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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1956, Az.: I ZR 57/54
„Drahtverschluß“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.1956
Aktenzeichen
I ZR 57/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14098
Entscheidungsname
Drahtverschluß
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 15.03.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 396 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 909-910 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) ...

2) ...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken eines Dritten darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und verstößt daher im Sinne des §1 UnlWG gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs.

  2. 2.

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Abrede, durch die den Beziehern von Verpackungsdraht die Verpflichtung auferlegt wird, auf dem vom Lieferer des Drahts leihweise zur Verfügung gestellten Drahtverschlußapparat nur den vom Lieferer gekauften Draht zu verarbeiten.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 15. März 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1 stellt für Verpackungszwecke Drahtverschlußapparate her. Sie läßt ihre gesamte Produktion durch ihre Vertriebsgesellschaft, die Klägerin zu 2, an die Kunden absetzen. Die Klägerin zu 2 vermietet die Einrichtungen gegen eine einmalige Gebühr von ca 45 DM, die bei Rückgabe innerhalb von 1/2 Jahr zum vollen Betrag zurückvergütet wird. Für diese Gebühr überwacht die Klägerin zu 2 laufend den Zustand der Einrichtungen, führt deren Reparaturen kostenlos aus und ersetzt, wenn notwendig, schadhafte Werkzeuge kostenlos gegen Einsendung der alten Werkzeuge. Die Abgabe der Einrichtungen erfolgt gegen die Verpflichtung, daß der Besteller sie nur in seinem Betriebe verwendet und nur den von der Klägerin zu 2 bezogenen Bezett-Stahldraht auf den Apparaten verarbeitet. Dem Besteller ist nicht verboten, neben den Drahtverschlußapparaten der Klägerin zu 2 auch solche anderer Konkurrenzfirmen zu verwenden.

2

Die Klägerinnen, die auf dem Gebiet der Drahtverschnürung führend sind, haben entsprechende Leih- und Drahtlieferungsverträge u.a. auch mit dem überwiegenden Teil der im Raum B. ansässigen Konservenfabriken abgeschlossen. Außer den Klägerinnen bedient sich auch ein Teil der Konkurrenzfirmen ähnlicher Bezugsbedingungen, ein anderer Teil vertreibt die Apparate ohne gleichzeitige Verpflichtung zur Drahtabnahme.

3

Der Beklagte ist im Braunschweiger Bezirk seit Jahrzehnten als Vertreter für Verpackungsmittel tätig und handelt auch mit Verpackungsdraht.

4

Die Klägerinnen behaupten, der Beklagte breche wettbewerbswidrig in ihr Vertragssystem ein und verleite ihre vertraglich gebundenen Kunden zum Vertragsbruch. Er besuche ihre Kundschaft, die B. Konservenindustrie, und versuche, Verpackungsdraht an solche Firmen zu liefern, bei denen Apparate der Klägerinnen ständen. Er sei mit den Schreiben vom 6. September 1949 und vom 2. Juni 1953 sowie mehrmals mündlich durch den Vertreter B. verwarnt worden. Seit etwa Mai 1951 habe Bring ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß mit Ausnahme von drei dem Beklagten namhaft gemachten Fabriken bei sämtlichen Konservenfabriken der Stadt B. und im Umkreis von etwa 100 km Leihapparate der Klägerinnen Verwendung fänden, die diesen Fabriken kostenlos gegen die oben erläuterte Drahtbezugsverpflichtung zur Verfügung gestellt worden seien. Aber auch diese Firmen selbst hätten den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, "sie besäßen Leiheinrichtungen der Klägerinnen und sie dürften praktisch gar keinen anderen Verpackungsdraht als den der Klägerinnen beziehen und auf diesen Apparaten verarbeiten" bzw. "sie könnten von ihm keinen Draht beziehen, weil sie sich den Klägerinnen gegenüber verpflichtet hätten, auf den von diesen zur Verfügung gestellten Verpackungseinrichtungen nur solche Umschnürungsdrähte zu verwenden, die sie von den Klägerinnen bezogen hätten". Der Beklagte habe sich aber auch mit diesen Hinweisen nicht abweisen lassen und in manchen Fällen habe man seinem "unangenehmen Drängen" und "nur wegen seiner Lästigkeit" nachgegeben und ihm Drahtlieferungen in Auftrag gegeben.

