Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.1956, Az.: V BLw 60/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 60/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 25.04.1955
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Hoferben
Prozessführer
der Ehefrau Ilse S. geb. H. in A., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...,
Prozessgegner
den Landwirt Henning H. in G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 31. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. April 1955 wird auf Kosten der Antragstellerin, die dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 175.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Als Eigentümer der im Grundbuch von G. Bd. ... Bl 2... verzeichneten Vollmeierstelle G. Nr. ..., der im Grundbuch von G. Bd. ... Bl 2... eingetragenen Kötnerstelle Nr. 44 und der im Grundbuch von G. Bd. ... Bl 1... verzeichneten Halbmeierstelle G. Nr. 11 ist der Bauer Friedrich H. d.J. in G. eingetragen. Die Vollmeierstelle ist 51,9404 ha groß und hat einen Einheitswert von 135.500 DM. Der Einheitswert der Kötnerstelle in Größe von 6,6823 ha beträgt 19.500 DM, während die Halbmeierstelle 21,3924 ha groß ist und einen Einheitswert von 50.000 DM hat.
Friedrich H. d.J. ist ein Sohn des am ... 1950 verstorbenen Bauern Friedrich H. d.Ä. Dieser war zweimal verheiratet. Aus seiner ersten Ehe mit Lina geb. M. die am ... 1925 gestorben ist, sind drei Kinder hervorgegangen:
- 1.
Friedrich H. d.J., geboren am ... 1922. Er ist nach dem zweiten Weltkrieg in einem Kriegsgefangenenlager in Rußland gestorben. Als Todestag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Hannover vom 14. Dezember 1950 der ... 1947 festgestellt (87 II 1287/50). Friedrich H. d.J. war unverheiratet und hatte keine Abkömmlinge.
- 2.
Ilse H. (Antragstellerin), geboren am ... 1923, seit dem 16. Mai 1952 verheiratet mit dem Landwirt Helmut S.
- 3.
Marie H., geboren am ... 1925. Sie ist unverheiratet und ohne Abkömmlinge.
In zweiter Ehe war Friedrich H. d.Ä. mit Luise geb. R. verheiratet, die am ... 1941 gestorben ist. Aus dieser Ehe ist ein Sohn namens Henning (Antragsgegner), geboren am ... 1927, hervorgegangen, der seit dem 22. November 1951 verheiratet ist und eine Tochter und zwei Söhne hat.
Friedrich H. d.J. hat den obengenannten Grundbesitz teils im Wege der Erbfolge, teils durch Übergabevertrag erworben. Die Halbmeierstelle G. Nr. 11 stand im Eigentum der Mutter des Friedrich H. d.J. und ist nach deren Tode (... 1925) auf Grund des hannoverschen Höferechts auf ihren Sohn übergegangen. Die Vollmeierstelle G. Nr. 2 hat Friedrich H. d.Ä. durch Übergabevertrag vom 11. Januar 1936 auf seinen Sohn Friedrich übertragen. Durch einer, weiteren Vertrag vom 28. September 1936 hat er ihm auch die Kötnerstelle Nr. 44 übertragen. Dieser gesamte Grundbesitz ist, nachdem er in die Hand desselben Eigentümers gelangt war, als ein Erbhof in die Erbhöferolle eingetragen worden.
Friedrich H. d.Ä. war außerdem Eigentümer des Hofes A. Nr. ... in Größe von 32,5512 ha mit einem Einheitswert von 38.600 DM. Die Antragstellerin, ihre Schwester Marie H. und der Antragsgegner hatten mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes in G. und des Hofes in A. einen Treuhänder beauftragt. In dem Auftrag ist bestimmt, daß der Treuhänder nach Maßgabe der von ihm zu erteilenden Weisungen die Bewirtschaftung des Grundbesitzes in G. dem Antragsgegner überlassen werde. Der Hof in A. wird seit 1952 von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewirtschaftet.
Der Antragsgegner hat durch notarielle Erklärung vom 14. November 1950 auf Grund des § 9 HöfeO den Hof G. Nr. ... gewählt. Diesen Grundbesitz nimmt die Antragstellerin entweder auf Grund einer angeblichen letztwilligen Verfügung ihres Bruders oder kraft gesetzlichen Erbrechts als Hoferbin in Anspruch. Beide Beteiligten haben mit den entsprechenden Anträgen die Feststellung der Hoferfolge erbeten.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat festgestellt, daß die Antragstellerin nach dem Todes ihres Bruders Hoferbin geworden sei. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners festgestellt, daß nach dem Tode des Friedrich H. d.J. der Vater Friedrich H. d.Ä. und nach dessen Tode der Antragsgegner Hoferbe des Hofes G. geworden sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Feststellung erstrebt, daß sie Hoferbin des Hofes Nr. ... in G. geworden sei. Der Antragsgegner bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ob das Beschwerdegericht, wie die Antragstellerin meint, verpflichtet gewesen wäre, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen das Rechtsmittel zuzulassen, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; denn die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist ausschließlich Sache des Beschwerdegerichts und daher einer Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn das Oberlandesgericht von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG bezeichneten Grichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht oder, soweit es sich um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG).
