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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1956, Az.: V ZB 54/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1956
Aktenzeichen
V ZB 54/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 12967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 27.09.1955

Fundstellen

  • BGHZ 19, 363 - 367
  • DB 1956, 159 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 510-511 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Ingenieurs Paul B. L. W. Avenue, N. R., N.Y. USA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ....

Prozessgegner

die F. W. M. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in B., H.

Amtlicher Leitsatz

Unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 VHG ist der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. September 1955 mit Ausnahme der Wertfesetzung aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des in B. P. straße ..., gelegenen, im Grundbuch von B. Bd. ... Bl. 3... eingetragenen Grundstücks, das infolge von Kriegsschäden zu etwa 90 % zerstört ist. Auf dem Grundstück, das der Antragsteller im Wege der Wiedergutmachung zurückerhalten hat, befindet sich seit der Zerstörung nur noch ein Quergebäude mit 6 Wohnungen. Der Jahresmiete in Höhe von 3.840,60 DM stehen angeblich höhere Ausgaben gegenüber. Der Antragsteller ist außerdem Eigentümer des Grundstücks B. G. straße ..., in dem sich zahlreiche Mietwohnungen befinden. Die Mieteinnahmen aus diesem Grundstück in Höhe von 27.362,96 DM überstiegen im Jahre 1953 angeblich die Ausgaben nur um 1.610,88 DM.

2

Auf dem Grundstück P. straße ... ruhen zugunsten der Antragsgegnerin zwei Hypotheken. In Abteilung III Nr. 14 des Grundbuchs ist für die Antragsgegnerin eine Darlehnshypothek von 98.000 GM/RM, in Abteilung III Nr. 15 eine Hauszinssteuerabgeltungshypothek von 52.400 RM eingetragen. Beide Hypotheken, auf die inzwischen Rückzahlungen geleistet wurden, sind im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt. Die Hypothek Nr. 14 besteht noch in Höhe von 9.024,18 DM, während die Hypothek Nr. 15 noch in Höhe von 4.756,54 DM valutiert ist. Für beide Hypotheken sind jährlich 964 DM Zinsen zu zahlen. Der bis zum 31. Dezember 1953 aufgelaufene Zinsrückstand beträgt 4.507,80 DM, wovon 3.042,07 DM auf die Hypothek Nr. 14 und 1.465,73 DM auf die Hypothek Nr. 15 entfallen. Die rückständigen Tilgungsbeträge beliefen sich zu demselben Zeitpunkt auf insgesamt 2.897,74 DM, und zwar auf 1.028,45 DM für die Hypothek Nr. 14 und 1.869,29 DM für die Hypothek Nr. 15.

3

Der Antragsteller hat beantragt, im Wege der Vertragshilfe die rückständigen Zinsen auf 450 DM herabzusetzen und die rückständigen Tilgungsraten derart zu stunden, daß die Tilgung erst vom 1. April 1954 ab neu beginnt und die Tilgungsdauer sich entsprechend verlängert. Zur Begründung hat er vorgetragen, maßgebend für die Beurteilung sei der Reinertrag des belasteten Grundstücks. Ein Reinertrag sei jedoch nicht vorhanden, weil die laufenden Ausgaben höher seien als die Mieteinnahmen. Für den Fall daß der Bruttomietertrag zugrunde zu legen sei, nacht der Antragsteller geltend, daß die Versagung der Zinsherabsetzung eine unbillige Härte für ihn bedeute, weil die Mieteinnahmen zwangsläufig zur Erhaltung des Grundstücks verwendet werden müßten. Er sei mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zahlung der rückständigen Zinsen nicht in der Lage.

4

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Vertragshilfeantrages gebeten. Sie hält die Voraussetzungen für eine Zinsherabsetzung nicht für gegeben, weil nicht von dem Reinertrag des Grundstücks, sondern von dem Bruttoertrag auszugehen sei, der die jährliche Zinsverpflichtung wesentlich übersteige, so daß eine Zinsherabsetzung unzulässig sei. Im übrigen sei die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, dem erhebliche Wiedergutmachungsansprüche zuständen, auf die bereits über 20.000 DM gezahlt seien, derart, daß er ohne weiteres die rückständigen Leistungen aufbringen könne. Bei der Vermögenslage des Antragstellers würde die Zinsherabsetzung zu einer unzumutbaren Härte für die Gläubigerin führen.

5

Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerte, mit welcher der Antragsteller seinen Vertragshilfeantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

6

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig und auch begründet.

7

Nach § 3 Abs. 3. VHG können Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist. Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs. 2). Diese Vorschriften gelten insoweit nicht, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde (§ 3 Abs. 3).

8

1.

Das Kammergericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 VHG der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen sei, während der Antragsteller glaubt, daß der Reinertrag in Frage kommt.

9

a)

Falls mit dem Ertrag der Reinertrag gemeint ist und, wie der Antragsteller vorträgt, die laufenden Ausgaben die Mieteinnahmen aus dem Grundstück übersteigen, müßte nach § 3 Abs. 2 VHG eine Zinsherabsetzung erfolgen. Die Gläubigerin könnte sich alsdann auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 VHG berufen. Das hat die Antragsgegnerin getan, indem sie geltend macht, daß mit Rücksicht auf die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners die Zinsherabsetzung eine unzumutbare Härte für sie bedeuten würde.

10

Andernfalls würde es bei der nach § 3 Abs. 2 VHG vorgeschriebenen Zinsherabsetzung verbleiben, die auch unter den Ertrag erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG auf seiten des Schuldners gegen sind. Wenn als Ertrag der Rohertrag in Betracht kommt, so würde die Zinsherabsetzung nach § 3 Abs. 2 VHG grundsätzlich unzulässig sein, weil nach den vom Antragsteller nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanzen die Mieteinnahmen die Zinsverpflichtung für den in Frage kommenden Zeitraum übersteigen. Der Schuldner könnte sich in diesem Fall, wie er das mit dem Hinweis auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage getan hat, auf § 3 Abs. 3 VHG berufen, so daß, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu bejahen sind, eine Zinsherabsetzung erfolgen müßte. Andernfalls bliebe es bei der Regelung des § 3 Abs. 2, wonach, wenn der Ertrag die Zinsen übersteigt, eine Zinsherabsetzung nicht stattfindet. Während eine unzumutbare Härte für den Gläubiger dann vorliegt, wenn der Schuldner außer dem belasteten Grundstück noch über weiteres Vermögen oder über Einkünfte verfügt, so daß ihm die Zahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, er also die Zinsen unschwer zahlen kann (vgl. BGHZ 18, 201 [202/203] und die weiter dort angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats), so ist, wenn es sich um die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG zugunsten des Schuldners handelt, erforderlich, daß die Zinszahlung den Schuldner unzumutbar hart treffen würde. Die Entscheidung hängt danach bei Annahme des Reinertrages ebenso wie bei Zugrundelegung des Bruttoertrages von der wirtschaftlichen Lage des Schuldners ab, die jedoch eine unterschiedliche Beurteilung erfahren muß, je nachdem ob die unzumutbare Härte für den Gläubiger oder für den Schuldner festgestellt werden soll.

11

b)

Die Frage, ob unter dem Ertrag im Sinne des § 3 VHG der Bruttoertrag oder der Reinertrag zu verstehen ist, ist streitig. Nach den Leitsätzen der Berliner Vertragshilferichtervereinigung (mitgeteilt von Schalhorn, Haus und Wohnung 1954, 121) und der Auffassung von Krech (Haus und Wohnung 1954, 381 [383/384]) ist Ertrag im Sinne des § 3 VHG der Bruttoertrag, gemindert um die notwendigen Kosten für die Bewirtschaftung des Grundstücks (öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge und Aufwendungen für die Instandhaltung des Grundstücks, soweit diese zur Erzielung eines Mietertrages notwendig sind), während Saage (VHG § 3 Bem. II 2 a α), Hoffmann (JR 1952, 222 [223]) und die "Deutsche Wohnungswirtschaft" (1952, 87 [88 Nr. 3]) sich für den Rohertrag aussprechen. Das Landgericht Berlin legt In ständiger Rechtsprechung (vgl. Haus und Wohnung 1954, 393) ebenfalls den Bruttoertrag zugrunde. Dieser auch vom Kammergericht vertretenen Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

12

Richtig ist, daß, wie Schalhorn (a.a.O. S 123) in der Erläuterung zu den Leitsätzen der Berliner Vertragshilferichtervereinigung ausführt, ein Grundstück einen Ertrag erst dann erbringt, wenn es bewirtschaftet wird, und daß die hierdurch entstehenden Kosten aus dem Bruttoertrag entnommen werden müssen. Dieser Gesichtspunkt besagt jedoch nichts für die Auffassung, daß mit dem Ertrag im Sinne des § 3 VHG der Reinertrag, wie er von Krech und der Berliner Vertragshilferichtervereinigung verstanden wird (Bruttoertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten) gemeint sei. Wenn man mit Schalhorn annehmen wollte, daß der Reinertrag jedenfalls insoweit in Betracht komme, als der Ertrag die in § 3 Abs. 2 VHG vorgesehene Berechnungsgrundlage für die dem Gläubiger zu gewährenden Zinsen bilde, während für die Beurteilung der Ertragsminderung nach § 3 Abs. 1 VHG von dem Bruttoertrag auszugehen sei, so würde dies zu dem nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, daß der "Ertrag des belasteten Grundstücks" im Falle des § 3 Abs. 1 VHG anders als im Falle des § 3 Abs. 2 VHG aufzufassen wäre. Der Ertragsbegriff kann jedoch in beiden Fällen nur in demselben Sinn verstanden werden, so daß, wenn für die Feststellung der Ertragsminderung der Bruttoertrag des Grundstücks maßgebend ist, dies auch für die Zinsberechnung gelten muß.

13

Der Ansicht von Krech (a.a.O.), bei Auslegung des Ertragsbegriffes müsse man davon ausgehen, was dem Gläubiger normalerweise, also ohne Rücksicht auf Kriegsschäden und Vertragshilfe zur Verfügung stehe, kann nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß dem Gläubiger im Falle der Zwangsverwaltung und auch bei der Einzelpfändung einer Mietforderung, obwohl diese Maßnahmen eine Beschlagnahme des Bruttomietertrages zur Folge haben, regelmäßig nicht der Rohertrag zugute kommt, weil im Falle der Zwangsverwaltung gewisse Forderungen vorweg zu befriedigen sind (§ § 155, 10 Er 1 bis 5 ZVG) und beider Einzelvollstreckung nach § 851 b ZPO die Pfändung einer Mietforderung aufzuheben ist, soweit die Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bevorrechtigter Ansprüche unentbehrlich sind. Hieraus kann jedoch für die Bedeutung des Ertragsbegriffs im Sinne des § 3 VHG nichts entnommen werden. Im übrigen werden die Zwangsvollstreckungsvorschriften durch die Bestimmungen des Vertragshilfegesetzes nicht berührt.

14

Die Vorschriften des § 3 VHG waren in dem ursprünglichen Entwurf des Vertragshilfegesetzes noch nicht enthalten. Sie sind erbt auf Grund der Beratungen im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 3015) in das Gesetz aufgenommen worden. Mit dieser Regelung sollte, weil die nach § 1 Abs. 1 VHG grundsätzlich vorgeschriebene Interessenabwägung in der Regel eine eingehende Aufklärung und Prüfung des Sachverhalts erfordert, offensichtlich eine einfache und rasche Erledigung der in Betracht kommenden Fälle erreicht werden. Diese Absicht des Gesetzgebers würde, wenn man den Bruttoertrag nach Abzug der notwendigen Bewirtschaftungskosten als Ertrag des Grundstücks ansehen wollte, erheblich beeinträchtigt, weil gerade die Frage, ob und in welchem Umfang gewisse Bewirtschaftungskosten, z.B. Aufwendungen für die Unterhaltung des Grundstücks, erforderlich sind, Anlaß zu Zweifeln und Streitigkeiten geben kann, zumal da die Höhe dieser Kosten oft von reinen Zufälligkeiten oder von willkürlichen Maßnahmen des Grundeigentümers abhängig ist.

15

Die Verordnung vom 20. November 1950 (BGBl. I, 753 - Berechnungsverordnung -, auf die Saage und Hoffmann (a.a.O.)) hinweisen, enthält Vorschriften über die Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Wohnräumen. Sie ist für die Auslegung des Ertragsbegriffes in § 3 VHG nicht maßgebend. Immerhin können die Begriffsbestimmungen der Berechnungsverordnung einen Anhaltspunkt für die Auslegung gleicher in anderen Vorschriften enthaltenen Begriffe geben. Nach § 3 dieser Verordnung wird die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum dadurch ermittelt, daß die Aufwendungen und Erträge gegenübergestellt werden. Aufwendungen sind nach § 16 die laufend entstehenden Kapitalkosten (§ 17) und die Bewirtschaftungskosten, die in den § § 18 bis 23 im einzelnen aufgeführt werden. Erträge sind die tatsächlichen oder zu erwartenden Einnahmen aus Mieten, Umlagen oder Vergütungen (§ 24 Abs. 1). Als Ertrag gilt auch der Mietwert von Wohnraum, der vom Eigentümer selbst genutzt wird (§ 24 Abs. 2). Nach diesen Bestimmungen ist somit unter dem Ertrag des Grundstücks der Bruttoertrag zu verstehen. Es hätte nahegelegen, daß, wenn mit dem Ertrag im Sinne des § 3 VHG nicht der Bruttoertrag gemeint wäre, dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht worden wäre, wie das in anderen gesetzlichen Vorschriften, z.B. bei der Berechnung des Ertragswertes eines Landgutes (§ 2049 BGB), bei den Einheitswert im Sinne der Höfeordnung (§ 19 Abs. 2) und bei der Berechnung der Abfindungen der weichenden Erben im Falle des § 12 Abs. 2 Buchst. b HöfeO durch Festlegung des Reinertrages geschehen ist. Der Grundstücksertrag spielt auch eine Rolle in der Gesetzgebung über den Lastenausgleich (vgl. z.B. § 3 b des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich in der Fassung des Gesetzes vom 10. August 1949 [WiGBl 232], der den Verzicht auf die Umstellungsgrundschulden im Falle des Wiederaufbaues eines zerstörten oder beschädigten Gebäudes betrifft, und die entsprechenden Vorschriften des § 104 Abs. 1 und 4 LAG über die Herabsetzung der Abgabeschuld sowie die Bestimmungen des § 129 LAG über den Erlaß fälliger Leistungen aus einer Abgabeschuld wegen ungünstiger Ertragslage des Grundstücks). Soweit dort von den Erträgnissen oder Erträgen des Grundstücks die Rede ist, handelt es sich um den Bruttoertrag, von dem zum Zwecke der Wirtschaftlichkeits- oder Ertragsberechnung die Kapital- und Bewirtschaftungskosten, und zwar im wesentlichen unter Zugrundelegung der Berechnungsverordnung, abgezogen werden.

16

Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 VHG der Bruttoertrag des Grundstücks zu verstehen sei, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war sich bewußt, daß die starre Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 VHG zu Unbilligkeiten für den Gläubiger und auch für den Schuldner führen kann.

17

Er hat dieser Tatsache durch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VHG Rechnung getragen (vgl. Bundestagsprotokolle S 8460 ff).

18

2.

Die Entscheidung hängt deshalb gemäß § 3 Abs. 3 VHG davon ab, ob die Anwendung des § 3 Abs. 2 VHG zu einer unzumutbaren. Härte für den Schuldner führen würde.

19

a)

Die Antragsgegnerin hat über ihre Vermögens und Erwerbsverhältnisse keine Ausführungen gemacht. Die Vorinstanzen sind danach, ohne daß darin ein Rechtsverstoß zu erblicken wäre, offensichtlich davon ausgegangen, daß die wirtschaftliche Lage der Antragsgegnerin geordnet ist.

20

Ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG kann aber auch einem wohlhabenden Gläubiger gegenüber allein in der Person des Schuldners gegeben sein und je nach Lage der Sache vom Gläubiger oder Schuldner geltend gemacht werden. Der Antragsteller hat auf die Auflage des Landgerichts, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen, eine summarische Aufstellung über die Einnahme und Ausgaben, die seine beiden Grundstücke betreffen, sowie über seine Einkünfte in Amerika eingereicht. Die Antragsgegnerin hat diese Aufstellung als unzureichend beanstandet. Zu der Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe im Wege der Wiedergutmachung bereits über 20.000 DM ausgezahlt erhalten, hatte der Antragsteller schon vorher Stellung genommen und geltend gemacht, die Wiedergutmachungsverfahren seien zum größten Teil noch nicht abgeschlossen. Am 31. Dezember 1954 hätten sich auf seinem Sperrkonto 5.768,07 DM befunden. In dieser Summe seien die bereits gezahlten Entschädigungsbeträge enthalten, soweit er nicht bereits darüber verfügt habe. Der Antragsteller glaubte, wie er vorträgt, damit seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offengelegt zu haben, obwohl er sich hierzu im Rahmen des § 5 Abs. 2 VHG nicht für verpflichtet hielt. Er bat jedoch, soweit es für erforderlich gehalten werde, ihm durch eine Auflage Gelegenheit zu weiteren Ausführungen zu geben. Auf die Ausführungen des Landgerichts, der Antragsteller sei der Auflage, seine Vermögens und Einkommensverhältnisse vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen, er habe insbesondere keine näheren Angaben über die Höhe seiner Wiedergutmachungsansprüche gemacht, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren für das Jahr 1953 eine Aufstellung über die monatlichen Mieteinnahmen und die einzelnen Ausgabeposten für beide Grundstücke eingereicht und vorgetragen, daß die Grundstücke keinen Ertrag brächten und er von der Substanz seines Sperrkontos lebe, das am 31. Dezember 1953 ein Guthaben in Höhe von 5.780 DM aufgewiesen habe.

21

Das Kammergericht ist der Auffassung des Landgerichts beigetreten und führt dazu aus, der Antragsteller habe trotz der Rüge des Landgerichts auch im Beschwerdeverfahren keine nachprüfbaren Angaben über die Höhe seiner Wiedergutmachungsansprüche gemacht. Er habe auch der Behauptung, daß er erhebliche Wiedergutmachungsansprüche habe und daß ihm bereits mindestens 20.000 DM ausgezahlt worden seien, nicht widersprochen. Das Beschwerdegericht folgert aus dem Verhalten des Antragstellers, daß dieser nicht gewillt sei, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, und schließt auch aus den Vergleichsvorschlägen des Schuldners vor Einleitung und zu Beginn des Vertragshilfeverfahrens, daß der Antragsteller über Mittel zur Abdeckung der Zins- und Tilgungsrückstände sowie zur Zahlung der laufenden Verbindlichkeiten verfügen müsse. Das Kammergericht hat deshalb eine weitere Auflage an den Antragsteller nicht für erforderlich erachtet.

22

b)

Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Auffassung der Vorinstanz, der Antragsteller sei der Auflage des Landgerichts, seine Vermögens- und Einkommens Verhältnisse vollständig offenzulegen, nicht in ausreichender Weise nachgekommen, ist zwar nicht zu beanstanden. Die bisherigen Feststellungen über die wirtschaftliche Lage des Antragstellers reichen jedoch zu einer abschliessenden Beurteilung nicht aus. Die Verpflichtung des Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse gemäß § 9 VHG besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (BGHZ 17, 242 [246 ff]), und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 VHG für sich in Anspruch nimmt. Das Gericht hat auf Grund der ihm obligenden Amtsprüfung (§ 8 VEG, § 12 EGG) im Rahmen des Sachvortrags der Beteiligten die notwendigen Ermittlungen anzustellen, indem es auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens und die Einreichung von Unterlagen hinwirkt, Auskünfte einholt und die sonst erforderlichen Beweise erhebt, um so eine einwandfreie Grundlage für seine Prüfung zu gewinnen. Wenn ein Beteiligter sich weigert, die notwendigen Angaben zu machen, so kann das Gericht daraus allerdings seine Schlüsse ziehen.

23

Daß der Antragsteller sich geweigert habe, weitere vom Beschwerdegericht für erforderlich gehaltene Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu machen, ist jedoch nicht festgestellt. Maßgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Entscheidung des Beschwerdegerichts (BGHZ 14, 398), so daß die Prüfung der auf die Grundstücke entfallenden Einnahmen und Ausgaben nicht auf das Jahr 1953 zu beschränken, sondern auf die Zeit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auszudehnen ist. Das Kammergericht hätte, wenn es die Zahlung erheblicher Entschädigungsbeträge unterstellte, der Behauptung des Antragstellers nachgehen und prüfen müssen, wann die Zahlungen geleistet sind und wann und in welcher Weise der Antragsteller hierüber verfügt hat. Die Höhe der bereits festgestellten Wiedergutmachungsansprüche wird sich unschwer anhand der beizuziehenden Akten, deren Aktenzeichen der Antragsteller auf Erfordern angeben mag, feststellen lassen. Eine Auskunft der zuständigen Stelle wird den Zeitpunkt und die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen ergeben. Auch die Frage, welche weiteren Verfahren noch anhängig sind, insbesondere ob noch mit weiteren Zahlungen zu rechnen ist, kann für die Entscheidung von Bedeutung sein. Da auch die Vergleichsvorschläge, die der Antragsteller vor und zu Beginn des Vertragshilfeverfahrens gemacht hat, allein keine sicheren Anhaltspunkte für die Wirtschaftliche Lage des Schuldners ergeben, vielmehr zu deren Feststellung weitere Ermittlungen erforderlich sind, hätte das Beschwerdegericht dem Antragsteller eine entsprechende Auflage machen müssen, zumal dieser sich bereits in erster Instanz zur Ergänzung seiner Angaben, falls dies für erforderlich gehalten wurde, bereit erklärt hat.

24

Die vom Schuldner beantragte Stundung der Tilgungsraten hat das Kammergericht aus den gleichen Gründen wie die Zinsherabsetzung abgelehnt. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers eindeutig aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Stundung der Tilgungsraten gemäß § 1 VHG gegeben sind, hängt jedoch ebenfalls von der noch aufzuklärenden wirtschaftlichen Lage des Schuldners ab.

25

Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses - mit Ausnahme der unanfechtbaren Wertfestsetzung (§ 19 Abs. 7 Satz 3 VHG) - zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.

26

Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde ist nach § 19 Abs. 7 Satz 2 VHG, § § 123, 24 KostO festgesetzt worden.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann