Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1956, Az.: I ZR 82/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 82/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld
- OLG Düsseldorf - 31.03.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1956, 641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1197 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Franz M. in K., P.straße ...,
Prozessgegner
die Firma Josef F. & Sohn in W., Großmarkt, W.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Im Falle der Zahlung einer durch Pfandrecht gesicherten Forderung durch einen am Fahrnis-Pfande dinglich Berechtigten tritt der Forderungsübergang nach §268 Abs. 3 BGB mit allen Vorrechten der Forderung ein, sofern der dinglich Berechtigte aus eigenen Mitteln zahlt. Er ist dann "Dritter" im Sinne des §268 Abs. 3 BGB, gleichgültig, ob er Beauftragter, Bevollmächtigter des Schuldners oder Mitverpflichteter ist und ohne Rücksicht auf seine eigene Willensrichtung bei der Zahlung (Bestätigung von RGZ 70, 409).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. März 1954, soweit es die Klage in Höhe von 6.100,- DM nebst 5 % Zinsen hiervon abweist, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.100,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten 1/3 der Kosten des ersten Rechtszuges, 2/5 der Kosten der Berufung und die ganzen Kosten der Revision zur Last. Die übrigen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat im Jahre 1952 laufend als Spediteur für die Beklagte Obst- und Gemüseimporte aus Holland in das Inland befördert. Dabei fertigte sie namens der Beklagten beim Grenzübertritt die Sendungen zollamtlich ab und zahlte die entstehenden Zoll- und Steuergebühren. Die Quittungen über diese Zahlungen wurden auf den Namen der Klägerin ausgestellt. Die Klägerin gab alsdann die Sendungen der Beklagten zur freien Verfügung heraus und kreditierte sowohl die verauslagten Zahlungen, wie ihre eigenen Frachtforderungen. Die ersteren beliefen sich im Januar 1953 auf 21.451,40 DM, die letzteren auf 32.807,08 DM.
Im Januar 1953 stellte die Beklagte ihre Zahlungen ein. Am 13. Februar 1953 wurde das Vergleichsverfahren eröffnet, das am 21. Mai 1953 durch einen gerichtlich geschlossenen Vergleich beendet wurde. Die am Vergleich beteiligten Gläubiger erhalten 50 % ihrer Forderungen in bestimmten Teilraten.
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage volle Zahlung der von ihr verauslagten Zoll- und Steuerbeträge mit der Begründung, sie nehme insofern nach §26, 1 VerglO nicht an dem Vergleich teil, da mit der Zahlung das Konkursvorrecht des Zollfiskus aus §60 Ziff 2 KO auf sie übergegangen sei. Sie könne infolgedessen bevorrechtigt volle Zahlung verlangen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie will die Klägerin auf den Vergleich verweisen und behauptet, die Klägerin habe von dem Ablösungsrecht des §1249 BGB keinen Gebrauch gemacht. Sie sei ihr gegenüber aus Vertrag verpflichtet gewesen, den Zoll zu verauslagen, und habe in Erfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung gezahlt und kreditiert, nicht aber zwecks Wahrung ihres auf den Sendungen ruhenden Spediteurpfandrechtes die Zollforderung abgelöst. Das Pfandrecht habe sie nie geltend, gemacht, auch nicht geltend machen wollen, denn sie habe die Sendungen jeweils ohne Rücksicht auf ihre Forderungen freigegeben.