Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1956, Az.: IV ZR 292/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 292/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13562
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin - 15.02.1955
Prozessführer
der Frau Helene I. geb. R., B., B.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann Alfred R., B., H.str. ... bei P.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Siemer und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Februar 1955 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Eitern, der Kaufmann Carl R. und Helene R. geborene H., hatten am 7. August 1945 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Erben eingesetzt haben. Ihre beiden Kinder sollten erst nach dem Tode des Zuletztlebenden Erben werden. Carl R. ist am 6. Oktober 1944, Helene R., die am 28. Oktober 1865 geboren war, ist am 29. Oktober 1952 gestorben. Der Nachlaß des R. bestand im wesentlichen aus einem Hausgrundstück in B., G. Straße ....
Am 24. November 1949 (eingetragen am 7. September 1951) hat die Mutter für ihre damals noch in Potsdam lebende Tochter, die jetzige Beklagte, an diesem Grundstück eine Hypothek von 4.000,- DMBDL bestellt. In der notariellen Verhandlung vom 24. November 1949 (Not.Reg.Nr. 523/49 des Notars C.) heißt es, daß die 4.000,- DM den Gegenwert für die Aufwendungen darstellten, die die Beklagte seit der Ausbombung der Eltern im August 1943 für diese dadurch gemacht habe, daß sie beide zeitweise in ihre Wohnung aufgenommen und später die Mutter mit Geldmitteln unterstützt habe.
Durch notariellen Vertrag vom 28. Juli 1952 (Not.Reg.Nr. 81/52 des Notars C.) hat die damals fast 87 Jahre alte Mutter das Eigentum an dem Grundstück auf die Beklagte übertragen. Die Lasten und Nutzungen sind am 15. Juli 1952 übergegangen. Als Gegenleistung hat die Beklagte sämtliche auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte übernommen und sich verpflichtet, an die Mutter eine lebenslängliche Rente von 150,- DMBDL monatlich zu zahlen. Außerdem hat sich die Beklagte verpflichtet, der Mutter alle Pflege angedeihen zu lassen, die diese sich wünsche. Die Mutter ist am 29. Oktober 1952, also drei Monate nach Vertragsabschluß, gestorben. Erben der Mutter sind die Parteien zu gleichen Anteilen geworden.
Der Kläger hat behauptet, seine Mutter habe das Grundstück der Beklagten geschenkt, um ihn zu benachteiligen. Als sie das Grundstück der Beklagten übertrug, sei sie schon so hinfällig gewesen, daß mit ihrem nahen Tod habe gerechnet werden müssen. Seine Mutter habe damals bei der Beklagten gewohnt, die auch das Grundstück für sie verwaltet habe. Die Beklagte habe es verstanden, sie zu bewegen, ihr das Grundstück zu übereignen. Sein Verhältnis zu seiner Mutter sei schon seit Jahren getrübt gewesen. Der Kläger begehrt von der Beklagten in erster Linie die Übereignung der ideellen Hälfte des Grundstücks, hilfsweise macht er gegen sie einen Pflichtteilsanspruch geltend, der für ihn nach dem Tode seines Vaters entstanden ist. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die ideelle Hälfte des Grund Stücks B. Blatt ... Jan ihn aufzulassen und insoweit in seine Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch von B. Blatt ... einzuwilligen,
hilfsweise festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den Pflichtteil nach Karl R. zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, das Grundstück bringe zwar 15.000,- DM Mieten jährlich ein. Mit Rücksicht auf die hohen Belastungen und den schlechten baulichen Zustand werfe es indes keine Überschüsse ab. Der Einheitswert betrage 77.700,- DM, die Belastungen beliefen sich auf 77.000,- DM. Da das Grundstück erhebliche Kriegsschäden aufweise, mit Schwamm befallen sei und die Wohnungen zu einem erheblichen Teil keine Toiletten in der Etage hätten, könne höchstens mit einem Kaufpreis von 75.000,- DM gerechnet werden. Durch die Übernahme der Belastungen und der Leibrente habe sie das Grundstück über den Wert bezahlt. Außerdem habe sie als Gegenleistung die Pflege ihrer Mutter übernommen und auf alle Ansprüche, die sie für Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Mutter und für die Verwaltung des Grundstücks gehabt habe, verzichtet. Unstreitig habe der Kläger während der Zeit, in der er das Grundstück verwaltet habe, hierfür monatlich 50,- DM erhalten. Ihre Mutter sei, als sie den Vertrag schloß, noch sehr, rüstig gewesen. Man habe damit gerechnet, daß sie 90 Jahre alt werde. Ihre Mutter habe auch nicht die Absicht gehabt, durch die Veräußerung des Grundstücks den Kläger zu benachteiligen, sondern sie sei froh gewesen, daß sie, die Beklagte, bereit gewesen sei, den Vertrag über das Grundstück zu schließen. Das habe sie auch dem Notar, der den Vertrag beurkundet habe, eindeutig erklärt (Beweis: Zeugnis des Notars).
