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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.1956, Az.: VI ZA 106/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1956
Aktenzeichen
VI ZA 106/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen
OLG Hamm

Fundstelle

  • ZZP 1956, 198-199

Prozessführer

des Transportunternehmers Hermann B. in E. B., vertreten durch: Rechtsanwalt ... in ...

Prozessgegner

die M. genossenschaft E. eGmbH, E., P., vertreten durch den Vorstand, ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts zur Erteilung von Rechtskraftzeugnissen (und vollstreckbaren Ausfertigungen) beginnt erst mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift; die bloße Einreichung eines Armenrechtsgesuchs macht den Rechtsstreit im höheren Rechtszuge noch nicht "anhängig".

Tenor:

wird die Erinnerung des Klägers gegen die Versagung des Rechtskraftzeugnisses durch die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen.

Gründe:

1

Durch das am 15. November 1955 zugestellte Urteil vom 21. September 1955 hat das Oberlandesgericht in Hamm dem Kläger 16.200 DM nebst Zinsen zuerkannt und die auf Zahlung von insgesamt 30.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage im übrigen abgewiesen. Der Kläger hat, soweit er abgewiesen worden ist, die Bewilligung des Armenrechts für die Revisionsinstanz beantragt. Das nachgesuchte Armenrecht ist dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt worden. Eine Rechtsmittelschrift ist weder von ihm, noch von der Beklagten eingereicht worden.

2

Nach Ablauf der Revisionsfrist hat der Kläger bei der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs, an den die Prozeßakten inzwischen übersandt worden waren, u.a. die Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung beantragt. Der Urkundsbeamte hat ein Notfristattest erteilt, die Ausstellung eines Rechtskraftzeugnisses dagegen abgelehnt, weil seine Zuständigkeit erst nach Einlegung der Revision gegeben sei. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Klägers, der geltend macht, daß der Rechtsstreit im Sinne des § 706 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht anhängig sei, bei dem sich im Zeitpunkt der Beantragung des Rechtskraftzeugnisses die Akten befinden.

3

Seine Erinnerung gegen die Verweigerung des Rechtskraftattestes ist gemäß § 576 Abs. 1 und 3 ZPO statthaft, sachlich aber nicht begründet.

4

Nach den gleichgelagerten Vorschriften der § § 706 Abs. 1, 724 Abs. 2 ZPO ist zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses und der Vollstreckungsklausel regelmäßig die Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz und nur ausnahmsweise die des Rechtsmittelgerichts zuständig, solange nämlich der Rechtsstreit bei dem höheren Gericht anhängig ist. Dabei ist "anhängig" allerdings sinngemäß vom Standpunkt der Geschäftsstelle aus zu verstehen, die mit der Bearbeitung der Sache im Rechtsmittelzuge bis zur Rücksendung der Akten auch dann noch befaßt bleibt, nachdem das Berufungs- oder Revisionsgericht seine rechtsprechende Tätigkeit bereits abgeschlossen hat oder das Rechtsmittel zurückgenommen worden ist. Aber auch die Anhängigkeit bei der Geschäftsstelle in diesem weiteren Sinne setzt - wie allgemein anerkannt wird - deren Befassung mit dem Rechtsstreit selbst durch die Einreichung einer Rechtsmittelschrift voraus (RGZ 9, 387; 18, 424; OLG Naumburg JW 1937, 2468 Nr. 29; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 706 Anm. II 2; Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. § 706 Anm. 2 A). Daran ist festzuhalten, so daß die bloße Einreichung eines Armenrechtsgesuchs die Zuständigkeit der Geschäftsstelle des Rechtsmittelgerichts für die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln nicht zu begründen vermag.

5

Hätte der Gesetzgeber - der Auffassung des Klägers entsprechend - im Interesse beschleunigter Erledigung die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln der Geschäftsstelle übertragen wollen, bei der die Akten jeweils verwahrt werden, so hätte er dieser Absicht, wie im Falle des § 797 Abs. 1 ZPO, ohne Schwierigkeit klaren Ausdruck verleihen können. Er hat indessen die Zuständigkeit der Geschäftsstelle eines Rechtsmittelgerichts für Beurkundungen im Bereich der Zwangsvollstreckung ersichtlich ausnahmsweise nur deshalb begründet, weil sie, solange der Rechtsstreit bei ihr anhängig ist, die Auswirkungen des eingelegten Rechtsmittels auf Rechtskraft und Vollstreckbarkeit am Einfachsten und Zuverlässigsten festzustellen vermag (vgl. RGZ 18, 424). Es kann hiernach nicht zweifelhaft sein, daß eine Zuständigkeit der Geschäftsstelle höherer Instanz zur Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckungsklauseln nicht durch die bloße Verwahrung von Akten begründet wird, die etwa lediglich zur Einsichtnahme oder zu Beweiszwecken beigezogen worden sind, - mag auch ihre zwecks zuständiger Erledigung erforderliche Rücksendung eine gewisse Umständlichkeit und Verzögerung mit sich bringen. Nicht anders liegt die Sache, wenn bei dem Rechtsmittelgericht lediglich ein Armenrechtsgesuch angebracht wird; denn auch hier besteht vor Einreichung einer Rechtsmittelschrift keine überlegene Beurteilungsmöglichkeit für den Urkundsbeamten der höheren Instanz und damit kein sachlicher Anlaß, die regelmäßige Zuständigkeit der Geschäftsstelle des ersten Rechtszuges auszuschalten. Vielmehr ist es aus allgemeinen Gründen unerwünscht, die Geschäftsstellen der Rechtsmittelgerichte und damit auch diese selbst (§ § 576, 732 ZPO) ohne innere Rechtfertigung mit wesensfremden Aufgaben zu befassen, die nach dem Willen des Gesetzes grundsätzlich von der ersten Instanz wahrgenommen werden sollen und ebensogut von ihr wahrgenommen werden können.

6

Eine "Anhängigkeit" auch im weiteren Sinne der § § 706 Abs. 1, 724 Abs. 2 ZPO wird somit durch die Einreichung eines Armenrechtsgesuchs noch nicht begründet.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Erbel