Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1956, Az.: VI ZR 354/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 354/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 19.11.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1956, 350 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 787 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der unter der Firma Platten-Paar handelnden Witwe Martin P. in K. H.,
Prozessgegner
den Kaufmann Ferdinand L. in K., H.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein Handwerker kann sich dem Bauherrn gegenüber auf die Anordnungen des bauleitenden Architekten nicht berufen, soweit es auf seine handwerklichen, vom Architekten nicht zu erwartenden Spezialkenntnisse ankommt. Er hat darauf hinzuwirken, daß lediglich seiner Arbeit dienende Vorarbeiten anderer Handwerker zweckentsprechend ausgeführt werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Gelhaar, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte hat im Jahre 1951 im Hause des Klägers Terassenböden mit Platten belegt, 1952 zeigten sich Schäden im Belag. Die Beklagte ist den schriftlichen Aufforderungen des Klägers vom 23. Juli und 4. August 1953, die Schäden bis zum 30. August 1953 zu beseitigen, nicht nachgekommen. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei für die Mängel verantwortlich. Er verlangt von ihr 6.134 DM nebst Zinsen als Schadensersatz. Die Beklagte meint, sie habe die Mängel nicht zu vertreten.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 3.000 DM verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Unbegründet ist die Rüge der Revision, der vom Berufungsgericht bestätigte Urteilsausspruch gehe über den Klageantrag hinaus (§ 308 ZPO) und das Berufungsgericht habe diesen im Berufungsverfahren gerügten Verstoß nicht beschieden (§ 551 Ziff 7 ZPO).
Das landgerichtliche Urteil enthält nicht etwa die vom Kläger nicht begehrte Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger allen aus der nicht ordnungsgemäßen Verlegung der Platten entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe, sondern es erklärt den - zu ergänzen: "mit der Klage geltend gemachten" - Anspruch des Klägers auf Schadensersatz dem Grunde nach für gerechtfertigt. So ist der über den Grund des Anspruchs entscheidende Teil der Urteilsformel schon seinem Wortlaut nach, jedenfalls aber unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (RGZ 90, 292 und ständige Rechtsprechung) zwanglos zu verstehen. Ein Verstoß gegen § 551 Ziff 7 ZPO läge nur vor, wenn im Urteil über ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht entscheiden worden wäre. Die offensichtlich unrichtige Rechtsansicht der Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht zu widerlegen.
II.
Daß sich die Platten paketweise gehoben haben und der Belag über größere Flächen hin hohl lag, hat das Berufungsgericht, gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Classen und Dr. Rick, entweder auf Frosteinwirkung oder auf Abbindeschwindung des Baukörpers zurückgeführt. Es hat dahingestellt gelassen, welche dieser beiden physikalischen Ursachen oder ob beide zusammen die Mängel hervorgerufen haben, weil die Beklagte für die Folgen beider Ursachen einzustehen habe.
Für den Fall, daß der Plattenbelag durch Frosteinwirkung zerstört worden ist, hat das Berufungsgericht weiter dahingestellt gelassen, ob die technische Ursache für diese Auswirkung des Frostes in der Verwendung eines zu viel Kalk enthaltenden Verlegemörtels lag oder darin, daß die unter dem Belag befindliche, von einer anderen Firma hergestellte Isolierschicht (= Dichtung) eben statt schwach geneigt war und infolgedessen das sich darauf sammelnde Wasser nicht abfließen konnte und bei Frost den Belag hob. Für das zur Verlegung der Platten benutzte Bindemittel und dessen Zusammensetzung trage die Beklagte selbstverständlich die Verantwortung. Die Beklagte sei aber auch für die Anlage der Dichtung und deren Entwässerung verantwortlich, wenngleich eine andere Firma die Dichtung hergestellt habe. Das Anlegen der Dichtung verfolge keinen Selbstzweck, sondern sei eine dem Verlegen der Platten vorangehende Vorarbeit. Mit ihr werde die Grundlage für die nächste Baustufe, das Verlegen der Platten, geschaffen. Daraus habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben, auf die Herstellung einer Dichtung mit genügendem Gefälle und mit einer Abwässerung hinzuwirken. Diese Pflicht folge einmal aus dem Gesetz, wonach bei einem Werkvertrag der Unternehmer alles zu tun habe und nichts unterlassen dürfe, was zur ordnungsmäßigen Herstellung des Werkes erforderlich sei. Der auf fremder, seinem Werk dienender Vorarbeit aufbauende Unternehmer habe die sich möglicherweise für sein Werk aus der Vorarbeit ergebenden Gefahren auszuschließen. Die Beklagte hätte die dem Plattenbelag aus der Anlage der Dichtung drohenden Gefahren kennen müssen. Insoweit handle es sich um Spezialkenntnisse ihres Gewerbezweiges. Zum ändern habe der Architekt Koep bei der Auftragserteilung mit Schreiben vom 3. Juli 1951 ihr zur Pflicht gemacht, "die gesamten Arbeiten in enger Fühlungnahme mit der Bauleitung sowie den anderen Handwerkern, insbesondere den Installateuren auszuführen". Daher sei sie auch aus dem Vertrag gehalten gewesen, auf eine ordnungsgemäße Ausführung der Vorarbeit hinzuwirken. Die Beklagte könne ihre Verantwortung für die mangelhafte Anlage der Dichtung auch nicht auf den Architekten als Erfüllungsgehilfen des Klägers überbürden, denn solche ausgesprochene Spezialkenntnisse könnten vom Architekten nicht verlangt werden.
