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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.01.1956, Az.: 2 StR 416/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.1956
Aktenzeichen
2 StR 416/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 29.07.1955

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl i.R. u.a.

In der Strafsache
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 29. Juli 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls und versuchten schweren Diebstahls, je in zwei Fällen und sämtliche Straftaten begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfender. Rückfalls zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

2

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und behauptet Verletzung des sachlichen Rechts.

3

Verfahrensrechtlich rügt er insbesondere, daß das Gericht mit einer unzutreffenden Begründung die Vernehmung des von seinem Verteidiger benannten Zeugen Waldemar D. abgelehnt habe. Es habe den Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen, weil er selbst der Beteiligung an dem strafbaren Tun des Angeklagten dringend verdächtig sei und deshalb seine Vernehmung sich als eine reine Formsache darstelle. Der benannte Zeuge sei nach der Ansicht des Gerichts jedoch lediglich dringend verdächtig, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Ein sicheres Urteil hierüber habe es nicht treffen können. Die Aussage eines solchen Zeugen hätte das Gericht nicht als für die Feststellung der Wahrheit unerheblich, dehn völlig ungeeignet, ansehen dürfen, zumal es seine Feststellungen gegen den Angeklagten gerade auf Bekundungen von Personen gründet, die ohne Zweifel an dem strafbaren Tun des Angeklagten beteiligt gewesen seien. Das Gericht hätte daher zumindest in die Vernehmung des Zeugen D. eintreten müssen, um sich auf Grund dieser Vernehmung ein Bild zu machen.

4

Dieser Angriff der Revision greift durch.

5

über den Wert eines Zeugenbeweises kann in der Regel erst nach seiner ordnungsmäßigen Erhebung entschieden werden. Nur dann, wenn der gänzliche Unwert der Aussage eines Zeugen von vornherein mit Sicherheit feststeht, kann von seiner Vernehmung abgesehen werden. Nur denn ist das Beweismittel völlig ungeeignet (vgl BGH Urteil 4 StR 530/51 vom 18. Oktober 1951 in NJW 1952, 191).

6

Zwar ist die Strafkammer nach ihrem ablehnenden Beschluß der Auffassung gewesen, der als Zeuge benannte D. sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Zur Begründung hierfür führt sie jedoch lediglich an, er sei der Beteiligung an der Tat des Angeklagten dringend verdächtig, so daß seine. Glaubwürdigkeit aufgehoben sei.

7

Die Ablehnung der Vernehmung eines Zeugen, weil er ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, ist eine dem Tatrichter sonst grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Beweiswürdigung r Als Ausnahme dieses wesentlichen Grundsatzes des Verfahrensrechts muß sie auf besondere Fälle beschränkt bleiben. Die Prüfung darüber, ob das Beweismittel völlig ungeeignet ist, muß das Gericht ganz unabhängig von dem Ergebnis der bis dahin von ihm durchgeführten sonstigen Beweisaufnahme vornehmen. Die besonderen tatsächlichen Umstände, die im Einzelfalle den gänzlichen Unwert der Aussage des Zeugen ergeben, müssen eingehend festgestellt und in dem ablehnenden Beschluß näher dargelegt werden, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.

8

Bloße Unglaubwürdigkeit für sich allein macht den Zeugen noch nicht zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel (vgl RGSt 77, 198, 200; RG HRR 1939 Nr. 359). Erst besondere Umstände des Einzelfalles, die darüber hinaus für den Nachweis des völligen Unwertes der Aussage unterstützend hinzukommen, ermöglichen die Ablehnung des Zeugen als ein völlig ungeeignetes Beweismittel (RGSt 63, 329, 332).

9

Derartige besondere Umstände, die - von gesundheitlichen Ausfällen in der Person des Zeugen abgesehen - dessen Glaubwürdigkeit völlig aufheben, können ihrer Art nach ganz verschieden sein. So können Vorstrafen des Zeugen, insbesondere seine Verurteilung wegen falscher Aussage oder Meineids, ferner die Tatsache, daß er mit dem Täter verwandt, verheiratet, verlobt oder verschwägert ist, sowie auch der Umstand, daß er selbst an der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Untersuchung ist, beteiligt gewesen ist, in Verbindung mit anderen, in der Person des Zeugen begründeten und ihm daher eigentümlichen, den Wert seiner Aussage besonders in Frage stellenden Verhältnissen, zu dieser Entscheidung führen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß dem Tatrichter im allgemeinen eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung verboten ist, reicht es hierbei zur Begründung der Ausnahme in der Regel nicht aus, daß nur einer der bezeichneten Umstände bei dem Zeugen vorliegt, um seine Ablehnung als völlig ungeeignetes Beweismittel zu rechtfertigen. Denn auch in diesem Falle ist seine Aussage noch geeignet, zur Erforschung der Wahrheit beizutragen; sie ist also nicht gänzlich wertlos (RG HRR 1939 Nr. 1209). Daß diese Überlegung nicht nur gedanklich begründet ist, sondern auch in der Wirklichkeit zutrifft, so daß ihr Rechnung getragen werden muß, bestätigt gerade der vorliegende Fall. Hier stützt die Strafkammer ihre Feststellungen zur Schuld des Angeklagten wesentlich auf die Angaben zweier Mitangeklagten, die als Mittäter verurteilt sind, obwohl diesen gegenüber zwei andere Mitangeklagte sich in der Hauptverhandlung abweichend geäußert haben; nach deren Vorbringen kam eine Beteiligung des Angeklagten an den Straftaten nicht in Betracht. Auf diese besondere Gestaltung des Falles weist die Revisionsbegründung mit Recht hin. Denn unter solchen Voraussetzungen läßt sich nicht von vornherein ausschließen, daß den Bekundungen des Zeugen D. doch noch ein gewisser Beweiswert zukommen kann, wenn sie durch ordnungsmäßige Vernehmung erhoben werden. Wegen des dringenden Verdachts seiner Teilnahme an der Tat allein durfte daher der Zeuge D. nicht als ein völlig ungeeignetes Beweismittel abgelehnt werden. Andere Gründe, die dazu beitragen, seine Glaubwürdigkeit aufzuheben, sind in dem Beschluß des Gerichts nicht angeführt.

10

Die Sitzungsniederschrift gibt nun zwar Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge D. ein unerreichbares Beweismittel war (vgl dazu RGSt 52, 42). Der Tatrichter hat dies aber nicht festgestellt und insbesondere die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen nicht mit seiner Unerreichbarkeit begründet. Mithin kann auch nicht das Revisionsgericht von einem solchen Sachverhalt ausgehen und Folgerungen daraus ziehen, zumal die Möglichkeit offen ist, daß der Angeklagte wegen seiner persönlichen Beziehungen zu dem Personenkreis, in dem der Zeuge lebt, ihn auch bei Abwesenheit ausfindig machen lassen kann.

11

Wegen der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags, der die Vernehmung des Zeugen D. zum Gegenstand hat, ist hiernach die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfange geboten. Der Beweisantrag betrifft alle Straftaten, die dem Angeklagten zur Last gelegt sind, und berührt zugleich die Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten, auf deren Bekundungen die Strafkammer ihre Feststellungen zur Schuld des Angeklagten stutzt.

12

Das sonstige Vorbringen der Revision bedarf bei der damit gebotenen Aufhebung des Urteils keiner näheren Erörterung. Es hat sich als unbegründet erwiesen. Die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Revision hat bei den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Dies gilt auch für die Ausführungen im Urteil, mit denen die Strafkammer begründet, warum sie bei dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Strafe angerechnet hat. Bei seinem frechen Leugnen hat ihn das Gericht als einen besonders gefährlichen und uneinsichtigen Rechtsbrecher angesehen. Dies rechtfertigt nach BGHSt 1, 107 die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die gegenteilige Meinung der Revision ist nicht begründet.

Dr. Dotterweich
Werner
Dr. Schalscha
Menges
Hoepner