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolge die Klägerin den Klageantrag in Höhe von 6.100,- DM weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht richtig davon aus, daß die Klägerin als pfandberechtigter Spediteur die rechtliche Möglichkeit gehabt nette, in Anwendung der §§1249, 1257, 268 Abs. 3 BGB die auf dem Transportgut ruhende Zollschuld der Beklegten als Dritter zu bezahlen und damit die Zollforderung einschließlich ihres Konkursvorrechts zu erwerben, das sie von dem Vergleiche freistellte. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie sei der Beklagten gegenüber zur Vorauszahlung der Zölle verpflichtet gewesen und habe nicht nur die Zollabfertigung im Namen und in Vollmacht der Beklagten vorgenommen, sondern auch die Zollzahlung. Die Ausstellung der Zollquittungen auf den Namen der Klägerin lasse nur den Schluß zu, daß die Klägerin der Zollverwaltung als offener Stellvertreter der Beklagten gegenübergetreten sei. Mithin habe die Klägerin nicht als Dritte eine Schuld der Beklagten zahlen wollen, sondern sie habe namens der Beklagten deren Zollschuld gezahlt. Damit sei die Schuld durch Erfüllung getilgt und habe nicht auf die Klägerin übergehen können. Daß der Wille der Klägerin nicht auf Erwerb der Zollforderungen mit ihrem Konkursvorrecht gerichtet gewesen sei, sondern auf Erfüllung des Speditionsvertrages, entnimmt das Berufungsgericht aus der Tatsache, daß die Klägerin ihr Spediteurpfandrecht gegenüber der Beklagten nie geltend gemacht, sondern die Ware jeweils unter Kreditierung aller Forderungen frei ausgehändigt habe.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht. Die Einfuhrzollschuld entstand nach §45 des Zollgesetzes vom 20. März 1939/23. Mai 1952 dadurch, daß zollbares Gut zum freien Verkehr abgefertigt wurde. Die Klägerin war zunächst gemäß §71 ZG als unmittelbare Besitzerin der zollpflichtigen Waren Zollbeteiligte, die nach §71 Abs. 2 ZG den Zollantrag zu stellen, die Waren anzumelden und darzulegen hatte. Sie hat das nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt gemäß §30 Abs. 2 WertZO als Bevollmächtigte der Empfängerin, also der Beklagten, getan und damit die Entstehung der Zollschuld allein in der Person der Beklagten begründet. Davon geht auch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit beiden Parteien aus. Damit hatte die Klägerin klargestellt, daß nur die Beklagte und nicht etwa sie selbst nach §47 ZG durch die Abfertigung des Zollgutes zum freien Verkehr Zollschuldner wurde.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß die objektiven Voraussetzungen eines Überganges der Zollforderungen auf die Klägerin gemäß §§1249, 1257, 268 Abs. 3 BGB gegeben sind. Die Klägerin hatte an dem Zollgut im Augenblick der Zahlungen ein Spediteurpfandrecht, das ihr verloren gegangen sein würde, wenn das Zollgut zwecks Beitreibung der bevorrechtigten Zollforderungen verkauft worden wäre. Sie hat ferner die Zollforderungen aus eigenen Mitteln bezahlt. Das Berufungsgericht bezweifelt auch nicht, daß die Klägerin im Falle des Erwerbes dieser öffentlichrechtlichen Forderungen ihre Bezahlung im ordentlichen Rechtswege verlangen kann. Das hat das Reichsgericht bereits wiederholt anerkannt (RGZ 146, 317 ff [319]). Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Das Berufungsgericht meint aber, den Eintritt des Forderungsüberganges neben den objektiven Voraussetzungen von der subjektiven Willensrichtung abhängig machen zu müssen, ob die Klägerin bei ihrer Zahlung als "Dritte" habe auftreten und die Zollforderung zum Schutze ihres Pfandrechtes habe erwerben wollen, oder ob sie namens der Beklagten die Zollforderung habe tilgen wollen.