Soweit der Plattenbelag durch Abbindeschwindung des Baukörpers hochgedrückt worden sei, was im WC des ersten Obergeschosses, wo kein Prost habe eindringen können, die alleinige Ursache gewesen sein dürfte, habe die Beklagte für den Schaden einzustehen, weil sie nicht dafür gesorgt habe, daß Schwinderscheinungen durch Anlage von Dehnungsfugen im Unterbau Rechnung getragen wurde.
Die gegen diese Ausführungen im angefochtenen Urteil gerichteten Rügen der Revision gehen fehl.
1.
Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe dem im Urteil angeführten, jedoch nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schreiben des Architekten K. an die Beklagte vom 3. Juli 1951 entnehmen müssen, daß der Auftrag der Beklagten nicht vom Kläger, sondern namens und für Rechnung der Frau Charlotte L. erteilt sei. War dieses Schreiben, wie die Revision behauptet, nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung, so kann es schon deshalb nicht auf seinen Inhalt ankommen. Hiervon abgesehen hat die Beklagte die Klagebefugnis des Klägers in den Vorinstanzen nicht in Zweifel gezogen. Im Revisionsverfahren kann sie neue Tatsachen, aus denen sich die mangelnde Aktivlegitimation des Klägers ergeben soll, nicht mehr vortragen (§ 561 Abs. 1 ZPO).
2.
Ob das Schreiben vom 3. Juli 1951 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist und deshalb vom Berufungsgericht im Urteil verwertet werden durfte, kann dahingestellt bleiben, denn das Berufungsgericht hat mit Recht die Pflicht der Beklagten, auf eine sachgemäße Anlage der Dichtung durch die damit beauftragte Firma hinzuwirken, schon dem Gesetz und nicht nur einer durch dieses Schreiben begründeten vertraglichen Vereinbarung entnommen.
3.
Wer ein Gewerbe betreibt, hat dafür einzustehen, daß er die erforderliche Sachkenntnis besitzt (RG DJ 39, 105); ihr Fehlen entschuldigt ihn nicht. Der Umfang der von ihm zu fordernden Sachkenntnis richtet sich nach der Schwierigkeit und der Gefahr des Mißlingens seiner Arbeit, die er bei seiner Planung beachten muß. Wer sich zu Arbeiten erbietet, die nur ein ausgesprochener Fachmann zu leisten vermag, muß die auf langer Erfahrung und neuester Erkenntnis beruhenden "Regeln seiner Kunst" beherrschen. Mit Recht verlangt das Berufungsgericht von einem Plattenleger die notwendigen Spezialkenntnisse. Das gilt umso mehr, wenn, wie hier, der Plattenbelag im Freien verlegt wurde, wo er allen Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Es war deshalb Sache der Beklagten, die möglichen Einwirkungen von Nässe, Frost und Hitze bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen und zwar nicht nur deren Einfluß auf den wenig empfindlichen Plattenbelag selbst, sondern vor allem auf die ihn aufnehmende, auf der Dichtung liegende Mörtelschicht, deren Beständigkeit wiederum davon abhängt, daß die Dichtung ihre Aufgabe erfüllt, die den Plattenbelag durchdringende Feuchtigkeit aufzufangen und abzuleiten. Es kann nicht als eine Überspannung der an die Beklagte als Spezialfirma zu stellenden Anforderungen angesehen werden, wenn das Berufungsgericht ihr die Verantwortung dafür beimißt, daß die von dem Dachdecker und Abdichter Kü. hergestellte Dichtung sachgemäß, d.h. so angelegt wurde, daß sie im gegebenen Fall den besonderen Zweck erfüllte, die unter dem Belag sich bildende Feuchtigkeit abzuleiten. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Herstellen der Dichtung eine dem Verlegen der Platten dienende wesentliche Vorarbeit gesehen, für deren Ausführung die Beklagte insofern verantwortlich war, als sie zu veranlassen hatte, daß die Dichtungsfläche nicht eben, sondern schwach geneigt war und an der tiefsten Stelle einen Austritt für sich sammelndes Wasser aufwies. Ob sich die Beklagte, falls sie selbst nicht die notwendigen Sachkenntnisse besaß, bei der "Fliesenberatungsstelle" in Bad-Godesberg, wie das Berufungsgericht meint, und deren Sachkenntnis die Revision anzweifelt, oder an anderer Stelle erkundigen konnte, ist unerheblich. Das Berufungsgericht durfte auch der von der Beklagten selbst eingereichten Abhandlung des Sachverständigen Dr. Rick in der Fachzeitschrift "Fliesen und Platten" Ausgabe C 1953 Nr. 19 das Maß der von einem Plattenleger zu fordernden Sorgfalt entnehmen. Damit hat es sich nicht zu dem Gutachten des Dr. Rick vom 3. März 1954 in Widerspruch gesetzt, denn in ihm wird gerade hervorgehoben, daß der Plattenleger prüfen muß, ob die Arbeitsfläche in Ordnung ist und daß er, der Sachverständige, seit Jahren bemüht sei, durch Veröffentlichungen und in Schulungskursen dem Plattenlegerhandwerk diese erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
4.
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren durch das Zeugnis des Sachverständigen Dr. Rick unter Beweis gestellt, daß ihr die Anlage eines Gefällebetons und einer Anzahl von Dehnfugen verweigert worden sei, weil die Belastbarkeit der Decke dies nicht aushalte. Das Berufungsgericht hat diese Beweiserhebung u.a. deshalb abgelehnt, weil die Beklagte durch die behauptete Weigerung des Architekten K. nur dann von ihrer Verantwortung befreit worden wäre, wenn sie den Kläger oder den Architekten auf die Folgen einer derartigen Unterlassung hingewiesen haben würde. Das habe die Beklagte aber nicht behauptet.
Auch insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat damit nicht, wie die Revision meint, die Verantwortung des bauleitenden Architekten unterbewertet und die an einen bauausführenden Handwerker zu stellenden Anforderungen überspannt. Richtig ist zwar, daß der an einem Bau Arbeiten ausführende Unternehmer in der Regel insoweit von eigener Verantwortung für die Art der Ausführung frei ist, als er sich dabei nach den Anordnungen des vom Bauherrn bestellten Architekten richtet oder sich dessen Zustimmung versichert (RG SeuffArch 50, 397). Auch ist es Aufgabe des Architekten, für ein sachdienliches Ineinandergreifen der einzelnen Arbeiten zu sorgen. Es kann aber nicht als rechtsirrtümlich angesehen werden, wenn das Berufungsgericht hervorhebt, es hieße die Anforderungen an einen Architekten überspannen, wollte man von ihm auch die Spezialkenntnisse eines Plattenlegers verlangen. Der Beklagten verblieb die Verantwortung für die sachgemäße Ausführung der von ihr übernommenen Spezialarbeiten und zwar auch insoweit, als sie darauf hinwirken mußte, daß die ihrer Arbeit dienende, von anderen Handwerkern auszuführende Vorarbeit ihren Zweck erfüllte. Falls ihr, wie sie behauptet, die Anlage von Dehnfugen und eines Gefällebetons verweigert wurde, mußte sie auf die Folgen dieser Unterlassung für den Plattenbelag hinweisen. Das hat sie nicht getan und deshalb muß sie für die Auswirkungen der unsachgemäßen Anlage der Dichtung auf den Plattenbelag einstehen.
5.
Soweit das Berufungsgericht die Schäden am Plattenbelag auf Abbindung des Baukörpers zurückführt und der Beklagten zur Last legt, dieser Erscheinung nicht vorher durch die Anlage von Dehnungsfugen Rechnung getragen zu haben, und soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Höhe nach zu einem Teilbetrag von 3.000 DM für gegeben hält, greift die Revision das Urteil nicht an. Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten hat das Berufungsgericht zutreffend den § § 635, 634 BGB entnommen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.