5

Die Klägerinnen haben zunächst beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Verpackungsdrähte zur Verwendung auf Drahtverschlußapparaten an solche Personen zu liefern, denen von den Klägerinnen deren Verschlußapparate unter der Bezeichnung: "Bezett-Schnellbinder", "Bezett-Doppelbinder" und "Bezett-Kistenbinder" leihweise zur Verfügung gestellt worden sind oder werden (1). Weiterhin haben sie Auskunft hinsichtlich von Abschlüssen oder Lieferung von Verpackungsdraht an fünf namentlich aufgeführte Firmen begehrt (2) sowie ferner eine Auskunft darüber, an welche Firmen darüber hinaus noch Lieferungen erfolgt oder welche Abschlüsse mit ihnen vorgenommen sind (3). Schließlich haben sie Feststellung der Schadensersatzpflicht (4) beantragt.

6

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er leugnet, sich eines unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht zu haben. Einen Draht zur Verwendung auf den Verschlußapparaten der Klägerinnen habe er nicht geliefert. Er wisse aus seiner langen Praxis, daß die Firmen häufig mehrere Drahtverschlußmaschinen verschiedener Systeme in Betrieb hätten. Er habe auch gar keinen Einfluß darauf, in welcher Weise und zu welchem Zweck seine Kunden den von ihm gelieferten Draht verwendeten. Von den Vertragsbedingungen der Klägerinnen habe er nähere Einzelheiten erst durch den vorliegenden Rechtsstreit erfahren. Das Vertragssystem der Klägerinnen verstoße auch gegen die Verordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung. Die Klägerinnen bezweckten mit diesem System eine monopolistische Kontrolle des Gebietes der Drahtverschnürung und versuchten, den Drahtmarkt als Monopol fest in die Hand zu bekommen. Eine solche Handlungsweise sei auch sittenwidrig und verstoße gleichzeitig gegen die Zugabeverordnung.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Klägerinnen den Unterlassungsantrag (1) dahin abgeändert, daß dem Beklagten untersagt werden soll, Verpackungsdrähte zur Verwendung auf Drahtverschlußapparaten der Klägerinnen an solche Personen zu liefern, denen von den Klägerinnen deren Drahtverschlußapparate mit der Verpflichtung zum Drahtbezug hierfür leihweise zur Verfügung gestellt worden sind oder werden.

8

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsgericht stellt seiner Entscheidung folgende allgemeinen Erwägungen voran: kein Gewerbetreibender habe Anspruch auf unbeeinträchtigte Erhaltung seines Kundenkreises oder seines Absatzgebietes und selbst der bewußte Einbruch in den Kundenkreis eines anderen unter Anwendung lauterer Mittel liege durchaus im Wesen der Gewerbefreiheit und eines gesunden Konkurrenzkampfes. Insbesondere verstoße ein solcher Einbruch für sich allein selbst dann noch nicht notwendig gegen die guten Sitten, wenn er voraussehbar eine Vertragsverletzung der neu zu werbenden Kunden gegenüber dessen früheren Vertragspartner zur Folge habe. Es komme vielmehr ganz auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Selbst der eine Vertragsverletzung herbeiführende Einbruch in den Kundenkreis eines andern erfülle die Voraussetzungen des §1 UnlWG nur dann, wenn insbesondere der Gesamtcharakter einer Handlung im Rahmen der Begleitumstände, vor allem ihr Zweck, Inhalt, die äußere Form der angewandten Mittel und der Beweggrund zum Handeln mit den Gepflogenheiten eines anständigen Kaufmanns unvereinbar und ein solches Handeln als besonders verwerflich erscheinen läßt. An einer späteren Stelle der Entscheidungsgründe betont das Berufungsgericht, daß selbst wenn der Beklagte damit gerechnet und selbst wenn er es sogar gewußt hätte, der von ihm gelieferte Draht werde auf Apparaten der Klägerinnen verarbeitet, eine solche Kenntnis nicht ausreichen würde, um allein schon in der Tatsache des Drahtangebotes oder einer späteren Drahtlieferung eine gegen die guten Sitten verstoßende Verleitung zum Vertragsbruch zu erblicken. Das Berufungsgericht erklärt, daß es sich mit diesen Rechtsgrundsätzen der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats und des früheren VI. Zivilsenats des Reichsgerichts (vgl. RGZ 78, 14 [17] und 103, 419 [421]) anschließe, wonach nicht jede Verleitung zum Vertragsbruch schon eine Sittenwidrigkeit darstelle, vielmehr besondere verwerfliche Handlungen dargetan werden müßten, die die Verleitung als unsittliche Schadenszufügung erscheinen lassen müßten.

10

Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts hält, wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, daß die genannten Senate des Reichsgerichts in einigen älteren Entscheidungen erklärt haben, für die Annahme einer Verleitung zum Vertragsbruch müßten besondere verwerfliche Handlungen dargetan werden. Den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen liegen jedoch, worauf bereits Reimer (Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. Kapitel 76 Anm. 2 S. 516) zu Recht hingewiesen hat, ersichtlich überhaupt keine Tatbestände zugrunde, die die Voraussetzungen einer Verleitung zum Vertragsbruch erfüllen. In der Entscheidung RGZ 78, 14 [18] wird ausgeführt, daß nach den getroffenen Feststellungen die dortige Beklagte niemanden verleitet habe, den Vertragspflichten zuwiderzuhandeln. Sie habe nicht auf einen Vertragsbruch hingearbeitet, sondern nur die Gelegenheit benutzt, "so wie sie sich ihr darstelle". Auch in der Entscheidung RGZ 103, 419 [421] hat das Reichsgericht nur zur Prüfung aufgegeben, ob der Entschluß des Vertragsgegners, die bereits verkauften Möbel noch einmal zu verkaufen, überhaupt auf eine Beeinflussung durch den Beklagten zurückzuführen, seine Handlungsweise also ursächlich gewesen sei. Auch hat es dort u.a. zur Erwägung gestellt, ob die Beklagte etwa der Ansicht gewesen sein könne, ein besseres Recht zu besitzen und nur in Verfolgung dieses Rechtes gehandelt zu haben. Selbst wenn indessen die genannten Entscheidungen noch "besondere Umstände" für die Begründung der Sittenwidrigkeit als notwendig angesehen haben, was jedenfalls nach den einleitenden Rechtsausführungen der Urteile anzunehmen ist, würde dieser Rechtsprechung nicht gefolgt werden können. Eine Verleitung zum Vertragsbruch liegt immer dann vor, wenn jemand den Willen des vertraglich Gebundenen dahin zu beeinflussen sucht, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu verletzen. Das bewußte, zu Wettbewerbszwecken erfolgende Hinwirken eines Dritten darauf, daß jemand vertragsbrüchig wird, widerspricht aber anders als bei der bloßen Ausnutzung fremden Vertragsbruchs, bei dem der Ausnutzende am Vertragsbruch selbst unbeteiligt ist, auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände in der Regel den Anschauungen eines anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und verletzt daher im Sinne des §1 UnlWG die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs. Diesen Standpunkt hat der II. Senat des Reichsgerichts schon in der Entscheidung vom 10. Dezember 1912 (RGZ 81, 86) vertreten und ihn auch in späteren Entscheidungen (vgl. insbesondere GRUR 1934, 608 [610]; 1935, 320 [322], 990 [992]; 1939, 562 [566]; RGZ 148, 364 [369]) aufrechterhalten (vgl. auch RGZ 88, 361 [366]). In der Entscheidung RGZ 148, 364 wird betont, daß es auch nicht etwa eines planmäßigen Handelns des Verleitenden bedürfe, sondern die Kenntnis aller derjenigen Umstände genüge, die das Handeln also das Verleiten zum Vertragsbruch, zu einem sittenwidrigen machten. Dem ist in vollem Umfange zuzustimmen. Auch die Rechtslehre ist übereinstimmend dieser Ansicht (Reimer a.a.O. Kapitel 76 Anm. 2; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. §1 UnlWG Anm. 198; Tetzner, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, S. 74; Callmann. Der unlautere Wettbewerb, 2. Aufl. §1 Anm. 90; Rosenthal, Wettbewerbsgesetz, §1 Note 88).

11

Geht man hiernach aber davon aus, daß die Verleitung zum Vertragsbruch regelmäßig sittenwidrig ist und nur besondere Umstände geeignet sind, die Sittenwidrigkeit im Einzelfall auszuschließen, so kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

12

Das Berufungsgericht meint allerdings, der Beklagte habe nicht notwendig davon ausgehen müssen, die von ihm besuchten und teilweise auch belieferten Firmen hätten ausschließlich nur Verschlußapparate der Klägerinnen im Gebrauch und der von ihm gelieferte Draht könne daher zwangsläufig und somit unter Verletzung der Vertragspflichten nur auf den Einrichtungen der Klägerinnen verarbeitet werden. Seien die Klägerinnen auch, so betont das Berufungsgericht, in der Belieferung der B. Konservenindustrie mit Drahtverschlußeinrichtungen führend, so ständen auf dem Markt neben ihren Erzeugnissen doch auch verschiedene Systeme von Konkurrenzunternehmen zur Verfügung, die teils mit oder teils ohne eine gleichzeitige Drahtabnahmeverpflichtung ihre Apparate vermieteten.

13

Diese Ausführungen lassen jedoch den Vortrag der Klägerinnen unberücksichtigt (§286 ZPO), der Beklagte habe sich auch von solchen Firmen nicht abweisen lassen, die ihn darauf hingewiesen hätten, daß sie mit Rücksicht auf die Leiheinrichtungen der Klägerinnen keinen anderen Verpackungsdraht als den der Klägerinnen beziehen dürfen. In manchen Fällen habe er, so haben die Klägerinnen vorgetragen, durch sein unangenehmes Drängen und seine Lästigkeit den Vertragsabschluß auch erreicht. Den für diesen Vortrag angebotenen Beweis hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle insoweit an einem hinreichenden vereinzelten Sachvortrag der Klägerinnen. Ob der Beklagte "unangenehm gedrängt" oder ob er deshalb Aufträge erhalten habe, weil die Firma "der Lästigkeit seines Drängens nachgegeben" hätte, sei, so meint das Berufungsgericht, für sich allein genommen noch kein ausreichender Sachvortrag, sondern bereits eine auswertende Beurteilung und Würdigung eines Verhaltens, das sich aus verschiedenen Einzeltatsachen zusammensetze. Was der eine Mensch schon als unangenehmes Drängen eines Vertreters oder als Lästigkeit empfinde und werte, das könne ein anderer noch als in der allgemeinen Berufseigenheit eines Vertreters liegend ansehen. Die Klägerinnen hätten daher einzeln die Tatsachen vortragen müssen, aus denen das Gericht selbst auf ein unangenehmes Drängen und die Lästigkeit des Drängens und damit auf ein verwerfliches Handeln hätte schließen können. Die angebotenen Beweise der Klägerinnen liefen auf einen Ausforschungsbeweis hinaus.

14

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht schon aus dem Grunde beanstandet, weil es nach dem Gesagten zur Begründung eines sittenwidrigen Verhaltens des Beklagten gar nicht darauf ankommt, ob der Beklagte unangenehm oder lästig gedrängt hat. Es genügt, wenn er versucht hat, auf den Willen der vertraglich Gebundenen entgegen ihren Verpflichtungen einzuwirken. Hat der Beklagte mit dem Versuch fortgefahren, einen Vertragsabschluß auch bei den Firmen zu erreichen, von denen er darüber unterrichtet war, daß sie gegenüber den Klägerinnen gebunden waren, so würde er sich durch ein solches Verhalten dem Vorwurf einer sittenwidrigen Handlungsweise ausgesetzt haben, es sei denn, daß er berechtigten Anlaß zu der Annahme hatte, die Firmen würden den angebotenen Draht für andere Zwecke und jedenfalls nicht auf den Apparaten der Klägerinnen verwenden. In der Ablehnung der dahin gehenden Beweisanträge liegt mithin ein Verstoß gegen §286 ZPO, der zur Aufhebung des Urteils führen mußte. Es kann bei dieser Rechtslage ganz dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Klägerinnen, wie das Berufungsgericht hinsichtlich des unangenehmen Drängens und der Lästigkeit meint, nur schlußfolgernde Wertung enthält oder ob er nicht bereits einen konkreten Sachvortrag darstellt.

15

Hinzu tritt folgendes: Die Klägerinnen hatten vorgetragen, daß außer drei dem Beklagten namentlich genannten Firmen alle anderen Firmen der B. Konservenindustrie nur Bezett-Draht geführt hätten, was sinngemäß die Behauptung in sich schloß, daß diese Firmen nur Apparate der Klägerinnen verwendeten. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag schon deswegen als unbeachtlich angesehen, weil er, wie in den Entscheidungsgründen ausgeführt wird, nicht die Behauptung enthalte, der Beklagte sei gleichzeitig darauf hingewiesen worden, daß bei den in Betracht kommenden Firmen nur Bezett-Draht verarbeitet werde. Geht man aber auch von dem Fehlen eines besonderen Hinweises aus, so hätte der Vortrag der Klägerinnen dem Berufungsgericht doch Veranlassung zur Nachprüfung geben müssen, ob der Beklagte etwa mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Kenntnis, die der mit den Verhältnissen im B. Bezirk vertraute Beklagte ersichtlich von dem weitverbreiteten Brauch, Drahtverschlußapparate zu verleihen, besessen hat, ebenso wie die ihm gegenüber bereits mehrfach ausgesprochenen Verwarnungen seitens der Klägerinnen und ihres Vertreters B. legten es in Verbindung mit der Behauptung der Klägerinnen, die B. Firmen bezögen mit geringen Ausnahmen nur Bezett-Draht, jedenfalls nahe, das Verhalten des Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt des bedingten Vorsatzes zu prüfen. Für die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten würde es genügen, wenn der Beklagte nur mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß diejenigen Umstände vorliegen, die seine Handlungsweise zu einer sittenwidrigen machen (BGHZ 8, 387 [389]). Das Berufungsgericht hat die Behauptungen der Klägerinnen hinsichtlich der Marktlage im B. Bezirk allerdings auch mit der Begründung für unbeachtlich gehalten, daß sie in dieser Form gegenüber dem Vortrag in der ersten Instanz neu gewesen seien. Da es jedoch eine Begründung dafür, daß sie etwa gemäß §529 Abs. 2 und 3 ZPO auszuschließen gewesen wären, nicht gegeben hat, muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerinnen auch zu einem neuen Vortrag noch in der Berufungsinstanz berechtigt waren (§529 Abs. 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht aber mit seinem Hinweis nur haben zum Ausdruck bringen wollen, der Vortrag sei nicht glaubwürdig, so würde dieser Standpunkt, für den eine Begründung nicht gegeben ist, einen Verstoß gegen §286 ZPO darstellen. Die Prüfung, ob der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wird das Berufungsgericht nach alledem ebenfalls nachzuholen haben.

16

II.

Die Voraussetzungen einer Verleitung zum Vertragsbruch würden indessen überhaupt nur dann vorliegen können, wenn die von den Klägerinnen mit ihren Abnehmern getroffenen Drahtbezugsvereinbarungen rechtsgültig sind. Das Berufungsgericht hat bisher noch nicht die für die Entscheidung wesentliche Frage erörtert, ob die Vereinbarungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit der Dekartellierungsverordnung Nr. 78 der britischen Militärregierung stehen. Denn wenn die von den Klägerinnen getroffenen Abreden nach der Dekartellierungsverordnung nichtig waren, so würde der Vorwurf einer Verleitung zum Vertragsbruch gegenstandslos sein. Das Berufungsgericht wird daher in erster Linie zu klären haben, ob diese Vereinbarungen eine Absprache im Sinne des Art. I Ziff 2 a.a.O. darstellen, deren Zweck oder Wirkung in der Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder in der Förderung einer monopolistischen Kontrolle besteht. Der bisherige Vortrag der Parteien läßt nicht ersehen, ob und in welchem Umfange den Klägerinnen an den von ihnen vermieteten Apparaten etwa auch Patentrechte zustehen. Es entzieht sich daher auch der Nachprüfung, ob die Vereinbarungen, was denkbar wäre, mit dem Ziele geschlossen sind, bestehende Schutzrechte auf Gegenstände auszudehnen, die in der gesetzmäßigen Erteilung nicht enthalten sind (Art. V Ziff 9 c 7; vgl. BGHZ 17, 41 [46 ff]; Lieberknecht, Patente, Lizenzverträge und Verbot von Wettbewerbsbeschränkungen S. 208 ff). Die Entscheidung würde insoweit davon abhängen können, welchen Inhalt etwaige Schutzrechte haben und welche Bedeutung ihnen für das Vertragsverhältnis zukommt. Nach dem bisherigen Parteivortrag liegt allerdings die Annahme nahe, daß es den Klägerinnen nur darauf ankommt, den von ihnen hergestellten Bezett-Draht abzusetzen und zur Erleichterung dieses Absatzes ihren Kunden eine Spezialmaschine von überdies nur geringem Werte zur Verfügung zu stellen, ohne damit die unzulässige Ausdehnung von Schutzrechten zu erstreben. Die Apparate der Klägerinnen würden also in diesem Falle nur ein Mittel darstellen, das dazu bestimmt ist, den Kunden eine Verarbeitung des Drahtes dadurch zu erleichtern, daß ihnen irgendeine für diesen Zweck geeignete Vorrichtung zur Verfügung gestellt wird. Indessen würde auch für einen solchen Sachverhalt, bei dem die Klägerinnen nur auf Grund ihrer Eigentumsrechte an den Apparaten den Kunden die Beschränkungen in der Benutzung auferlegt haben würden, zur Entscheidung stehen, ob sie sich durch die von ihnen getroffenen Abreden einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. I Ziff 2 a.a.O. schuldig gemacht haben. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, würde eine solche Beschränkung dann anzunehmen sein, wenn die Abmachungen wesentlich (substantially) den Marktablauf stören oder die Freiheit des einzelnen Wettbewerbers ungebührlich beeinträchtigen würden (BGH NJW 1952, 344; BGHZ 5, 126 [129 ff]; 17, 41 [46]). Für die Entscheidung kommt es insoweit auf die Prüfung aller für eine solche Wettbewerbsbeschränkung wesentlichen Umstände an. Das Berufungsgericht wird daher insbesondere zu prüfen haben, wie hoch der Marktanteil der Klägerinnen ist und in welchem Umfange durch die angebliche Vielzahl anderer Firmen, die gleichfalls Apparate mit oder ohne Bezugsverpflichtung vertreiben sollen, die Marktlage beeinflußt wird. Von Bedeutung kann insoweit auch sein, ob andere Firmen gerade auf dem B. Markt ihre Apparate absetzen und in welchem Umfange dies der Fall ist. Die Beeinflussung eines nur örtlichen Marktablaufs würde jedenfalls genügen können, um die Annahme einer unzulässigen Beschränkung zu bejahen (Lieberknecht a.a.O., S. 144 ff, insbesondere S. 151). Die Bedingungen, unter denen sich die Vertragspartner von den übernommenen Verpflichtungen wieder losen können, brauchen der Annahme einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung nicht entgegenzustehen. Wenn die Klägerinnen in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß die Bezieher des Bezett-Drahts jederzeit berechtigt sind, den Drahtverschlußapparat unter Fortfall aller weiteren Bindungen an die Klägerinnen zurückzugeben, so berücksichtigen sie nicht, daß die "Gebühr" von 45,- DM dem Kunden nur dann voll zurückvergütet wird, wenn der Apparat innerhalb von sechs Monaten zurückgegeben wird, und daß ferner die Gewöhnung der Besitzer an den Apparat und allgemeines menschliches Beharrungsvermögen die Neigung, den Apparat zu behalten und damit die Wettbewerbsbeschränkung aufrechtzuerhalten, begünstigen wird.

17

Nach allem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Wilde BR Dr. Krüger-Nieland ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert Wilde Nastelski Weiss Nörr