Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.03.1956, Az.: V BLw 3/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.03.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 3/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13309
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hechingen
- OLG Stuttgart - 09.01.1956
Rechtsgrundlage
- § 21 Abs. 2 LwVG
Verfahrensgegenstand
die Genehmigung des Grundstückskaufvertrages vom 16. September 1954 (Nr. ... der Urkundenrolle des Notars Friedrich H. in. H.)
Sonstige Beteiligte
1. Berufsschullehrerin Frieda B. in H. vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
2. Fuhrmann Gottlob M. in H. vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Ist in der Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ab.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.
Gründe:
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Landwirtschaftsbehörde, durch den dem Grundstücksverkauf der Beteiligten die Genehmigung versagt worden war, durch Beschluß vom 9. November 1955 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist den Vertretern der Antragstellerin am 24. November 1955 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 17. Dezember 1955 beim Beschwerdegericht eingegangen ist, hat das Oberlandesgericht wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG zulässig, da es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Sie ist auch begründet.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 LwVG sind die Beteiligten bei der Zustellung der in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse über das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen Form und Frist zu belehren. Die den Vertretern der Antragstellerin zugestellte, im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte Ausfertigung des Beschlusses vom 9. November 1955 enthält in Übereinstimmung mit der Verfügung des Amtsrichtern, unter der Urschrift des Beschlusses den Vermerk: "Gemäß § 49 Abs. 5 des Gesetzes vom 2.5.1949 (RegBl Württ.-Hohenz. S 150) ist sofortige Beschwerde am OLG binnen 1 Monats ab Zustellung zulässig." Diese Rechtsmittelbelehrung war unrichtige § 50 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Grundstücksverkehr und Landbewirtschaftung des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern vom 2. Mai 1949 (RegBl 143), wonach die Beschwerdefrist einen Monat betrug, ist durch § 60 Abs. 2 Nr. 12 LwVG mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 aufgehoben worden. Nach § 9 LwVG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG beträgt die Frist für die sofortige Beschwerde zwei Wochen. Die Beschwerdefrist beginnt nicht vor der Rechtsmittelbelehrung, jedoch spätestens fünf Monate nach der Zustellung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LwVG). Eine Zustellung ohne. Rechtsmittelbelehrung ist danach zwar nicht unwirksam; jedoch wird der Beginn der Rechtsmittelfrist fünf Monate hinausgeschoben. Welche Folgen eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hat, hängt von ihrem Inhalt ab. Ist in der Rechtsmittelbelehrung eine längere als die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelfrist angegeben, so läuft die Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht vor dem angegebenen Zeitpunkt ab (vgl. Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 21 Anm. 22). Die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin ist somit gewahrt.
Der angefochtene Beschluß mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 33, 34 LwVG, § § 123, 15 KostO.