Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1956, Az.: VI ZR 327/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 327/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 28.09.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. a) des Bäckermeisters Helmut K. in H., H.allee ..., b) des Bäckermeisters Julio K. in H., H.straße ...,
2. des Studenten Erwin B. in H., S.-Straße ..., S.,
Prozessgegner
den Maschinenschlosser Karl-Heinz St. in H., P.weg ..., vertreten durch den gemäß § 1910 BGB bestellten Gebrechlichkeitspfleger Rechtsanwalt E. ... in ...,
Amtlicher Leitsatz
Zur Entschuldbarkeit eines Rechtsirrtums bei Verkennung der gesetzlichen Vorfahrtsregelung.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. September 1954 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Zweitbeklagte befuhr am Morgen des 5. September 1952 gegen 6.50 Uhr mit dem VW-Lieferwagen der Gebrüder K., der Beklagten zu 1 a) und b), die Wohldorferstraße in Hamburg in Richtung Dehnhaide. Auf einer Kreuzungsstelle, in die mehrere Straßen einmünden, stieß der Volkswagen mit dem von rechts aus der gleichberechtigten Friedrichsbergerstraße kommenden Kläger zusammen, der auf einem Fahrrad mit 38 ccm Hilfsmotor fuhr. Der Kläger wurde vom Rad geschleudert und erlitt eine Hirnschädigung.
Der Kläger hat dem Zweitbeklagten vorgeworfen, dieser sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/st über die Kreuzung gefahren und habe infolge der Blendung durch die entgegenscheinende Sonne das Fahrrad erst im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß gesehen. Schon mit Rücksicht auf die Wartepflicht gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr habe der Beklagte nicht in die Kreuzung einfahren dürfen.
Der Kläger hat von den Beklagten für Verdienstausfall, Sachschaden und unfallbedingte Auslagen einen Betrag von 2.362,79 DM gefordert. Ferner hat er um die Zubilligung eines angemessenen Erholungsbeitrages und eines Schmerzensgeldes gebeten. Endlich hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, auch den weiteren, aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie sind der Ansicht, dem Kläger habe die Vorfahrt nicht zugestanden, da ein Fahrrad mit Hilfsmotor kein Kraftfahrzeug im Sinne des früheren § 13 Abs. 2 StVO sei. Vorfahrtberechtigt: sei der mit etwa 50 km/st fahrende Zweitbeklagte gewesen. Dieser habe nicht damit zu rechnen brauchen, der Kläger, der ein freies Sichtfeld zur Wohldorferstraße gehabt habe, werde kurz vor dem Lieferwagen die Kreuzung überqueren. Der Zweitbeklagte habe sich in der entstandenen Gefahrsituation darauf eingerichtet, den Kläger vorbeifahren zu lassen und hinter ihm die Fahrt fortzusetzen. Der Kläger habe dann aber plötzlich abgebremst, so daß der Zusammenstoß unvermeidlich gewesen sei. Die Schuld an dem Unfall treffe ausschließlich den Kläger.
Das Landgericht hat unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Ziel der Erhöhung der Schadensquote auf drei Viertel, die Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Ansprüche gegen die Beklagten Gebrüder K. nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert:
- 1.
Es hat von dem bezifferten Klageanspruch einen Teilbetrag von 1.250,70 DM nebst Zinsen abgewiesen.
- 2.
Es hat den bezifferten Klageanspruch im übrigen und den Anspruch auf Zahlung eines Erholungsbeitrages unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, jedoch gegenüber den Beklagten zu 1. a) und 1. b) nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes.
- 3.
Es hat den Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Zweitbeklagten dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärte.
- 4.
Es hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger dem Kläger drei Viertel allen weiteren Schadens aus dem Unfall vom 5. September 1952 zu ersetzen, die Beklagten zu 1. a) und 1. b) jedoch nur im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes.
Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Unfall auf das schuldhafte Verhalten beider beteiligten Fahrer zurückzuführen. Der Zweitbeklagte sei, so führt das Urteil aus, mit einer nach dem damals geltenden § 9 Abs. 1 StVO unzulässigen Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st gefahren; er sei ferner durch die tiefstehende Sonne geblendet worden und habe deshalb den Verkehr auf der Kreuzung und an der Einmündung der Friedrichsbergerstraße nicht beobachten können. So sei es gekommen, daß er das Fahrrad des Klägers erst unmittelbar vor dem Zusammenstoß gesehen habe, obwohl die Friedrichsbergerstraße einsehbar gewesen sei. Das Berufungsgericht ist überzeugt, der Zweitbeklagte habe den Unfall vermeiden können, wenn er mit einer zulässigen, an die Blendung durch die Sonne angepaßten Geschwindigkeit gefahren sei. Andererseits habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, der Kläger objektiv gegen die Vorfahrtregelung verstoßen, jedoch müsse insoweit ein Verschulden verneint werden; denn der Kläger habe ohne Fahrlässigkeit die Ansicht vertreten dürfen, ein Fahrrad mit Hilfsmotor sei ein Kraftfahrzeug und damit gegenüber dem von links kommenden Lieferwagen der Beklagten vorfahrtberechtigt. Zu Lasten des Klägers falle ins Gewicht, daß er beim Überqueren der Kreuzung nicht genügend acht gegeben und kurz vor dem Zusammenstoß unsachgemäß abgebremst habe. Unter Berücksichtigung der von den Parteien zu vertretenden Unfallursachen hat das Berufungsgericht eine Schadensabwägung dahin für angemessen erachtet, daß die Beklagten dem Kläger drei Viertel des Schadens zu zahlen haben wobei die Haftung der beklagten Halter sich auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt.
2.
Mit der Revision wird in erster Linie geltend gemacht, das Berufungsgericht habe die sich aus der Vorfahrtregelung ergebenden Rechtsfolgen verkannt. Doch lassen die Ausführungen des Berufungsurteils zu Lasten der Beklagten einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Hinsichtlich der objektiven Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der vom Bayerischen Obersten Landesgericht in dem Urteil vom 16. Juli 1952 (NJW 1952, 1223 = VRS 4, 544) eingehend begründeten und vom Berufungsgericht gebilligten Rechtsauffassung gefolgt werden kann, ein Fahrrad mit Hilfsmotor sei nicht als Kraftfahrzeug im Sinne des § 13 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung vom 13. November 1937 anzusehen und daher gegenüber dem von rechts kommenden Kraftfahrverkehr wartepflichtig. Auch wenn dieser der Revision günstige Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt wird, kann es nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Verletzung des Vorfahrtrechts verneint hat. Zwar wird ein Verkehrsteilnehmer im allgemeinen einem Schuldvorwurf nicht entgehen können, der eine Verkehrsvorschrift nicht kennt oder ihren Sinn falsch auslegt. Hier lagen aber besonders gewichtige Gründe vor, die zur Verneinung eines Schuldvorwurfs führen mußten. Es kann nämlich nicht übersehen werden, daß bis zu der erwähnten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowohl in der Rechtsprechung wie im Schrifttum übereinstimmend die Ansicht vertreten wurde, auch in der Straßenverkehrsordnung gelte jedes maschinell angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeug (§ 4 Abs. 1 StVZO) als Kraftfahrzeug. Insbesondere wurde für alle Kleinkrafträder, zu denen auch die Fahrräder mit Hilfsmotor gehörten, das Vorrecht des Kraftfahrzeugs aus § 13 Abs. 2 StVO bejaht (RG VAE 1938, 109; OLG Dresden VAE 1936, 147; OLG Naumburg, DJ 1938, 85; Müller, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl. 1949 S 572, 573, 739; Floegel-Hartung, 7. Aufl. 1940 S 145: Denecke, Vorfahrt, Straßen gleichen Ranges, Erl. 1 S 2 in "Kraftfahrzeugrecht von A bis Z"; Capelle, RdK 1939, 185; vgl. ferner Wussow, Informationen 1953, 38). Auch als bereits die Verordnung vom 25. November 1951 (BGBl. 908) in dem mit Wirkung vom 1. September 1952 geltenden (vgl. Verordnung vom 16. April 1952 - BGBl. 263) § 67 a Abs. 3 StVZO bestimmt hatte, daß Fahrräder mit einem Hilfsmotor, dessen Hubraum 50 ccm nicht übersteigt, nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung (also der Straßenverkehrszulassungsordnung) gelten sollten, vertrat, wie das Berufungsgericht feststellt, der Bundesminister für Verkehr in seiner Verlautbarung vom 6. März 1952 noch den Standpunkt, daß Fahrräder mit Hilfsmotor außerhalb der Straßenverkehrszulassungsordnung weiter als Kraftfahrzeuge anzusehen seien. Denselben Standpunkt nahm der Runderlaß des Ministers für Wirtschaft und Verkehr von Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1952 (DAR 1952, 52) ein, der darauf hinwies, daß Fahrräder mit Hilfsmotor auch nach der Neuregelung im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Kraftfahrzeuge zu gelten hätten, daher dürften sie z.B. die Radwege nicht befahren, während ihnen die Benutzung der Autobahnen freistehe (Nr. 6 des Erlasses). Die zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten lassen erkennen, daß sowohl die Hamburger Verkehrspolizei wie die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht in Hamburg als selbstverständlich den Rechtsstandpunkt zugrunde legten, dem Kläger habe die Vorfahrt zugestanden. Daher wurde gegen den Zweitbeklagten ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl wegen Verletzung des Vorfahrtrechts erlassen. Wenn auch der Standpunkt des Bayerischen Obersten Landesgerichts nachträglich Billigung im Schrifttum und in der Rechtsprechung gefunden hat (vgl. Müller 1953, 17. Aufl., S 602, 782; Floegel-Hartung, 8. Aufl, 1953, S 225), weil einleuchtende Gründe für ihn sprechen, so ist doch festzustellen daß zur Zeit des Unfalls im führenden verkehrsrechtlichen Schriftum, in ministeriellen Verlautbarungen und in der Praxis der Hamburger Polizei und Justizbehörden die Frage der Vorfahrt Sinne des Klägers beantwortet wurde, nämlich dahin, daß Fahrräder mit Hilfsmotor als Kraftfahrzeuge gegenüber dem von links kommenden Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt seien. Von dem Kläger, einem Maschinenschlosser, konnte keine bessere Einsicht erwartet werden. Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, aus welchem Grunde ihm die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage hätte bewußt sein müssen. Wenn eine unklare und unsystematische Gesetzesterminologie hier zu "Irrungen und Wirrungen" (vgl. Müller, Deutsches Autorecht 1952, 1) geführt hat, so konnte allenfalls der erfahrene Spezialist des Verkehrsrechts diese Zweifelhaftigkeit der Rechtslage erkennen. Dem Kläger ist mit Recht kein Vorwurf daraus gemacht worden, daß er des Glaubens war, sein Fahrrad mit Hilfsmotor stehe bei der Vorfahrt dem Kraftfahrzeug gleich.
3.
Andererseits hat das Berufungsgericht nicht etwa dem Zweitbeklagten zur Last gelegt, daß er sein objektiv bestehendes Vorfahrtrecht ausgeübt habe. Vielmehr sieht es das Verschulden des Zweitbeklagten nur darin, daß dieser unter Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit und trotz starker Sonnenblendung in die Kreuzung eingefahren sei. Daß insoweit ein grobes Verschulden vorgelegen hat, liegt auf der Hand. Schon mit Rücksicht darauf, daß von rechts Kraftfahrzeuge kommen konnten, denen gegenüber der Zweitbeklagte wartepflichtig gewesen wäre, hätte dieser Anlaß haben müssen, die Geschwindigkeit herabzusetzen und die Verkehrslage auf der Kreuzung zu beobachten. Es ist ausgeschlossen, daß ein Kraftfahrer den gesteigerten Anforderungen, die das Befahren einer Kreuzung stellt, gerecht werden kann, wenn er trotz Sonnenblendung mit 50 km/st Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt und bei freiem Sichtfeld einen Verkehrsteilnehmer auf der Kreuzung erst im letzten Augenblick sehen kann.
Zu Unrecht zieht die Revision die Ursächlichkeit des schuldhaften Verhaltens des Zweitbeklagten in Zweifel. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts, der Zweitbeklagte würde bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit die Kreuzung erst nach Durchfahrt des Klägers erreicht haben, in diesem Zusammenhang zumindest mißverständlich ist. Zu einem Zusammentreffen mit einem die Straße kreuzenden Fahrzeug kann es ebenso bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit wie bei ihrer Überschreitung kommen. Insofern fehlt es an dem adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit und der Entstehung der Gefahrensituation. Entscheidend ist aber ersichtlich die Erwägung gewesen, der Zweitbeklagte würde bei genügender Aufmerksamkeit und Einhaltung einer an die Sichtverhältnisse angepaßten Geschwindigkeit den Zusammenstoß vermeiden können. Diese Erwägung entspricht der Verkehrserfahrung. Daß zur Rechtfertigung einer solchen Fahrweise nicht auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 14, 232 verwiesen werden kann, ergibt sich eindeutig aus der Begründung dieser Entscheidung, die ausdrücklich betont, der Vorfahrtberechtigte müsse aufmerksam und mit einer an die Erfordernisse des § 9 StVO angepaßten Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren.
Schließlich ist auch der Gedanke der Revision abwegig, der Zweitbeklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, der Kläger werde im letzten Augenblick vor dem Zusammenstoß bremsen. Die Maßnahmen, die unmittelbar vor der Annäherung zweier Fahrzeuge ergriffen werden, um einen Zusammenstoß zu vermeiden können kaum je vorausschauend beurteilt werden; denn diese Entschlüsse in einer plötzlichen Gefahrenlage erfolgen auf Grund sehr schneller und oft nicht durch den Verstand kontrollierten Reaktion und sind in ihrem Erfolg fast immer zweifelhaft. Wesentlich ist dagegen, daß der aufmerksame Fahrer bei Einhaltung einer dem § 9 StVO entsprechenden Geschwindigkeit in der Regel die Entstehung der Gefahrenlage vermeiden kann. Baß auch der Zweitbeklagte diese Möglichkeit gehabt haben würde, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Sätze des Rechts oder der Lebenserfahrung dargelegt.
4.
Bei der Abwägung der von beiden Seiten zu vertretenden Umstände (§ 9 KrfzG, § 254 BGB) hat das Berufungsgericht das in der mangelnden Aufmerksamkeit des Klägers liegende Verschulden und das sachlich verfehlte Bremsen unmittelbar vor dem Zusammenstoß zu seinen Lasten berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht dem nach seiner Ansicht vorliegenden objektiven Verstoß des Klägers gegen die Vorfahrtregelung kein bedeutendes Gewicht beigemessen hat, so war das insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil der Zweitbeklagte eben nicht im Vertrauen auf sein Vorfahrtrecht vor dem Kläger die Kreuzung überfahren wollte, sondern weil er, der selbst nicht an sein Vorfahrtrecht glaubte, nur infolge beschränkter Sichtmöglichkeit und mangelnder Aufmerksamkeit mit dem Kläger zusammengestoßen ist. Die Abwägungsgründe des Berufungsgerichts lassen weder eine Verkennung der Rechtslage noch ein Übergehen wesentlicher Umstände erkennen. Das Ergebnis der Abwägung ist daher für das Revisionsgericht bindend.
5.
Demgemäß war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.