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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1956, Az.: 5 StR 609/55

Absehen von der Erteilung des letzten Wortes; Ausnahmefälle zur Durchbrechung des § 258 Abs. 3 Strafprozessordnung (StPO); Anforderungen an eine Störung der Sitzungsordnung durch den Angeklagten; Wiedergabe der für die Anordnung maßgebenden Vorgänge im einzelnen in der Sitzungsniederschrift; Begriff der Leichtfertigkeit in der Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1956
Aktenzeichen
5 StR 609/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 23.08.1955

Fundstellen

  • BGHSt 9, 77 - 84
  • JR 1956, 270
  • JZ 1956, 500
  • MDR 1956, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 837-838 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Wissentlich falsche Anschuldigung usw.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Wird ein Angeklagter wegen ordnungswidrigen Verhaltens zeitweise aus dem Sitzungszimmer entfernt, so ist stets zu prüfen, ob er durch diese Maßnahme auch vom letzten Wort abgeschnitten werden soll. Von einem Versuch, ihm das letzte Wort zu erteilen, darf nur abgesehen werden, wenn ein solcher Versuch von vornherein aussichtslos erscheint.

  2. 2.)

    Aus der Sitzungsniederschrift muß im einzelnen genau hervorgehen, auf Grund welcher Tatsachen und Umstände das Gericht die Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungszimmer angeordnet hat.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. Februar 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten Paul W. und Gertrud W. wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. August 1955 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Eheleute W. sind wie folgt verurteilt worden:

  1. 1.)

    Paul W.

    wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Verleumdung in einem Falle und wegen leichtfertig falscher Anschuldigung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren;

  2. 2.)

    Gertrud W.

    wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Zeugenaussage in Tateinheit mit wissentlich falscher Anschuldigung und Verleumdung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten unter Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung.

2

Den Verletzten ist Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt worden.

3

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagte Revisionen eingelegt, mit denen sie verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beanstandungen vorbringen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

4

A.

Revision des Paul W.

5

I.

Verfahrensbeschwerden:

  1. 1.)

    Abwegig ist die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei durch die Vereidigung des Zeugen Gohrbandt verletzt worden.

    Die "Tatrichtung" dieses Zeugen ist eine völlig andere als die der Angeklagten; in das vorliegende Verfahren ist er nur als Betroffener (Verletzter) hineingezogen worden. Es liegt daher auf der Hand, daß er nicht als Beteiligter im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO angesehen werden kann.

  2. 2.)

    Soweit die Revision Beanstandungen erhebt, mit denen sie dem Landgericht Verletzung der Aufklärungspflicht vorwirft, fehlt es an jeder Angabe von Tatsachen und Beweismitteln (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

  3. 3.)

    Dagegen greift der Vorwurf des Beschwerdeführers durch, das Landgericht habe ihm mit Unrecht das letzte Wort nicht erteilt.

6

a)

Die Sitzungsniederschriften ergeben hierzu folgendes:

7

Der Beschwerdeführer war in der zweitägigen Verhandlung mehrfach gehört worden. Bis gegen Ende der Beweisaufnahme enthalten die Sitzungsniederschriften jedoch keinerlei Vermerke über etwaige Ungebühr des Angeklagten. Erst kurz vor Schluß der Beweisaufnahme wurde folgender Beschluß verkündet:

"Das Gericht ordnet die Entfernung des Angeklagten Paul W. aus dem Sitzungssaal gemäß § 247 Abs. 2 StPO an wegen dessen Ungebühr vor Gericht in der Hauptverhandlung.

Der Angeklagte hat sowohl am ersten wie auch am zweiten Verhandlungstage trotz Verwarnung durch überlaute Ausführungen das Gericht und die Staatsanwaltschaft beleidigt; es ist nicht zu erwarten, daß mit dem Angeklagten Paul W. weiter verhandelt werden kann."

