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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1956, Az.: III ZR 216/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.01.1956
Aktenzeichen
III ZR 216/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 26.05.1954

Prozessführer

der Frau Josa ... geb. R., F. L., Ki.straße ...,

Prozessgegner

die Stadt F., vertreten durch den Oberbürgermeister,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 1954 wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit dem den Betrag von 14.443,50 DM übersteigenden Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1) und mit dem Feststellungsanspruch (Klageantrag zu 2) abgewiesen ist.

Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das angefochtene Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die gesamten Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines von ihr und ihrem Ehemann 1937 gemeinschaftlich erbauten Zweifamilienhauses in F.-L., Ki.straße .... In zwei Räumen im Erdgeschoß dieses Hauses betrieb sie vor dem Kriege während mehrerer Jahre eine Uhrenfabrikation, die sie aber in der Kriegszeit auf Grund einer rüstungswirtschaftlichen Anordnung stillegen mußte. Im Verlauf des Jahres 1945 bezog eine Familie L. das Obergeschoß des Hauses.

2

Der Ehemann der Klägerin war seit 1931 Mitglied der NSDAP und während des Krieges hauptamtlich beim Gauamt für Technik in Ka. beschäftigt. Am 6. September 1945 teilte die Stadtverwaltung F. ihm schriftlich mit, daß sie von der französischen Militärregierung angewiesen worden sei, für die Bedürfnisse der Besatzungsmacht und zur Unterbringung bevorrechtigter Mieter in erster Linie die Wohnungen der ehemaligen Parteigenossen in Anspruch zu nehmen, und daß sie angesichts seiner früheren Zugehörigkeit zur NSDAP die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seiner Wohnung als gegeben ansehe; mit dem weiteren Vollzug sei das Städtische Wohnungsamt beauftragt. Am 14. Januar 1946 wurden durch das Wohnungsamt die der Klägerin und ihrem Ehemann bis zu diesem Zeitpunkt zur Benutzung verbliebenen drei Räume im Erdgeschoß ihres Hauses - darunter die beiden früher für die Uhrenfabrikation verwendeten. Räume - und die Küche beschlagnahmt und am 22. Januar 1946 der als Opfer des Nationalsozialismus anerkannten Familie Z. zur Verfügung gestellt. Die Beschlagnahme wurde mit der langjährigen Zugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin zur NSDAP begründet. Gleichzeitig wurden der Klägerin und ihrem Ehemann zwei Räume mit Küchenbenutzung in der Wi.-D.straße in F. zugeteilt, die sie jedoch nicht bezogen. Sie blieben vielmehr zunächst in einem Keller und einem Speicherraum ihres Hauses wohnen, bis sie am 6. März 1947 einen der zuvor für andere Mieter beschlagnahmten wohnräume im Obergeschoß zugewiesen bekamen. Am 28. März 1949 sind die Raumverhältnisse durch das Wohnungsamt im Einvernehmen mit der Klägerin und ihren Ehemann abschließend geregelt worden.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Angestellten der beklagten Stadt hätten mit der Beschlagnahme ihrer Wohnung und der früher zur Uhrenfabrikation benutzten Räume eine der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt. Die Inanspruchnahme sei ohne Rechtsgrund erfolgt; insbesondere habe eine Anordnung der Besatzungsmacht, das Haus der Klägerin zu beschlagnahmen, nicht vorgelegen. Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme sieht die Klägerin auch darin, daß die Entziehung der Wohnung in erster Linie nicht ihren Mann, auf dessen Parteizugehörigkeit sie gestützt worden sei, sondern sie als die Eigentümerin des Hauses getroffen habe; sie selbst habe der NSDAP nicht angehört. Sodann sei die Beschlagnahme auch deswegen unzulässig gewesen, weil sie die beiden vorher für die Uhrenfabrikation benutzten Räume mitumfaßt habe. Diese Räume seien nie zu Wohnzwecken bestimmt oder verwendet worden und hätten daher auch im Zeitpunkt der Beschlagnahme gewerblichen Charakter gehabt.

4

Die Klägerin behauptet, sie habe infolge der Wegnahme ihrer Räume einen erheblichen Schaden erlitten, vor allem auch weil sie ihren Gewerbebetrieb nicht habe wieder eröffnen können. Von ihrem Schaden macht sie einen Teilbetrag von 15.175 DM geltend.

5

Die Klägerin behauptet ferner, sie und ihr Ehemann hätten sich dadurch, daß sie in einem zum Wohnen ungeeigneten Kellerraum ihres Hauses hätten wohnen müssen, gesundheitliche Schäden zugezogen, für die sie einen Schadensersatz von 2.900 DM fordert. Aus dem gleichen Grunde macht sie einen Feststellungsanspruch geltend, weil die Möglichkeit weiterer Gesundheitsschäden gegeben sei. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe die ihm zustehenden Ersatzansprüche an sie abgetreten.

6

Schließlich meint die Klägerin, daß die Klageansprüche auch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigungspflicht der Beklagten aus einem Enteignungstatbestand gerechtfertigt seien.

7

Demgemäß hat die Klägerin beantragt:

  1. 1.

    Die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.175 + 2.900 = 18.075 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank seit dem 21.6.1948 zu zahlen;

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den künftig an ihrer Gesundheit entstehenden Schaden zu ersetzen.

8

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen: Die Beschlagnahme der Räume und Möbel habe auf einer allgemeinen, bindenden Anordnung der französischen Militärregierung beruht. Die für Wohnungsfragen zuständige Besatzungsbehörde, das "Bureau de Logements" in F. habe darüber hinaus besonders angeordnet, das ganze Haus der Klägerin zu beschlagnahmen, und die Eheleute O. bei einem anderen ehemaligen Mitglied der NSDAP unterzubringen. Ziel aller dieser Maßnahmen der Militärregierung sei es gewesen, den Wohnraum früherer Parteimitglieder für Verfolgte des Nationalsozialismus freizumachen. Auf das Reichsleistungsgesetz habe sich das Wohnungsamt bei der Beschlagnahme nur in Ermangelung anderer deutscher Vorschriften bezogen, in Wirklichkeit aber habe es keine eigene Entscheidungsgewalt besessen und ausschließlich den Anordnungen der Besatzungsmacht gehorchen müssen. Von den beschlagnahmten Räumen habe auch keiner als gewerblicher Baum gelten können. Wenn die Klägerin zwei der Wohnräume im Erdgeschoß während mehrerer Jahre für ihre Uhrenfabrikation verwandt habe, so habe es sich dabei um eine unzulässige und unbeachtliche Zweckentfremdung gehandelt. Im übrigen seien beide Räume im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht mehr gewerblich genutzt worden und hätten sich auch im Aussehen nicht von reinen Wohnräumen unterschieden. Schließlich bestreitet die Beklagte den von der Klägerin behaupteten Schaden und erhebt außerdem die Einrede der Verjährung.

9

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die Klägerin führt den Gesamtschaden, der ihr durch die Beschlagnahme und Wegnahme der Räume in ihrem Hausgrundstück entstanden sein soll, auf verschiedene Einzelschäden zurück. In der Klageschrift vom 16. September 1952 hat die Klägerin sich eines Gesamtschadens von 151.752 DM berühmt, von dem sie mit der Klage einen Teilbetrag in Höhe von 1/10 = 15.175 DM als Zahlungsantrag geltend macht, und zwar unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung des übrigen Schadens. In der von der Klageschrift wegen der Höhe des Schadens in bezug genommenen eigenen Erklärung der Klägerin an das Landgericht vom 16. März 1952 errechnet sich die Klägerin diesen Gesamtschaden aus 31 Einzelposten. Wesentlich ist aber, daß auf einen entsprechenden Auflagebeschluß des Landgerichts vom 21. Januar 1953 die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 1953 - ausgehend davon, daß ihr durch die Wegnahme der Räume die Wiederaufnahme ihres Uhrenfabrikationsbetriebs und eine sachgemäße Lagerung der Materialien unmöglich gemacht worden sei - den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Schaden hinsichtlich seines Entstehungsgrundes und seiner Höhe wie folgt aufgegliedert und geltend gemacht hat:

a)Schaden an 624 Uhrwerken, von denen 208 Stück durch Rost unbrauchbar geworden seien, während der Rest von 416 Werken zum Einzelpreis von 2,- DM habe aufgearbeitet werden müssen2.226,-DM
b)Schaden an Büromaterial durch feuchte Lagerung im Keller550,-"
c)Verlust von 55 schweizer Gehwerken2.667,50"
d)Verlust eines Parlograph-Diktier- und Abhörapparates1.000,-"
e)Verlust bzw. Unbrauchbarwerden der teilweise fremdsprachlichen Werbeprospekte8.000,-".
11

Die vorstehenden fünf Schadensposten mit insgesamt 14.443,50 DM bezeichnet die Klägerin als den "mit der Zwangsräumung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Schaden".

12

Darüber hinaus seien ihr - so führt die Klägerin weiter aus - durch die nahezu 4 Jahre dauernde Betriebsverhinderung "an Betriebskapital und an Gewinn" Verluste entstanden, die allein durch ein Sachverständigengutachten festgestellt werden könnten. Da die Klägerin in den Jahren 1946 bis 1949 durch das Vorgehen der Beklagten aus ihrem Betrieb keinerlei Einkünfte habe erzielen können, sei sie genötigt gewesen, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts folgende Vermögensgegenstände zu veräußern, für deren Verluste sie ebenfalls Schadensersatz verlangt:

f)Verkauf ihres Klaviers1.400,-DM
g)Verkauf ihres Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück in Engen5.600,-".
13

Von diesem Gesamtvermögens schaden von 21.443,50 DM verlangt die Klägerin mit dem in der Klageschrift enthaltenen Antrag die Zahlung von 15.175 DM nebst Zinsen, und zwar wiederum unter Vorbehalt des weiteren Schadens, insbesondere "des noch festzustellenden entgangenen Gewinns und der Betriebsverluste". Daran ist in der Folgezeit nichts geändert worden, so daß diese Berechnung des "Vermögensschadens" bei der Prüfung der Begründetheit des Klageanspruchs zugrundezulegen ist.