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Beklagte nach dem Hauptantrag verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 3.200,- DM. Das Berufungsgericht hat errechnet, daß die Beklagte für den Erwerb des Grundstücks 6.400,- DM aufgewandt habe. Es hat den Kläger für verpflichtet gehalten, ihr die Hälfte dieses Betrags zu erstatten.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren im ersten Rechtszuge gestellten Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Beklagte hatte vorgetragen, das alleinige Motiv der Erblasserin dafür, ihr das Grundstück zu veräußern, sei es gewesen, ihren Lebensabend in der Weise gesichert zu sehen, daß sie von der Belastung, die das Grundstück für sie mit sich gebracht habe, befreit worden sei und daß sie sich weder um ihren Unterhalt, noch um die für sie erforderliche Pflege und Betreuung mehr habe kümmern müssen. Sie habe das dem Notar gegenüber, der den Vertrag beurkundet habe, klar ausgedrückt und dabei noch erklärt, die Beklagte nehme eine ganz erhebliche Bast auf sich. Sie sei ihr dafür dankbar. Zum Beweis hierfür hat sie sich auf das Zeugnis des Notars C. berufen. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Notar über diese in sein Wissen gestellten Tatsachen zu vernehmen. Schon wegen dieses Mangels mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Abgesehen davon ist es nach den Urteilsgründen auch mindestens zweifelhaft, ob das Berufungsgericht den §2287 BGB in seiner rechtlichen Tragweite voll erfaßt hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß §2287 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament mit dem in §2269 BGB bestimmten Inhalt errichtet haben. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 8.5.1952 - IV ZR 144/51; 8.10.1953 - IV ZR 2/53 und 8.7.1954 - IV ZR 226/53). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Nach dem entsprechend anzuwendenden §2287 BGB kann aber der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nach den Vorschriften aus ungerechtfertigter Bereicherung nur geltend machen, wenn seine Mutter das Grundstück der Beklagten wenigstens teilweise geschenkt hatte und wenn dies in der Absicht geschehen war, ihn zu benachteiligen.
Bei seiner Feststellung, das Rechtsgeschäft sei wenigstens teilweise unentgeltlich gewesen, hat das Berufungsgericht angenommen, das Grundstück habe einen Wert von 82.500,- DM gehabt. Nach dem, was die Beklagte über den Zustand des Grundstücks vorgetragen hatte, insbesondere, wenn das von ihr überreichte Gutachten des Architekten St. berücksichtigt wird, kann es zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht in der Lage war, den Wert des Grundstücks festzustellen, ohne einen Sachverständigen zu befragen. Da die Beklagte angegeben hatte, die Mieteinnahmen von 15.000,- DM brächten keinen Überschuß, hätte das Berufungsgericht, als es den Wert des Grundstücks feststellte und dabei von den Erträgen ausging, auch hierüber Feststellungen treffen müssen.
Das Berufungsgericht hat bei der Erörterung der von der Beklagten übernommenen persönlichen Schuld für die dinglichen Grundstückslasten rechtlich zutreffend ausgeführt, daß hinter der Hauszinssteuerabgeltungshypothek keine Aufbaugrundschuld entstanden sei, daß die Hypothekengewinnabgabe insoweit nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhe, sondern eine persönliche Schuld der Erblasserin geworden sei, die jetzt beide Parteien als Erben treffe. Es ist aber bedenklich, wenn das Berufungsgericht diese Schuld aus diesem Grunde nicht zu den von der Beklagten im Übergabevertrag übernommenen Verbindlichkeiten der Erblasserin rechnet. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht nach dem Sinn und Zweck des Vertrages dieser dahin auszulegen war, daß die Beklagte die Hypothekengewinnabgabe, die in engstem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück stand, auch insoweit übernehmen sollte.
Das Berufungsgericht konnte ferner nicht die für die Beklagte eingetragene Hypothek von 4.000,- DM allein deswegen unberücksichtigt lassen, weil es sich dabei um eine Schenkung handelte. Die Erblasserin konnte sich dafür erkenntlich zeigen, daß die Beklagte sie unterhalten hatte, und ihr deswegen aus dem ererbten Vermögen eine Schenkung machen. Dieses Geschenk hätte der Kläger nur zurückfordern können, wenn auch insoweit die unten näher erörterten Voraussetzungen des §2287 BGB vorgelegen hätten. Nur dann hätte die Hypothek bei der Ermittlung des Grundstückswerts hier unbeachtet bleiben können.
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt eine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des §2287 BGB nur vor, wenn der Wille zu benachteiligen, wenn auch nicht das einzige, so doch das leitende Motiv des Erblassers gewesen ist. Ein bedingter Vorsatz genügt nicht (BGH Betrieb 1954, 61 und Urteile vom 16.6.1952 - IV ZR 210/51; 9.3.1955 - IV ZR 121/54 und 6.7.1955 - IV ZR 34/55).