8

Nachdem der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt worden war, verkündete die Strafkammer einen Beschluß über die Ablehnung von Beweisanträgen und nahm dann die Anträge der Staatsanwaltschaft entgegen. Unmittelbar danach beantragte die Verteidigerin, den Angeklagten Paul W. wieder zur Sitzung zuzulassen. Nunmehr wurde folgender Beschluß verkündet:

"Der Antrag der Verteidigerin, den Angeklagten Paul W. wieder zuzulassen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, daß der Angeklagte lediglich zur Verkündung des Urteils noch einmal vorgelassen werden soll, da bei seinem bisherigen Verhalten in der Hauptverhandlung nicht mehr erwartet werden kann, daß mit ihm sachgemäß verhandelt werden kann."

9

Die Verteidigerin stellte nunmehr ihre Sachanträge. Entsprechend dem letzten Beschluß wurde der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Urteilsverkündung wieder vorgeführt, ohne noch einmal das Wort erhalten zu haben.

10

b)

Damit steht fest, daß die Strafkammer nicht entsprechend der Vorschrift des § 258 Abs. 3 StPO verfahren ist.

11

Gerade dieser Verfahrensbestimmung kommt eine besondere Bedeutung bei. Denn in ihr findet der rechtsstaatliche Grundsatz, einem Angeklagten bis zur Urteilsverkündung nach Möglichkeit weitestgehende Verteidigungsfreiheit zuzubilligen, einen besonders deutlichen Ausdruck. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen darf daher lediglich ausnahmsweise von der Erteilung des letzten Wortes abgesehen werden.

12

Solche Ausnahmen läßt das Gesetz nur in ganz wenigen Fällen ausdrücklich zu. So kann z.B. der Angeklagte in Fällen minderer Bedeutung von der Erscheinungspflicht in der Hauptverhandlung auf seinen Antrag entbunden werden (§ 233 StPO), oder es kann eine in Anwesenheit des Angeklagten begonnene Hauptverhandlung unter Voraussetzungen, die z.T. vom eigenen Willen des Angeklagten abhängig sind, in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden (§ 231 Abs. 2 StPO). Soweit es sich nicht nur um Verfahren von geringer Bedeutung handelt, für die die Sondervorschriften der§§ 232, 235 StPO oder, bei Abwesenden, der §§ 276 ff StPO gelten, hängt es mithin von der Entscheidung des Angeklagten selbst ab, ob er das ihm zustehende Recht des letzten Wortes wahrnehmen will.

13

Gegen den Willen eines Angeklagten kann dieses Recht nur unter dem allgemeinen, hier von der Strafkammer angenommenen Gesichtspunkt des§ 247 Abs. 2 StPO verwehrt werden, d.h. dann, wenn der Angeklagte die Ordnung des Verfahrensablaufs derart gestört hat, daß er aus sitzungspolizeilichen Erwägungen aus dem Verhandlungsraum entfernt werden muß. Von dieser - abgesehen von Bagatellsachen - einzigen gegen den Willen des Angeklagten zulässigen Möglichkeit, § 258 Abs. 3 StPO durchbrechen zu dürfen, darf aber nur sehr vorsichtig und in ganz seltenen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden. Das liegt schon im Hinblick auf die erörterte rechtsstaatliche Sonderbedeutung dieser Vorschrift auf der Hand und wird überdies durch den Umstand deutlich, daß bei Fällen der vorliegenden Art sonst keine weiteren Ausnahmen vom Gesetzgeber unmittelbar oder mittelbar zugelassen sind.