14

Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz ihren Zahlungsanspruch von 15.175 DM aus dem behaupteten "Vermögensschaden" in der notwendigen und zulässigen Form (vgl. BGHZ 11, 192) durch folgende Aufteilung und Aufgliederung klargestellt:

1.Unbrauchbare Uhrwerke1.300,-DM
2.Reparaturkosten für beschädigte Uhrwerke800,-"
3.Unbrauchbares Büromaterial500,-"
4.Verlorengegangene schweizer Gehwerke2.500,-"
5.Verlust des Parlograph-Diktier- und Abhörapparates900,-"
6.Verlust des Werbematerials7.500,-"
7.Verlust beim Klavierverkauf800,-DM
8.Verlust beim Verkauf des Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück1.875,-"
15.175,-DM
15

Soweit ein Posten ausfallen sollte, hat sie hilfsweise auf den Gesamtbetrag des nächsten Postens zurückgegriffen und zwar in der Weise, daß nach dem Posten 8 wieder die Reihenfolge von 1 beginnen soll.

16

II.

Das Berufungsgericht kommt zu einer Abweisung der Klage in vollem Umfang aus folgenden Erwägungen:

17

1.

Zwar lasse sich die Inanspruchnahme der Räume im Hause der Klägerin nicht mit den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes rechtfertigen. Dennoch sei die Maßnahme des Wohnungsamtes der Beklagten nicht rechtswidrig, da das Wohnungsamt im Rahmen eines bindenden Befehls der französischen Militärregierung gehandelt habe. Hierzu hält das Oberlandesgericht für bewiesen und erklärt es im übrigen auch als gerichtsbekannt, daß nach 1945 eine allgemeine Anordnung der französischen Militärregierung für den Bereich der Beklagten vorlag, die Wohnungen ehemaliger Mitglieder der NSDAP ohne Rücksicht auf innerdeutsches Recht für Wohnungssuchende Opfer des Nationalsozialismus frei zu machen und die bisherigen Inhaber erforderlichenfalls in schlechteren Tauschwohnungen bei anderen (ehemaligen) Parteimitgliedern unterzubringen; hierbei seien weder der Umfang der politischen Betätigung noch die Tatsache, ob der durch die Wegnahme der Wohnung mitbetroffene Ehegatte ebenfalls der NSDAP angehört habe, erheblich gewesen. Da die Befehle der Besatzungsmacht - so führt der Berufungsrichter weiter aus - für die deutschen Verwaltungsstellen bindenden Charakter gehabt hätten, ohne daß diesen ein Nachprüfungsrecht zugestanden hätte, müßten die Maßnahmen, die das Wohnungsamt der Beklagten im Rahmen der Besatzungsbefehle vollzogen habe, als "unmittelbare Handlungen der Besatzungsmacht" angesehen werden, ungeachtet der Tatsache, daß nach außen hin nur eine deutsche Behörde tätig in Erscheinung getreten sei. Das habe zur Folge, daß insoweit ein eigenes selbständiges Handeln der deutschen Behörde und damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB Art. 131 WeimVerf entfalle.

18

2.

Das Oberlandesgericht legt sodann dar, daß das Wohnungsamt der Beklagten sich im Falle der Klägerin im Rahmen dieses Befehls der Besatzungsmacht gehalten habe. Denn der Ehemann der Klägerin habe als Mitglied der NSDAP seit 1931 zu der von der Beschlagnahme-Anordnung betroffenen Personengruppe gehört und der Umstand, daß die Klägerin selbst keine Verbindung zur NSDAP gehabt habe, sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Zwar habe die Beschlagnahmeanordnung der Militärregierung nicht für gewerbliche Räume gegolten; jedoch hätten die nach der Behauptung der Klägerin im Erdgeschoß ihres Hausgrundstückes befindlichen zwei gewerblichen Räume tatsächlich im Zeitpunkt der Beschlagnahme einen gewerblichen Charakter nicht gehabt, wie näher ausgeführt wird. Auf jeden Fall treffe die Angestellten des Wohnungsamtes bei der Prüfung der Voraussetzungen des Beschlagnahmebefehls der Besatzungsmacht insoweit kein Verschulden.

19

3.