1.
Das Oberlandesgericht führt aus, der gesamte Grundbesitz des Erblassers, dereinen Hof im Sinne der Höfeordnung bilde, habe sich in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung kraft Gesetzes zunächst auf den Vater des Erblassers und nach dessen Tode auf den Antragsgegner vererbt. Das Beschwerdegericht hält es für unerheblich, ob Friedrich H. d.Ä., gegen dessen Wirtschaftsfähigkeit keine Bedenken beständen, von dem Tode seines Sohnes Kenntnis erhalten hat und wann der Zeitpunkt des Todes des Erblassers festgestellt worden ist, da der Anfall der Erbschaft unabhängig hiervon mit dem Erbfall eingetreten sei. Mit diesem Zeitpunkt sei auch das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, entstanden. Friedrich H. d.Ä. habe die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Wenn er von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung keine Kenntnis gehabt habe, so habe zu seinen Lebzeiten die Ausschlagungsfrist noch nicht begonnen. Das Recht der Ausschlagung sei auf den nächstberufenen gesetzlichen Hoferben, den Antragsgegner, übergegangen, der ebenfalls die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, sondern, weil der Vater Eigentümer zweier Höfe gewesen sei, gemäß § 9 HöfeO den Hof G. Nr. ... gewählt habe. Das Oberlandesgericht hat die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners im Zeitpunkt des Todes seines Vaters bejaht.
2.
Die Rechtsbeschwerde rügt zahlreiche Gesetzesverletzungen. Eine Gesetzesverletzung - mag sie in der Nichtbeachtung oder unrichtigen Auslegung gesetzlicher Vorschriften liegen - kann jedoch allein, selbst wenn sie offenkundig sein sollte, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht begründen. Die Frage, ob das Gesetz verletzt ist, kann überhaupt erst geprüft werden, wenn feststeht, daß die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Falle des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG setzt voraus, daß das Oberlandesgericht in der Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Entscheidung eines der im Gesetz bezeichneten Gerichte abgewichen ist und der Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Die abweichende Entscheidung muß in der Rechtsbeschwerdebegründung so deutlich bezeichnet werden, daß für den Bundesgerichtshof ohne weitere Ermittlungen erkennbar ist, welche Entscheidung gemeint ist. Dazu ist erforderlich, daß die Entscheidung mit dem Datum und Aktenzeichen oder unter Angabe der Fundstelle, wo sie abgedruckt ist, bezeichnet wird (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Juli 1954, V BLw 33/54, RechtdLandw 1954, 246). Ein allgemeiner Hinweis auf die entgegenstehende Rechtsprechung, auch des Bundesgerichtshofs, genügt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht, ebensowenig ein Hinweis auf Lehrbücher oder Kommentare, sofern nicht zweifelsfrei ersichtlich ist, welche Entscheidung gemeint ist. Weiter muß, wie sich aus dem Begründungszwang für die Rechtsbeschwerde (§ 26 Abs. 2 LwVG) ergibt, dargelegt werden, welche Rechtsfrage von der angezogenen Entscheidung anders als von der angefochtenen beantwortet sein soll, inwiefern beide Entscheidungen diese Frage abweichend beantworten und wieso die angefochtene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGHZ 15, 5 [10]). Diesen nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zu stellenden Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung der Antragstellerin nicht.
Mit dem Vorwurf, das Oberlandesgericht habe keine Ermittlungen darüber angestellt, ob nicht Friedrich H. d.Ä. eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe, rügt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die im Verfahren in Landwirtschaftssachen, auch soweit es sich um die Feststellung des Hoferben oder um die Erteilung eines Erbscheins handelt, nicht aus der Vorschrift des § 2358 BGB herzuleiten ist, sondern sich aus der gleichlautenden Regelung gemäß § 9 LwVG in Verbindung mit § 12 FGG ergibt. Ob die von der Rechtsbeschwerde gerügte Rechtsverletzung vorliegt, muß dahingestellt bleiben, weil in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Frage der Ermittlungspflicht überhaupt keine Entscheidung angeführt ist, von der das Oberlandesgericht abgewichen sein soll. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlandesgericht habe gegen die ganze Rechtsprechung zu § 2358 BGB verstoßen, und dazu auf den Kommentar von Palandt verweist, ist das Vorbringen unzureichend, weil nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfrage das Oberlandesgericht anders beantwortet haben soll, als dies in einer bestimmten Entscheidung eines der in Frage kommenden Gerichte geschehen ist.
In eingehenden Ausführungen befaßt sich die Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, und der Vererbung dieses Rechts, insbesondere mit der Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach dem Tode des Erben ein vermißter Erblasser für tot erklärt oder nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes ein vor dem Tode des Erben liegender Zeitpunkt als Todestag des Erblassers festgestellt wird. Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht in der läge, zu den aufgeworfenen Fragen, auch soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang die vom Oberlandesgericht bejahte Wirtschaftsfähigkeit des Vaters des Erblassers erörtert, Stellung zu nehmen, weil hierzu in der Rechtsbeschwerdebegründung keine einzige Entscheidung angeführt ist, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll. Selbst wenn, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Oberlandesgericht gesetzwidrig entschieden haben sollte, so könnte hierauf die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht gestützt werden.
Weiter rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe sich bei der Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners nicht an die "Richtlinien des Bundesgerichtshofs" gehalten, es habe nicht den "nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs" erforderlichen strengen Maßstab, sondern in Abweichung hiervon einen auffallend milden Maßstab angelegt. Abgesehen davon, daß die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben Sache der tatrichterlichen Würdigung ist, die nur in beschränktem Umfang einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt, hat die Rechtsbeschwerde keine der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts entgegenstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs angeführt. Der allgemeine Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG erforderliche Bezeichnung einer bestimmten abweichenden Entscheidung nicht ersetzen. Daß das Beschwerdegericht von der in der Rechtsbeschwerdebegründung erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 14. Juni 1950 (RechtdLandw 1950, 235) abgewichen sei, ist nicht ersichtlich. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß nur derjenige wirtschaftsfähig sei, der bereits im Zeitpunkt des Erbfalles auf Grund seiner Vorbildung die Fähigkeit besitze, den in Betracht kommenden Hof selbständig zu bewirtschaften. Der Erwerber eines Hofes sei zur selbständigen Bewirtschaftung nur fähig, wenn er die hierzu erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitze. Dagegen genüge es nicht, daß der Erwerber bei praktischer und theoretischer Unterweisung die Fähigkeit zur Bewirtschaftung des Hofes erlangen könnte. Das Oberlandesgericht ist von dieser Entscheidung nicht abgewichen. Es hat die technische und finanzielle Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zur Zeit des Todes seines Vaters bejaht, ohne daß es noch eine Art Lehrzeit zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse für erforderlich gehalten hätte. Das Beschwerdegericht ist keineswegs der Auffassung, daß die Möglichkeit oder Fähigkeit eines Hofnachfolgers, sich die erforderlichen landwirtschaftlichen Kenntnisse zu verschaffen, für die Bejahung der Wirtschaftsfähigkeit ausreichend sei. Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners könne auch nicht deshalb verneint werden, weil der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erbfalls den Hof seines Vaters noch nicht so habe bewirtschaften können wie ein alter erfahrener Landwirt und deshalb noch weitere Erfahrungen sammeln müsse, steht mit der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs in der angeführten Entscheidung nicht in Widerspruch. Im übrigen ist das Vorbringen der Rechtsbeschwerde, soweit es sich um die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners handelt, für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unbeachtlich, weil es sich lediglich gegen die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts richtet, also nicht die Beurteilung einer Rechtsfrage betrifft.
Bei der Prüfung der Frage, ob Friedrich H. d.J. eine letztwillige Verfügung des Inhalts hinterlassen hat, daß, wenn er nicht heimkomme, sein Hof den beiden Schwestern gehören solle, kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, es könne nicht festgestellt werden, daß eine entsprechende letztwillige Verfügung vorgelegen, habe. Die Angriffe der Antragstellerin gegen die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts sind im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unbeachtlich. Ergänzend fügt das Oberlandesgericht hinzu, die angebliche letztwillige Verfügung wäre auch unwirksam, weil der Hof nach den Vorschriften der Höfeordnung nur an eine Person vererbt werden könne und eine Auslegung der Verfügung dahin, daß die Antragstellerin als Hoferbin bestimmt sei oder der Antragsgegner von der Hoferbfolge ausgeschlossen sein solle, nicht möglich sei. Selbst wenn diese Auffassung des Beschwerdegerichts, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die Kommentare von Palandt und Erman und das Lehrbuch des Erbrechts von Kipp-Coing geltend macht, zu der "ganzen Rechtsprechung zu § 2084 BGB" in Widerspruch stehen sollte, so könnte die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf schon deshalb nicht gestützt werden, weil es sich bei den Ausführungen des Oberlandesgerichts über die Auslegung der angeblichen letztwilligen Verfügung nur um eine Hilfsbegründung handelt, auf der die angefochtene Entscheidung nicht beruht.
Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, der angefochtene Beschluß widerspreche in besonderem Maße dem allgemeinen Rechtsgefühl. Der Versuch des Antragsgegners, entgegen dem Willen seines in der Kriegsgefangenschaft verstorbenen Halbbruders und unter bewußter Mißachtung des letzten Willen seines Vaters, den Hof an sich zu reißen, bedeute einen gegen die guten Sitten verstoßenden Mißbrauch eines gesetzlichen Rechts, zumal da zu diesem Hof auch die von der ersten Ehefrau des Vaters stammende Halbmeierstelle Nr. 11 gehöre. Die Rechtsbeschwerde bezeichnet es als ein "geradezu zum Himmel schreiendes Unrecht", wenn auch diese Besitzung dem Antragsgegner zufallen und damit den Kindern aus der ersten Ehe des Vaters entzogen würde, und begründet mit diesem Vorbringen auch den Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Antragstellerin wenigstens Hoferbin der Halbmeierstelle Nr. 11 geworden sei. Dieser Hilfsantrag könnte, selbst wenn es sich nicht um einen im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag handeln sollte, nur bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde geprüft werden. Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführte Entscheidung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 286) behandelt das Recht des Höfeigentümers zur freien Bestimmung des Hoferben nach § 7 HöfeO und im Zusammenhang hiermit die Frage der Wirksamkeit eines Übergabevertrages. In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß der Hofeigentümer sein freies Bestimmungsrecht nicht mißbrauchen dürfe und die Bestimmung des Hoferben unter Umständen einen Verstoß gegen die guten Sitten mit der Folge der Nichtigkeit darstellen könne. Die Nichtigkeit des Übergabevertrages, der eine Hoferbenbestimmung enthält, wird vor allem damit begründet, daß der Hofeigentümer durch eine entgegenstehende frühere Vereinbarung über die Hoferbfolge an die dadurch erfolgte Bestimmung des Hoferben gebunden sei. Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um die Geltendmachung des gesetzlichen Erbrechts durch den Antragsgegner. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Oberlandesgericht von einer in der vorerwähnten Entscheidung des Senats zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung abgewichen sein soll. Da auch keine andere abweichende Entscheidung angeführt ist, kann auf die Ausführungen der Rechtsbeschwerde über die Verpflichtung des Richters, nach bestem Gewissen zu entscheiden und nicht etwas für Recht zu erklären, was Unrecht sei, nicht eingegangen werden.
Schließlich kann die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht damit begründet werden, daß bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 die Rechtsbeschwerde ohne weiteres zulässig gewesen sei und, wie die Antragstellerin meint, die Beschränkung des Rechtsmittels im neuen Verfahrensrecht nur für die Entscheidung solcher Fragen gelten könne, für welche die Landwirtschaftggerichte jetzt noch zuständig seien, daß diese Zuständigkeit aber für die hier zu entscheidende Wirksamkeit eines Kriegstestaments und die mit der Erbausschlagung zusammenhängenden Fragen nicht mehr gegeben sei. Abgesehen davon, daß das Landwirtschaftsgericht in einem die Feststellung des Hoferben betreffenden rein bürgerlich-rechtlichen Verfahren auch über andere bürgerlich-rechtliche Fragen als Vortragen, von deren Beantwortung die Entscheidung abhängt, also auch über die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen, selbst zu befinden hat, könnte, selbst wenn die Zuständigkeit des Prozeßgerichts gegeben wäre, die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden, weil auch die Landwirtschaftsgerichte ordentliche Gerichte sind (vgl. BGHZ 12, 254 - RechtdLandw 1954, 132), so daß es sich bei einem Streit um die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts oder des Prozeßgerichts nicht um die Unzulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG handeln würde. Die Auffassung der Antragstellerin, daß die Einschränkung der Rechtsbeschwerde, die § 24 LwVG gegenüber der bisherigen Regelung in der früheren Britischen Zone zur Folge hat, nur für Rechtsfragen aus dem Gebiete des Landwirtschaftsrechts, z.B. für die Beurteilung der Wirtschaftsfähigkeit eines Hoferben, gelten könne, während die Nachprüfung bürgerlich-rechtlicher Fragen durch den Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren nach wie vor zulässig sein müsse, findet im Gesetz keine Stütze.
3.
Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gegeben sind, ohne sachliche Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § § 34, 44, 45 LwVG.