14

Ins einzelne gehende Grundsätze oder Richtlinien, wann das wichtige Verteidigungsmittel des letzten Wortes wegen einer außergewöhnlichen Verfahrensstörung abgeschnitten werden darf, lassen sich nicht aufstellen. Der Tatrichter wird daher in jedem Einzelfall die widerstreitenden Interessen sorgfältig abwägen müssen, wobei allerdings folgende allgemeinen Gesichtspunkte zu beachten sind:

15

Nicht jede Störung der Sitzungsordnung durch den Angeklagten muß - selbst wenn sie sich wiederholt - zugleich einen Angriff gegen Würde und Ansehen des Gerichts enthalten. Auch ein zur Ordnung gerufener und belehrter Angeklagter kann mitunter nur deshalb weitere Sitzungsstörungen verursachen, weil er durch irgendwelche neu auftretenden Umstände, wie z.B. besonders verletzende Zeugenaussagen, vorübergehend erneut die Beherrschung verliert. Ausschreitungen dieser Art sind, soweit sie ein erträgliches Maß nicht überschreiten, vom Tatrichter hinzunehmen, weil ihnen - für jeden unbefangenen Dritten sofort erkennbar - nicht die Absicht innewohnt, Ansehen und Würde des Gerichts zu beeinträchtigen. Gerade ein unschuldiger Angeklagter neigt dazu, sich ungeduldig und heftig zu verteidigen. Es ist daher immer nach den Ursachen der jeweiligen Ordnungsstörungen zu forschen, und diese müssen stets bei der Entscheidung über die Frage berücksichtigt werden, ob einem Angeklagten aus Ordnungsgründen das Recht des letzten Wortes genommen werden soll.

16

Keinesfalls darf das wichtige Verteidigungsmittel des letzten Wortes lediglich zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verfahrens abgeschnitten werden. Denn es kommt für die Frage, ob ein Angeklagter aus dem Sitzungssaal entfernt werden muß, nicht darauf an, daß die Verhandlung glatt und reibungslos verläuft, sondern allein auf die Verträglichkeit seines Verhaltens mit Würde und Ansehen des Gerichts. Schon ganz allgemein sind - wie auch das Reichsgericht wiederholt entschieden hat - sämtliche richterlichen Verfahrensmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob nicht im Interesse einer zweckmäßigen und erleichterten Verteidigung des Angeklagten auf Verfahrensrechtlich an sich zulässige Einschränkungsanordnungen des Gerichts selbst dann verzichtet werden sollte, wenn hierdurch Verzögerungen des Verfahrensganges oder Unbequemlichkeiten für das Gericht hervorgerufen würden (vgl u.a. RGSt 13, 151 [153]; 41, 259 [261, 262]).

17

Daß dies im besonderen Maße für die Fälle der Versagung des letzten Wortes zu gelten hat, ist vom Reichsgericht ebenfalls entschieden (vgl u.a. RGSt 35,433 [435 ff]; 54, 110 [115]). Im zuerst erwähnten Falle hebt das Reichsgericht hervor, es werde "regelmäßig Veranlassung vorliegen, den widerspenstigen Angeklagten nach einiger Zeit wieder einführen zu lassen und zu versuchen, ob unter dessen Zuziehung ordnungsmäßig zu verhandeln ist", allerdings sei ein von vornherein aussichtsloser Versuch im Hinblick auf Ansehen des Gerichts und Ordnung der Verhandlung nicht erforderlich.

18

Der erkennende Senat folgt dieser Auffassung. Nur in den von vornherein aussichtslosen Fällen wird der Tatrichter vom Versuch absehen dürfen, den wegen ordnungswidrigen Verhaltens ausgeschlossenen Angeklagten zum letzten Wort wieder zuzulassen. Dabei kann es auch nicht von Belang sein, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht. Denn ein Angeklagter, der die Richter durch sein bisheriges Verhalten möglicherweise ungünstig beeindruckt hat, kann diesen Eindruck nur selbst - unter Umständen durch eine Entschuldigung oder durch ein sonst einwandfreies Verhalten beim letzten Wort - beseitigen. Daß hierdurch zumindest die Bildung der Strafe beeinflußt werden könnte, liegt nahe. Deshalb ist in gewissem Umfange die Gefahr neuer Ordnungswidrigkeiten - die im übrigen sehr schnell durch Beendigen des Versuches abgeschnitten werden könnten - hinzunehmen.

19

Die richtige, den dargelegten Gesichtspunkten entsprechende Anwendung des Rechts muß das Revisionsgericht von sich aus überprüfen können. Bei einer Entscheidung nach § 247 Abs. 2 StPO, durch die dem Angeklagten zugleich auch das Recht des letzten Wortes genommen wird, ist es daher stets erforderlich, daß in der Sitzungsniederschrift die für die Anordnung maßgebenden Vorgänge im einzelnen genau wiedergegeben werden (§ 182 GVG).

20

c)

Im vorliegenden Falle genügen die oben angeführten Gründe beider Beschlüsse den erörterten rechtlichen Voraussetzungen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die zeitweilige Entfernung des Angeklagten bis zum Vortrag der Verteidigerin zulässig war oder nicht, weil sich der Beschwerdeführer insoweit nicht wehrt. Die Versagung des letzten Wortes erscheint durch die angeführten Tatsachen jedenfalls nicht gerechtfertigt.

21

aa)

Der letzte, auf Antrag der Verteidigerin verkündete Beschluß beruft sich ganz allgemein nur auf das "bisherige Verhalten in der Hauptverhandlung" und gibt im übrigen die bloße - rechtlich erst nachzuprüfende - Folgerung wieder, eine sachgemäße Verhandlung mit dem Angeklagten könne nicht erwartet werden. Dieser Beschluß besagt mithin nichts über bestimmte Einzeltatsachen, derentwegen der Versuch einer nochmaligen Verhandlung mit dem Angeklagten von vornherein als aussichtslos anzusehen gewesen wäre. Entgegen der Vorschrift des§ 182 GVG sind übrigens die Tatsachen, in denen das ordnungswidrige "Verhalten" gesehen wurde, auch sonst nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden.

22

bb)

Die Gründe des ersten Beschlusses sind aber - selbst wenn man sie als Rechtfertigung für eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten bis zum letzten Wort hinnehmen wollte - nicht geeignet, die Dauer der Maßnahme zu rechtfertigen. Wie oben wiedergegeben, teilt das Landgericht nämlich nur mit, der Beschwerdeführer habe "durch überlaute Ausführungen das Gericht und die Staatsanwaltschaft an beiden Verhandlungstagen beleidigt".

23

Diese Darlegungen sind - zumal bei der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles - zu knapp und zu undeutlich.

24

Zunächst ergibt sich hieraus schon nicht, ob das Landgericht auch dem Inhalte der Äußerungen des Angeklagten eine Beleidigung des Gerichts entnommen hat oder lediglich der Lautstärke seiner im übrigen inhaltlich einwandfreien Ausführungen. Sofern die Worte auch inhaltlich beleidigend gewesen sein sollten, hätten sie in der Sitzungsniederschrift festgehalten werden müssen. Bei bloßem überlauten Verhalten hätten Art und Anlaß der Vorfälle wenigstens ungefähr wiedergegeben werden müssen, zumal gerade im vorliegenden Falle die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß weniger der Wille zur Ungebühr gegenüber dem Gericht als ein bloßer, nicht gleich schwer wiegender Beherrschungsmangel Ursache der jeweiligen Verhandlungsstörung war. Denn die Beweisaufnahme führte den Angeklagten im wesentlichen gerade mit denjenigen Personen zusammen, derentwegen ihm wissentlich oder leichtfertig falsche Anschuldigungen vorgeworfen wurden. Unter solchen Umständen auftretende Störungen der Verhandlungsordnung bedürfen aber eines gewissen Verständnisses; jedenfalls sind sie weniger schwerwiegend als andere Ordnungswidrigkeiten gleichen Ausmaßes. Diesen Standpunkt hat ersichtlich auch die Strafkammer zunächst eingenommen. Denn der Angeklagte ist, ohne daß eine einschneidende Ordnungsmaßnahme des Gerichts stattfand, mehrfach zur Sache gehört worden; er durfte auch während der Vernehmung sämtlicher Zeugen zugegen sein. Nachdem das Landgericht aber bis zu diesem Zeitpunkt eine Verhandlung in Gegenwart des Angeklagten noch mit Ansehen und Würde des Gerichts für vereinbar gehalten hatte, ist es ohne nähere Begründung nicht einzusehen, weshalb in dem nun folgenden, in geringerem Maße zu Erregungen Anlaß gebenden Teil der Hauptverhandlung Ordnungsstörungen durch den Angeklagten zu befürchten gewesen sein sollten, die seinen Ausschluß bis zur Urteilsverkündung erforderlich machten. Insbesondere ist bei dieser Sachlage nicht zu erkennen (- und hätte daher sorgfältig dargelegt werden müssen -), aus welchem Grunde auch noch nach dem Vortrage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft nicht wenigstens versucht werden konnte, in Gegenwart des Angeklagten zu verhandeln.