Das Berufungsgericht hält weiterhin die Behauptung der Klägerin für nicht bewiesen, daß die Angestellten des Wohnungsamtes die Beschlagnahmeanordnung durch böswillige Entstellungen oder durch Verleumdung der Eheleute O., besonders hinsichtlich ihrer politischen Belastung, herbeigeführt hätten; soweit fälschlicherweise stärkere politische Belastungen vom Wohnungsamt gegenüber französischen und deutschen Stellen angegeben seien, müßten diese Fehlgriffe und Irrtümer unter den damaligen Verhältnissen, insbesondere im Hinblick auf die mangelhafte und unvollständige Quellenangabe, als entschuldbar angesehen werden. Hiervon abgesehen seien diese (übertreibenden) Angaben nicht die Ursache für die Beschlagnahmeanordnung oder ihre Aufrechterhaltung durch die Militärregierung gewesen.

20

Ferner erachtet der Tatrichter für nicht festgestellt, daß die zwangsweise Räumung ohne Ankündigung erfolgt und hierdurch Schäden angewerblichem Material, Bürogeräten und Schriften entstanden seien.

21

Auch gehe der Umstand, daß die Klägerin und ihr Ehemann unter gesundheitsschädlichen Bedingungen in einem Keller ihres Hauses wohnen geblieben seien, nicht zu Lasten des Wohnungsamtes, da dieses den Eheleuten Oswald rechtzeitig zwei andere bewohnbare Räume mit Küchenbenutzung in der Wohnung des ehemaligen Parteimitglieds Dr. Do. in der Wi.-D.straße in F. zugewiesen habe und die Klägerin sich den Besitz an diesen Räumen habe verschaffen können.

22

Schließlich könne dem Wohnungsamt nicht die Tatsache zum Vorwurf gereichen, daß es der Klägerin die Wegnahme ihrer Möbel aus der Wohnung (mit Ausnahme einer Couch) verboten habe. Denn die Beschlagnahmeanordnungen der Besatzungsmacht hätten sich, wie allgemein bekannt sei, auf die eingerichteten Wohnungen bezogen.

23

Endlich verneint das Oberlandesgericht eine Amtspflichtverletzung des Wohnungsamtes der Beklagten auch insoweit, als nach der Behauptung der Klägerin die Rückgabe der in Anspruch genommenen Räume schuldhaft verzögert worden sein solle. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht fest, die Militärregierung habe gerade auf die Gegenvorstellungen des Wohnungsamts der Beklagten hin wenigstens erlaubt, daß die Klägerin und ihr Ehemann in ihrem Hause (in einem Keller und Speicherraum) hätten wohnen bleiben können; ferner, das Wohnungsamt habe sich bereits seit 1946 vergeblich darum bemüht, einen anderen Wohnraum im Hause der Klägerin im Tausch gegen den Kellerraum für die Eheleute O. frei zu machen; dieses Vorhaben sei nur an der Weigerung der Klägerin gescheitert; im übrigen sei es dem Wohnungsamt angesichts der angespannten Wohnraumlage im Bereich der Beklagten auf längere Zeit unmöglich gewesen, alle Räume wieder für die Klägerin frei zu machen, so daß dies schließlich erst zum 1. Mai 1949 möglich geworden sei.

24

4.

Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf einen Enteignungstatbestand stützt, verneint das Berufungsgericht eine Entschädigungspflicht der Beklagten, da die Beschlagnahme der Räume als eine unmittelbare, nicht auf deutsches Recht zu stützende Maßnahme der Besatzungsmacht anzusehen sei, und der Anspruch auf Enteignungsentschädigung dort nicht gegeben sei, wo eine enteignungsgleiche Handlung auf einer nicht im innerdeutschen Recht begründeten Anordnung der Besatzungsmacht beruhe. Hiervon abgesehen sei aber die Beklagte auch nicht die entschädigungspflichtige "begünstigte" Körperschaft, da die Wohnungsbeschlagnahmen ehemaliger Parteimitglieder nicht nur ihrer Form, sondern auch ihrer Zielsetzung nach ausschließlich eine Maßnahme der Besatzungsmacht gebildet hätten.

25

III.

Ob das Berufungsgericht die Vorlegungspflicht nach Art. 3 des AHKG Nr. 13 verletzt und selbständig über das Vorliegen einer Anordnung der Besatzungsmacht sowie über ihren Inhalt und Zweck entschieden hat, kann ungeprüft bleiben, wenn es für die Entscheidung des Revisionsgerichts auf die Feststellung, ob die behauptete Anordnung der Besatzungsmacht tatsächlich vorgelegen sowie welchen Inhalt sie gehabt hat, nicht ankommt (vgl. BGHZ 10, 350). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird. Deshalb ist die Rüge der Verletzung der Vorlegungspflicht unerheblich.

26

IV.

Soweit das Berufungsgericht die auf Amtspflichtverletzung gestützten Klageansprüche abgewiesen hat, hat die Revision der Klägerin keinen Erfolg.

27

1.

Auf die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie die Ausführungen des Tatrichters über das Vorliegen einer allgemeinen Anordnung der Besatzungsmacht und deren Inhalt angreift, braucht aus dem zu III erwähnten Grunde nicht eingegangen zu werden. Auch darauf, ob die Durchführung der behaupteten allgemeinen Besatzungsanordnung im Einzelfalle und so auch im Falle der Klägerin eine eigene selbständige Verwaltungsmaßnahme der Beklagten und nicht etwa eine unmittelbare Handlung der Besatzungsmacht war, ferner ob eine spezielle Anordnung der französischen Militärregierung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Hauses der Klägerin vorlag oder nicht - worauf die Revision abhebt -, kommt es für die Frage des Vorliegens von schuldhaften Amtspflichtsverletzungen nicht an. Denn auf jeden Fall entfällt insoweit ein Verschulden der Angestellten des Wohnungsamtes, auch wenn ihr Vorgehen rechtswidrig war.

28

2.

Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Beklagten erblickt die Klägerin darin:

29

a) daß die Beklagte die gegen politisch belastete Personen gerichteten Maßnahmen gegen die politisch unbelastete Klägerin gerichtet habe, denn sie und nicht ihr politisch belasteter Ehemann sei Eigentümer des Grundstückes gewesen;

30

b) daß die Beklagte auch die gewerblichen Räume sowie die Garage und den Hausgarten in Anspruch genommen habe, obgleich die behauptete Anordnung der Besatzungsmacht über die Inanspruchnahme von Räumen zu Gunsten der politisch Verfolgten sich nur auf Wohnräume bezogen habe;

31

c) daß die Beklagte entgegen der Vorschrift des § 5 RLG alle Räume des Hauses in Anspruch genommen und nicht nur die "für ihre Wohn- und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse" nicht "unentbehrlichen Räume".

32

Hinsichtlich der als Grund der Rechtswidrigkeit angeführten Umstände können die Maßnahmen des Wohnungsamtes aus den damaligen außergewöhnlichen Zeitumständen heraus jedenfalls nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzungen betrachtet werden. Denn die Beamten der Beklagten konnten schuldlos der Auffassung sein, die von der Beklagten behauptete allgemeine Anordnung der Besatzungsmacht zur Beschaffung von Wohnräumen für politisch Verfolgte läge vor und habe den Inhalt, daß alle Wohnräume im Gegensatz zu § 5 RLG erfaßbar seien, und daß auch gegen die Familienangehörigen eines politisch belasteten Ehemannes die Inanspruchnahme gerichtet werden könnte. Bei dieser Sachlage handelten die Bediensteten der Beklagten ferner nicht schuldhaft, wenn sie annahmen, daß auch "Zubehör" wie Garage und Hausgarten mit erfaßt werden könnten. Soweit die Beschlagnahmeaktion auch die beiden angeblich gewerblichen Räume erfaßte, hat bereits der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum ein Verschulden der Angestellten des Wohnungsamts verneint: Die Angestellten konnten auf Grund der von ihnen selbst getroffenen Feststellungen, daß die Klägerin die beiden Räume zu dieser Zeit tatsächlich nicht gewerblich nutzte, sowie bei der gegebenen besonderen Sachlage schuldlos der Auffassung sein, es handele sich nicht um gewerbliche Räume.

33

3.

Soweit die Klägerin aus anderen Tatbeständen Amtspflichtverletzungen der Angestellten des Wohnungsamtes herzuleiten versucht, hat das Berufungsgericht eine Verletzung von Amtspflichten, mindestens aber ein für die Anwendung des § 839 BGB erforderliches schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten mit Recht verneint:

34

a)

Daß die am 22. Januar 1946 erfolgte Zwangsräumung nicht ohne vorherige Ankündigung erfolgte, hat der Tatrichter bedenkenfrei aus den Wohnungsakten festgestellt. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin schon seit der im Sommer 1945 erfolgten und ihr auch bekannt gewordenen Erfassung ihrer Wohnung als "Parteiwohnung" auf eine Räumung einstellen konnte und mußte.

35

b)

Wenn der Tatrichter als "allgemein bekannt" erachtet, daß die Beschlagnahmeanordnungen der Besatzungsmacht sich auf die "eingerichteten" Wohnungen bezogen haben, so beziehen diese Ausführungen sich nicht auf Wohnungen, die für die Besatzungsmacht requiriert sind, wie die Revision meint. Vielmehr ergibt sich aus dem ganzen Zusammenhang, daß das Berufungsgericht die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Anordnungen betreffend Freimachung von Wohnungen politisch Belasteter zugunsten wohnungssuchender Opfer des Nationalsozialismus gemeint hat. Es war für den Vorderrichter kein Grund vorhanden, sich in den Urteilsgründen mit solchen Anordnungen der Besatzungsmacht zu befassen, die Requisitionen für die Besatzungsmacht selbst betrafen, da hier derartige Requisitionen keine Rolle spielen.

36

c)

Darauf, ob in den der Klägerin anderweitig vom Wohnungsamt zugewiesenen beiden Räumen der Betrieb eines Gewerbes zulässig war oder nicht, kommt es nicht an, weil die Beklagte - wie schon ausgeführt - schuldlos davon ausging, daß ein Gewerbe in den in Anspruch genommenen Räumen nicht betrieben wurde.

37

Entgegen dem Vortrag der Revision ist eine förmliche Einweisung der Klägerin oder ihres Ehemannes in den als Wohnraum ungeeigneten Kellerraum ihres Hauses niemals erfolgt; vielmehr ergibt sich aus der von der Revision in bezug genommenen Aktenstelle in der Wohnungsakte Josa O., daß den Eheleuten O. ein Zimmer, das bisher die Familie L. inne hatte, zugewiesen worden ist; von diesem Angebot hat die Klägerin dann allerdings keinen Gebrauch gemacht. Der Berufungsrichter hat in Übereinstimmung mit dem gesamten Akteninhalt zutreffend ausgeführt, daß das Ehepaar O. allein auf Grund eigenen Entschlusses in den Kellerraum des Hauses gezogen ist und die von der Beklagten zugewiesenen zwei anderen bewohnbaren Ersatzräume des Grundstückes Dr. Do. nicht bezogen hat, obwohl es sich den Besitz dieser Ersatzwohnung beschaffen konnte. Vor allem sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts aber dahin zu würdigen, daß es einen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen den Maßnahmen der Beklagten und den behaupteten Gesundheitsschäden verneint. Auch das ist rechtlich bedenkenfrei.

38

d)

Wenn sich alsdann die Beklagte bei der Besatzungsmacht dafür verwendet hat, das Ehepaar O. entsprechend dessen eigenen Wunsch nicht völlig aus ihrem eigenen Grundstück zu entfernen, so kann die Klägerin daraus eine Amtspflichtverletzung der Beklagten nicht herleiten. Insoweit sind Pflichtwidrigkeiten der Beklagten nicht zu erkennen, weil die Beklagte alles Erforderliche für eine andere, unter den damaligen Zeitumständen angemessene Unterbringung des Ehepaares O. veranlaßt und lediglich im Interesse der Klägerin deren Verbleiben im Keller des Grundstücks geduldet hat.

39

e)

Der Hinweis der Revision, das Wohnungsamt der Beklagten habe der Klägerin sogar eine Benutzungsgebühr für die Möbel versagt, liegt neben der Sache, denn eine solche Benutzungsgebühr ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Hinzu kommt, daß die von der Revision in bezug genommene Aktenstelle der Wohnungsakten Josa O. im Gegenteil ergibt, daß in dem zugunsten der Klägerin festgesetzten Mietpreis (Benutzungsgebühr) auch ein Betrag enthalten ist, der eine Vergütung für die Benutzung der Möbel darstellt.

40

f)

Da auch im übrigen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Amtspflichtverletzungen der Angestellten des Wohnungsamtes verneint, zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß geben, entfällt somit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 839 BGB Art. 131 WeimVerf, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

41

V.

Rechtsirrig ist jedoch die Ansicht des Berufungsrichters, soweit er einen Entschädigungsanspruch der Klägerin aus einem Enteignungstatbestand verneint hat.

42

1.

Vorweg ist zu bemerken, daß die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die Frage, ob die Inanspruchnahme der Räume der Klägerin als "unmittelbare Handlung der Besatzungsmacht" oder als eine selbständige Verwaltungsmaßnahme der Beklagten zu werten ist, eine Rechtsfrage ist, mithin der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Auch für die Entscheidung dieser Frage ist aber unerheblich, ob die behauptete Anordnung der Besatzungsmacht vorgelegen und welchen Inhalt sie gehabt hat.

43

2.

Lag nämlich die behauptete Besatzungsanordnung nicht vor, so ergibt sich ohne weiteres, daß das Vorgehen gegen die Klägerin eine eigene selbständige Verwaltungsmaßnahme der Beklagten war, die nach deutschem Recht zu würdigen ist und hiernach etwa mögliche Entschädigungspflichten auslöst.

44

3.

unterstellt man jedoch Anordnungen der Besatzungsmacht, von deren Vorliegen das Berufungsgericht ausgeht, so führt dies zu demselben Ergebnis:

45

Entgegen der Ansicht des Vorderrichters reichen nämlich die von ihm aufgeführten Umstände nicht aus, in dem Vorgehen der Beklagten gegenüber der Klägerin lediglich ein Handeln "als verlängerter Arm" der Besatzungsmacht zu sehen. Insoweit hat die Revision zutreffend darauf verwiesen, daß die Aussagen des Zeugen Schieler - wonach die Beschlagnahme der Räume der Klägerin zwar auf Grund der allgemeinen Anweisungen der Besatzungsmacht, jedoch vom Wohnungsamt auf der Grundlage deutscher Gesetze, insbesondere des Reichsleistungsgesetzes, erfolgt sei - und der Gesamtinhalt der beigezogenen Wohnungsakten die Inanspruchnahme der Räume der Klägerin, die Zwangsräumung und die weitere Bearbeitung des Falles durch die Beklagte hinreichend deutlich als eigene selbständige Verwaltungsmaßnahmen der Beklagten charakterisieren; insbesondere ergibt sich hieraus, daß die Beklagte nicht als bloße Übermittlerin oder Vollstreckerin einer von der Militärregierung bereits verfügten Inanspruchnahme gehandelt hat. Daran ändert auch nichts die Annahme des Berufungsgerichts, daß "eine nachträgliche Bestätigung" durch die Besatzungsmacht, d.h. also eine nachträgliche Billigung und Aufrechterhaltung der von der Beklagten selbst vorgenommenen Inanspruchnahme der Räume des ganzen Hauses der Klägerin erfolgt sei. Der erkennende Senat hat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - entschieden, daß eine etwa nach § 26 RLG begründete Entschädigungspflicht deswegen, weil die deutsche Stelle auf Grund einer speziellen Anordnung der Militärregierung die Inanspruchnahme ausgesprochen und vollzogen hat, jedenfalls dann nicht entfällt, wenn die begünstigte Stelle weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbar Zwecke der Besatzungsmacht verfolgt hat. Die Inanspruchnahme der bisher von Parteimitgliedern inne gehabten Wohnungen diente aber im Gegensatz zur Meinung des Berufungsrichters nicht unmittelbar den Zwecken der Besatzungsmacht, sondern - wie aus dem von der Beklagten behaupteten, insoweit zu unterstellenden Inhalt der allgemeinen Anordnung der Besatzungsmacht hervorgeht - jedenfalls in erster Linie der Freimachung von Wohnraum für wohnungssuchende Opfer des Nationalsozialismus, mithin in erster Linie den Bedürfnissen der Wohnraumbewirtschaftung, die ihrerseits wieder eine öffentliche Aufgabe der beklagten Gemeinde selbst war. Auch in vorliegendem Fall liegt jedenfalls nichts dafür vor, daß die Beklagte von den sich nach deutschem Recht etwa ergebenden Entschädigungspflichten aus ihrem, zwar auf Grund einer behaupteten allgemeinen Anordnung der Besatzungsmacht erfolgten, aber doch eigenem selbständigen Verwaltungsakt freigestellt worden wäre.

46

4.

Stellen sich aber die Maßnahmen des Wohnungsamtes der Beklagten als eigene Verwaltungsakte der Beklagten dar, so bietet sich als Rechtsgrundlage für sie das auch von der Beklagten selbst in Anspruch genommene Reichsleistungsgesetz an (Urteile des Senats vom 6. Mai 1954 - III ZR 42/55 - S 7 ff, vom 21. Oktober 1954 - III ZR 87/53 - S 8 ff und vom 14. Februar 1955 - III ZR 262/53 - S 8). War diese Anordnung rechtmäßig erfolgt, so können sich Ansprüche gegen die Beklagte als Bedarfsstelle aus § 26 Abs. 4 RLG ergeben. Aber auch bei Rechtswidrigkeit der Anordnung ergeben sich Ansprüche gegen die Beklagte. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß eine Behörde, die eine Inanspruchnahme auf das Reichsleistungsgesetz gestützt und über die beorderten Gegenstände auch tatsächlich so verfügt hat, wie wenn sie wirksam nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wären, auch im Falle der Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme dem Betroffenen mindestens in gleicher Weise Entschädigung zu leisten hat, wie im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz (vgl. wegen der insoweit bestehenden Ansprüche die Anm. in LM Nr. 12 zu § 26 RLG).

47

Das bedeutet, daß im vorliegenden Fall die Beklagte - unabhängig davon, ob ihr Vorgehen gegen die Klägerin nach dem Reichsleistungsgesetz wirksam und rechtmäßig war - in jedem Fall eine Entschädigungspflicht mindestens im Rahmen und im Umfang des § 26 RLG und darüber hinaus möglicherweise auch noch wegen enteignungsgleichen Eingriffs treffen kann. Hiernach kann das angefochtene Urteil mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, soweit von der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus einem Enteignungstatbestand geltend gemacht ist, nicht aufrecht erhalten werden.

48

VI.

Es bleibt demnach zu prüfen, ob das klageabweisende Urteil mit einer anderen Begründung gehalten werden kann (§ 563 ZPO).

49

1.

Das ist der Fell, soweit die Klägerin Ersatz für Gesundheitsschäden mit dem Zahlungsantrag in der bezifferten Höhe von 2.900 DM und mit dem Feststellungsantrag begehrt. Denn insoweit hat das Berufungsgericht - wie bereits oben unter IV 3 c ausgeführt - zutreffend den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Maßnahmen der Beklagten und dem angeblich eingetretenen und etwaigen künftigen Gesundheitsschaden der Klägerin und ihres Ehemannes verneint.

50

2.

Als Ansprüche aus Enteignungstatbeständen werden im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin nicht Benutzungsgebühren wegen Überlassung der Räume, Einrichtung und dergleichen geltend gemacht, als deren rechtliche Grundlage etwa § 26 Abs. 1 RLG in Frage kommen könnte. Vielmehr werden derartige Ansprüche aus Enteignung daraus hergeleitet, daß infolge oder gelegentlich der Inanspruchnahme 624 Uhrwerke, Büromaterial, 55 schweizer Gehwerke, ein Diktier- und Abhörapparat sowie Werbeprospekte ganz oder teilweise zerstört worden oder in Verlust geraten sein sollen, wodurch ein Schaden von 14.443,50 DM entstanden sein soll (vgl. die Zusammenstellung unter I). Derartige Ansprüche können unter Umständen aus § 26 Abs. 3 RLG hergeleitet werden. Es kann zweifelhaft sein, ob derartige Ansprüche sich unmittelbar gegen die Beklagte als Bedarfsstelle richten oder ob diese nur subsidiär nach § 26 Abs. 4 RLG nach den eingewiesenen Mietern haftet; hingewiesen sei darauf, daß bei Rechtswidrigkeit der Beorderung für die neben den Ansprüchen aus § 26 RLG noch bestehenden Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff die Beklagte nicht nur subsidiär wie nach § 26 Abs. 4 RLG haften würde (vgl. dazu BGHZ 13, 395 und die Anm. in LM zu GrundG Art. 14). Einer Entscheidung jener Zweifelsfragen bedarf es zur Zeit nicht. Denn eine Entscheidung darüber, ob derartige Ansprüche aus Enteignungstatbeständen überhaupt gegeben sind, ist dem Revisionsgericht noch nicht möglich, da die Beklagte die Entstehung derartiger Schäden und Verluste sowie auch die Schadenshöhe ausdrücklich bestritten hat, andererseits nach der Behauptung des Klägers die ihr zugewiesenen "Ersatzsräume" im Hause Dr. Do. als Gewerberäume und damit auch zur Aufbewahrung des Materials ungeeignet waren.

51

3.

Soweit Entschädigung für den Verkauf von Vermögensgegenständen (Klavier und Miteigentumsanteil) verlangt wird, kann die Klägerin diese Einbußen nicht nach § 26 Abs. 1 RLG oder als Entschädigung für den unmittelbaren Entzug des Eigentums geltend machen. Daß das Klavier und der Miteigentumsanteil selbst Gegenstand der Eingriffe der Beklagten gewesen wären, behauptet die Klägerin nämlich nicht. Auch als "Verluste" im Sinne des § 26 Abs. 3 RLG kann eine Entschädigung nicht vorlangt werden. Die Veräußerung dieser Gegenstände ist nicht "infolge oder gelegentlich der Leistung", nämlich der Inanspruchnahme der Räume entstanden, sondern angeblich deshalb, weil die Klägerin infolge des Eingriffs in den nach ihrer Darstellung bestehenden Gewerbebetrieb keine Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hatte. Sie sollen also die Folge des Ausbleibens von Einkünften aus dem behaupteten Gewerbebetrieb und damit die Folge aus entgangenem Gewinn, nicht aber Folgen sein, die mit dem Eingriff in den angeblichen Gewerbebetrieb unmittelbar zusammen hängen.

52

Die Ansprüche auf Entschädigung für den Verkauf von Klavier und Miteigentumsanteil können auch nicht als Ansprüche aus entgangenem Gewinn gewertet werden. Ein entgangener Gewinn aus einem Eingriff der Beklagten in den angeblich eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin ist nämlich im Rahmen der in diesem Rechtsstreit gestellten Anträge und der ihnen gegebenen Begründung nicht geltend gemacht worden; vielmehr ist er lediglich "vorbehalten" worden.

53

Andere Umstände, die es rechtfertigen könnten, die Klägerin wegen des Verkaufes dieser Vermögensgegenstände zu entschädigen, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

54

Der von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsanspruch für das Klavier und den Miteigentumsanteil ist daher unbegründet.

55

VII.

Hiernach bleiben unter Zugrundelegung der von der Klägerin in der Revisionsinstanz vorgenommenen Aufgliederung ihrer Ansprüche zwischen den Parteien die Ansprüche auf Entschädigung in Höhe von 14.443,50 DM (vgl. oben unter VI 2 in Verbindung mit den Ausführungen unter I) im Streit. Im übrigen, also wegen des Unterschiedsbetrages zwischen dem im Streit verbleibenden Betrag und dem eingeklagten Teilbetrag von 15.175 DM, wegen des Schadensersatzes für Körperschaden in Höhe von 2.900 DM sowie wegen des Feststellungsantrages ist die Klage zutreffend abgewiesen; insoweit war - wie geschehen - die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Wegen der noch nicht entschädigungsreifen Ansprüche war auf die Revision das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war aus Zweckmäßigkeitsgründen auch die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision zu überlassen.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer