Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1956, Az.: I ZR 3/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1956
Aktenzeichen
I ZR 3/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 22.09.1954
LG Berlin

Fundstelle

  • DB 1956, 277 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

...

Prozessgegner

...

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Aktiengesellschaft im Rahmen eines Interessengemeinschaftsvertrages mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile) ausgetauscht, so kann sie gegenüber einem nach §41 WBG begründeten Anspruch der GmbH auf Aushändigung von Einzelurkunden über deren Mitgliedschaftsrechte an der Aktiengesellschaft kein Leistungsverweigerungsrecht daraus herleiten, daß sie an der Ausübung ihrer Rechte aus den GmbH-Anteilen durch in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands durchgeführte Enteignungsmaßnahmen behindert sei.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. September 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien, zwei ursprünglich mit Sitz in der Sowjetzone Deutschlands tätige gemeinnützige Wohnungsbauunternehmen, sind vor Jahren eine engere Interessengemeinschaft dadurch eingegangen, daß die Klägerin Geschäftsanteile der Beklagten zum Nennwert von insgesamt 180.000,- RM übernahm, während die Beklagte Aktien der Klägerin zum Nennwert von 22.000,- RM erhielt. Nach dem Zusammenbruch wurden beide Parteien enteignet. Die Klägerin verlegte im Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten Enteignungsmaßnahmen ihren Sitz nach Essen. In der sowjetisch besetzten Zone wurde zum Rechtsträger der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten die Deutsche ... bank bestimmt. Das Vermögen der Beklagten ist in das sogenannte Volkseigentum der sowjetischen Besatzungszone überführt worden.

2

Die Beklagte hat durch die Preußische Zentralstadtschaft Berlin ihren Besitz an Aktien der Klägerin zur Wertpapierbereinigung angemeldet. Auf Betreiben der Prüfstelle der Zentralstadtschaft hat darauf das Amtsgericht Schöneberg, nachdem die Wertpapierbereinigungskammer des Landgerichts Berlin die Rechte der Beklagten an den Aktien anerkannt hatte, für diese einen Pfleger mit dem Aufgabenkreis der Wertpapierverwaltung bestellt, der nunmehr den Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über 22.000,- RM Namensaktien erhebt.

3

Demgegenüber hat die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht mit der Begründung geltend gemacht, daß ihr ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in ihre Gesellschafterstellung bei der Beklagten und auf Rückgewähr der entzogenen Geschäftsanteile von insgesamt 180.000,- RM zustehe. Solange die Beklagte diesen Anspruch nicht erfülle, könne auch sie nicht für verpflichtet erachtet werden, dem Verlangen der Beklagten zu entsprechen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrage,

4

festzustellen, daß ihr gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über 22.000,- RM Namensaktien der Klägerin bogenlos ohne Zession Nr. 1501/22 - 22/1000 ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Wiedereinsetzung der Klägerin in ihre Stellung als Gesellschafterin der Beklagten zusteht.

5

Die Beklagte hat beantragt,

6

die Klage zurückzuweisen.

7

Sie hat ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin mit der Begründung bestritten, daß die in der sowjetischen Besatzungszone erfolgte Enteignung der Klägerin im Bereiche des Grundgesetzes nicht wirksam sei und die Klägerin daher ihren Anteil in Höhe von 180.000,- RM gegenüber der Beklagten geltend machen könne, soweit dies tatsächlich möglich sei. Sie, die durch den Pfleger vertretene Beklagte, sei ausserstande, der Klägerin deren alte Gesellschafterstellung wieder einzuräumen. Das berechtige die Klägerin jedoch nicht, die Aushändigung der Einzelurkunden zu verweigern, zumal die Aktien bereits seinerzeit der Beklagten ausgehändigt gewesen seien und nunmehr nur im Wege der Wertpapierbereinigung durch die Hände der Klägerin gegangen seien.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und neben ihrem bereits in erster Instanz gestellten Hauptantrag in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt, zu erkennen:

10

Die Klägerin ist, solange sie an der Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Beklagten gehindert ist, nicht verpflichtet, der Beklagten die Ausübung der Gesellschafterrechte bei der Klägerin zu gestatten und ihr die 22.000,- RM Namensaktien der ... Aktiengesellschaft für ... auszuhändigen.

11

Sie Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag der Beklagten entsprochen.

12

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

14

Das Berufungsgericht hat zu Recht den Anspruch auf Aushändigung von Einzel Urkunden über 22.000,- RM Namensaktien der Klägerin, der von dem in Westberlin für die Beklagte bestellten Pfleger geltend gemacht wird, gemäß §41 WBG für begründet erachtet und ein Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin verneint. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Überführung der Beklagten in das sogenannte Volkseigentum der sowjetischen Besatzungszone, die einer entschädigungslosen Enteignung gleichkommt, außerhalb des sowjetischen Machtbereichs keine Wirkungen entfalten konnte und außerhalb dieses Gebietes belegene Vermögenswerte der Beklagten nicht erfaßt hat. Zu diesem von den Enteignungsmaßnahmen nicht betroffenen Vermögen der Beklagten gehören die in den strittigen Aktien verkörperten Mitgliedschaftsrechte der Beklagten an der Klägerin. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der umstrittenen Frage, nach welchen Grundsätzen außerhalb des Sachgebiets der Wertpapierbereinigung die Belegenheit aktienrechtlicher Mitgliedschaftsrechte zu beurteilen ist (vgl. Kuhn, WPM 1956, 2 ff). Denn im Streitfall handelt es sich um Aktienrechte, die in den Anwendungsbereich des Wertpapierbereinigungsgesetzes fallen und im Wertpapierbereinigungsverfahren mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte zugunsten der Beklagten anerkannt sind, weil das Wertpapierbereinigungsgesetz davon ausgeht, daß diese Mitgliedschaftsrechte ausschließlich am Sitz der ausstellenden Gesellschaft - im vorliegenden Fall also in Essen - belegen sind (Ziganke, Wertpapierbereinigungsgesetz §21 Anm. 9; Eichhorn, Handbuch für die Wertpapierbereinigung §21 Anm. 6; Bem. 3 vor §41).

15

Der für die Verwaltung dieser Wertpapiere in Westberlin bestellte Pfleger ist berechtigt, den nach §41 WBG begründeten Anspruch der Beklagten auf Aushändigung von Einzelurkunden über diese Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin geltend zu machen. Es handelt sich insoweit nicht etwa um einen Anspruch auf Neueinräumung von Mitgliedschaftsrechten (Eichhorn a.a.O. §41 WBG Anm. 3; Ziganke a.a.O. §41 Anm. 4). Der Anspruch aus §41 WBG bezieht sich vielmehr allein auf die Neuverbriefung der durch die Enteignung in der sowjetisch besetzten Zone nicht untergegangenen Gesellschaftsrechte der Beklagten, die der Beklagten seit der Übertragung der Aktien der Klägerin ohne Unterbrechung zugestanden haben.

16

Die Klägerin bezweifelt nicht, daß der Beklagten ein Anspruch aus §41 WBG auf Aushändigung von Einzelurkunden über diese Mitgliedschaftsrechte zustehe, sie glaubt aber, sich gegenüber diesem Anspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen zu können. Dieses Zurückbehaltungsrecht will die Klägerin daraus herleiten, daß sie ihrerseits an der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte an der Beklagten infolge der in der Sowjetzone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen gehindert sei.

17

Es kann dahinstehen, ob gegenüber einem Anspruch aus §41 WBG, der nur die Aushändigung der nach Maßgabe des Wertbereinigungsgesetzes neu auszustellenden Urkunden über Rechte zum Gegenstand hat, die im Wertpapierbereinigungsverfahren anerkannt worden sind, überhaupt Einwendungen gegen die sachliche Berechtigung, diese Rechte auszuüben, erhoben werden können. Denn selbst wenn dies für zulässig erachtet würde, fehlt es im Streitfall an einer Rechtsgrundlage für das von der Klägerin geltend gemachte Leistungsverweigerungsrecht.

18

Hierbei ist zu berücksichtigen, daß der Anspruch aus §41 WBG nicht etwa von der in der Sowjetzone infolge der Überführung in das sogenannte Volkseigentum nicht mehr existierenden GmbH, sondern von der außerhalb der Sowjetzone mit ihrem in der Bundesrepublik und Westberlin belegenen Vermögen fortbestehenden Beklagten erhoben wird. An diesem Westvermögen der Beklagten ist die Klägerin nach Maßgabe ihrer Geschäftsanteile an der GmbH nach wie vor beteiligt. Sie kann insoweit auch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ihre Gesellschafterrechte durch Bestellung eines Notgeschäftsführers und Einberufung einer Gesellschafterversammlung ausüben. Hinsichtlich dieses außerhalb der Sowjetzone belegenen Vermögens der Beklagten ist somit der Klägerin die Ausübung ihrer Gesellschafterrechte nicht abgeschnitten. Ob, wie die Klägerin geltend macht, die umstrittenen Aktien das einzige außerhalb der Sowjetzone belegene Vermögen der Beklagten darstellen und die Klägerin mit Rücksicht auf Ansprüche von Gläubigern der Beklagten im Falle einer Liquidation der GmbH aus dem Liquidationserlös nichts zu erwarten hat, ist für die hier allein entscheidende Frage, ob die Klägerin ihre Gesellschafterrechte in Ansehung dieses Vermögens noch ausüben kann, ohne Belang.

19

Die Klägerin stützt ihr angebliches Zurückbehaltungsrecht in Wahrheit auch nur darauf, daß sie in der Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Bezug auf das in der sowjetisch besetzten Zone belegene Vermögen der Beklagten infolge der dort durchgeführten Enteignungsmaßnahmen behindert sei. Weder die Beklagte noch der zur Verwaltung ihres im Bereich des Grundgesetzes belegenen Vermögens eingesetzte Pfleger sind jedoch praktisch in der Lage, der Klägerin die Ausübung ihrer Rechte aus den Geschäftsanteilen auch in Ansehung im sowjetzonalen Machtbereich liegenden Vermögens der Beklagten zu gewähren. Es liegt insoweit ein einer nachträglichen Unmöglichkeit gleichzusetzendes Unvermögen der Beklagten zur Leistung vor, das von der Beklagten nicht zu vertreten ist und sie von einer Leistungsverpflichtung freistellt (§275 BGB). Wegen eines Gegenanspruchs, der auf eine unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist, kann aber ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgeübt werden. Dies folgt schon daraus, daß das Zurückbehaltungsrecht nur eine verzögerliche Einrede gewährt, die nicht zur Abweisung des Anspruchs, sondern nur zur Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung führt (§§274, 322 BGB). Da aber nicht abzusehen ist, ob und wann eine Ausübung der Gesellschafterrechte der Klägerin an dem in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Vermögen der Beklagten möglich sein wird, würde im Streitfall eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu dem Ergebnis führen, daß die Beklagte ihren Anspruch auf Aushändigung von Einzelurkunden über ihre Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin auf unbestimmte Zeit nicht durchzusetzen vermöchte, was für die Beklagte praktisch einem Verlust dieser durch die sowjetzonalen Enteignungsmaßnahmen nicht ergriffenen Vermögenswerte gleichkäme. Ein solches Ergebnis aber wäre mit der rechtlichen Natur des Zurückbehaltungsrechts als einer nur aufschiebenden Einrede unvereinbar (RG JW 1919, 105 zu dem Zurückbehaltungsrecht aus §273 BGB; RG LZ 1933, 1018 zu §320 BGB; RGRKom Anm. 2 zu §320 BGB).

20

Wenn hiernach auch ein Zurückbehaltungsrecht weder aus §273 noch aus §320 BGB in Betracht kommen kann, so könnte die Klägerin doch von einer Leistungsverpflichtung gemäß §323 BGB freigestellt sein, wenn die von der Revision vertretene Auffassung zuträfe, wonach es sich bei den in Frage stehenden Ansprüchen um Verpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§320 ff BGB handeln soll. Dieser Standpunkt der Revision ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Gegenüber dem Vorbringen der Revision, es sei zwischen den Parteien ein auf Beteiligungsaustausch gerichteter Interessengemeinschaftsvertrag geschlossen worden, der als Gesellschaftsvertrag des bürgerlichen Rechtes einen gegenseitigen Vertrag darstelle, ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, die die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses rechtfertigen könnten. Das angefochtene Urteil geht vielmehr nur von einer durch einen wechselseitigen Beteiligungsaustausch begründeten tatsächlichen Interessengemeinschaft aus. Eine allein durch den gegenseitigen Besitz von Aktien bzw. Geschäftsanteilen vermittelte Gewinnbeteiligung eines Unternehmens an einem anderen genügt aber in der Regel noch nicht, eine dem Gesellschaftsrecht des bürgerlichen Gesetzbuches zu unterstellende Interessengemeinschaft anzunehmen. Die gegenseitige Beteiligung muß vielmehr auf einem vertraglichen Zusammenschluß beruhen (Staudinger-Geiler Kom. zum BGB Anhang zu §705 ff Anm. 189).

21

Aber selbst wenn der gegenseitigen Einräumung von Gesellschaftsrechten im Streitfall ein entsprechender Vertrag zugrunde liegen sollte, wäre dies für die Entscheidung des Rechtsstreites ohne Bedeutung, da die Beklagte einen solchen auf Beteiligungsaustausch gerichteten Vertrag durch die Übertragung ihrer Geschäftsanteile in Höhe von 180.000 RM auf die Klägerin bereits erfüllt hätte. Der noch nicht erfüllte Gegenanspruch, auf Grund dessen die Klägerin die Aushändigung der Aktien verweigern will, nämlich ihr Anspruch auf Ausübung ihrer Gesellschafterrechte auch in Ansehung des in der Sowjetzone belegenen Vermögens der Beklagten, kann nicht auf diesen angeblichen Interessengemeinschaftsvertrag zurückgeführt werden, sondern dieser Anspruch beruht allein auf der Gesellschafterstellung der Klägerin als Inhaberin von Geschäftsanteilen der Beklagten. Zu diesem Anspruch aber steht der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Aushändigung der nach dem Wertpapierbereinigungsgesetz neu auszustellenden Urkunden über die der Beklagten auf Grund der Übertragung der Aktien nach wie vor zustehenden Mitgliedschaftsrechte an der Klägerin nicht in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis, wie es Voraussetzung für die Anwendung der §§320 f BGB ist.

22

Ob etwa, wie die Revision weiterhin geltend macht, eine gegenseitige Rückgabepflicht hinsichtlich der wechselseitig eingeräumten Beteiligungen besteht, nachdem die zwischen den Parteien eingegangene Interessengemeinschaft durch die Enteignung der Beklagten in der Sowjetzone ihren Sinn verloren hat, kann im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits unerörtert bleiben, da die Klägerin nicht etwa die Rückübertragung der Geschäftsanteile der beklagten GmbH anbietet, sondern Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens - sowohl nach der Fassung des Haupt- wie des Hilfsantrages - ein Leistungsverweigerungsrecht ist, das von einer Fortdauer ihrer Beteiligung an der Beklagten ausgeht. Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts ist aber, wie dargelegt, von den Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei verneint worden.

23

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Birnbach Krüger-Nieland Nastelski Weiß