25

Nach alldem ergibt sich, daß die Gründe beider Beschlüsse die schwerwiegende Maßnahme des Landgerichts, dem Angeklagten das Recht des letzten Wortes zu verweigern, nicht tragen. Die von der Revision behauptete Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO steht also fest.

26

d)

Da der Angeklagte in beiden Fällen vor allem deshalb für schuldig befunden wurde, weil die Strafkammer entgegen seinen Behauptungen im wesentlichen den Aussagen der Verletzten gefolgt ist, kann es für die Entscheidung möglicherweise auch von Bedeutung gewesen sein, daß der Angeklagte keine Gelegenheit mehr hatte, durch seinen persönlichen Eindruck beim letzten Wort die Beweiswürdigung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Es braucht deshalb nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob nicht, entgegen der Auffassung des 4. Senats in der Entscheidung vom 1. Oktober 1953 (4 StR 120/53 S 6/7), ein Urteil stets auf einem Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO beruht.

27

II.

Sachbeschwerde:

28

Da schon der Verfahrensverstoß zur vollständigen Aufhebung der Verurteilungen des Ehemannes W. führt, bedürfen die sachlichrechtlichen Rügen keiner Erörterung mehr.

29

Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

  1. 1.)

    Für den Begriff der Leichtfertigkeit hat die Rechtsprechung der höchsten Gerichte besondere Anforderungen aufgestellt.

    Da jeder Staatsbürger das Recht hat, Verfehlungen von Beamten, auch wenn sie nicht ihn selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen, nach pflichtmäßiger Prüfung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, dürfen an die Prüfungspflicht des Anzeigenden keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl u.a. RGSt 62, 83 [92]; 66, 1; RG JW 1936, 2884; DJ 1937, 198). Denn mit der Anzeige wendet sich der Staatsbürger an diejenige Stelle, die für die Nachprüfung des erhobenen Verdachts auf seine Richtigkeit zuständig und die auch allein dazu in der Lage ist. Wenn der Verdacht nicht völlig unbegründet ist, darf der Vorwurf der Leichtfertigkeit nur unter besonderen Umständen erhoben werden, wobei dem Angeklagten nachgewiesen werden muß, daß er erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seines Vorbringens haben mußte.

    Sollte daher erneut zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß ihm zehn- bis fünfzehnmal auf dem Verkehrsamt Führerscheine angeboten worden waren, und zwar von Angehörigen des Amtes selbst, so wird das Landgericht eingehender als bisher darlegen müssen, aus welchem Grunde der Beschwerdeführer nicht befugt gewesen sein soll, in einem gegen ihn selbst durch den Zeugen S. veranlaßten Ermittlungsverfahren die Auffassung einer Beteiligung des S. an den Zuständen zu vertreten.

  2. 2.)

    Die "Absicht, ein behördliches Verfahren einzuleiten", muß im Fälle S. unter den bisher gegebenen Umständen ebenfalls eingehender als im angefochtenen Urteil begründet werden, weil der Angeklagte die Vorwürfe in einer Verteidigungsschrift in einem gegen ihn selbst eingeleiteten Verfahren beim Amtsgericht eingereicht hatte.

  3. 3.)

    Bloße Vermutungen dürfen dem Angeklagten in keinem Falle, auch nicht bei der Strafzumessung, zur Last gelegt werden.

30

B.

Revision der Ehefrau W.:

31

Die Verurteilung dieser Beschwerdeführerin kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht in Bezug auf den Tatbestand des§ 164 Abs. 2 StGB nicht genügend festgestellt hat, daß die Angeklagte in der Absicht gehandelt hätte, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Verdächtigten herbeizuführen.

32

1.)

Die allgemeinen Feststellungen des Urteils ergeben hierfür nichts, die Strafzumessungsgründe sprechen sogar eher für das Gegenteil.

33

Danach hat die Beschwerdeführerin in einem ausgesprochenen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Mann gestanden. Sie war mit allen Mitteln bemüht, die Anzeige ihres Mannes zu verhindern. Infolge dieses Bestrebens der Beschwerdeführerin ist es zwischen den Eheleuten sogar zu schweren Auseinandersetzungen gekommen. Unter der von ihrem Ehemann durchgesetzten Anzeigeerstattung hat die Angeklagte besonders gelitten, ist deshalb sogar tagelang krank gewesen. Ihre falsche Aussage vor Gericht erklärt das Landgericht mit dem Bestreben, ihren Ehemann nicht der Bestrafung ausliefern zu müssen. Auch in späterer Zeit ist die Angeklagte nicht an den Angriffen ihres Mannes gegen die Ehre des Zeugen beteiligt gewesen, sondern hat sich im wesentlichen passiv verhalten.

34

2.)

Diese Feststellungen lassen sich nicht vereinen mit der bloßen formelhaften Wendung des Urteils, die Angeklagte habe auch gehandelt, "um die nach ihrer Meinung bereits eingeleiteten Maßnahmen der Gefängnisbehörde gegen Go. fortdauern zu lassen". Zumindest hätte es einer eingehenden Darlegung darüber bedurft, weshalb die Angeklagte nebenher auch noch in der Absicht gehandelt haben soll, ein behördliches Verfahren gegen Go. fortdauern zu lassen. Denn dieser vom Gesetz verlangte Erfolg der Fortdauer einer Untersuchung war ja mit der Absicht einer Begünstigung des Ehemannes keineswegs notwendig verbunden, jedenfalls nicht unter allen Umständen in der Vorstellung der Angeklagten. Diese kann durchaus beabsichtigt haben, ihrem Ehemanne durch ihre falsche Aussage zu helfen, d.h. seine Anzeige nach Möglichkeit nicht unglaubhaft erscheinen zu lassen, und dabei gleichzeitig gehofft haben, ihrer beider Erklärungen würden nicht ausreichen, um eine Untersuchung gegen den Beamten einzuleiten oder fortdauern zu lassen. Für eine solche Einstellung der Beschwerdeführerin sprechen die oben wiedergegebenen Strafzumessungsgründe, nach denen die Angeklagte sich dem Bestreben ihres Ehemannes zunächst heftig entgegengestellt hatte und dann wegen seines Verhaltens sogar krank geworden war, usw.

35

Mangels ausreichender Feststellungen läßt sich daher die Möglichkeit nicht sicher ausschließen, daß die Strafkammer den § 164 Abs. 2 StGB mit rechtsirrigen Erwägungen - wie z.B. irriger Annahme notwendiger Verbundenheit beider Zweckrichtungen - auf die Beschwerdeführerin angewendet hat.

36

Obwohl gegen die Anwendung der §§ 153, 187 StGB keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen, mußte die gesamte Verurteilung der Ehefrau W. aufgehoben werden, weil der Schuldspruch wegen des einheitlichen Tatverhältnisses unteilbar ist.

37

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Rotberg
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker