Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1956, Az.: II ZR 180/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 180/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 28.06.1954
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 3 VVG
- § 158c VVG
- § 158f VVG
Fundstellen
- BGHZ 20, 234 - 239
- DB 1956, 523 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 825-826 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Sch. Unfallversicherungs-Gesellschaft in Wi., Bezirksdirektion für W., D., O.weg ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Fritz S., B./W., H.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Versicherer kann gegen den Versicherungsnehmer nicht Rückgriff nach §158 f VVG nehmen, wenn, er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet war. Der erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene fruchtlose Ablauf der Klagefrist des §12 Abs. 3 VVG gewährt ihm kein Rückgriffsrecht.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky. Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Winkelmann und Dr. Haager für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte hatte bei der Klägerin für seinen Pkw eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 13. Juli 1950 stieß sein Wagen mit dem des Malermeisters G. zusammen. Bei dem Beklagten wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,73 %o, bei G. ein solcher von 2,6 %o festgestellt. Nach Abschluß des gegen die beiden Beteiligten durchgeführten Strafverfahrens machte G. gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen der Unfallfolgen in Höhe von 4.175 DM geltend. Nunmehr erstattete der Beklagte bei der Klägerin am 16. April 1951 eine Schadensanzeige. Nach Einsicht der Strafakten teilte die Klägerin dem Beklagten mit dem ihm am 12. Januar 1952 zugegangenen Schreiben vom 11. Januar 1952 mit, daß sie ihm keinen Versicherungsschutz gewähren wolle, weil er die Unfallfahrt unter erheblichem Alkoholeinfluß durchgeführt und damit eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Zugleich wies sie ihn gemäß §12 Abs. 3 VVG darauf hin, daß sein Versicherungsanspruch erlösche, wenn er ihn nicht binnen 6 Monaten geltend mache. Die Klägerin verhandelte dann, namens des Beklagten aber ohne dessen Wissen mit G. über die Regulierung von dessen Haftpflichtforderungen. Im Mai 1952 zahlte sie an Geschke 3.000 DM und erstattete ihm seine Anwaltskosten in Höhe von 199,47 DM, womit G. seine gesamten Haftpflichtansprüche gegen den Beklagten für abgefunden erklärte. Mit Schreiben vom 6. Mai 1952 unterrichtete die Klägerin den Beklagten von dem Abschluß des Vergleichs und wies ihn darauf hin, daß sie ihre Deckungsverweigerung ihm gegenüber aufrecht erhalte. Sie forderte ihn auf, die Vergleichssumme an G. zu zahlen. Wenn er dem bis 20. Mai 1952 nicht Folge leiste, werde sie den Vergleichsbetrag gemäß §158 c VVG an G. vorleisten und sie behalte sich dann vor, ihre Aufwendungen vom Beklagten im Regreßwege gemäß §158 f VVG wieder einzufordern. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie nunmehr die Erstattung der Vergleichssumme sowie 149,90 DM eigener Verwaltungs- und Regulierungskosten, insgesamt also die Zahlung von 3.348,66 DM. Sie ist der Auffassung, daß der Beklagte seinen Versicherungsanspruch schon deshalb nach §12 Abs. 3 VVG verloren habe, weil er die Klagefrist versäumt habe. Sie meint, daß sie deshalb nach §158 f VVG auf den Beklagten Rückgriff nehmen könne. Dieser hält das nicht für zutreffend. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die auf §158 f VVG gestützte Klage mit Recht abgewiesen. Nach dieser Bestimmung könnte die Klägerin den Beklagten nur dann in Anspruch nehmen, wenn die Befriedigung des geschädigten Geschke durch sie nach §158 c VVG erfolgt wäre, d.h. wenn die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet gewesen war. Das war aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Die damalige Annahme der Klägerin, daß sie nach §25 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Beklagten frei geworden sei, weil in der Durchführung der Unfallfahrt des Beklagten im Zustand der Trunkenheit eine Gefahrerhöhung gelegen habe, war rechtsirrig (BGHZ 7, 311). Auch der Umstand, daß der Beklagte durch die verspätete Erstattung der Schadensanzeige seine Anzeigepflicht verletzt hatte, befreite die Klägerin ihm gegenüber nicht von ihrer Leistungspflicht, weil diese Verletzung nach den rechtlich bedenkenfreien, auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit des Beklagten beruhte und weil zudem die Verspätung der Anzeige weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung der Klägerin hatte (§6 Abs. 3 VVG). Schließlich war die Klägerin nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts bei der von ihr im Mai 1952 vorgenommenen Befriedigung des Geschädigten auch noch nicht nach §12 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Beklagten frei geworden, weil damals die Klagefrist von 6 Monaten noch nicht abgelaufen war. Da also die Klägerin im Mai 1952, als sie den Geschädigten wegen seiner Haftpflichtansprüche befriedigte, auch dem Beklagten gegenüber zu dieser Leistung verpflichtet war, waren hierbei die Voraussetzungen des §158 c VVG nicht gegeben und infolgedessen kann die Klägerin den Beklagten auch nicht nach §158 f VVG in Anspruch nehmen.
Der demgegenüber von der Klägerin erhobene Einwand, daß sie nach §12 Abs. 3 VVG mit dem fruchtlosen Ablauf der sechsmonatigen Klagefrist im Juli 1952 von ihrer Verpflichtung zur Leistung gegenüber dem Beklagten frei geworden sei, geht schon deshalb fehl, weil, diese Leistungspflicht bereits mit der Abfindung des Geschädigten erloschen war und deshalb für ein späteres Erlöschen nach §12 Abs. 3 VVG gar kein Raum mehr war. Soweit der Haftpflichtversicherer den geschädigten Haftpflichtgläubiger wegen seiner Haftpflichtansprüche befriedigt, ist er nämlich schon damit nach §362 BGB ohne weiteres auch von der ihm auf Grund des Versicherungsvertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer obliegenden Verpflichtung, diesen von seinen Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber dem Geschädigten zu befreien, frei geworden. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn der Versicherer bei der Leistung an den Dritten irrigerweise die Voraussetzungen des §158 c VVG als vorliegend ansieht, also glaubt, dem Versicherungsnehmer gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet zu sein und deshalb ihm gegenüber einen Rückgriffsanspruch nach §158 f VVG zu haben. Auch im Falle des §158 c VVG hat der geschädigte Dritte keinen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Versicherer und dieser deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch keine eigene Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dritten (§158 c Abs. 5 VVG). Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin, wie sich aus der Abfindungserklärung des G. ergibt, mit der Zahlung an G. dessen Haftpflichtansprüche gegen den Beklagten abfinden wollen und abgefunden. Da sie hierdurch den Beklagten von seinen Haftpflichtverbindlichkeiten freigestellt hat, ist damit ohne weiteres auch der auf diese Leistung gerichtete Versicherungsanspruch des Beklagten gegen sie erloschen. Hätte er, wie die Klägerin annahm, damals gar nicht bestanden, so hätte die Klägerin mit der Zahlung allerdings einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten nach §158 f VVG erworben, aber eben doch nur dann, wenn ein solcher Deckungsanspruch damals tatsächlich nach der objektiven Rechtslage nicht gegeben gewesen wäre. Hatte dagegen der Versicherungsnehmer, wie hier, tatsächlich einen Deckungsanspruch, so kann der Versicherer nicht schon auf Grund seiner irrigen Vorstellung, er sei dem Versicherungsnehmer nicht zur Deckung verpflichtet, einen Rückgriffsanspruch nach §158 f VVG erwerben. Diese rechtlichen Zusammenhänge zeigen zugleich, daß das Berufungsgericht recht hat, wenn es bei §158 f VVa als allein entscheidend ansieht, ob der Versicherer im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet oder von dieser Pflicht frei geworden war.
Der Einwand der Klägerin, daß sie nach §12 Abs. 3 VVG durch den fruchtlosen Ablauf der Klagefrist von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei, geht auch deshalb fehl, weil ja gar nicht feststeht, und auch nicht mehr feststellbar ist, daß der Beklagte die Klagefrist auch, dann hätte verstreichen lassen, wenn die Klägerin nicht schon vor ihrem Ablauf im Mai 1952 die ihr obliegende Versicherungsleistung durch Befriedigung des Geschädigten erbracht hätte. Nachdem dies geschehen war, war der Beklagte damit klaglos gestellt worden. Auf die Erfüllung des Versicherungsanspruchs, nämlich des Anspruchs auf Befreiung von seiner Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten oder auch nur auf Feststellung dieser Verpflichtung der Klägerin konnte er nun nicht mehr klagen, weil dieser Anspruch ja durch die Erfüllung bereits erloschen war. Auch der. Umstand, daß die Klägerin noch in ihrem Schreiben vom 6. Mai 1952 die Auffassung vertreten hatte, sie sei ihm gegenüber nicht zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet, hätte nunmehr nach der Befriedigung des Dritten durch die Klägerin nur noch ein rechtliches Interesse für eine negative Feststellungsklage des Beklagten dahin begründen können, daß die Klägerin keine Rückgriffsansprüche gegen ihn aus §158 f VVG habe. Die Verpflichtung zur Erhebung einer solchen Klage wurde aber, durch §12 Abs. 3 VVG keinesfalls begründet. Nach dieser Bestimmung ist vielmehr der Versicherungsnehmer nur zur Erhebung der positiven Klage auf Leistung oder Feststellung der Verpflichtung des. Versicherungsnehmers zur Erbringung der Versicherungsleistung gehalten.
Die Revision meint auch zu Unrecht, daß es mit dem Sinn und Zweck des §12 Abs. 3 VVG, eine rasche Klärung zweifelhafter Versicherungsansprüche herbeizuführen, nicht in Einklang zu bringen sei, wenn ihr die mit der Setzung der Klagefrist gewonnene Möglichkeit einer Befreiung von ihrer Leistungspflicht deshalb wieder entwunden würde, weil sie den Geschädigten schon vor Ablauf der Klagefrist abgefunden habe. Sie übersieht hierbei folgendes: Wenn sie damals den Geschädigten befriedigte, so war das keineswegs ein Entgegenkommen von ihr, sondern entsprach lediglich der ihr obliegenden rechtlichen Verpflichtung, den Beklagten von den fälligen Haftpflichtverbindlichkeiten zu befreien. Hätte sie diese Schadenregulierung hinausgezögert, so hätte sie ihre Vertragspflicht verletzt und sich der Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Verzuges ausgesetzt. Im übrigen ist die Befreiung des Versicherers von seiner Verpflichtung zur Leistung, die ihm nach §12 Abs. 3 VVG bei Versäumung der Klagefrist durch den Versicherungsnehmer winkt, ja nicht ein dem Versicherer um seiner selbst willen unentziehbar in Aussicht gestellter Vermögensvorteil, sondern nur eine Sanktion, um den Versicherungsnehmer im Interesse einer baldigen Klärung zweifelhafter Versicherungsansprüche zur Einhaltung der Klagefrist zu zwingen. Befriedigt nun aber der Haftpflichtversicherer den Geschädigten, seiner vertraglichen Verpflichtung entsprechend, schon vor Ablauf der Klagefrist, und wird damit zugleich auch der Versicherungsnehmer klaglos gestellt, so ist dann der mit §12 Abs. 3 VVG verfolgte Zweck einer raschen Klärung, ob der Versicherer leisten muß, bereits erfüllt und deshalb auch für eine Sanktionswirkung kein Raum mehr. Ist der Versicherer der Meinung, daß die Leistung im Rahmen des §158 c VVG erfolgt sei, daß er also dem Versicherungsnehmer gegenüber gar nicht zur Leistung verpflichtet gewesen sei, so ist es nunmehr seine Sache, die wünschenswerte schnelle Klärung der Frage, ob er den Versicherungsnehmer nach §158 f VVG in Anspruch nehmen kann, durch Erhebung einer solchen Klage herbeizuführen. Dies hat aber mit §12 Abs. 3 VVG nichts mehr zu tun.
Da hiernach das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen hat, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.