Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1956, Az.: IV ZR 253/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.03.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 253/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13648
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 13.07.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1956, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1956, 271-272
Prozessführer
des Kaufmanns Hubert C. in S., jetzt in N., M.gasse,
Prozessgegner
die Firma de N. V. de V. H., vertreten durch ihren Direktor H. v.d. D., daselbst,
Amtlicher Leitsatz
Den Beweis dafür, daß der Schuldner die vom dem Pfandgläubiger gegen den Drittschuldner geltend gemachte und gepfändete Forderung bereits vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten hatte, hat der Drittschuldner zu führen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Siemer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 13. Juli 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann W., ein früherer Angestellter der Klägerin, hat im Jahre 1951 mit dem Beklagten einen Vertrag über die Lieferung von drei Dieselmotoren geschlossen. Die Klägerin erwirkte gegen W. am 12. Dezember 1951 einen dinglichen Arrest wegen einer ihr angeblich gegen diesen zustehenden Schadensersatzforderung in Höhe von 50.000 DM. Auf Grund dieses Arrestes hat sie durch den Pfändungsbeschluß des Amtsgerichts in Sinzig vom 12. Dezember 1951 die angeblichen Forderungen des W. an den Beklagten auf Lieferung und Herausgabe von Motoren und Kraftfahrzeugen, insbesondere von drei Dieselmotoren a ca. 100 PS, einem Chassis und drei Fahrgestellen (aus früheren Wehrmachtsbeständen) und insbesondere auch insoweit Motore und Fahrzeuge in Vollmacht des Schuldners von Herrn A.P. de J. Sao Paolo bestellt oder bezahlt worden sind, gepfändet. In dem Beschluß ist weiter angeordnet, daß der Beklagte die genannten Gegenstände an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben habe. Entgegen dem in dem Pfändungsbeschluß ausgesprochenen Verbot hat der Beklagte den Anspruch auf Lieferung von zwei Motoren erfüllt und diese an Deinen von W. bezeichneten Empfangsberechtigten gegen Zahlung des Kaufpreises geliefert.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, drei Dieselmotoren von je ca. 100 PS sowie ein Chassis und drei Fahrgestelle aus früheren Wehrmachtsbeständen an den Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung noch offenstehender Beträge,
- 2.
festzustellen, daß der Beklagte die zu Ziff 1 bezeichneten Sachen und etwaige weitere Gegenstände, die er von W. erhalten habe, nicht an diesen oder eine für ihn handelnde Person herausgeben dürfe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, W. habe seine Ansprüche auf Lieferung der Motoren bereits im Oktober 1951 an einen A.P. de J. abgetreten. Dieser habe auch 18.000 DM auf den Kaufpreis gezahlt. Bevor er, der Beklagte, die zwei Motoren geliefert habe, sei die Kaufpreisschuld noch nicht voll bezahlt gewesen. Sie habe noch 17.000 DM betragen. Einen Vertrag über die Lieferung eines Chassis und von Fahrgestellen habe er nie mit W. geschlossen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 17.000 DM drei Dieselmotoren von je ca. 100 PS an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Mit dem weitergehenden Antrag zu Ziff 1 der Klage hat es die Klägerin abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Er hat entgegen seinem früheren Vorbringen jetzt behauptet, der Vertrag über die Lieferung der Motore sei von vornherein mit A.P. de J. geschlossen worden.
Die Klägerin hatte ebenfalls Berufung eingelegt, sie hat das Rechtsmittel aber zurückgenommen und nur noch beantragt, die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte verurteilt wird, einen Dieselmotor von ca. 100 PS an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben und einen Betrag von 6.333,33 DM zu hinterlegen.
Die Klägerin hat geltend gemacht: Der Beklagte habe zwei Motoren entgegen dem Verbot in dem Pfändungsbeschluß nach dem Ausland geliefert und könne diese ihr daher nicht mehr herausgeben. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden. Die Motore hätten nach den eigenen Angaben des Beklagten einen Wert von 23.333,33 DM gehabt. Da der gesamte noch zu zahlende Kaufpreis 17.000 DM betragen habe, betrage ihr Schaden 6.333,33 DM. Diesen Betrag müsse der Beklagte hinterlegen. Ferner müsse er ihr den dritten Motor herausgeben.
Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag der Klägerin erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend als feststehend angenommen, daß zwischen dem Beklagten und Westenberg ein Vertrag auf Lieferung von drei Dieselmotoren zustande gekommen ist. Der Anspruch des Westenberg auf Lieferung dieser Motoren ist für die Klägerin gepfändet worden. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte müsse beweisen, daß W. seinen Anspruch schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten habe, und daß dieser Beweis vom Beklagten nicht geführt worden sei. Der Beklagte müsse daher, soweit dies noch möglich sei, dem in dem Pfändungsbeschluß enthaltenen Gebot nachkommen und, soweit er ihm zuwider zwei Motoren an die von W. bezeichnete Person geliefert habe, der Klägerin Schadensersatz leisten.
Zu Unrecht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Beweislast verkannt habe. Es ist richtig, daß jede Partei grundsätzlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist, diejenigen Tatsachen beweisen muß, an die das Gesetz den Eintritt der von ihr begehrten Rechtsfolge knüpft. Daraus folgt aber nicht, daß die Klägerin auch beweisen muß, sie habe ein Pfandrecht an einem Anspruch des W. gegen den Beklagten dadurch erlangt, daß sie einen im Zeitpunkt der Pfändung bestehenden Anspruch des W. gegen den Beklagten gepfändet hat. Die Klägerin kann sich vielmehr auf den Staatsakt der Pfändung berufen. Durch den Pfändungsbeschluß ist eine angebliche Forderung des W. gegen den Beklagten auf Lieferung und Herausgabe von Sachen gepfändet und weiter angeordnet worden, daß die zu liefernden und herauszugebenden Sachen an den Gerichtsvollzieher abzuliefern seien. Dieser Beschluß gibt der Klägerin das Recht, die angebliche Forderung des Westenberg in dem Umfang geltend zu machen, in dem er in dem Pfändungsbeschluß ausgesprochen ist. Es ist eine Eigenart der Zwangsvollstreckung in Forderungen, daß der Pfandgläubiger diese Befugnis allein durch den Staatsakt der Pfändung ohne Rücksicht darauf erlangt, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht. Von dem Bestehen des Anspruchs hängt allein ab, ob die Klage begründet ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob auch dann, wenn die Klägerin den Erwerb eines Pfandrechts an den Forderungen des W. nachweisen müßte, der Beklagte und Drittschuldner zu beweisen hätte, daß das Pfandrecht nicht entstanden sei, weil der Schuldner seine Forderung bereits vor der Pfändung an eine andere Person abgetreten hatte (so Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §829 Anm. V 1 bei Note 63 und Darmstadt OLG 4, 144). Da die Klägerin der Sache nach nur die Forderungen ihres Schuldners W. geltend macht, braucht sie nur zu beweisen, daß der Anspruch für diesen einmal entstanden ist. Wenn der Beklagte demgegenüber einwendet, daß der Anspruch entweder überhaupt, z.B. durch Verzicht oder Zahlung, oder doch für diesen Gläubiger erloschen sei, z.B. dadurch, daß er ihn abgetreten habe, muß er diese das Recht des Gläubigers vernichtenden Tatsachen beweisen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß der Beklagte beweisen muß, daß W. seinen Anspruch auf Lieferung der Motoren schon vor der Pfändung an einen Dritten abgetreten habe.
Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung, daß der Beklagte diesen Beweis nicht geführt hat, nicht gegen das Verfahrensrecht verstoßen. Es hat den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt. Die Revision irrt mit ihrer Annahme, daß außer dem Schreiben A.P. de J. vom 3. Oktober 1951 noch ein Schreiben vom 10. Oktober 1951 vorhanden sei. Das erstgenannte Schreiben ist am 10. Oktober 1951 bei dem Beklagten eingegangen und enthält daher beide Daten. Das Berufungsgericht hat auch bei der Beweiswürdigung die Grenzen des ihm nach §286 ZPO eingeräumten Ermessens nicht überschritten.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.