Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1956, Az.: VI ZR 336/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 336/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 19.10.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 445 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1956, 500 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der S. U. gesellschaft in W., Direktion für die Bundesrepublik Deutschland, Filialdirektion K., R.strasse ...,
Prozessgegner
Die Firma Hermann V. in B., S.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Solange sich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt, ist kein Raum für eine Auslegung.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägern wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 19. Oktober 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Firma B. GmbH in B. ließ seit mehreren Jahren die Pflege und Reparatur ihrer Kraftfahrzeuge von der Beklagten ausführen. Vereinbarungsgemäß brachte auch die Beklagte die Fahrzeuge durch einen ihrer Fahrer von B. zur Reparaturwerkstatt in Ba. und zurück.
Am 21. April 1952 verunglückte ein Fahrer der Beklagten bei einer solchen Überführungsfahrt. Die Beklagte setzte das stark beschädigte Fahrzeug wieder instand. Die Kosten im Betrage von 6.614,65 DM hat die Klägerin, bei der das Fahrzeug der Firma B. kaskoversichert war, übernommen. Diesen Betrag sowie 97,20 DM Gutachterkosten beansprucht die Klägerin nunmehr gemäß § 67 VVG von der Beklagten mit der Begründung, der Fahrer der Beklagten habe den Unfall grob fahrlässig verschuldet.
Die Beklagte beruft sich auf eine zwischen ihr und der Firma B. bestehende mündliche Vereinbarung, wonach die Überführung der Fahrzeuge auf Gefahr der Firma B. erfolgte. Diese Abmachung habe die Firma B. durch Schreiben vom 21. Januar 1952 bestätigt. Infolge des Haftungsausschlusses könne kein Anspruch auf die Klägerin übergegangen sein. Außerdem treffe auch den Fahrer kein Verschulden an dem Unfall.
Die Klägerin meint, durch die Vereinbarung werde zumindest eine Haftung der Beklagten für das grobe Verschulden des Fahrers nicht ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, das den Haftungsausschluß der Beklagten bestätigende Schreiben der Firma B. vom 21. Januar 1952 sei erst nach dem Unfall vom 21. April 1952 geschrieben und der Haftungsausschluß überhaupt nur im Hinblick auf diesen Unfall nachträglich vereinbart worden, nicht für bewiesen erachtet. Es ist auf Grund der Bekundungen des Geschäftsführers Br. und des Angestellten St. der Firma B. zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte und die Firma B. den Haftungsausschluß bereits zu Beginn ihrer Geschäftsbeziehungen, also längere Zeit vor dem Unfall mündlich vereinbart hatten und daß das Bestätigungsschreiben vom 21. Januar 1952, gleichgültig wann es abgefaßt worden sei, den Haftungsausschluß auch seinem Inhalt nach zutreffend wiedergebe. Auf die bereits angeordnete Vernehmung des Inhabers der Beklagten, Hermann ... als Partei, der zum Beweistermin nicht erscheinen konnte, komme es deshalb nicht mehr an.
2.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe damit einen Beweisantrag der Klägerin in unzulässiger Weise übergangen (§ 286 ZPO), ist begründet. In ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 15. März 1954 hatte die Klägerin nicht nur behauptet, das Schreiben der Firma B. vom 21. Januar 1952 sei nach dem Unfall abgefaßt worden, sondern sie hatte darin zugleich bestritten, daß die Haftung der Beklagten in so weitgehendem Umfange ausgeschlossen sein sollte, wie die Beklagte aus dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens folgert. Auch hatte die Klägerin für ihre Darstellung Beweis erboten durch das Zeugnis des Geschäftsführers Br. der Firma B. und der von der Beklagten zu benennenden Personen, die für diese mit der Firma B. den Haftungsausschluß vereinbart hätten. Nachdem sich im Schriftsatz vom 14. Mai 1954 der Inhaber der Beklagten, Hermann V., zur Vernehmung hierüber als Partei bereit erklärt hatte, hat zwar das Berufungsgericht im Beweisbeschluß vom 1. Juni 1954 die Vernehmung des Geschäftsführers Br. als Zeuge und des Hermann V. als Partei angeordnet, jedoch nur darüber, wann das Bestätigungsschreiben abgefaßt worden sei. Auf Befragen der Klägerin haben die Zeugen Br. und St. im Beweistermin erklärt, die Firma B. habe die übernähme des Risikos der Überführungsfahrten nicht dahin verstanden, daß sie auch für ein Verschulden des fremden Fahrers einstehen wollte. Darauf hat die Klägerin beantragt, den Beweisbeschluß vom 1. Juni 1954 weiter auszuführen und auch noch den Inhaber der Beklagten als Partei zu vernehmen. Diesen Antrag durfte das Berufungsgericht nicht, wie im Urteil geschehen, mit der Begründung ablehnen, es halte bereits durch die bisherige Beweisaufnahme für erwiesen, daß der Haftungsausschluß schon längere Zeit vor dem Unfall mündlich vereinbart worden sei. Das Berufungsgericht, das sich dabei offenbar auf § 445 Abs. 2 ZPO stützen wollte, hat damit das Beweisthema nicht erschöpft, denn nach der Behauptung der Klägerin sollte der vereinbarte Haftungsausschluß bei Verschulden der Beklagten nicht gelten. Daß die Behauptung der Klägerin dahin ging, ergab sich auch aus ihren im Beweistermin an die Zeugen Br. und St. gestellten Fragen.
3.
Das Berufungsgericht hebt im angefochtenen Urteil hervor, der Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarung könne nicht ohne weiteres dem Schreiben vom 21. Januar 1952 entnommen werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, daß das Schreiben erst nach dem Unfall angefertigt worden ist. Es entnimmt aber den Bekundungen der Zeugen Br. und St. daß das Risiko der Überführungsfahrten jeweils bei der Firma B. liegen oder, wie es im Bestätigungsschreiben heiße, daß die Überführungsfahrten auf ihre "eigene Gefahr" erfolgen sollten. Die Firma B. müsse ihre Erklärungen "sie übernehme das Risiko der Überführungsfahrten" und "die Überführungen erfolgten auf ihr eigene Gefahr" so gegen sich gelten lassen, wie sie allgemein verstanden würden. Diese Erklärungen seien objektiv eindeutig. Welche Vorstellungen der Zeuge Br. als Geschäftsführer der Firma B. dabei gehabt habe, könne nicht entscheidend sein. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Wortlaut der Vereinbarung über den Haftungsausschluß einer Auslegung unterzogen, statt, wie es erforderlich gewesen wäre, zuvor zu ermitteln, ob nicht, der Behauptung der Klägerin entsprechend, nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§ 133 BGB) der Haftungsausschluß im Falle eines Verschuldens oder wenigstens eines groben Verschuldens nicht gelten sollte. Solange sich der wirkliche, übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweiserhebung ermitteln läßt, ist kein Raum für eine Auslegung. Wollen beim Vertragsschluß beide Parteien dasselbe, drücken sie sich aber anders aus, als es ihrem übereinstimmenden Willen entspricht, so kommt der Vertrag mit dem gewollten Inhalt zustande. Die beantragte Vernehmung des Inhabers der Beklagten über die übrigens von den Zeugen Br. und St. bereits bestätigte Behauptung der Klägerin, daß der Haftungsausschluß für den Fall eines Verschuldens oder wenigstens eines groben Verschuldens der Beklagten oder ihrer Fahrer nicht gelten sollte, hat daher der Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung vorauszugehen. Das Urteil war deshalb auf die Verfahrensrüge der Klägerin hin aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Sollte sich in der erneuten Verhandlung durch die Beweisaufnahme der Wille der Beklagten und der Firma B. hinsichtlich des Umfangs des Haftungsausschlusses nicht eindeutig feststellen lassen, so ist für die dann erforderliche Auslegung der Vereinbarung neben den gebrauchten Worten unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und des wirtschaftlichen Zweckes alles heranzuziehen, was als Ausdruck des Willens der Parteien angesehen werden kann. Auch kommt es darauf an, wie die Beteiligten ihre Erklärungen nach den im Verkehr zwischen billig denkenden Menschen herrschenden Anschauungen zu verstehen berechtigt sind.
1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Erklärungen, "die Firma B. übernehme das Risiko" und "die Überführung erfolge auf ihre eigene Gefahr" nicht als objektiv eindeutig angesehen werden. Ähnliche Formulierungen sind von der Rechtsprechung wiederholt als unklar bezeichnet worden (RGZ 116, 213 [215]; 117, 102; 145, 390 [394]; OLG Düsseldorf in RdK 1949, 45; KG in VAE 1938, 395; BGHZ 5, 111). Unter "Gefahr" versteht das Gesetz (vgl. § § 270, 300, 379, 446, 588, 644 usw BGB) schädigende Ereignisse, die der Schuldner gerade nicht zu vertreten hat, also in der Hauptsache Zufälle, an denen er schuldlos ist. Sollte die Beklagte auch die Haftung bei Verschulden haben ausschließen wollen, so braucht der Wortlaut jedenfalls nicht so verstanden zu werden, daß damit die Haftung für jedes eigene Verschulden und das ihrer Erfüllungsgehilfen bei der übernommenen Überführung der Kraftfahrzeuge gemeint war. Die Freizeichnung bedeutet meist nicht mehr, als daß man für leichtes eigenes Verschulden oder leichtes Verschulden seiner Angestellten nicht einstehen will, also für die Folgte nicht zu vermeidender, in jedem Betrieb vorkommender geringfügiger Fehler und Versehen. Die Freizeichnung von der Haftung für grobe Vernachlässigung übernommener Pflichten erfordert in der Regel eine eindeutige, klare Ausdrucksweise. Wenn auch der Ausschluß der Haftpflicht für jede Art von Fahrlässigkeit nach § 276 Abs. 2 BGB nicht untersagt ist, so stellt eine solche Vereinbarung immerhin im geschäftlichen Verkehr eine Ausnahme dar.
2.
Das Berufungsgericht hat u.a. auf die zwischen der Klägerin und der Firma B. gewechselten Schreiben vom 16. und 28. Juni 1952 abgestellt und dem Schreiben der Firma B. vom 28. Juni 1952 entnommen, daß diese sich für verpflichtet hielt, der Beklagten die Reparaturkosten zu bezahlen. Die Revision vermißt eine Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 7. Oktober 1953 (S 2), daß ihre Versicherung, die "F. A.", zwar für die den Eheleuten Ho. beim Unfall zugefügten Verletzungen und für die Instandsetzung der beschädigten Mauer einzustehen sich bereit erklärt, die Übernahme der Reparaturkosten des Lieferwagens aber abgelehnt habe. Hieraus folgert die Revision, daß die Beklagte zunächst von ihrer Versicherung auch den am Lieferwagen entstandenen Schaden ersetzt verlangt habe und demnach selbst nicht an eine Inanspruchnahme der Firma B. gedacht habe. Dieser Gesichtspunkt kann für die Auslegung des vereinbarten Haftungsausschlusses ebenso erheblich sein wie der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 15. Oktober 1954, die Beklagte habe sich, obwohl dies nahe gelegen hätte, in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 26. Juni 1952, in dem sie ihre Haftung ablehnte, nicht auf den vereinbarten Haftungsausschluß berufen.
3.
Das Berufungsgericht hat den für die Annahme eines weitgehenden Haftungsausschlusses sprechenden Umstand darin erblickt, daß die Firma B. ihre Fahrzeuge bei der Klägerin kaskoversichert hatte. Das ist nicht zu beanstanden. Jedoch hätte das Berufungsgericht dann auch die möglichen Auswirkungen des Haftungsausschlusses auf das zwischen der Firma B. und der Klägerin bestehende Versicherungsverhältnis beachten müssen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die Firma B. dadurch einen Nachteil erleiden konnte. Zwar bedeutet ein vor einem Unfall vereinbarter Haftungsausschluß in der Regel nicht, daß der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten aufgibt und der Versicherer gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG insoweit frei wird, da in § 67 VVG ein schon entstandener Anspruch gemeint ist. Eine andere Beurteilung mag aber dann am Platze sein, wenn der Haftungsausschluß eine "ungewöhnliche" Abrede darstellt, durch welche sich die Lage des Versicherers schlechter gestalten kann, als sie ohne die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten geschlossene Vereinbarung wäre (RGZ 9, 120; 25, 100; 97, 78; 122, 292). Der Versicherer hat zwar kein Recht darauf, daß der Versicherungsnehmer bei Vereinbarungen mit Dritten das Interesse des Versicherers in der Weise vertritt daß dieser durch die Vereinbarung besser gestellt wird, als er ohne eine solche stehen würde. Ein Haftungsausschluß für Zufall und leichte Fahrlässigkeit ist durchaus verkehrsüblich. Der Versicherungsnehmer darf aber den Versicherer nicht schlechter stellen. Das geschieht, wenn er mit einem Dritten vereinbart, dieser brauche auch für grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführte Schäden nicht aufzukommen. Alsdann läuft er Gefahr, daß der Versicherer nach § 61 VVG von der Verpflichtung zur Leistung ebenso frei wird, wie wenn der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Eine solche "ungewöhnliche" Abrede kann der Aufgabe eines Rechts im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG gleichzuachten sein und zur Folge haben, daß der Versicherer von seiner Ersatzpflicht frei wird.
4.
Bedeutsam für die Auslegung des vereinbarten Haftungsausschlusses kann schließlich auch sein, ob die Beklagte selbst eine "Versicherung des Kraftfahrzeug- Handels- und Handwerks für fremde Fahrzeuge" abgeschlossen hatte (vgl. Stiefel-Wussow, Kraftfahrversicherung, Vierter Teil, 3. Aufl. S 399 ff) und ob diese sich auf die Überführung zu reparierender Fahrzeuge erstreckte. Alsdann hätte ein Interesse der Beklagten an einem Haftungsausschluß fern gelegen. § 11 Ziff 6 AKB steht dem nicht, wie das Berufungsgericht meint, entgegen. In Frage kommen kann eine "eingeschränkte" Kaskoversicherung für fremde Fahrzeuge, die sich auf Schäden beschränkt, für die der Versicherungsnehmern gesetzlich haftbar gemacht wird oder eine "uneingeschränkte" Kaskoversicherung für fremde Fahrzeuge, die ohne Rücksicht auf eine Haftung des Versicherungsnehmers auf den Umfang der normalen Kaskoversicherung nach den § § 12 bis 15 AKB abgestellt ist womit der Werkstattinhaber jedem Streit mit seinem Kunden über den Umfang einer etwaigen Haftung oder eines Verschuldens der Werkstatt entgeht (Stiefel-Wussow S 409).