Diese Auslegung trägt in die Vorschrift des §1249 BGB etwas hinein, was in ihr nicht zum Ausdruck kommt. Gewiß ist der Schutz des dinglich am Pfände Berechtigten der gesetzgeberische Anlaß für die Gewährung eines gegen den Willen des Pfandsgläubigers und des Pfandschullners durchsetzbaren Ablösungsrechtes des dinglich Berechtigten. Das Gesetz hat sich aber damit begnügt, die objektiven Voraussetzungen dieses Ablosungsrechtes festzulegen und an sie den Forderungsübergang nach §268 Abs. 1 BGB zu knüpfen. Das war aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig, die es erfordert, eine Beurteilung des Rechtsüberganges an Hand objektiv nachprüfbarer Umstände zu ermöglichen und ihn nicht von dem Vorliegen innerer Willensrichtungen abhängig zu machen, die sich einer zuverlässigen Feststellung meist entziehen. Des Reichsgericht hat deshalb seit langem mit Recht den Forderungsübergang nach §§1249, 1257, 268 Abs. 3 BGB allein von dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des §1249 BGB abhängen lassen und die Willensrichtung des Zahlenden für umbeachtlich erklärt (RGZ 70, 405 ff; RGRK 10. Aufl. Anm. 1 und 5 zu §1249 BGB; Palandt Anm. 3 zu §1249 BGB). Die Gründe, die das Berufungsgericht anführt, um von dieser Rechtsprechung bewußt abzuweichen, sind nicht überzeugend. Die vertragliche Bindung der Klägerin als Spediteur gegenüber der Beklagten als Empfänger zur Vorlage der Zollforderungen kann dafür nicht maßgebend sein. Denn diese Verpflichtung erforderte lediglich eine Zahlung der Zollforderungen an der Grenze im Interesse eines unbehinderten Importes der leicht verderblichen Waren. Dieser Vertragszweck erfordert nicht unbedingt eine Tilgung der Zollforderung für Rechnung der Beklagten, sondern kann gleichermaßen durch eine Ablösung der Zollforderungen seitens der Klägerin erfüllt werden, wie sie jetzt von der Klägerin geltend gemacht wird. Auch die weitere Kreditierung war unter Aufrechterhaltung des Zollvorrechtes möglich. Die spätere Aufgabe des Spediteurpfandrechtes (durch Auslieferung der Ware) schließt den Verzicht auf die erworbenen Zollforderungen nicht notwendig ein.
Es ist zwar richtig, daß das Reichsgericht bezüglich des Ablösungsrechtes des Hypothekengläubigers (§1150 BGB) den Schutzzweck der Ablösung besonders betont und diesen in der Abwendung der Zwangsvollstreckung erblickt hat (RGZ 146, 323, auch RGZ 123, 338). Demzufolge hat es in einem Falle, in welchem der Gläubiger nach Ablösung einer vorgehenden Steuerforderung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück weiter betrieb, die Voraussetzungen des §268 Abs. 3 BGB nicht für gegeben erachtet. Es mag dahingestellt bleiben, ob dieser Meinung für jenen Fall zuzustimmen sein würde. Denn hier liegt es gerade nicht so, daß etwa die Klägerin selbst die Vollstreckung in das Pfand betrieben hatte, sie macht vielmehr lediglich die durch die Ablösung gewonnene Rechtsstellung gegenüber dem im Vergleichsverfahren zustande gekommenen Vergleich geltend. Der durch eine Veräußerung des Zollgutes drohende Verlust des Pfandrechtes ist jedenfalls vermieden worden. Daß im übrigen auch das RG in RGZ 146, 323 nicht von seiner für den Fall des §1249 BGB in RGZ 70, 405 entwickelten Rechtsprechung hat abweichen wollen, ergibt sich schon daraus, daß es sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat.
Es muß infolgedessen daran festgehalten werden, daß in den Fällen der §1249, 1257 BGB der Forderungsübergang auf den aus eigenen Mitteln ablösenden dinglich Berechtigten eintritt, gleichgültig, ob er aus Beauftragter oder Bevollmächtigter des Schuldners oder als Mitverpflichteter auftritt und ohne Rücksicht darauf, ob er die abgelöste Forderung erwerben will oder nicht. Infolgedessen bedarf es keiner Stellungnahme zu der Ausführung des Berufungsgerichts, aus der unstreitigen Ausstellung der Zollquittungen auf den Namen der Klägerin könne nur auf eine Zahlung der Klägerin namens der Beklagten geschlossen werden. Es steht beim Ablösenden, ob er dem Schuldner, gegenüber eine etwaige Forderung aus Geschäftsbesorgung oder die auf ihn übergegangene Zollforderung geltend machen will.
Der Klageforderung mußte daher in dem jetzt noch geltend gemachten Umfange stattgegeben werden. Die Kostenpflicht war entsprechend dem in den einzelnen Rechtszügen verschiedenen Verhältnis der abgewiesenen und zuerkannten Ansprüche gemäß §92 ZPO zu verteilen.