Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1956, Az.: VI ZR 296/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 296/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.07.1954
- Landgerichts Aachen - 27.01.1954
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Landwirts Adam K. in G. bei G., H. Straße,
Prozessgegner
den Johann T., Inhaber einer Reparaturwerkstätte in H. über G. bei G.,
Amtlicher Leitsatz
Entkommen Pferde von einer Weide und halten sie sich dann auf der Fahrbahn einer Straße auf, so daß hierdurch ein Unfall verursacht wird, so entspricht ihr Handeln der tierischen Natur.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Juli 1954 wird zurückgewiesen.
Jedoch wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Januar 1954 zur Klarstellung wie folgt gefaßt:
Die Zahlungsansprüche des Klägers werden dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu drei Vierteln zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 20./21. Juli 1950 entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger befuhr in der Nacht vom 20. zum 21. Juli 1954 die Landstraße von Vinteln nach Gangelt mit einem Lastkraftwagen (Opel). Kurz vor dem Ortseingang von Gangelt stieß er mit zwei Pferden des Beklagten zusammen. Die Pferde hatten die unmittelbar an der Landstraße liegende Weide des Beklagten verlassen und befanden sich auf der Fahrbahn. Der Unfallhergang im einzelnen ist nicht klargestellt.
Die Umzäunung der Weide bestand aus feststehenden Pfählen, zwischen denen Stacheldraht gezogen war. Die Einlaßstelle wurde von einem feststehenden und einem beweglichen Pfahl gebildet, zwischen denen dreimal Stacheldraht gespannt war. In der Mitte dieser Bespannung befand sich eine schwächere Stange, an der die Querdrähte nochmals befestigt waren. Das Einlaßstück wurde in der Weise geschlossen, daß der bewegliche Pfahl mittels Drahtschlaufen an der feststehenden Weideumzäunung befestigt wurde. Wie es gekommen ist, daß die Pferde die Weide verlassen konnten, ist nicht geklärt worden. Das Einlaßgitter war niedergetreten.
Der Kläger wurde bei dem Zusammenstoß verletzt und trug u.a. eine Gehirnerschütterung davon. Er war eine Zeitlang völlig arbeitsunfähig. Auch der Wagen wurde beschädigt. Er hat vorgetragen, bei Herannahen des Wagens seien die Tiere gegen diesen gesprungen; die Umzäunung der Weide des Beklagten sei nicht ordnungsgemäß gewesen und reiche insbesondere angesichts des heutigen Verkehrs nicht aus.
Mit der Klage verlangt der Kläger Ersatz des erlittenen Körper- und Sachschadens, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz allen weiteren Schadens.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, die Weideeinzäunung sei ordnungsgemäß und landesüblich gewesen. Die beiden verletzten Pferde seien durchaus ruhige Tiere. Das Gitter könne nur durch Dritteinwirkung geöffnet worden sein. Auch das Pferd eines Bauern R. sei an dem Unfall beteiligt gewesen. Zumindest treffe den Kläger, der die Pferde hätte rechtzeitig bemerken müssen, ein erhebliches Mitverschulden.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach nur zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt.
Gegen dieses Urteil hat sich nur der Beklagte mit der Berufung gewendet und um Vollabweisung der Klage gebeten. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Beklagte weiter seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage verfolgt. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, wie sich der Unfall im einzelnen abgespielt habe. Es sei zwar durch die Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges nicht geklärt worden, ob die Pferde den fahrenden Wagen des Klägers angesprungen hätten oder ob der Wagen auf sie aufgefahren sei. Es sei ferner nicht erwiesen worden, ob die Umfriedung der Weide durch dritte Hand geöffnet, durch ein fremdes Pferd niedergetreten oder durch die Pferde des Beklagten beschädigt worden sei. Ebenso sei schließlich ungeklärt geblieben, ob die Zwischenstrebe des Torgitters bereits zerbrochen war, bevor noch die Pferde beim Verlassen der Weide das Torgitter niedergetreten hätten. Abgesehen davon, daß eine verbliebene Ungewißheit zu Lasten des Beklagten als Tierhalters gehen würde, komme es auf diese näheren Umstände nicht entscheidend an, so daß insoweit jede weitere Beweisaufnahme hätte entfallen können. Denn auch ohnedies sei der Unfall des Klägers unbedenklich auf die Tiereigenschaft der Pferde des Beklagten zurückzuführen. Daß sich die Pferde auf der Fahrbahn aufhielten, sei allein dadurch bedingt gewesen, daß sie ihrer Tiernatur folgend nach Öffnung der Weide das Weite suchten und durch Hin- und Herlaufen oder Stehenbleiben unbekümmert um den Straßenverkehr den Unfall des Klägers verursacht hätten.
II.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Zwar meint die Revision, ein Schaden sei nur dann durch ein Tier verursacht, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes selbsttätiges, willkürliches Verhalten des Tieres vorliege. Hieran fehle es aber, wenn die Pferde sich lediglich auf der Straße befunden hätten und von dem Lastkraftwagen angefahren worden seien, ohne ihn anzuspringen. Ein solches Verhalten sei aber von dem Berufungsgericht unterstellt worden.
Aber das Berufungsurteil konnte zu Recht auch von dem unterstellten Tatbestand ausgehen. Es begegnet zwar rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsurteil nach seinem Wortlaut alle ungewiß bleibenden Teile des Tatbestandes dem Tierhalter anlastet. Der Kläger muß zunächst beweisen, daß sein Schaden durch die Tiere des Beklagten verursacht ist und weiter, daß dieser Schaden gerade auf die tierische Natur und nicht auf sonstige Umstände zurückzuführen ist (Soergel, BGB, 8. Aufl. § 833 Anm. 8 a). Aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß gerade diese Erwägung der Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils ist. Selbst wenn die Pferde des Beklagten von dem Kläger angefahren worden sind, ist der Vorfall immer noch durch sie verursacht worden und auf ihre tierische Natur und ihr dieser folgendes Verhalten zurückzuführen. Es entspricht der tierischen Natur - im Gegensatz zum Verhalten eines vernunftbegabten, erwachsenen Menschen - auf den Verkehr nicht Rücksicht zu nehmen und sich unbekümmert in die Fahrbahn eines Kraftwagens hineinzubegeben, der sich auf offener Landstraße innerhalb des ihm zustehenden Verkehrsraumes mit der nun einmal selbstverständlichen Geschwindigkeit bewegt. Mit Recht verweist daher das Berufungsgericht darauf, daß der Aufenthalt der Pferde auf der Fahrbahn und schon das vorherige Entkommen der Pferde von der Weide nach Öffnung des Gatters der tierischen Natur entspricht und die Ursache des Unfalles gewesen ist.
III.
Zu Unrecht betont die Revision weiter, daß an dem Unfall nicht nur die beiden Pferde des Beklagten, sondern auch der Rotschimmel des Bauern Josef R. beteiligt gewesen sei. Sie vertritt die Ansicht, daß dies wegen der gesamtschuldnerischen Haftung aller Tierhalter nicht hätte ausser acht bleiben dürfen.
Hier verkennt die Revision im Gegensatz zum Berufungsgericht die Bedeutung des § 840 BGB. Der Unfallgeschädigte braucht nicht im einzelnen darzutun, wie die mehreren ihm Haftenden zum Unfall beigetragen haben. Es ist der Sinn des § 840 BGB, ihm die oft nicht zumutbare Beweislast abzunehmen, wenn ungewiß ist, welche Handlung gerade den Schaden verursacht hat (Motive z BGB zu § 714), sofern überhaupt der Inanspruchgenommene wegen Verschuldens oder auch aus Gefährdungshaftung für den Schaden aufzukommen hat. Ob ein Pferd des Bauern R. an dem Unfall beteiligt war, ist deshalb für den Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten belanglos. Diese Frage kann allenfalls für einen Ausgleichsanspruch zwischen den mehreren Schädigern, d.h. für deren Innenverhältnis maßgeblich sein. Das Berufungsgericht konnte unbedenklich von der Berücksichtigung dieser Behauptung absehen, da es rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, daß die Tiere des Beklagten an der Verursachung des Unfalls teil hatten, so daß der Beklagte auf jeden Fall einer der Haftenden gemäß § 840 BGB ist.
IV.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht die Frage offen lasse, ob die Umfriedung der Weide von dritter Hand geöffnet oder durch das Pferd des R. niedergetreten worden sei. Es werde hierbei übersehen, daß der Beklagte dann nicht hafte, wenn der Schaden auch bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde. Wenn aber, wie unterstellt, die Umfriedung von dritter Hand geöffnet worden sei, fehle zwischen der Beschaffenheit des Einlaßgitters und dem Schaden der ursächliche Zusammenhang.
Auch diese Rüge vermag das Berufungsurteil nicht zu erschüttern. Selbst wenn unterstellt wird, daß ein Dritter das Weidetor geöffnet hätte, so wäre doch, wie zutreffend im Berufungsurteil aufgeführt ist, die Ursache des Unfalls in der tierischen Natur der Pferde zu suchen. Das ergibt schon die einfache Überlegung, daß der Unfall sich nicht ereignet hätte, wenn auf der Weide in dem Zeitpunkt, in dem ein Dritter sie öffnete, sich keine Tiere befunden hätten oder auch Tiere, denen durch Anbinden oder auf sonstige Weise die Bewegungsfreiheit genommen worden war. Der Unfall geht, wie im Berufungsurteil zutreffend ausgeführt ist, darauf zurück, daß die Pferde des Beklagten, nachdem einmal aus irgendeinem Grunde die Möglichkeit zum Verlassen der Weide für sie gegeben war, sich entsprechend ihrer Tiernatur auf die Straße begaben. Hierin und nicht in dem etwaigen öffnen des Weidegatters durch einen Dritten liegt also die unmittelbare Unfallursache. Wenn demgegenüber der Beklagte ausführen will, daß auch bei Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht der Unfall eingetreten sei oder der Unfall mit Rücksicht auf das angebliche öffnen des Weidegatters in jedem Falle entstanden sein würde, so trägt er vor, daß der gesetzlich vermutete Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinem Verschulden nicht bestehe. Hierfür ist er in vollem Umfang behauptungs- und beweispflichtig. Mehr als eine unbestimmte Verdächtigung eines unbekannten Dritten hat der Beklagte aber nicht vorgetragen. Das ist rechtlich unerheblich. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob nicht sogar ein Verschulden des Beklagten darin zu erblicken wäre, wenn er sein Weidetor so nachlässig verschlossen hätte, daß jeder Dritte es hätte öffnen können, zumal wenn, wie der Beklagte selbst behauptet, schon früher Ähnliches geschehen ist.
V.
Die Revision ist weiter der Ansicht, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen an die einem Landwirt zuzumutende Sorgfalt. Diese sei nicht eine abstrakte Größe, sondern richte sich jeweils nach den Umständen des Falles. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts sei es daher erheblich, daß die fragliche Weide nur zur Unterbringung zweier ruhiger Pferde benutzt worden sei, die noch niemals irgend welche Unarten gezeigt oder Schaden verursacht gehabt hätten. Für diese hätte der vorhandene Abschluß durchaus genügt, zum wenigsten hätte der Beklagte dies annehmen dürfen.
Das Berufungsurteil hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Es sei zunächst nicht zutreffend, daß das Einlaßgitter der Übung der Landwirtschaft in dem fraglichen Bezirk entspreche, das ordnungsmässige und ausreichende Einlaßgitter bestehe vielmehr aus einem in Scharnieren sich bewegenden Holzgabter mit Längs- und Querbalken oder in festen Eisenhalbringen eingeschobenen oder befestigten Querbalken. Insbesondere befänden sich derartige Weideverschlüsse an Weiden, die an Straßen gelegen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Einlaßstelle von grösserer Stärke sein müsse als der Zaun selbst. Es sei nicht zutreffend, daß diese Art der Weideeinzäunung sich erst in letzter Zeit in Norddeutschland mit Rücksicht auf den zunehmenden Verkehr herausgebildet habe. Die näher beschriebenen Einlaßgitter seien schon immer in der Landwirtschaft üblich gewesen. Selbst wenn aber die Weideeinlaßgitter des Beklagten öfter angetroffen würden, so stelle diese Art eine Unsitte und Nachlässigkeit dar, die ein Verschulden des Beklagten nicht ausräumen könne, denn das Gesetz stelle es auf die Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ab und begnüge sich nicht mit dem üblichen Verhalten.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten gegenüber den Angriffen der Revision stand. Mit Recht stellt es das Berufungsurteil nicht auf die Verkehrsüblichkeit, sondern auf die Erfordernisse des Verkehrs ab. Das Berufungsgericht hat weiter dem Umstand Rechnung getragen, daß der Beklagte seine Pferde auch nachts auf der Weide zu belassen pflegte und daß hierdurch, wie im Urteil im einzelnen ausgeführt ist, die Gefahrenmöglichkeiten vergrößert werden. Bei Berücksichtigung dieser Tatsache verliert, wie das Berufungsgericht zutreffend im Gegensatz zur Revision ausführt, es an Bedeutung, daß die Pferde des Beklagten an sich, d.h. am Tage, ruhig und ungefährlich gewesen sein mögen. Mit Recht stellt das Berufungsgericht an die Sorgfaltspflicht des Beklagten gerade diejenigen Ansprüche, die sich auf die Unterbringung unbeaufsichtigter Tiere zur Nachtzeit auf der Weide ergeben.
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht es ungeprüft gelassen habe, ob auf der an der Weide vorbeiführenden ländlichen Straße des Nachts überhaupt ein Verkehr herrschte, was nach Ansicht des Berufungsgerichts für die notwendigen Vorkehrungen deshalb von Belang ist, weil Tiere gerade nachts durch Geräusche und Lichtsignale erschreckt werden könnten. Jedoch bedarf es einer besonderen Feststellung, daß auf einer Landstraße (um eine solche handelt es sich unstreitig) sich auch nachts ein gewisser Verkehr abspielt, unter heutigen Verhältnissen nicht. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht an den Anlieger einer Landstraße, der nachts auf einer Weide unbeaufsichtigtes Vieh unterbringen will, die Anforderung stellt, seine Vorkehrungen so zu treffen, daß sie gerade auch der Tatsache des nächtlichen Verkehrs gerecht werden.
Ebenso wenig ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht hätte dartun müssen, woher es sich die Sachkunde zutraue, die es instand setze, ohne Anhörung eines Sachverständigen über die an eine Weideeinfriedung zu stellenden Erfordernisse, sowie über die Übung der Landwirtschaft in der dortigen Gegend zu entscheiden. Bei der Frage nach der Verkehrsüblichkeit einer Weideeinfriedung handelt es sich nicht um eine Frage, die nur von einem Sachverständigen behandelt werden kann, sondern um eine einfache Beobachtung, wie sie ein lebensnaher Richter bei jedem Ausflug machen kann und wird. Aber selbst wenn ein Sachverständiger die vom Beklagten benutzte Weideeinfriedung als landesüblich bezeichnen sollte, ist der Tatsachenrichter nicht gehindert, ein übliches Verhalten, so wie es das Berufungsgericht getan hat, als Unsitte und Nachlässigkeit zu bezeichnen (vgl. die Entscheidung des erkennenden Senats VI ZR 123/52 vom 10. März 1954, LM (D) 2 zu § 286 ZPO). Um ein solches Verhalten als vorwerfbar zu bewerten bedarf es freilich, wie in der erwähnten Entscheidung ausgeführt, noch der Feststellung, daß es für den Schädiger erkennbar war, daß sein Verhalten, selbst wenn es gegebenenfalls der Landessitte entsprach, nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gerecht werde. Gerade diese Feststellung ist aber mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung vom Berufungsgericht getroffen worden. Das Berufungsgericht sagt ausdrücklich, daß die Unzulänglichkeit des Weideverschlusses für den Beklagten erkennbar war. Er hätte bei der unzureichenden Einfriedung mit einem Ausbrechen der Pferde infolge eines Schreckens oder sonstiger Umstände rechnen müssen, zumal in der nächtlichen Dämmerung Geräusche und Lichtsignale bei Mensch und Tier mit unter Reaktionen und Schreckzustände auslösten, die bei gleichen Umständen bei Tag nicht festgestellt wurden. Diese durchaus naheliegenden Umstände müßten von einem nicht sorglosen und gewissenhaften Landwirt in Rechnung gestellt werden. Diese Feststellungen reichen aus, um auch den Vorwurf eines subjektiven Verstosses gegen die Sorgfaltspflicht durch den Beklagten zu rechtfertigen.
VI.
Die Revision hält endlich die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Mitverursachung des Schadens durch den Kläger für rechtsirrig. Auch dieser Angriff geht jedoch fehl.
Zunächst übersieht die Revision, daß dem Beklagten im Rahmen des § 7 StVG (ebenso wie im Rahmen des § 254 BGB, den das Berufungsgericht irrtümlich angeführt hat,) die volle Beweislast für das Mitverschulden des Klägers obliegt, während dieser als Halter des beteiligten Kraftfahrzeuges sich freilich nach § 7 StVG wegen seines mitverursachenden Beitrages zur Unfallentstehung entlasten muß. Die Entlastung nach dem Straßenverkehrsgesetz hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht übernommenen Gründen des Landgerichts nicht geführt und gerade deshalb ist er rechtskräftig mit einem Viertel seiner Ansprüche abgewiesen worden. In der Tatsache, daß der Kläger auch seinerseits für eine Gefährdung die Verantwortung trägt, liegt demnach die Berücksichtigung der Betriebsgefahr, die die Revision zu unrecht vermißt. Aus dem Zusammenhang der landgerichtlichen Entscheidungsgründe, in denen sowohl die für eine Nachtfahrt erforderliche Sorgfalt wie die Notwendigkeit einer nicht allzu hohen Geschwindigkeit betont sind, ergibt sich, daß gerade den Umständen Rechnung getragen ist, deren Behandlung die Revision vermißt. Zu allen anderen Punkten, also einem etwaigen Verschulden des Klägers oder Umstände, durch die die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers erhöht worden sein könnte, muß aber angesichts der teilweisen Ungeklärtheit des Vorfalles im Rahmen der Beweislastlage jeweils von der dem Kläger günstigeren Unterstellung ausgegangen werden, also etwa davon, daß die Pferde den Wagen von der Seite her angesprungen haben. Es ist nicht zu ersehen, in welcher Beziehung hier der Tatsachenrichter rechtlich geirrt haben sollte. Die Abwägung selbst, gegen die sich inhaltlich der Angriff der Revision wendet, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden.
Das landgerichtliche Urteil hat die Ansprüche des Klägers zu drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat dabei augenscheinlich bei der Fassung der Urteilsformel übersehen, daß nicht nur eine Leistungsklage vorliegt, sondern auch eine Feststellungsklage, zu der kein Grund-(Zwischen)-urteil in Betracht kommt, sondern ein Teilurteil, durch das eben die gewünschte Feststellung - in dem sich aus der Mitverursachung ergebenden, eingeschränkten Sinn - zu treffen war. Andererseits ist, augenscheinlich ebenfalls im Gegensatz zu den eigentlichen Absichten des Landgerichts, übersehen worden, wegen des einen Viertels, das zu Lasten des Klägers geht, eine Klageabweisung sowohl wegen der Leistungsansprüche, wie wegen der Feststellungsklage auszusprechen. Diesen Mängeln hat das Berufungsgericht nicht abgeholfen. Ohne daß damit eine materielle Änderung vorzunehmen wäre, erschien es daher geboten, eine klarstellende Neufassung des landgerichtlichen Urteils zu treffen.
Es war sonach unter Kostenfolge nach § 97 ZPO wie geschehen zu erkennen.