Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1956, Az.: 4 StR 518/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1956
- Aktenzeichen
- 4 StR 518/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12370
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 29.04.1955
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. April 1955 wird mit den Feststellungen
- 1.
auf die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfange,
- 2.
auf die Revisionen des Nebenklägers Wilhelm W. und der Nebenklägerin Klara S. zusätzlich in Richtung gegen den Angeklagten K. aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.)
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten freigesprochen. Die beide der fahrlässigen Tötung und den Angeklagten K. außerdem (§ 73 StGB) der fahrlässigen Körperverletzung beschuldigende Anklage legte ihnen einen Verkehrsunfall zur Last, bei dem am 3. November 1954, vormittags, die von ihnen gelenkten, auf der Landstraße I. Ordnung zwischen Düren und Jülich sich begegnenden Fahrzeuge aneinanderstießen; der Beifahrer S., der neben dem Angeklagten W. saß, wurde getötet, dieser verletzt.
Wie die Strafkammer des näheren feststellt, beförderte K. als beauftragter Kraftfahrer der Bundesbahn mit einer Zugmaschine, in der zwei Begleiter mitfuhren, einen unbeladenen, niedrig gebauten, auf 12 lenkbaren Halbachsen laufenden Straßenroller auf der von Düren in nordwestliche Richtung nach Jülich führenden Straße. Diese ist noch im Gebiet des Landkreises Jülich bei km 10,1, wo sich der Unfall ereignete, 5,20 m breit und beiderseits von 20-25 cm schmalen, in Grasnarben übergehenden Sommerwegen eingesäumt; auf ihnen wachsen verschieden große Bäume. Der Straßenroller hatte eine Breite von 3,12 m. Als Klinker sich Jülich näherte, mußte er hinter einem langsam fahrenden Traktor, der eine Strohpresse und eine Dreschmaschine zog, seine Geschwindigkeit allmählich von 18 auf 7 km/std herabsetzen. Dabei hatte er sich vor einer leichten Linkskurve dem Ende der Dreschmaschine auf etwa 36 m genähert.
Ungefähr zu gleicher Zeit fuhr aus entgegengesetzter Richtung im Auftrag seiner Firma der Angeklagte W. mit einem 5-to-Lkw und einem Anhänger, die mit insgesamt 6 to Stahlmatratzen beladen waren. Als er bei Beginn der für ihn leicht nach rechts verlaufenden Kurve halbrechts vor sich des Dreschmaschinenzuges ansichtig wurde und dahinter auch noch die Zugmaschine des Angeklagten K. undeutlich wahrnahm, während er den tiefer liegenden Straßenroller noch nicht sehen konnte, verminderte er seine Geschwindigkeit von etwa 50 auf etwa 38 km/std. So war er in die Kurve und an ihrem Ende an dem 17,53 m langen und an einer Stelle 2,52 m breiten Dreschmaschinenzug vorbeigefahren, als er plötzlich etwa 44 m vor sich den Straßenroller sah. Dieser nahm, obwohl K. ihn soweit nach rechts lenkte, daß die rechten Räder etwa 22 cm in den Sommerweg hineinreichten, wegen seiner übermäßigen Breite 2,90 m der (5,20 m breiten) Fahrbahn, also 30 cm der jenseitigen Fahrbahnhälfte in Anspruch. Dem Angeklagten W. war klar, daß er sein Fahrzeug vor dem Roller nicht mehr anhalten konnte. Er fuhr deshalb mit kaum verminderter Geschwindigkeit weiter und versuchte dadurch vorbeizukommen, daß er sich scharf rechts hielt und den Sommerweg in einer Breite von etwa 15 cm befuhr. Dabei streifte sein Triebwagen mit der rechten vorderen Verriegelung des Aufbaus einen schräg nach links in die Fahrbahn ragenden Baum, wurde nach links auf den Straßenroller zugestoßen und blieb mit einer Felgenschraube seines linken Vorderrades kurz am ersten linken Rad des Rollers hängen. Da sich der Triebwagen wieder losriß, kam W., der nun stark bremste, zwar in einem Bogen am Roller vorbei, geriet aber auf die linke Straßenseite, weil sich infolge des Anpralls die Spurstange des Triebwagens nach links verstellt hatte. 18 m hinter der Anstoßstelle stürzte der Triebwagen kopfüber in den linken Straßengraben. Der Beifahrer S. kam dabei ums Leben, W. wurde verletzt.
II.)
Die vom Oberbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, muß zur Aufhebung des Urteils in Richtung gegen beide Angeklagten führen. Auch die nur den Freispruch des Angeklagten K. bekämpfenden Revisionen der beiden Nebenkläger sind aus sachlichrechtlichen Gründen erfolgreich.
