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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1956, Az.: IV ZR 99/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1956
Aktenzeichen
IV ZR 99/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in München - 01.03.1955
Oberlandesgericht in München - 28.02.1955
Landgerichts in Augsburg - 20.10.1953

Prozessführer

der Frau Katharina M. geb. N. in R., B.straße ...,

Prozessgegner

Frau Johanna D. geb. S. in M., K.straße ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Siemer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das den Parteien am 28. Februar und am 1. März 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München mit dem Sitz in Augsburg wird teilweise aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Augsburg vom 20. Oktober 1953 insoweit teilweise geändert, als sich diese Urteile auf den mit der Klage geltend gemachten Zinsanspruch und die Kosten des Rechtsstreits beziehen. Die Urteilsformel wird wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abweisung der Klage im übrigen, an die Klägerin DM 20.970,- nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/3 der in dem ersten und in dem Berufungsrechtszug erwachsenen Kosten zu tragen, während die Beklagte 2/3 der in diesen Rechtszügen erwachsenen Kosten zu tragen hat. Von den Kosten der Revision fallen der Beklagten 5/6 und der Klägerin 1/6 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die im Jahre 1915 geborene Klägerin ist die außereheliche Tochter des am 31. Dezember 1945 verstorbenen Fuhrunternehmers Anton M. in R., die Beklagte ist seine Witwe. Aus der Ehe der Eheleute M. sind Kinder nicht hervorgegangen. Kurz nach ihrer Verheiratung schlossen die Eheleute M. am 1. Juni 1923 einen Ehe- und Erbvertrag. In diesem bestimmten sie, daß für ihre Ehe der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gelten solle. Für den Fall des Todes vereinbarten sie, daß der überlebende Ehegatte Alleinerbe sein und etwaigen aus der Ehe hervorgehenden Kindern als Vermächtnis einen Betrag auszahlen solle, der dem gesetzlichen Erbteil gleichkomme. Sollten Kinder nicht vorhanden sein, so solle die Ehefrau, wenn sie den Ehemann überlebe, an die Klägerin ein Vermächtnis auszahlen, dessen Betrag ihrem gesetzlichen Erbteil entspräche, wenn sie ein eheliches Kind wäre.

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Auszahlung des ihr in dem Ehe- und Erbvertrag vom 1. Juni 1923 ausgesetzten Vermächtnisses. Die hierüber bereits im Jahre 1946 und auch später geführten Verhandlungen haben zu einem Ergebnis nicht geführt. Im Laufe des Sommers 1947 hat die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 15.000,- RM als Abfindung für ihr Vermächtnis angeboten. Die Klägerin hat dieses Angebot abgelehnt. Die Beklagte hat daraufhin diesen Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme für die Klägerin hinterlegt und diese hiervon am 6. Oktober 1947 in Kenntnis gesetzt. Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, daß die Klägerin weitere Beträge nicht zu fordern habe. Zur Zeit des Erbfalls bestand das Vermögen der Eheleute M. aus einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus in R., einem bebauten Betriebsgrundstück daselbst mit Garagen und einer darauf befindlichen Werkstätte sowie dem auf dem Grundstück mit einigen Lastkraftwagen betriebenen Fuhrgeschäft, einer Wohnungseinrichtung und einem Anteil zu 1/3 an einem in den Jahren 1930 und 1931 errichteten Häuserblock in M. (sog. I.). Dieses Grundstück hatten die Eheleute M. mit anderen Miteigentümern am 26. August 1941 zum Preise von 1.204.000,- RM unter übernähme von hypothekarischen Belastungen in der damaligen Gesamthöhe von 1.094.000,- RM gekauft, der Rest von 110.000,- RM wurde von den Erwerbern in bar entrichtet. Zur Deckung dieses Barbetrages und der sich auf 20.000,- RM belaufenden Erwerbskosten haben die Eheleute M. 65.000,- RM aufgewandt. Nach dem Tode ihres Ehemanns setzte sich die Beklagte am 30. Juni 1947 mit den anderen Miteigentümern auseinander, sie erhielt dabei von dem Grundstück die Häuser Nr. ... und ... an der Z. Straße sowie den Hofraumanteil Plan Nr. 246 1/3 und einen Teil aus Plan Nr. 244 als Alleineigentum zugewiesen, ferner eine Ausgleichszahlung von 35.000,- RM. Dafür übernahm sie von der hypothekarischen Gesamtbelastung einen Teil im Gesamtbetrag von 334.491,- RM. Am 29. Oktober 1947 verkaufte sie einen Teil des ihr zugewiesenen Grundstücks mit den Häusern Z. Straße ... und ... um den Preis von 202.000,- RM weiter. In Anrechnung auf den Kaufpreis übernahm der Erwerber einen Teil der Grundstücksbelastung in Höhe von 160.324,50 RM.

3

Die Klägerin errechnet den Wert des halben Gesamtgutes der Eheleute M. zur Zeit des Erbfalls auf 65.000,- RM, den nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Reinnachlass auf 54.000,- RM und demgemäß ihren Vermächtnisanspruch (3/4 hiervon) auf 40.500,- RM. Diesen Betrag verlangt sie umgestellt im Verhältnis 1 : 1. Hiervon fordert sie in diesem Rechtsstreit zunächst einen Teilbetrag von 30.000,- DM, auf den sie sich den im Verhältnis 10 : 0,65 auf 975,- DM umgestellten, ihr inzwischen ausgezahlten, Hinterlegungsbetrag anrechnen lassen will. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt.

4

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie macht geltend, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Betrag von 15.000,- RM zurückzuweisen, mehr als diesen Betrag habe sie damals nicht fordern können, es habe sich nicht nur um eine Teilleistung gehandelt. Sie wendet sich gegen die von der Klägerin angegebene Bewertung des Nachlasses ihres Ehemanns. Insbesondere macht sie geltend, der I. habe unter Berücksichtigung der zur Zeit des Erbfalls vorhanden gewesenen Kriegsbeschädigungen und starken Reparaturbedürftigkeit keinen höheren Wert als die darauf lastenden Hypotheken in der damaligen Höhe von noch 1.014.000,- RM gehabt, wenn man den Wert in der üblichen Berechnungsweise nach dem Mittel zwischen Sach- und Ertragswert bestimme.

5

Das Landgericht in Augsburg hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 18.704,07 DM nebst 0,4 % Zinsen vom 1. April 1946 bis zum 20. Juni 1948 und 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1948 zu zahlen, im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Während die Beklagte mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die völlige Abweisung der Klage erstrebt, hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und sie zu verurteilen,

7

an sie, die Klägerin, 29.025,- DM nebst

8

0,4 % Zinsen vom 1. April 1946 bis 20. Juni 1948, 4 % Zinsen vom 21. Juni 1948 bis 31. Dezember 1948,

9

6 % Zinsen vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1951

10

und 8 % Zinsen seit dem 1. Januar 1952

11

zu zahlen.

12

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 20.970,- DM nebst Zinsen hieraus in der beantragten Höhe verurteilt. Wegen des geltend gemachten Restanspruchs hat es auch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

13

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die völlige Abweisung der Klage erstrebt.

14

Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

1.

Der Berufungsrichter geht davon aus, daß die Klägerin in dem Ehe- und Erbvertrag der Eheleute M. nicht als Erbin eingesetzt, sondern daß ihr ein Vermächtnis zugewandt worden ist, das die Leistung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, die dem Wert des gesetzlichen Erbteils der Klägerin entsprechen würde, wenn die Klägerin ein eheliches Kind des Erblassers wäre. Maßgebend für die Berechnung sei der Zeitpunkt des Erbfalls (31. Dezember 1945). Die Frage, ob die Beklagte berechtigt gewesen sei, dieses Vermächtnis, das nach dem Erbvertrag drei Monate nach dem Erbfall fällig gewesen sei, auch vor der Währungsreform in Reichsmark zu zahlen, wird von dem Berufungsrichter bejaht. Die Klägerin hätte, so führt das Oberlandesgericht aus, nach Treu und Glauben (§242 BGB) die Annahme des ihr geschuldeten Betrages in Reichsmark nur verweigern dürfen, wenn er ihr unmittelbar vor der Währungsreform angeboten worden wäre. Durch ein Angebot zu einem früheren Zeitpunkt habe die Beklagte nicht gegen Treu und Glauben verstoßen. Deshalb ergebe sich aus dem Umstand, daß die Zeit des Angebots der 15.000,- RM und die nach der Annahmeverweigerung am 6. Oktober 1947 erfolgte Hinterlegung der genannten Summe in die Zeit der Entwertung der Reichsmark gefallen sei, allein kein Nachforderungsrecht der Klägerin.

16

Der der Klägerin zugewandte Vermächtnisanspruch sei ebenso wie der Pflichtteilsanspruch kein Geldwertanspruch, sondern ein Geldsummenanspruch, der das Umstellungsvorrecht des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genieße. Für den Pflichtteilsanspruch sei diese Rechtsauffassung bereits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 12 und 7, 134) anerkannt worden. Für die Bewertung des Nachlasses zum Zwecke der Berechnung des Klageanspruchs seien die Grundsätze anzuwenden, die der Bundesgerichtshof in der in BGHZ 13, 45 abgedruckten Entscheidung für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs aufgestellt habe. Für die Bewertung der zu dem Nachlaß Merz gehörenden Grundstücke und Grundstücksanteile sei nicht der zur Zeit des Erbfalls gültige Stoppreis maßgebend, sondern ihr unter Berücksichtigung des Ertragswertes und des Sachwertes zu errechnender "innerer Wert".

17

Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen insoweit einen Rechtsirrtum nicht ersehen.

18

2.

a)

In seinen weiteren Ausführungen geht der Berufungsrichter davon aus, daß die Beklagte sich im Oktober 1947 durch Leistung eines Reichsmarkbetrages habe von ihrer Schuld befreien können. Der Berufungsrichter schließt weiter, daß die Klägerin damals in Annahmeverzug gekommen wäre, wenn sie die geschuldete Leistung zurückgewiesen hätte. Die Beklagte sei dann nach §§372, 378 BGB berechtigt gewesen, den geschuldeten Betrag mit schuldbefreiender Wirkung zu hinterlegen. Durch die Hinterlegung der angebotenen Summe von 15.000,- RM habe sich die Beklagte ihrer Schuld jedoch nur dann befreit, wenn dieser Betrag entweder zur Erfüllung der Schuld ausgereicht hätte oder doch hinter dem geschuldeten Betrag nur unerheblich zurückgeblieben sei. Nach §266 BGB sei nämlich der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt, der Gläubiger brauche eine solche auch nicht anzunehmen und käme durch die Zurückweisung nicht in Annahmeverzug, der Schuldner könne sich daher durch Hinterlegung einer Teilleistung nicht befreien, es sei denn, daß diese nur unerheblich hinter dem geschuldeten Betrag zurückgeblieben sei. Es komme somit darauf an, ob der Betrag von 15.000,- RM, den die Beklagte am 6. Oktober 1947 für die Klägerin unter Verzicht auf Rückforderung hinterlegt habe, so erheblich unter der geschuldeten Leistung zurückgeblieben sei, daß die Klägerin auch unter Beachtung des §242 BGB auf Grund des §266 a.a.O. die Annahme hätte verweigern dürfen.

19

b)

Auch diesen Erwägungen des Berufungsrichters ist beizutreten, die dagegen erhobenen Angriffe der Revision greifen nicht durch. Es ist allerdings richtig, daß der Gläubiger eine Teilleistung dann nicht zurückweisen darf, wenn die Zurückweisung mit Treu und Glauben nicht vereinbar ist. Insoweit findet das sich aus §266 a.a.O. ergebende Recht des Gläubigers eine Grenze an den Anforderungen, die Treu und Glauben im Rechtsverkehr stellen. Das ist sowohl in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG in SeuffArch 61 Nr. 149) als in der des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. April 1954 - VI ZR 38/53 - LM Nr. 2 zu §1 SachschadG) anerkannt. Es kann der Revision zugegeben werden, daß die Ablehnung einer Teilleistung nicht nur in dem Fall Treu und Glauben zu widersprechen braucht, wenn die Teilleistung nur geringfügig hinter der Schuld zurückbleibt, auch andere Umstände können einen Verstoss gegen §242 BGB ergeben. Die Tatsachen, auf die sich aber die Revision beruft, vermögen einen solchen Verstoss nicht zu begründen.

20

Für die Entscheidung der zunächst erheblichen Frage, ob eine angebotene Leistung als Teilleistung anzusehen ist, kommt es lediglich auf den Betrag an, der auf Grund des Schuldverhältnisses zu erbringen ist, nicht aber darauf, ob der Schuldner anzunehmen berechtigt war, er habe die gesamte geschuldete Leistung angeboten, noch auf die Gründe, aus denen der Gläubiger die Leistung zurückgewiesen hat. Es ist daher unerheblich, ob die Leistung dem entsprach, was im vorliegenden Fall nach der Berechnung des Landgerichts (unter Berücksichtigung eines Rechenfehlers) als Betrag der Schuld anzusehen wäre, noch kann sich die Beklagte darauf berufen, daß die Klägerin die Annahme der Leistung deswegen abgelehnt habe, weil sie den Standpunkt eingenommen habe, sie sei zur Annahme einer Reichsmarkleistung überhaupt nicht verpflichtet. Die Gefahr, daß die angebotene Leistung der Schuld entspricht, trägt grundsätzlich der Schuldner. Bietet er weniger an, als er schuldet, so kommt der Gläubiger, der die Annahme verweigert, nicht in Annahmeverzug (§§293 ff BGB), die Hinterlegung des angebotenen Betrages befreit ihn nach §378 BGB nicht von seiner Schuld. Das kann im vorliegenden Fall auch nicht deswegen anders sein, weil die Klägerin sich nicht auf den Vorschlag der Beklagten eingelassen hat, ein Dritter, etwa die Industrie- und Handelskammer oder der Oberlandesgerichtspräsident in München, sollte einen oder mehrere geeignete Sachverständige auswählen, die über den Wert des Nachlasses ein für beide Teile verbindliches Gutachten erstatten. Aus der Zurückweisung dieses Vorschlags durch die Klägerin kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Denn sie war dadurch nicht daran gehindert, den wirklichen Betrag des Nachlasswertes und damit den sich daraus ergebenden Betrag des Anspruchs der Klägerin zu ermitteln. Sie war im Besitz aller Unterlagen, die für die Berechnung des Nachlasswertes erforderlich waren. Sie konnte sich die geeigneten Gutachten selbst beschaffen, ohne daß die Klägerin mitwirkte. War die Klägerin mit der angebotenen Leistung nicht einverstanden, so stand es der Beklagten frei, durch eine geeignete Feststellungsklage den von ihr der Klägerin geschuldeten Reichsmarkbetrag für diese bindend feststellen zu lassen. Auch aus der von der Revision angeführten oben erwähnten Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 28. April 1954 (insoweit bei LM nicht abgedruckt) kann die Beklagte zu ihren Gunsten nichts herleiten. In dieser Entscheidung wird ausgeführt (S 22 des Urteils), auch wenn eine vom Schuldner angebotene Leistung die Schuld nur zum Teil zu erfüllen vermochte, könne der Gläubiger die Annahme nicht ablehnen, wenn sie ihm bei vernünftiger, verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten sei, die Ablehnung also gegen Treu und Glauben verstoße. Ein solcher Fall sei unzweifelhaft dann gegeben, wenn dem Gläubiger und dem Schuldner zur Zeit des Angebots nicht einmal bekannt gewesen sei, daß es sich um eine Teilleistung handele. Diesen Fall hat der VI. Zivilsenat in dem von ihm entschiedenen Rechtsstreit deswegen für gegeben gehalten, weil unter den Parteien des Rechtsstreits zur Zeit des Angebots der Leistung kein Streit darüber bestand, daß die von dem Schuldner angebotene Leistung dem in Reichsmark berechneten Schuldbetrag entsprach. Der Streit der Parteien ging nur darum, ob der Schuldner seine Schadensersatzverpflichtung durch die Zahlung des Reichsmarkbetrages erfüllen könne oder ob der Gläubiger Naturalersatz (in dem entschiedenen Fall Wiederaufforstung eines durch Brand zerstörten Waldes) verlangen könne. Dem entspricht der hier zu entscheidende Fall nicht. Denn dafür, daß Klägerin und Beklagte übereinstimmend davon ausgegangen seien, die angebotene Summe von 15.000,- RM entspreche dem in Reichsmark geschuldeten Betrag und die Klägerin könne, wenn sie überhaupt zur Annahme von Reichsmark verpflichtet sei, keinen höheren Reichsmarkbetrag verlangen, ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt nichts. Entscheidend fällt hier ins Gewicht, daß nach dem im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt die Beklagte den Betrag von 15.000,- RM der Klägerin als Abfindung angeboten hat. Das bedeutet, daß durch diesen Betrag nach dem Willen der Beklagten jeder Streit über die Höhe des Anspruchs ausgeräumt werden sollte. Darauf brauchte sich aber die Klägerin nicht einzulassen. Die Ablehnung der Zahlung verstieß nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie das Angebot auch aus anderen Gründen abgelehnt hat.

21

c)

Unbegründet ist aber auch, was die Revision in diesem Zusammenhang weiter über die Rechtsfolgen des angeblichen Annahmeverzugs der Klägerin ausführt. Sie meint, um diesen Verzug herbeizuführen, habe ein wörtliches Angebot genügt, da die Klägerin erklärt habe, sie wolle die Leistung nicht annehmen (§295 BGB). Sei aber durch dieses Angebot die Klägerin in Annahmeverzug geraten, so sei die Gefahr der Währungsumstellung nach §300 Abs. 2 a.a.O. auf sie übergegangen, sie könne daher nur Umstellung des geschuldeten Betrages im Verhältnis 10 : 1 verlangen. Selbst wenn man mit der Revision annimmt, die Klägerin habe sich bereits durch das wörtliche Angebot der Klägerin im Annahmeverzug befunden, so ist es unrichtig, wenn sie daraus folgert, der Anspruch sei nur im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Diese Ansicht ist im Schrifttum und der Rechtsprechung allerdings gelegentlich vertreten worden. Die herrschende Rechtsauffassung steht aber auf dem gegenteiligen Standpunkt, daß bloßer Annahmeverzug dem Gläubiger kein Währungsrisiko aufbürde. Diese Ansicht wird auch vom V. Zivilsenat in der Entscheidung vom 17. Dezember 1952 V BLw 6/52 (LM Nr. 5 zu §12 HöfeO) vertreten. Ihr schließt sich der erkennende Senat an. Es kommt daher allein darauf an, ob die Beklagte zur Hinterlegung des Betrages von 15.000,- RM befugt war oder nicht. Nur im ersteren Fall ist sie in Höhe des hinterlegten Betrages von ihrer Schuld befreit. Ob sie aber berechtigt war, sich auf diese Weise zu befreien, hängt davon ab, ob die Klägerin im Annahmeverzug war. Diese Frage beantwortete sich aber danach, ob der von der Beklagten angebotene Betrag von 15.000,- RM eine Teilleistung war, die die Klägerin zurückweisen durfte oder nicht. Mit Recht hat daher der Berufungsrichter seine Entscheidung darauf abgestellt.

22

3.

Maßgebend für die Höhe des Anspruchs der Klägerin ist der Wert des Nachlasses des Ehemanns der Beklagten am 31. Dezember 1945, wie er sich nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten von dem Wert der Nachlaßaktiven ergibt. Der Aktivnachlass bestand nur aus dem Anteil des Erblassers an dem Gesamtgut der zwischen den Eheleuten M. vereinbarten allgemeinen Gütergemeinschaft. Diesen bewertet das Berufungsgericht mit 82.000,- RM, von der sich hieraus ergebenden Hälfte mit 41.000,- RM setzt es die Nachlaßverbindlichkeiten mit 11.740,- RM ab, so daß der Wert des Reinnachlasses 29.260,- RM beträgt. Die Forderung der Klägerin beläuft sich nach dem Ehe- und Erbvertrag auf 3/4 hiervon, das sind 21.945,- RM. Von diesem auf 21.945,- DM umgestellten Betrag ist der Umstellungsbetrag der hinterlegt gewesenen 15.000,- RM mit den 975,- DM, die die Klägerin ausgezahlt erhalten hat, in Anrechnung zu bringen. Demgemäss beziffert der Berufungsrichter die von der Beklagten zu entrichtende Summe auf 20.970,- DM.

23

a)

Gegen diese Berechnung sind Insoweit keine Bedenken ersichtlich, als es sich um die Bewertung der Wohnungseinrichtung mit 2.000,- RM und eines Genossenschaftsanteils mit 500,- RM handelt. Daß die Wohnungseinrichtung entgegen dem von der Beklagten in der Vorinstanz eingenommenen Standpunkt bei der Bewertung des Nachlasses zu berücksichtigen ist, und ihr nicht allein als Voraus nach §1932 BGB gebührt, hat der Berufungsrichter im Ergebnis zutreffend angenommen. Dies ergibt sich schon allein daraus, daß die Klägerin so gestellt werden soll, als ob sie ein eheliches Kind des Erblassers wäre. Gegenüber einem ehelichen Kind gebührt dem überlebenden Ehegatten des Erblassers kein Voraus nach §1932 BGB. Auf die Rechtsausführungen des Berufungsurteils (Seite 29 des Urteils) kommt es nicht an, so daß hier dahinstehen kann, ob sie zutreffen. Auch insoweit sind die Darlegungen des Berufungsrichters nicht zu beanstanden, als er bei der Bewertung des von dem Verstorbenen betriebenen Fuhrgeschäfts zu dem Ergebnis kommt, daß das Geschäft zur Zeit seines Todes einen Firmenwert nicht gehabt hat, daß es damals mit 29.000,- RM überschuldet war und daß dieser Betrag von dem Wert der Aktiva des ehelichen Gesamtgutes abzuziehen ist.

24

b)

Nachzuprüfen ist die von der Revision beanstandete Bewertung des zu dem Gesamtgut gehörenden Grundbesitzes, der aus dem Anteil der Eheleute M. an dem I. in M. und einem Einfamilienhaus sowie einem bebauten Betriebsgrundstück in R. bestand. Als deren Wert sind nach Ansicht des Berufungsrichters nicht die damals zulässigen Stoppreise anzusetzen, sondern ihr "innerer Wert", der unter Heranziehung sowohl des Ertragswertes als des unter Berücksichtigung des Baukostenindexes und der durch das Alter und den Zustand des Gebäudes bedingten Abschreibungen zu ermittelnden Sachwertes zu errechnen sei. Der Berufungsrichter stützt sich auf das Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - IV ZR 146/53 - (BGHZ 13, 45), das diese Art der Bewertung von Nachlassgrundstücken für den Pflichtteilsanspruch bei einem Erbfall aus dem Jahre 1944 als maßgebend anerkannt hat. Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils bestehen keine Bedenken. Es ist kein Grund ersichtlich, der dagegen spräche, das in diesem Urteil Ausgeführte auch auf einen Vermächtnisanspruch zu übertragen, dessen Betrag sich nach dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls richtet, wenn beim Erbfall ein freier Grundstücksmarkt nicht bestand und der zulässige Verkaufspreis gesetzlichen Beschränkungen unterliegt und der gesetzlich zulässige Preis in der Regel niedriger ist als der sog. innere Wert. Hierbei sind die beiden Grundstückskomplexe getrennt zu behandeln.

25

aa)

I. in M.:

26

Der Berufungsrichter geht davon aus, daß sich nach dem Gutachten des Sachverständigen Gumpert am 31. Dezember 1945 der Ertragswert dieses Grundstücks auf 1.160.000,- RM und der nach den Vorschriften der Preisstoppverordnung zulässige Verkehrswert auf 1.100.000,- RM belaufen habe. Nach Abzug der damals noch in Höhe von 1.014.000,- RM bestehenden hypothekarischen Lasten ergebe sich daraus ein freier Ertragswert von 146.000,- RM und ein freier Verkehrswert von 86.000,- RM. Die Höhe des Sachwertes stellt der Berufungsrichter auf Grund des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des reinen Bodenwertes in Höhe von 135.900,- RM und des für den Zeitpunkt der Bewertung maßgebenden Baukostenindexes von 2.0 (gegenüber 1.0 für 1913) nach Abzug einer Wertminderung von 108.474,- RM wegen des Alters der Gebäude (berechnet mit 9 % nach der sog. Roßschen Tabelle) und von 55.000,- RM für Kriegsschäden und aufgestaute Reparaturen zusätzlich eines Betrages von 33.308,- RM für Nebenanlagen auf 1.211.000,- RM fest. Diesen Betrag legt der Berufungsrichter der Bewertung des Anteils der Eheleute M. an dem Grundstück zugrunde. Nach Abzug der Hypothekenbelastung von 1.014.000,- RM bewertet er den freien inneren Wert des Grundstücks mit 197.000,- RM, wovon auf den Anteil der Eheleute M. 65.666,- RM entfallen. Diesen Betrag vermindert der Berufungsrichter noch um den Betrag von 3.182,53 RM als dem Anteil der Eheleute M. an einer am 31. Dezember 1945 bestehenden Grundsteuerschuld von 14.928,65 RM, der damals ein Gemeinschaftskonto der Teilhaber von 5.381,04 RM gegenüberstand, so daß sich eine Reinbelastung des Grundbesitzes in Höhe von 9.547,61 RM ergibt, die den Eheleuten M. mit einem Drittel zur Last fällt. Der reine Anteil der Eheleute M. an dem I. beträgt daher nach der Rechnung des Berufungsrichters 62.484,13 RM.

27

Die Revision beanstandet, daß der Berufungsrichter mißverständlich aus der erwähnten Entscheidung BGHZ 13, 45 entnommen habe, der innere Wert des Blocks könne einfach aus dem Herstellungswert berechnet werden, ohne den Ertragswert zu berücksichtigen. Der Ertragswert könne bei einem Mietobjekt, das als Geldanlage erworben sei, niemals außer Betracht bleiben, weil allgemein ein solches Grundstück immer nur nach der möglichen Ertragsfähigkeit nie aber nach den Herstellungskosten des Gebäudes berechnet werde. Der Wert solcher Grundstücke bestimme sich bei freiem Markt erfahrungsgemäß höchstens nach dem Mittel zwischen dem Sachwert und dem Ertragswert. Wenn schon der Sachwert herangezogen werde, so sei es nach allgemeiner Erfahrung üblich, den Mittelwert zwischen den beiden Werten als inneren Wert zu wählen.

28

Der Angriff der Revision, daß der Berufungsrichter den Ertragswert unberücksichtigt gelassen habe, ist nicht begründet. In dem Berufungsurteil wird, wenn auch schliesslich der innere Wert auf der Grundlage des Sachwertes errechnet wird, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Sachwert den Ertragswert um rund 5 % übersteige. Das lässt ersehen, daß der Berufungsrichter bei seiner Berechnung deshalb kein Bedenken trug, von dem Sachwert auszugehen, weil beide Werte sich nur unerheblich unterscheiden.

29

In dem oben erwähnten Urteil ist, weil es der dort entschiedene Fall nicht erforderte, nichts darüber gesagt, wie bei der Feststellung des inneren Wertes im einzelnen vorzugehen sei, keineswegs ist es aber richtig, daß es nach allgemeiner Erfahrung üblich sei, daß der innere Wert der Mittelwert zwischen beiden Grundstückswerten sei. Gerade diese Art der Berechnung wird heute entgegen dem früher Üblichen im Schrifttum über Grundstücksschätzungen abgelehnt, weil der so errechnete Mittelwert bei dem durch die Gesetzgebung über Mietzinsen und Grundstücksstoppreise herbeigeführten Auseinanderfallen von sog. Sachwert und dem Ertragswert kein richtiges Bild über den inneren Wert mehr gebe (vgl. zu dieser Frage Heinrich Krieger, Der Grundstückswert Seite 20 ff; Max Albert, Die Schätzung der Grund- und Gebäudewerte, 4. Aufl. Seite 15; Th. Weil, Grundstücksschätzung 3. Aufl. Seite 43 unten). Darüber, wie Sachwert und Ertragswert bei der Berechnung des inneren Wertes zu berücksichtigen sind, bestehen, wie sich aus den erwähnten Abhandlungen ergibt, keine allgemein anerkannten Grundsätze. Bei der Bewertung der verschiedenen Arten von Grundstücken (Mietgrundstücken, Einfamilienhäuser, Fabrik- und Geschäftsgrundstücken) wird vielfach verschieden verfahren, und je nach der Zweckbestimmung der auf dem Grundstück errichteten Gebäude von dem Ertragswert oder dem Sachwert ausgegangen. Bei Mietgrundstücken wie dem I. wird allgemein der Ertragswert zugrunde gelegt und der Sachwert nur als Vergleichswert herangezogen, wenn die Umstände eine Korrektur des Ertragswertes fordern (Albert a.a.O. S. 99; Weil a.a.O. S. 43). Anders ist dem Ergebnis nach auch der Berufungsrichter nicht verfahren; es ist vielmehr anzunehmen, daß die Rechnung des Berufungsrichters entscheidend durch diese geringe Differenz (5 %) beeinflusst ist, und daß darauf die Entscheidung über den Wert wesentlich beruht.

30

Gegen die Berechnung des Sachwerts bestehen keine rechtlichen Bedenken.

31

Die Ermittlung des Ertragswerts des I. ist schwierig, da der Block mit zinsverbilligtem Staatsbaudarlehen belastet ist und zu ermitteln ist, wie sich diese Zinsverbilligung auf den Ertragswert auswirkt. Der Berufungsrichter hat den von dem Sachverständigen Gumpert ermittelten Ertragswert übernommen. Die Berechnungsweise dieses Werts ist in diesem Rechtszuge rechtlich zu überprüfen, da eine Anwendung von rechtlich fehlsamer Berechnungsgrundsätze zu einem Ergebnis führen könnte, das nicht als Ertragswert anzusprechen ist, so daß also auch der Rechtsbegriff des Ertragswerts verkannt sein könnte.

32

Die Nachprüfung läßt aber auch hier keinen Rechtsirrtum erkennen.

33

§2049 Abs. 2 BGB definiert den Begriff des Ertragswerts für Landgüter so, daß er sich nach dem Reinertrag bestimmt, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann. Für den Ertragswert anderer Wirtschaftsgüter, also auch für den bebauter Grundstücke, kann nichts anderes gelten. Der Ertragswert eines nutzbaren Wirtschaftsgutes ist der Geldbetrag, der sich aus der zu einem den Verhältnissen angemessenen Zinsfuß erfolgenden Kapitalisierung des Reinertrages ergibt (vgl. anstatt vieler Weil a.a.O. Seite 35). Grundlage für die Berechnung des Reinertrags sind alle aus dem bebauten Grundstück erzielten Einnahmen. Hiervon sind abzusetzen, Zinsen für den Boden, Betriebskosten für die Erzielung des Rohertrages und eventuell ein Betrag für die Abschreibung des Gebäudeanteils. Das ist allgemeine Meinung. welches diese Kosten sind, ist der Sache nach für die Schätzung von Grundstücksreinerträgen nicht bestritten (vgl. Albert a.a.O. S. 66 ff; Krieger a.a.O. S. 76; Weil Seite 35 ff). Grundsätzlich sind nun außer dem üblichen Zinssatz für den Bodenwert andere Zinskosten von dem Rohertrag nicht abzusetzen, mag es sich um die Verzinsung eigenen oder fremden Kapitals handeln, das in dem Gebäudeteil investiert ist. Das liegt im Wesen des Reinertrags, der der Reinnutzen ist, den das Grundstück unabhängig von den an ihm bestehenden Rechtsverhältnissen abwirft. Für den Ertrag eines Grundstücks als solchen ist daher seine Belastung mit Hypotheken oder anderen Rechten unerheblich. Der Ertrag bleibt immer derselbe, welches auch die Belastungsverhältnisse sind. Ob in Gebäuden auf einem Grundstück eigenes oder fremdes Kapital investiert ist, berührt den Reinertrag auch nicht, den das Grundstück als solches abwirft (vgl. hierzu die Definition bei Herbert K.R. Müller, Die städtische Grundrente und die Bewertung von Baugrundstücken Band V der Schriftenreihe der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung 1953 in der Note 41 auf Seite 299; ferner Krieger a.a.O. Seite 61 unten; Weil a.a.O. Seite 35 f). So ist im vorliegenden Fall der Sachverständige nicht vorgegangen. In seinem Gutachten vom 28. Mai 1952 hat er von dem Betrag der Roheinnahmen, die er mit 39.490,- RM beziffert, außer den Gesamtausgaben (29.480,- RM) und den Zinsen für den Grundstückswert (6.795,- RM) einen weiteren Betrag für 1,1 % Zinsen für das damals in Höhe von 569.300,- RM bestehende Staatsbaudarlehen mit 6.262,- RM abgesetzt.

34

Der Abzug dieser Zinskosten beruht aber darauf, daß der Sachverständige dem von ihm mit dem sog. Kriegerschen Multiplikator errechneten Betrag von 489.000,- RM, außer dem Grundstückswert von 135.900,- RM, den Betrag des Staatsbaudarlehens in Höhe von 569.300,- RM hinzufügt, und so nach Abzug von 34.000,- RM für Fliegerschäden zu dem Ertragswert von 1.160.000,- RM gelangt. Dieses von dem Sachverständigen beobachtete Verfahren ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn der unter Zugrundelegung der tatsächlichen Mieteinnahmen errechnete Ertragswert bedarf einer Berichtigung, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.

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Dem mit dem Kriegerschen Multiplikator von 18.5 vervielfältigten Reinertragswert ist, wie es der Sachverständige getan hat, der Grundstückswert mit 135.900,- RM zuzusetzen. Der so errechnete Ertragswert kann aber nicht als angemessener Wert des Grundstücks angesehen werden, wenn man berücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Sachverständigen die Baukosten für den I. im Jahre 1930/1 sich auf rund 1.000.000,- RM belaufen haben dürften (Bl 78 GA).

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Die Diskrepanz zwischen diesem Betrag und dem zu errechnenden Ertragswert beruht darauf, daß der Baukostenindex in den Jahren 1930 und 1931 nach Albert a.a.O. Seite 57 im Jahresdurchschnitt 170,9 bezw. 155,9 betrug. Die Baukosten waren also sehr hoch (gegen 1913). Diesen für den Neubau erforderlichen Aufwendungen entsprachen aber die gesetzlich zulässigen Mieten nicht, sie wurden absichtlich niedrig gehalten. Um die private Bautätigkeit durch diese vom wirtschaftlichen Standpunkt unzureichenden Mieten nicht zum Erliegen zu bringen, hat die öffentliche Hand, wie auch im vorliegenden Fall, Baudarlehen zu einem Zinssatz - hier 1.1 % - gewährt, der gegenüber dem sonst für Baudarlehen üblichen eine erhebliche Verbilligung bedeutete. Die Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem sonst üblichen vermehrt aber die aus dem Grundstück zu erzielenden Roheinnahmen, da der Grundstückseigentümer (Bauherr) durch die Verbilligung des Zinssatzes Aufwendungen spart, die er sonst für das gleiche Kapital, sei es eigenes oder fremdes, hätte aufwenden müssen. Diese Ersparnis muß daher im Ergebnis auch den Ertragswert erhöhen. Denn wirtschaftlich gesehen übernimmt anstelle der Mieter die öffentliche Hand durch die Einräumung des verbilligten Zinssatzes den Teil der Roheinnahmen des belasteten Grundstücks, der erforderlich ist, um den Ertrag des Grundstücks so zu gestalten, daß die Einnahmen die Kosten und eine angemessene Verzinsung des übrigen in dem Bau investierten Kapitals decken. Dieser Sachverhalt kann nicht ohne Einfluß auf den Ertragswert eines Baugrundstücks sein; der nur aus den Mieten errechnete Bauwert ist daher um einen angemessenen Betrag zu erhöhen. Im Schrifttum werden für die Berechnung dieses zusätzlichen Sonderwertes (vgl. zu dem Begriff Krieger a.a.O. Seite 93 ff und Albert a.a.O. 96 f) verschiedene Berechnungsmethoden empfohlen. Während Weil a.a.O. Seite 44 der Ansicht zu sein scheint, es sei bei verbilligten Hauszinssteuerdarlehen die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinsfuß und dem Normalzinsfuß zu kapitalisieren, geht Krieger a.a.O. Seite 96 wohl von denselben Grundgedanken aus, bringt aber eine verfeinerte Berechnungsmethode zur Anwendung, die die zu kapitalisierende Zinsersparnis um gewisse Beträge (erhöhte Abschreibungslast, Nachteile durch Einschränkung der freien Verfügungsgewalt des Bauherrn) mindert. Daraus ist zu ersehen, daß eine einheitliche Methode der Berechnung des Ertragswertes sich nicht durchgesetzt hat. Es ist daher aus Rechtsgründen gegen die Berechnungsmethode des Sachverständigen Gumpert, der sich der Berufungsrichter angeschlossen hat, nichts zu erinnern. Auch sie kann geeignet sein, zu einem richtigen Ergebnis zu führen. Daß der Rechtsbegriff des Ertragswertes vom Berufungsrichter verkannt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht als unzulässig angesehen werden, wenn der Sachverständige den erforderlichen Ausgleich durch Hinzufügung des Restkapitals des Staatsbaudarlehens herbeigeführt hat. Daß der von ihm errechnete Betrag aber wirtschaftlich unangemessen ist, lässt sich nicht ersehen. Der Berufungsrichter hat daher den hier maßgebenden Wert des Isariablocks rechtlich zutreffend ermittelt.

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bb)

Grundbesitz in R.:

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Die für die Bewertung des I. anzuwendenden Bewertungsregeln sind für die des Grundbesitzes in R. nicht anwendbar. Hier handelt es sich zur Zeit des Erbfalls nicht um Mietgrundstücke, sondern um ein von den Eigentümern bewohntes Einfamilienhaus und um ein von ihnen persönlich für gewerbliche Zwecke genutztes Grundstück. In diesen Fällen wird von Weil a.a.O. Seite 43 die Ansicht vertreten, daß der gemeine Wert nicht nach dem Ertragswert, sondern nach dem Sachwert, d.h. dem Bodenwert und dem Bauwert der Gebäude einschliesslich der Nebenanlagen am Bewertungsstichtag unter Berücksichtigung einer Abschreibung für Wertminderung durch Verschlechterung des baulichen Zustandes, des allgemeinen Alters sowie sonstiger Schäden zu verstehen ist (a.a.O. S. 12). Für Einfamilienhäuser lässt auch Albert den Sachwert maßgebend sein, wie die Ausführungen auf Seite 102 ff zeigen, während er für Geschäftsgrundstücke wohl eher den Ertragswert für maßgebend hält (a.a.O. Seite 101 f). Krieger befasst sich in seiner genannten Schrift mit derartigen Grundstücken nicht. Unter Berücksichtigung dieser im Schrifttum vertretenen Ansichten kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn zum Zwecke der Ermittlung des Nachlasswertes für die Berechnung von Ansprüchen der letztwillig Bedachten oder der gesetzlichen Erben der Sachwert dieser Grundstücke zugrunde gelegt wird. Der erkennende Senat hat auch bereits in einem Erkenntnis vom 22. Oktober 1955 (IV ZR 133/55) ausgesprochen, daß es mit der Revision nicht bemängelt werden könne, wenn der Tatsachenrichter bei der Bewertung von Einfamilienhäusern von dem Bauwert und nicht vom Ertragswert ausgehe. Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige Geßwein für den maßgebenden Zeitpunkt des 31. Dezember 1945 den Sachwert des Einfamilienhauses auf 37.200,- RM und den des Geschäftsgrundstücks auf 11.000,- RM geschätzt. Für das Einfamilienhaus hat er außerdem einen Ertragswert von 29.000,- RM ermittelt und aus den beiden Werten einen Mittelwert von 33.000,- RM errechnet. Demgemäss ist er zu einem Gesamtwert von 44.000,- RM für beide Grundstücke gekommen. Der Berufungsrichter hat den Wert des Gesamtgrundbesitzes mit 46.000,- RM angenommen. Er wurde hierzu veranlasst, nachdem der Sachverständige Geßwein bei seiner Vernehmung bekundet hatte, die Ertragswertberechnung sei sehr wohlwollend vorgenommen, auch sei seine Schätzung des Geschäftsgrundstücks mit 11.000,- RM niedrig und lasse eine Spanne von 10 % nach oben und unten zu. Unter diesen Umständen ist das Ergebnis, zu dem der Berufungsrichter gekommen ist, nicht deswegen zu beanstanden, weil die Schätzung unter Verletzung des §286 ZPO zustandegekommen sei, wie die Revision meint, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Berechnung eines Mittelwertes, wie sie von dem Sachverständigen für das Wohngrundstück vorgenommen worden ist, heute überwiegend abgelehnt wird, und wenn man weiter in Betracht zieht, daß der Sachverständige Geßwein seiner Berechnung einen Baukostenindex von 1.35 zugrunde gelegt hat, während der Index für Ende 1945 1.9 bis 2.0 betrug.

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4.

Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen den vom Berufungsrichter der Klägerin zuerkannten Zinsanspruch. In dem angefochtenen Urteil geht das Gericht offensichtlich davon aus, daß die Beklagte mit ihrer Leistung bereits am 1. April 1946 in Verzug gekommen sei, d.h. dem Tage, an dem nach dem Ehe- und Erbvertrag das der Klägerin ausgesetzte Vermächtnis zu entrichten war. Der Berufungsrichter scheint diesen Tag nach §284 Abs. 2 BGB als für den Eintritt des Verzuges maßgeblich anzusehen, er scheint anzunehmen, daß es sich dabei um eine nach dem Kalender bestimmte Zeit für die Leistung handele. Er übersieht, daß sich die Zeit der Leistung hier nicht nur nach dem Kalender bestimmt, sondern durch den zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags Ungewissen Zeitpunkt des Todes des Erblassers mitbestimmt ist. Damit entfällt zunächst die Anwendung des §284 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Berufungsrichter hat aber auch übersehen, daß vor der Währungsreform die Klägerin eine Zahlung in Geld überhaupt abgelehnt hat, obwohl die Beklagte nur zu einer solchen verpflichtet war. Die Voraussetzungen des Verzuges können daher nicht vor dem 21. Juni 1948 bestanden haben, dem Tag des Inkrafttretens der Währungsreform. Daß dieser Verzug später eingetreten sei, ist von der Revision nicht geltend gemacht. Sie wendet sich nur gegen die Höhe des zuerkannten Zinssatzes. Diese ist aber rechtlich zu beanstanden. Die vom Berufungsrichter festgestellte Tatsache, daß ab 1. Januar 1949 Wertpapiere mit einer Verzinsung von 6 % und ab 1. Januar 1952 mit einer solchen von 8 % zu kaufen waren, rechtfertigt ein Überschreiten des gesetzlichen Zinsfußes von 4 % unter dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadens nach §288 Abs. 2 BGB im vorliegenden Falle nicht. Da der Berufungsrichter nicht festgestellt hat, daß der Klägerin durch den Verzug der Beklagten ein weiterer durch den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nicht gedeckter Schaden wirklich entstanden ist (§288 Abs. 2 BGB), muß es bei dem gesetzlichen Zinssatz sein Bewenden haben.

40

Das angefochtene Urteil war daher nur bezüglich des Zinsanspruchs zu ändern, im übrigen war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. Dabei ist die Kostenentscheidung für die Vorinstanzen entsprechend dem Verhältnis des zuerkannten zu dem abgewiesenen Teil des Hauptanspruchs zu berichtigen, während für die Verteilung der Kosten des Revisionsrechtszuges die teilweise Abweisung der Klage wegen der zuviel verlangten Zinsen entsprechend zu beachten war.

Schmidt Ascher Raske Johannsen Siemer