Daß die Mutter der Parteien sich, als sie der Beklagten das Grundstück veräußerte, von dem Gedanken leiten ließ, den Kläger zu benachteiligen, hat das Berufungsgericht bisher nicht ausreichend dargelegt. Daraus allein, daß die Mutter der Beklagten den Hauptgegenstand ihres Vermögens zugewandt hat, können hier noch keine entscheidenden Schlüsse gezogen werden. Auch der Umstand, daß das Verhältnis der Mutter zum Kläger getrübt und das Verhältnis zu ihrer Tochter, der Beklagten, gut war, zwingt nicht zu der Annahme, daß die Erblasserin sich von dem Gedanken leiten ließ, den Kläger zu benachteiligen. Der Brief der Erblasserin an den Kläger vom 11. Juni 1951 läßt erkennen, daß die Erblasserin sich wohl Sorgen um den Kläger machte und daß sie über seine Lebensführung betrübt war, daß sie ihn aber trotzdem nicht verstoßen hatte. Unter diesen Umständen kann nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, davon ausgegangen werden, daß eine Vermutung dafür bestehe, daß die Mutter in der Absicht gehandelt habe, den Kläger zu benachteiligen, und daß die Beklagte diese Vermutung entkräften müsse. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Mutter habe keinen Anlaß gehabt, ihr Grundstück und damit ihre Existenzgrundlage aufzugeben, sie habe im Haushalt der Beklagten gelebt und diese habe das Grundstück für sie verwaltet, ist nicht unbedenklich. Insoweit können die unter Beweis gestellten Äußerungen der Mutter gegenüber dem Notar Aufschlüsse über ihre Vorstellungen bringen. Besonders diejenigen Äußerungen, die die Erblasserin gemacht hat, bevor der Notar sie über §2287 BGB belehrte, können wertvolle Hinweise geben. Es ist zu berücksichtigen, daß es sich möglicherweise um ein Grundstück handelt, dessen Verwaltung viele Mühe und Ärger mit sich brachte, Mühen, die sich wegen etwa notwendig werdender Reparaturen noch vergrößern konnten. Erheblich wird auch sein, wie groß tatsächlich die Reineinnahmen aus dem Grundstück waren. Zu berücksichtigen ist schließlich, daß die Erblasserin bei ihrem hohen Alter daran interessiert sein konnte, diese Lasten und Mühen abgenommen zu bekommen und ihre Tochter zu verpflichten, ihr einen geruhsamen Lebensabend zu bereiten, für sie zu sorgen und sie erforderlichenfalls zu pflegen.
Selbst wenn aber die Erblasserin sich, als sie der Beklagten das Grundstück veräußerte, bewußt gewesen sein sollte, damit den Kläger zu benachteiligen, braucht dies noch nicht das für sie leitende Motiv zu diesem Rechtsgeschäft gewesen zu sein. Es ist dann zu prüfen, ob diese Benachteiligungsabsicht nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß die Mutter sich gerade ihrer Tochter gegenüber zu Bank verpflichtet fühlte, und daß die Dankbarkeit vielleicht zusammen mit den oben angegebenen möglichen Beweggründen das treibende Motiv für ihre Handlung gewesen ist. Rückschlüsse darauf könnten unter Umständen daraus gezogen werden, in welchem Umfang die Beklagte ihre Mutter schon früher versorgt und betreut hat, wie weit sie ihr bei der Hausverwaltung behilflich gewesen ist und welche Vergütung sie dafür erhalten hat.
Nach dem bisherigen Parteivorbringen ist es nicht ausgeschlossen und vielleicht nicht so fernliegend, daß die leitenden Beweggründe der Mutter die waren, sich selbst von einer drückenden Last zu befreien, einen angenehmen Lebensabend für sich sichergestellt zu sehen und sich ihrer Tochter für früher erwiesene Wohltaten dankbar zu zeigen. Unter diesen Umständen muß der Kläger beweisen, daß dies nicht ihre leitenden Beweggründe waren. Nur wenn er diesen Beweis geführt hat, kann geprüft werden, ob damit erwiesen ist, daß seine Mutter in der Absicht gehandelt hat, ihn zu benachteiligen. Wenn er diesen Beweis nicht führen kann, weil möglicherweise andere leitende Beweggründe für das Handeln seiner Mutter vorhanden waren, muß der Hauptanspruch abgewiesen werden. Der Kläger muß dann eine objektiv für ihn eingetretene Benachteiligung hinnehmen. Denn seine Mutter war Alleinerbin seines Vaters geworden. Sie konnte als solche frei und zwar auch unentgeltlich über das von ihr geerbte Vermögen verfügen.