1.)
Im Juli 1954 hatte die Kraftverkehrsstelle J. der deutschen Bundesbahn beim zuständigen Straßenverkehrsamt der Kreisverwaltung in J. um die Erlaubnis nachgesucht, einen ihrer Roller, durch deren Verwendung als Fahrzeuge wegen ihrer übermäßigen Breite die öffentlichen Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, auch auf den Straßen des Landkreises J. verwenden zu dürfen. Dieser auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 5 StVO gerichtete Antrag war abgelehnt worden.
Trotzdem rechnet die Strafkammer dem Angeklagten K. die Tatsache, daß er am Unfalltag mit dem Bundesbahnroller die im Landkreis J. gelegene Strecke der von Düren dorthin führenden Straße benützte, nicht zur Schuld an. Sie begründet dies u.a. mit dem Hinweis darauf, daß er von dem Fahrlehrer der Bundesbahn entsprechend der auch in ihren höchsten Dienststellen, ja selbst von Juristen ihrer Hauptverwaltung in F. vertretenen Auffassung belehrt worden war, die seinerzeitige Versagung der beantragten Ausnahmegenehmigung beziehe sich nur auf die Verwendung beladener Straßenroller, während mit unbeladenen Rollern nach wie vor ohne besondere Genehmigung auf allen öffentlichen Straßen gefahren werden dürfe. Unter diesen besonderer Umständen könne, so meint die Strafkammer, dem Angeklagten als einfachem Kraftfahrer, der auf die Richtigkeit der ihm erteilten Belehrung vertraut habe und habe vertrauen dürfen, aus seinem Irrtum kein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne fahrlässigen Handelns gemacht werden.
Diese Erwägungen der Strafkammer halten sich im Rahmen der Rechtsgrundsätze, die für den Begriff der Fahrlässigkeit im Strafrecht maßgebend sind. Darnach darf jemandem ein Verhalten, durch das er einen vom Strafgesetz mißbilligten Erfolg unbewußt verursacht hat, nur dann als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn er dabei die Sorgfalt außer acht gelassen hat, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Zwar war die dem Angeklagten erteilte Belehrung verhängnisvoll falsch und um so unbegreiflicher, je höher an Rang und demgemäß an Verantwortung die Dienststelle stand, von der sie ausging. Denn der Umstand, daß der Roller ungeladen war, verminderte seine Breite und die gerade darin begründete, über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Beanspruchung der Straße und die daraus fließende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht im mindesten. Dennoch durfte die Strafkammer, ohne gegen Rechtsgrundsätze zu verstoßen, die Tatsache, daß der Angeklagte überhaupt mit dem Roller im Landkreis J. fuhr, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, auf Grund deren er sich hierzu für berechtigt hielt, aus dem Bereich fahrlässigen Verhaltens ausscheiden. Hieran müssen die Angriffe der Revisionen der Staatsanwaltschaft und der beiden Nebenkläger scheitern, die mit dem an sich durchaus zutreffenden Hinweis auf die in erster Linie den Führer eines Fahrzeuges treffende Verantwortung für gesetzmäßiges Verhalten im Straßenverkehr den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten schon daraus herleiten, daß er überhaupt mit dem Straßenroller die Straße nach J. befuhr.
2.)
Das Landgericht befaßt sich in seiner Urteilsbegründung auch mit der Frage, ob der Unfall hätte vermieden werden können, wenn K. einen größeren Abstand vom Dreschmaschinenzug gehalten oder wenn er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht oder schließlich wenn der Roller nicht in einigen seiner mit Hartgummi bereiften Räder Löcher und Risse aufgewiesen hätte, und ob etwa wegen dieser Umstände dem Angeklagten ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Es verneint dies mit der auf dem Gebiet tatrichterlicher Beweiswürdigung liegenden und daher rechtlich unangreifbaren Erwägung, daß keiner dieser Umstände für den Zusammenstoß ursächlich war. Dies übersehen die Revisionsangriffe, soweit sie sich gegen diesen Teil der Urteilsbegründung wenden. Sie gehen daher fehl.
3.)
Schließlich hält die Strafkammer die Art und Weise, wie K. den Transport des Straßenrollers ausführte, auch im übrigen nicht für vorwerfbar, insbesondere, soweit er seinen Transport nicht durch Begleitfahrzeuge sichern ließ. Die Erwägungen des Landgerichts unterliegen insoweit durchgreifenden Bedenken.
