beklagte. Nach der Wiedereröffnung der Molkerei kam es zwischen dem Vater des Klägers und der Beklagten zu Streitigkeiten, weil die Beklagte auf die zu ihr übergegangenen Milchlieferanten nicht verzichten wollte. Am 3. August 1948 erließ das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen, Außenstelle Bonn, auf Grund der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des Vereinten Wirtschaftsgebietes 1948 S 37) und der Anordnung über die Bewirtschaftung von Milch, Milcherzeugnissen, Ölen und Fetten vom 17. August 1948 (Amtsblatt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1948 S 146) eine Anordnung über die Abgrenzung der Einzugsgebiete der beiden Molkereien. Danach wurden fünf Landwirte aus L. an die Molkerei des Vaters des Klägers angeschlossen und angewiesen, die Milch an diese Molkerei abzuliefern, der eine Abnahmeverpflichtung auferlegt wurde. Gleichzeitig wurde der Beklagten verboten, Milch von diesen Landwirten anzunehmen. Die Beklagte und die betroffenen Landwirte, die Genossen der Beklagten geworden waren, hielten sich nicht an die Anordnung. In einem Vorprozeß erzielte die Mutter des Klägers ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kleve, das die Beklagte zum Ersatz von 500 DM des der klägerischen Molkerei im Jahr 1949 erwachsenen Schadens verurteilte.

2

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen Teilbetrag von 5.000 DM des weiteren Schadens eingeklagt, der ihm und seinen Rechtsvorgängern nach seiner Behauptung in den Jahren 1950 bis 1953 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte unter Verletzung des Einzugsgebiets der klägerischen Molkerei fortlaufend Milch von den fünf Landwirten abgenommen hat.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß dem Kläger eine den Klagebetrag übersteigende Forderung bis zur Höhe von 6.100 DM nicht zusteht.

4

Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Vorschriften über die Milcheinzugsgebiete habe nur im allgemeinen Interesse der Milchabsatz planvoll geregelt werden sollen, dagegen sei ein Schutz einzelner Molkereien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger könne daher - so meint sie - aus der behaupteten Verletzung marktregelnder Vorschriften Schadensersatzansprüche nicht herleiten. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, da die Landwirte die Milch selbst dann nicht an die klägerische Molkerei abgeliefert haben würden, wenn sie, die Beklagte, den Ankauf verweigert hätte. Die Beklagte hat sodann ein Verschulden in Abrede gestellt und hinsichtlich des bereits im Jahre 1950 entstandenen Schadens die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst dargelegt, daß die mit einem Milchannahme- und Milchabnahmeverbot verbundene Festlegung der Milcheinzugsgebiete, wie sie das Landesernährungsamt Nordrhein-Westfalen vorgenommen hat, auf wirksamer gesetzlicher Grundlage beruht und auch nach Inkrafttreten des Milch- und Fettgesetzes vom 28. Februar 1951 (BGBl S 135) - neu gefaßt am 10. Dezember 1952 (BGBl S 811) - in Kraft geblieben ist. Ein fahrlässiges oder vorsätzliches Zuwiderhandeln gegen ein Milchannahmeverbot war vom Gesetzgeber unter Strafe gestellt worden. Daß eine zumindest fahrlässige Zuwiderhandlung der Beklagten vorgelegen hat, kann ernstlich nicht zweifelhaft sein, da die Beklagte von der zuständigen Behörde auf die rechtliche Grundlage der erlassenen Anordnung hingewiesen war und die im Verfahren geltend gemachten Bedenken sich im wesentlichen nur darauf bezogen, ob der gesetzlichen Marktordnung Schutzcharakter zugunsten der einzelnen Molkerei zukam. Ein Rechtsirrtum, der nur den Schutzcharakter der übertretenen Vorschrift betrifft, ist jedoch für die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB grundsätzlich belanglos.

7

2.

Die entscheidende Frage ist daher, ob ein schuldhafter Verstoß eines Molkereiinhabers gegen das Milchabnahmeverbot des § 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 2 des Milch- und Fettgesetzes vom 10. Dezember 1952 - entsprechend der früher im Kern gleichen Bestimmungen - eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Molkerei begründet, in deren Einzugsgebiet eingegriffen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Frage bejaht, indem es angenommen hat, den genannten Vorschriften komme ein Schutzzweck im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB gegenüber der in ihrem Umsatz geschmälerten Molkerei zu.

8

Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm dann, wenn sie die Interessen bestimmter Personen oder Personenkreise schützen soll. Der Umstand, daß auch der Schutz der Gesamtheit oder allgemeiner wirtschaftlicher Interessen erreicht werden soll, beseitigt den Schutzcharakter nicht, wenn der Schutz des einzelnen oder bestimmter Personengruppen nach der Zielsetzung des Gesetzes erkennbar mitgewollt ist. Nur dann, wenn der Schutz der einzelnen lediglich eine Wirkung der im allgemeinen Interesse erlassenen Rechtsnorm ist, liegt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht mehr vor. Im Einzelfalle wird es stets einer Würdigung des Gesetzesinhaltes, der Art der geregelten Verhältnisse und der leitenden gesetzespolitischen Absichten bedürfen, um beurteilen zu können, in welchem Umfang das Gesetz die Interessen bestimmter Personen oder Personengruppen schützen will (BGHZ 12, 146 [148]).

9

Der Revision mag zugegeben werden, daß durch die gesetzliche Ordnung des Milchmarktes in erster Linie eine den Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit frischer und gesunder Milch gesichert werden sollte. Nachdem sich gezeigt hatte, daß die deutsche Milchwirtschaft den gesteigerten Anforderungen nicht mehr gerecht wurde und gegenüber der hoch entwickelten Milchwirtschaft einiger Nachbarstaaten ins Hintertreffen geraten war, versuchte der Gesetzgeber bereits mit dem Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (RGBl 421), die Absatzverhältnisse auf dem Milchmarkt sinnvoll zu ordnen, wobei im Rahmen der geplanten Marktorganisation "die größtmögliche Wirtschaftlichkeit" der beteiligten Erzeuger- und Verarbeitungsbetriebe sichergestellt werden sollte (vgl. § 38 Abs. 2 des Gesetzes). In der Folgezeit wurden die gebildeten Zusammenschlüsse der Milchwirtschaft durch Verordnungen ermächtigt, den einzelnen Molkereien ausschließliche Einzugs- und Absatzgebiete zuzuweisen und den Umfang der Milchverarbeitung zu bestimmen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 der ZusammenschlußVO vom 17. April 1936 - RGBl 373 - und § 4 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6 der ZusammenschlußVO vom 29. Juli 1938 - RGBl 957 -). Bei der Schaffung dieser Marktordnung waren die Gedanken leitend, die Transportwege der Milchzufuhr zum Verbraucher tunlichst zu verkürzen, den Erzeugern gleiche Absatzmöglichkeiten zu verschaffen, eine rationelle Arbeitsweise der Erzeuger- und Verarbeitungsbetriebe zu erreichen und die Preisverhältnisse zu stabilisieren. Auf diese Weise glaubte der Gesetzgeber dem berechtigten wirtschaftlichen Interesse der Erzeuger und Verarbeiter zu dienen und gleichzeitig die Milchversorgung der Bevölkerung zu steigern und zu verbessern. Aus § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milch- und Fettwirtschaft vom 29. Juli 1938 (RGBl S 957), wonach bei den marktordnenden Maßnahmen für einen volkswirtschaftlichen Ausgleich zwischen den einzelnen Betrieben und Betriebsgruppen zu sorgen war, ergibt sich deutlich, daß nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine wirtschaftlich gesunde Grundlage der einzelnen Erzeuger- und Verarbeitungsbetriebe eine wesentliche Zielsetzung seiner Marktordnung war.

10

Das Milch- und Fettgesetz vom 10. Dezember 1952 knüpft wie schon das vorhergegangene Milch- und Fettgesetz vom 28. Februar 1951 an "die in der Praxis bewährten Grundsätze des Milchgesetzes aus dem Jahre 1930" an und hält auch die bisherige Regelung über Molkereieinzugs- und -absatzgebiete ausdrücklich aufrecht. Dabei betont die amtliche Begründung zu dem Gesetze entwurf, daß diese Regelung der Steigerung der Qualität, der Vermeidung unnötiger Transporte und der Rationalisierung der Betriebe zu dienen bestimmt sei (Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucksache Nr. 1243 S 16). Der Rationalisierung der milchbearbeitenden Betriebe soll es nach der Ansicht des Gesetzgebers gerade zugute kommen, daß diese sich auf einen gewissen ständigen Zustrom von Milch aus festgelegten Einzugsgebieten einstellen können. In diesem Zusammenhang ist vom Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß die von den obersten Landesbehörden bestimmten Molkereien gemäß § 1 Abs. 4 des Milch- und Fettgesetzes auch zur Abnahme der Milch verpflichtet sind, daß also dem Einzugsrecht eine Ankaufspflicht gegenübersteht. Muß sich die Molkerei demnach in ihrer Betriebsausstattung und -führung darauf einstellen, daß sie von den ihr zugewiesenen Milcherzeugern beliefert wird, so liegt es nur im Sinne dieser gesetzlichen Regelung, daß die zur Milchabnahme verpflichtete Molkerei vor Eingriffen in den zugewiesenen Kundenkreis geschützt werden soll. Sicher ist es richtig, daß den einzelnen Molkereien kein Monopolrecht verliehen ist und daß jederzeit Änderungen der Einzugsgebiete erfolgen können. Damit wird aber noch nicht die Richtigkeit der Auffassung in Frage gestellt, daß die einzelne Molkerei so lange durch die gesetzliche Marktordnung geschützt ist, als ihr diese ein bestimmtes Einzugsgebiet zuweist. Auch aus § 8 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes ist zu entnehmen, daß das Gesetz die Interessen der einzelnen Betriebe schützen will; denn hiernach kommt deren Interessen bei einer Änderung von Einzugsgebieten Bedeutung zu, soweit nicht schwerwiegende Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen. Wenn, worauf die Revision hinweist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Milch- und Fettgesetzes bei marktordnenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden die Grundsätze eines gesunden Wettbewerbs zu beachten sind, so ist dem entgegenzuhalten, daß nach Ansicht des Gesetzgebers von einem gesunden Wettbewerb dann keine Rede sein kann, wenn dieser in die gesetzliche Marktordnung rechtswidrig eingreift. Endlich ist auch nichts gegen die hier vertretene Auffassung daraus zu entnehmen, daß die obersten Landesbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Milch- und Fettgesetzes den Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl stellen können. Ist eine Molkerei durch Ausübung des Wahlrechts im Sinne des § 1 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes zuständig geworden, so hat sie damit auch den Schutz der Marktordnung erworben. Im übrigen war im vorliegenden Fall für die betroffenen Erzeuger eine Wahlmöglichkeit nicht gegeben.

11

Daß durch diese gesetzliche Einzugsgebietsregelung nicht nur eine Stabilität der gesamten Milchwirtschaft, sondern auch eine solche der einzelnen Molkereibetriebe in ihrer marktwirtschaftlichen Funktion bezweckt und erreicht werden soll, wird auch von Flotow-Lüdemann (Milch- und Fettwirtschaftsrecht, Bd 2 D I, 1 Erl. VI 2 zu § 1 Milch- und Fettgesetz) zutreffend hervorgehoben. Die gleiche Auffassung haben sich die in dem Berufungsurteil angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte und der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 28. September 1951 zu eigen gemacht. Die Ausführungen der Revision geben dem Senat keinen Anlaß, einen anderen Standpunkt einzunehmen.

12

3.

Steht ein schuldhafter Eingriff der Beklagten in das gesetzlich geschützte Recht der klägerischen Molkerei auf Belieferung durch die ihr zugewiesenen Milcherzeuger fest, so konnte das Berufungsgericht auf Grund der Vorschrift des § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die Feststellung treffen, daß bei einem ablehnenden Verhalten die Milch an die Molkerei des Klägers abgeliefert wäre. Es stellt im Gegensatz zu der Auffassung der Revision keinen Verfahrensverstoß dar, daß das Berufungsgericht die Vernehmung der benannten Landwirte abgelehnt hat. Da die Schadensfeststellung den Voraussetzungen des § 287 ZPO entspricht, bedarf es keiner Stellungnahme, ob der geltendgemachte Anspruch nicht auch unabhängig von einer Schadensfeststellung auf Grund des § 687 Abs. 2 BGB begründet wäre (vgl. RGZ 100, 142; 103, 411).

13

4.

Da der Kläger seinen Anspruch in erster. Linie auf den in den Jahren 1951 bis 1953 entstandenen Schaden gestützt hat und da nach der Feststellung des Berufungsgericht der zuerkannte Schadensbetrag in diesen Jahren entstanden ist, kam eine teilweise Abweisung der Klage, unter dem Gesichtspunkt der Verjährung, die möglicherweise für den Schaden des Jahres 1950 eingetreten, ist, nicht in Betracht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt sind frei von Rechtsirrtum.

14

5.

Da das Urteil auch im übrigen einen Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts nicht erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Hanebeck Dr. Hauß Erbel