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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1956, Az.: IV ZR 202/55

Wirksamkeit eines Erlaßvertrags; Verfügungsbefugter Unterhaltsberechtigter; Träger der Sozialhilfe; Unterhaltsverzicht; Übergeleiteter Unterhaltsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1956
Aktenzeichen
IV ZR 202/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 20, 127 - 136
  • DVBl 1956, 801 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 790-791 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein wirksamer Erlaßvertrag liegt nur dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte verfügungsbefugt ist. Die ist nicht gegeben, wenn der Anspruch auf einen Dritten übergegangen ist oder gepfändet ist oder der Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nach §§ 90, 91 BSHG übergeleitet wurde. Dem Träger der Sozialhilfe gegenüber ist der Unterhaltsverzicht nach Überleitung nur insoweit unwirksam, als er dessen Rechte am bereits übergeleiteten Unterhaltsanspruch beeinträchtigen würde.