Bei den Breitenmaßen des Rollers und denen der Straße war es offensichtlich, daß ein begegnender Lkw von der durchschnittlichen und verkehrsüblichen Breite des von W. gelenkten Typs, wenn überhaupt, so nur bei Beobachtung ganz besonderer Vorsichtsmaßnahmen am Roller vorbeikommen konnte, einerlei, ob er stand oder in Bewegung war. Es wäre daher notwendig gewesen, daß K. - mag ihm auch daraus, daß er überhaupt mit dem übermäßig breiten Roller fuhr, kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden können - alle erforderlichen, möglichen und ihm zumutbaren Vorkehrungen bei der Durchführung des Transports traf, die geeignet waren, die Gefährdung anderer, insbesondere begegnender Fahrzeuge auszuschließen oder doch zu vermindern. Es hätte nahegelegen, für eine Sicherung anderer Verkehrsteilnehmer etwa dadurch zu sorgen, daß der Zugmaschine K. ein begleitendes Fahrzeug in genügend weitem Abstand vorausfuhr, dessen Führer entgegenkommende Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die Verengung ihrer rechten Fahrbahn und die besondere ihnen bevorstehende Verkehrslage hätte aufmerksam machen können und sollen. Es wäre Pflicht des Angeklagten gewesen, dafür zu sorgen, daß diese Sicherungsaufgabe durch einen anderen Fahrer, etwa der Bundesbahn, wahrgenommen wurde. Keinesfalls konnte dieser Pflicht durch Beifahrer genügt werden, die in der Zugmaschine des Angeklagten mitfuhren. Für diesen Sicherungszweck war es ferner ganz unzulänglich, daß die Zugmaschine an den beiden vorderen und der Straßenroller an den beiden hinteren Ecken mit rot-weißen Warnflaggen versehen war. Denn der Roller lag so tief auf der Straße, daß insbesondere vor einer Kurve die hinteren Begrenzungsfahnen nicht rechtzeitig genug erkannt werden konnten. Verantwortlich dafür, daß der von ihm geführte Transport auf wirksame Weise gesichert wurde, war in erster Linie der Angeklagte als Führer der Zugmaschine, mag es außerdem auch Pflicht seiner Vorgesetzten gewesen sein, für eine genügende Sicherung zu sorgen. Die Frage nach seiner Verantwortlichkeit kann nicht, wie es die Strafkammer tut, mit der Erwägung verneint werden, es sei fraglich, ob er auf Anforderung überhaupt Begleitfahrzeuge für den unbeladenen Straßenroller erhalten hätte. Denn zum mindesten mußte er alles in seinen Kräften Stehende tun, um ein solches sicherndes Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu erhalten.
Kann demnach die objektive Pflichtwidrigkeit, die in dem Unterlassen der Sicherung durch ein vorausgeschicktes Fahrzeug gelegen ist, entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht zweifelhaft sein, so wird sie zu prüfen haben, ob daraus gegen den Angeklagten nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten der Vorwurf erhoben werden kann, daß er auch subjektiv pflichtwidrig, d.h. fahrlässig gehandelt hat.
Diese Frage darf allerdings nicht schon deshalb schlechthin verneint werden, weil für den unbeladenen Roller niemals Sicherungsfahrzeuge eingesetzt wurden und dies bei mehrfachen Kontrollen der Verkehrspolizei unbeanstandet blieb. Denn ebensowenig wie ein objektiv verkehrswidriges Verhalten eines Führers deshalb gesetzmäßig wird, weil es, wenn auch noch so häufig, wieder holt und von der Verkehrspolizei nicht gerügt wird, sind diese Umstände geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen ihn auszuschließen.
4.)
Bei diesem Ergebnis der Prüfung des den Angeklagten K. freisprechenden Urteils braucht auf die Ausführungen der Revision der Nebenklägerin S. insoweit nicht eingegangen zu werden, als sie der Strafkammer in mehreren Punkten eine Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft. Die Strafkammer wird Gelegenheit nehmen, den Inhalt dieser Rügen bei der neuen Verhandlung zu berücksichtigen.
III.)
Eine Verantwortung des Angeklagten W. für den Zusammenstoß verneint die Strafkammer mit der Erwägung, daß seine Geschwindigkeit von 38 km/std, mit der er zunächst am Dreschmaschinenzug vorbeifuhr und danach auch das Fahrzeug der Bundesbahn zu passieren versuchte, selbst dann, wenn man sie als überhöht ansehen wollte, für den Unfall nicht ursächlich gewesen sei.
1.)
Die Staatsanwaltschaft vertritt in ihrer Revisionsbegründung die Auffassung, W. habe entgegen der Meinung der Strafkammer schon dadurch pflichtwidrig gehandelt, daß er nicht bereits vor dem Dreschmaschinenzug seine Geschwindigkeit wirksam ermäßigte. Die Strafkammer glaubt, ihm in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen daraus keinen Vorwurf machen zu dürfen, weil die Geschwindigkeit von 38 km/std "auch im Hinblick auf die mittlere Kurve der Unfallstelle, die Länge und Breite des Dreschmaschinenzuges und des vom Angeklagten W. gefahrenen Lastzuges sowie die Ladung des Lastzuges und die Breite der Straße nicht als überhöht angesehen werden könne".
Die Beantwortung der Frage, ob einem Verkehrsteilnehmer eine bestimmte Geschwindigkeit als verkehrswidrig zur Last gelegt werden darf, hängt von der jeweiligen Verkehrslage ab, der die Geschwindigkeit angepaßt werden muß (vgl § 9 Abs. 1 StVO). Ihre Beurteilung und demgemäß die Entscheidung darüber, ob eine Geschwindigkeit zu hoch war oder nicht, ist weitgehend Sache der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Sie läßt im vorliegenden Fall keinen Rechtsverstoß erkennen.
2.)
Dagegen ist die weitere Begründung der Strafkammer, mit der sie die Verantwortung W. für den tödlichen Ausgang des Unfalls verneint, in einem anderen Punkt fehlerhaft.
Die Strafkammer geht allerdings in Übereinstimmung mit der Auffassung des von ihr vernommenen technischen Sachverständigen davon aus, daß W., als er nach dem Vorbeifahren am Dreschmaschinenzug plötzlich in einer Entfernung von 44 m vor sich des etwa 30 cm in seine Fahrbahn reichenden Rollers gewahr wurde, bei Berücksichtigung einer ihm zuzubilligenden Schrecksekunde seinen Lkw bei wirksamem Abbremsen vor dem Roller zwar nicht mehr hätte zum Stehen bringen, wohl aber seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/std im Augenblick des Zusammenstoßes hätte verringern können. Die Strafkammer meint jedoch, daß, weil auch dann ein Anstoß an den Roller nicht vermieden worden wäre, sich "bei der Vielzahl der unbekannten und unberechenbaren Faktoren, die einen solchen Unfall beeinflussen, nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Triebwagen nicht umgekippt und der Beifahrer S. nicht tödlich verletzt worden wäre".
Mit dieser Erwägung läßt sich die Ursächlichkeit des Verhaltens des Angeklagten W. für den tödlichen Ausgang des Unfalls nicht aus schließen. Der Unfallverlauf nach dem Anprall zeigt deutlich, daß die Geschwindigkeit mit der der Lkw den Roller streifte, offensichtlich ganz erheblich zu der Schwere der Unfallfolgen beitrug. Schon unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten wäre die Strafkammer verpflichtet gewesen, zweckmaßigerweise wohl nach Anhörung eines Sachverständigen, gewissenhaft zu prüfen, ob wirklich dann, wenn der Anprall beider Fahrzeuge bei gegeneinanderwirkenden Geschwindigkeiten von nur 7 und 10 km/std erfolgt wäre, sich daraus der folgenschwere tödliche Unfall entwickelt hätte. Dieser Aufgabe ist die Strafkammer mit dem Hinweis auf die "Vielzahl der unbekannten und unberechenbaren Faktoren" eines solchen Unfallverlaufs nicht gerecht geworden. Sie wird diese Prüfung nachzuholen haben. Würde sie ergeben, daß mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit der tödliche Ausgang vermieden worden wäre, wenn W. wirksam gebremst und dann mit nur 10 km/std den Roller gestreift hätte, so wäre allerdings die Frage zu bejahen, ob der Angeklagte durch das pflichtwidrige Unterlassen wirksamen Bremsens den Unfall und seine Folgen verursachte. Denn die Verkehrslage, die sich ihm nach Ablauf der Schrecksekunde darbot, insbesondere die starke Verengung der Fahrbahn sprach gegen den gefährlichen Versuch, mit kaum verminderter Geschwindigkeit am Boiler vorbeizukommen; sie gebot vielmehr sofortiges wirksames Bremsen. Diese Beurteilung muß bestehen bleiben, auch unter Berücksichtigung dessen, daß ein Baum schräg nach links in die Fahrbahn des Angeklagten ragte. Denn auch ohnedies wäre die Fahrbahn des Angeklagten so sehr verengt gewesen, daß ein sofortiges und energisches Bremsen geboten war. Ob dem Angeklagten W. aus diesem objektiven Versäumnis der Vorwurf der Fahrlässigkeit, also auch der subjektiven Pflichtwidrigkeit gemacht werden darf, wird die Strafkammer selbst beurteilen und dabei besonders prüfen müssen, ob W. die schwierige Verkehrslage, in die er plötzlich geraten war, in der kurze Zeit, die ihm für überlegte Entschlüsse zur Verfügung stand, zu meistern imstande gewesen wäre.
Dr. Augustin
Dr. Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen