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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1956, Az.: 5 StR 399/55

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme i.R.e. Mitwirkung durch Zusage bzw. Durchführung der Verwertung von Diebesbeute

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1956
Aktenzeichen
5 StR 399/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 02.05.1955

Fundstellen

  • BGHSt 8, 390 - 392
  • NJW 1956, 477 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Wer nur dadurch zum Diebstahl beiträgt, daß er seine Mitwirkung bei der Verwertung der Beute zusagt und diese Zusage später einhält, ist nicht Mittäter, sondern nur Anstifter oder Gehilfe beim Diebstahl und außerdem Hehler.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. Januar 1956,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a.d. Aller vom 2. Mai 1955 wird verworfen.

    Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil

    1. 1.)

      dahin berichtigt, daß der Angeklagte in einem Fall von der Anklage des versuchten Diebstahls freigesprochen ist,

    2. 2.)

      samt den Feststellungen aufgehoben,

      1. a)

        soweit der Angeklagte wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen vollendeten schweren Diebstahls in zwei Fällen verurteilt worden ist, im Schuld- und Strafausspruch,

      2. b)

        soweit er wegen Betruges verurteilt worden ist, im Strafausspruch,

      3. c)

        im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich der Einziehung und der Entziehung der Fahrerlaubnis.

    3. 3.)

      Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten F. unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen vollendeten schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, den Angeklagten S. wegen versuchten schweren Diebstahls, wegen vollendeten schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten.

2

Dem Angeklagten F. sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.

3

Das Motorrad des Angeklagten S. mit dem darüber ausgestellten Kraftfahrzeugbrief ist eingezogen und die Fahrerlaubnis S. entzogen worden.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten.

5

A.

Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

6

1.)

Am 10. Juli 1954 verabredeten die Angeklagten F. und S. mit dem früheren Mitangeklagten Karl-Heinz M., dem gegenüber das Verfahren abgetrennt worden ist, daß F. und M. am Abend des 11. Juli 1954 ein Rind von einer Weide stehlen sollten. F. sollte das Rind durch den Viehhändler B. zum Bremer Schlachthof befördern lassen, wo S. es in Empfang nehmen und an W. verkaufen sollte. Den Erlös wollten sich F., M. und S. teilen.

7

F. und M. begaben sich zunächst am 11. Juli 1954 abends zu der Weide des Landwirts H., die ringsherum mit einem elektrischen Weidezaun eingefriedigt war; zwei Drähte mit Schwachstrom erschwerten den Zutritt zur Weide. Beide krochen unter dem niedrig geführten unteren Draht durch. Es gelang ihnen aber nicht, eins der vier vorhandenen Rinder einzufangen.

8

Daraufhin begaben sie sich zu der Weide des Landwirts Mü., die mit Stacheldrähten eingefriedigt war. Die Angeklagten F. und M. haben entweder den obersten Draht niedergedrückt und überstiegen oder sie sind zwischen dem oberen und mittleren Draht durchgestiegen oder unter dem untersten Draht durchgekrochen. Auf der Weide fanden sie nur Rinder, die für sie nicht zu schlachten verlohnte. Beide gaben deshalb den Versuch auf.

9

2.)

Am 17.7.1954 verabredeten F., M. und S. erneut die Beschaffung eines Rindes durch F. und M. in der Nacht vom 18. zum 19.7.1954. Das Tier sollte von beiden auf das F.sche Gehöft gebracht werden. Beide sollten alles für eine Schlachtung dort vorbereiten. S. sollte am 19.7.1954 um 2 Uhr auf dem Hof eintreffen, das Tier schlachten und für den Absatz sorgen. Er sollte das Fleisch durch W. nach Bremen schaffen. Auch in diesem Fall sollte der Erlös unter F., S. und M. geteilt werden.

10

M. und F. begaben sich am 19.7.1954 zu der Weide des Landwirts Wilhelm E.. Die Weide war ringsherum mit drei Stacheldrähten eingefriedigt; nur das Weidetor bestand aus vierfachem Stacheldraht. Die Drahtenden waren am Tor so fest um den Torpfeiler gewickelt, daß sie nur mit der Hand nicht loszudrehen waren.

11

Wörtlich fährt die Strafkammer bei der Schilderung des Sachverhalts wie folgt fort:

"Nach der Einlassung F. soll M. das Tor - wie, wisse er nicht - geöffnet haben. Jedenfalls hat einer von ihnen im Einverständnis mit dem anderen 3 Drähte der Toreinfriedigung gelöst; den untersten 4. Draht, der sie nicht weiter behinderte, ließen sie am Tor sitzen. Sie betraten über ihn hinweg die Weide und fingen 2 Rinder ein. Angeblich nahmen sie deshalb 2 Stück, weil 2 zusammen sich williger aus einer Weide entfernen lassen. Jeder von den beiden führte dann ein Rind am Halfter aus der Toreinfriedigung über Wiesen- und Feldwege auf den F.schen Hof."

12

Hierzu heißt es dann später bei der rechtlichen Würdigung:

"Die Weide E. war durchweg mit 3 - nur am Tor mit 4 - übereinandergezogenen Stacheldrähten eingezäunt. F. kroch im Dunkeln (mit M.) unter dem untersten Draht hindurch; das bedeutete bei Dunkelheit kein leichtes oder bequemes Unterfangen bei der Gefährlichkeit der Drahtart."

13

Auf dem F.schen Hof war S. noch nicht eingetroffen. M. suchte ihn in seiner Wohnung auf, und S. fuhr alsdann mit seinem Motorrad zu F. Er betäubte in der Scheune ein Rindi ein 21/2jähriges hochtragendes Tier, und schlachtete es.

14

Später zerteilte er es noch mit W. zusammen und lud es auf einen roten Lieferwagen des W.. S. und W. lieferten dann eine Hälfte bei dem Schlachtermeister Fu. der für 98 kg je 2,50 DM pro Kilo bezahlte. Die andere Hälfte übernahm W. für 1 DM je 1/2 kg. Davon verkaufte er ein Viertel an den Schlachtermeister Wa. in Bremen und erhielt von ihm 80 bis 90 DM. Diesen Betrag lieferte er an S. ab. S. hat von dem gesamten Erlös 120 DM an F. und 170 DM an M. ausgezahlt.

15

Das zweite Rind, das F. und M. von der Weide E. mitgebracht hatten, hat S. nicht geschlachtet. F. und M. haben es daraufhin wieder laufen lassen.

16

3.)

Am 24. Juli 1954 vereinbarten F. und S., daß F. am 27. Juli 1954 wiederum ein Rind von einer fremden Weide beschaffen sollte. S. sollte sich am 27.7. gegen 4 Uhr morgens bei ihm einfinden und bei ihm das Rind schlachten. Den Erlös wollten sie sich teilen. F. führte diesen Diebstahl zusammen mit seinem Knecht A. aus. Sie begaben sich wieder auf die Weide H., krochen unter dem unteren Draht, der sich unter Strom befand, durch, fingen ein dreijähriges Rind, das kurz vor dem Kalben stand, und brachten es wieder in die Scheune von F.. Auch diesmal war S. nicht zur Stelle, sondern mußte erst geholt werden. Er schlachtete das Rind und brachte es zu W. nach Bremen. Das Fleisch wurde zum Teil an Fu., zum Teil an W. und Wa. veräußert. S. erhielt von Fu. etwa 342 DM, von denen er 200 DM an F. und 50 DM an A. gab.

17

4.)

Der Angeklagte S. bezog seit dem 3.9.1953 Arbeitslosenunterstützung. Er war an zwei bis drei Tagen jeder Woche bei W. gegen ein Entgelt von wöchentlich 25 DM sowie freier Verpflegung und Lieferung von Wurst- und Fleischwaren tätig. W. trug auf die Teilbeschäftigtenkarte des Angeklagten S. mit dessen Zustimmung wesentlich geringere Nebenverdienste ein. Dadurch erhielt der Angeklagte S. zu hohe Beträge ausgezahlt, da von seiner Arbeitslosenfürsorgeunterstützung jeweils die Hälfte des Nebenverdienstes abgezogen werden mußte.

18

B.

Die Strafkammer sieht in den Taten des Angeklagten F. zwei versuchte und zwei vollendete schwere Diebstähle. Sie führt dazu aus, die Weidezäune seien in allen Fällen nicht nur dazu bestimmt gewesen, das Vieh am Ausbrechen zu hindern, sondern auch dazu, die Weide vor dem Eindringen Unberechtigter zu schützen. Sowohl ein durch Übersteigen der Drähte als auch ein mittels Durchkriechen unter den Drähten begangener Diebstahl sei deshalb ein Einbruchsdiebstahl.

19

Der Angeklagte S. sei Mittäter des F. gewesen, soweit es sich um die beiden vollendeten Diebstähle handele. Zwar habe F. mit A. bezw. M. allein gehandelt, er habe aber in dem Bewußtsein gehandelt, daß S. die Wegnahme und Zueignung der Rinder als eigene Handlungen ebenfalls wollte und billigte. F. habe sich in seinem Vorhaben bestärkt gefühlt, weil S. bei dem arbeitsteilig geplanten Diebstahl die Wegnahme durch Schlachten des Rindes zum gemeinsamen Vorteil habe beenden und sichern wollen. S. habe auch mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt, soweit es sich um die Ausführung des Diebstahls durch Einbruch gehandelt habe. Daß S. zunächst nicht gekommen sei, sei unerheblich. Es könne darin kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gesehen werden, weil er nichts dazu getan habe, um F. von dem gemeinsam geplanten und zunächst auch von ihm gewollten Entwenden des Rindes von der Weide abzuhalten, sodann auch das entwendete Rind geschlachtet und damit die Wegnahme- und Zueignungshandlung selbst beendet habe. Allerdings könne im Fall E. dem Angeklagten S. nur der Dieb stahl eines Rindes zur Last gelegt werden, weil nur dieser mit ihm besprochen worden sei.

20

Hinsichtlich des Diebstahlsversuchs hat die Strafkammer den Angeklagten S. als Mittäter bei einem Diebstahlsversuch angesehen, weil die Verabredung nur dahin gegangen sei, am 11.7.1954 ein Rind zu stehlen, S. aber nichts davon gewußt und auch nicht damit gerechnet habe, daß F. und M. noch ein zweites Rind zu stehlen versuchen würden.

21

In dem unberechtigten Bezug von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung sieht die Strafkammer einen Betrug des Angeklagten S..

22

C.

Revision des Angeklagten F..

23

Die Revision des Angeklagten F. rügt nur Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist nicht begründet.

24

1.)

In dem Verhalten des Angeklagten F. am 11.7. 1954 hat die Strafkammer mit Recht zwei Fälle des versuchten schweren Diebstahls gesehen.

25

2.)

Ebenso mit Recht hat die Strafkammer einen vollendeten schweren Dieb stahl des F. in der Wegnahme des Rindes bei H. am 27.7.1954 gesehen.

26

3.)

Im Ergebnis bestehen auch gegen die Annahme eines schweren Diebstahls im Falle E. keine Bedenken, Die oben wörtlich wieder gegebenen Stellen des Urteils stehen zwar hinsichtlich der Frage, wie F. mit M. am 19.7.1954 auf die Weide des E. gelangt ist, in einem unvereinbaren Widerspruch miteinander. Deshalb fehlt es an einer ausdrücklichen Feststellung zu diesem Punkt. Das kann aber den Bestand des Urteils nicht gefährden. Das Urteil ergibt widerspruchsfrei, daß die Weide mit drei, am Tor mit vier Drähten so gesichert war, daß F. und M. sie nur entweder durch Ablösen von mindestens drei Drähten oder dadurch betreten konnten, daß sie unter dem untersten Draht durchkrochen, daß sie also entweder das eine oder das andere getan haben. Sie haben demnach entweder durch Einbrechen oder Einsteigen aus einem umschlossenen Raum gestohlen. Der Angeklagte F. ist demnach mit Recht aus § 243 Nr. 1 StGB bestraft worden.

27

D.

Revision des Angeklagten S..

28

I.

Der Angeklagte S. rügt mit Recht, daß er nicht von dem Vorwurf einer fünften strafbaren Handlung, nämlich eines zweiten Diebstahlsversuchs am 11.7.1954 freigesprochen worden ist. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte an diesem zweiten Diebstahlsversuch nicht beteiligt war. Da insoweit das Verfahren gegen ihn eröffnet worden war, mußte er freigesprochen werden. Dieser Freispruch konnte vom Revisionsgericht nachgeholt werden.

29

II.

Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die Strafkammer habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

30

III.

Sachlichrechtlich ist die Revision begründet.

31

1.)

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten bezw. versuchten Diebstahls bestehen rechtliche Bedenken.

32

a)

Die Tätigkeit des Angeklagten bestand in den Vollendungsfällen H. und E. darin, daß er dem F. zugesagt hatte, die Rinder, nachdem diese in dessen Scheune gebracht worden waren, zu schlachten und abzusetzen, und daß er dieses Versprechen ausgeführt hat.

33

aa)

Die Strafkammer sieht noch in dem Schlachten Handlungen, die zur materiellen Beendigung, wenn auch nicht zur rechtlichen Vollendung der Diebstähle gehörten. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, daß ein Dieb stahl noch nicht in dem Augenblick materiell beendet zu sein braucht, wo er formellrechtlich vollendet ist. Zur Beendigung des Diebstahls gehört vielmehr eine gewisse Sicherung des Gewahrsams des Täters. Aber auch der Zeitpunkt der Beendigung des Diebstahls darf gerade mit Rücksicht darauf, daß Diebstahl und Hehlerei möglichst scharf voneinander abgegrenzt werden müssen, nicht zu weit hinausgesetzt werden. Die erforderliche gewisse Sicherung des Gewahrsams des Täters liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Täter die gestohlene Sache in seine eigenen Räume verbracht hat. S. sollte aber das Vieh erst nach diesem Zeitpunkt schlachten.

34

bb)

Unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung bei den Diebstählen ist deshalb nur die vor ihrem Beginn abgegebene Erklärung des S. zu würdigen, er werde hinterher das Schlachten und den Absatz vornehmen. Durch diese Erklärung ist, wie das Urteil feststellt, F. in seinen Plänen und bei deren Ausführung bestärkt worden.

35

In diesen vorherigen Zusagen des S. kann aber keine Mittäterschaft beim Dieb stahl, sondern nur eine Beihilfe gesehen werden.

36

Mittäterschaft und Beihilfe unterscheiden sich dadurch, daß der Mittäter die Tat als eigene, der Gehilfe als fremde will. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die innere Einstellung jedes Beteiligten zur Tat, die über seine Eigenschaft als Mittäter oder Gehilfe entscheidet, nur auf Grund der gesamten Umstände ermittelt werden (vgl BGH 5 StR 183/54 vom 15.6.1954, mitgeteilt bei Herlan MDR 1954, 529, sowie das heutige, für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil 5 StR 529/55).

37

Bei Prüfung der Frage, ob jemand durch Zusage späterer Hehlereihandlungen Mittäter sein kann, ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz den Dieb und den Hehler ganz verschieden behandelt, und daß Hehler nur jemand sein kann, der den Diebstahl selbst nicht begangen hat. Wie der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 7, 134 eingehend ausgeführt hat, ist deshalb grundsätzlich der Mittäter beim Diebstahl, der die Beute an sich bringt oder bei ihrem Absatz an andere mitwirkt, nicht auch noch wegen Hehlerei zu bestrafen, der Anstifter und Gehilfe hingegen doch.

38

Diese auch vom erkennenden Senat geteilte Auffassung führt nur dann nicht zu ungerechtfertigten Ergebnissen, wenn man grundsätzlich denjenigen, der sich vor einem Dieb stahl zu späteren Hehlereihandlungen erboten hat, als Gehilfen bezw. Anstifter und nicht als Mittäter beim Diebstahl ansieht. Denn ein solcher Täter will gerade nicht Diebstahlshandlungen vornehmen, sondern Hehlereihandlungen; er ist derjenige, für den das Gesetz die, wie der Große Senat eingehend dargelegt hat, vielfach strengere Bestrafung des Hehlers fördert. Bei jedem Dieb, der beabsichtigt, die gestohlene Sache nicht endgültig zu behalten, sondern weiterzuveräußern, spielt das Bewußtsein, daß ihm das gelingen werde, eine erhebliche Rolle für seinen Tatentschluß und stärkt ihn bei der Tatausführung. Das ist gerade der Grund, warum das Gesetz den Hehler, und zwar schwer, bestraft. Der Hehler kann nicht dadurch zum Mittäter beim Diebstahl werden und damit den Charakter als Hehler verlieren, daß er dieses Bewußtsein des Diebes, die Sache später absetzen zu können, zur Gewißheit steigert. Deshalb kann derjenige, der für das Zustandekommen des Diebstahls nicht mehr tut, als seine Mitwirkung bei der Verwertung der Diebesbeute zuzusagen, stets nur Anstifter oder Gehilfe sein.

39

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Angeklagte S. wegen der vollendeten Diebstähle nicht als Mittäter, sondern nur als Anstifter oder Gehilfe und als Hehler bestraft werden kann.

40

b)

Dasselbe gilt für den versuchten Diebstahl. Auch hier hatte der Angeklagte nur ein Tätigwerden nach Vollendung und Beendigung des Diebstahls zugesagt, nämlich die Mitwirkung bei der Veräußerung, sobald das Vieh auf den Bremer Schlachthof gelangt wäre.

41

Aus diesen Gründen muß die Verurteilung des Angeklagten S. wegen vollendeten und versuchten Diebstahls in vollem Umfange aufgehoben werden.

42

2.)

Hinsichtlich des Betruges ist die Revision auf das Strafmaß beschränkt. Was sie insoweit vorträgt, greift zwar nicht durch. Die Betrugsstrafe muß aber schon deshalb aufgehoben werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie durch die Verurteilung wegen vollendeten und versuchten Diebstahls mit beeinflußt worden ist.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Börker