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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1955, Az.: II ZR 119/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1955
Aktenzeichen
II ZR 119/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 09.03.1954

Prozessführer

1.) ...

2.) ...

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24.) ...

Prozessgegner

...

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. März 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Spediteur und Fuhrunternehmer Leo B. beförderte Anfang 1950 mit seinem Lastzug 18 Kisten mit Spezialwerkzeugen im Rechnungswert von insgesamt 111.732,54 DM von Hamburg nach Berlin. An der Sendung waren die Hamburger firmen Rich. Ad. B., Bernhard Sch., Paul J., I. GmbH und das Bankhaus W. & F. als Absender beteiligte. B. steuerte den Lastzug selbst. Er wurde von Paul J. begleitet, den alle an der Ladung Beteiligten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, während des Transportes beauftragt hatten. In den Morgenstunden des 3. Oktober 1950, als sich der Lastzug etwa 5-10 km hinter Uelzen befand, brach auf dem 2. Anhänger, auf dem die Waren verladen waren, ein Brand aus, der von der Uelzener Feuerwehr gelöscht wurde, nachdem die vom Feuer bereits stark mitgenommene Ladung vom Anhänger abgeräumt worden war. Die geborgenen Beste der Ladung blieben zunächst an Ort und Stelle und wurden später in eine nahegelegene Reparaturwerkstatt und von dort zurück nach Hamburg geschafft. Es ergab sich, daß ein erheblicher Teil der in den Listen verzeichneten Werkzeuge unbrauchbar war oder fehlte. Die Ursache des Brandes konnte von der Staatsanwaltschaft und Polizei nicht geklärt werden. Ein gegen B. und J. wegen des Verdachtes der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde mangels Beweises eingestellt.

2

Für B. bestand eine laufende KVO-Versicherung (Güterfernverkehrsversicherung), an der die beklagten Versicherer mit verschiedenen Quoten beteiligt sind. Außerdem hatte Rich. Ad. B. vor der Versendung der 18 Kisten für Rechnung dessen, den es angeht, bei einer Versicherungsgemeinschaft eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Transportversicherer haben den geschädigten Firmen einen Betrag von 87.568 DM erstattet und den dadurch teilweise auf sie übergegangenen Anspruch gegen B. an den Kläger abgetreten. Die Geschädigten haben hinsichtlich ihrer restlichen Schadensersatzsansprüche gegen Beringer dasselbe getan. Schließlich hat B. seinen Befreiungsanspruch aus der mit den Beklagten abgeschlossenen KVO-Versicherung auf Veranlassung des Klägers ebenfalls an diesen abgetreten. In der Hand des Klägers vereinigen sich deshalb nunmehr alle Erstattungsansprüche aus dem Schadensfall. Der Kläger ist der Ansicht, B. hafte als Frachtführer im Güterfernverkehr nach §§ 29, 30 KVO für die Folgen des Brandes. Deshalb müßten auch die Beklagten als Versicherer für den nach § 35 Abs. 4 KVO zu errechnenden Ersatzbetrag aufkommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten entsprechend ihren jeweiligen Beteiligungsquoten zur Zahlung von insgesamt 103.394,64 DM zu verurteilen. Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten.

3

Sie haben zum Grund und zur Höhe des Klaganspruchs eine Reihe von Einwendungen erhoben und insbesondere geltend gemacht, den Umständen nach könne nur J. allein oder gemeinschaftlich mit B. das Feuer angelegt haben. Zumindest habe J. den Brand grobfahrlässig verschuldet, indem er angeordnet habe, die von einem früheren Transport auf dem Anhänger gebliebene Holzwolle dort zu belassen und zwischen den Kisten zu verteilen. Da J. als Verfügungsberechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 c KVO anzusehen sei; sei auf Grund dieser Bestimmung die Haftung des B. ausgeschlossen. Auf jeden Fall liege höhere Gewalt vor, für die B. nach § 34 Abs. 1 a KVO ebenfalls nicht einzustehen brauche. Denn es stehe einwandfrei fest, daß der Brand nicht aus dem Betrieb des Lastzuges entstanden und mithin nicht auf die der Straße und dem Kraftwagen eigentümlichen Gefahren zurückzuführen sei.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Klaganspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

5

1.)

Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß auf seiten der Transport- und der KVO-Versicherer zum Teil dieselben Gesellschaften beteiligt sind und ist zu dem Ergebnis gekommene daß Forderung und Schuld zu keinem Zeitpunkt in einer Hand vereinigt gewesen seien. Es hat dann weiter teils aus sachlichen, teils aus rechtlichen Gründen die Einwendungen der Beklagten zurückgewiesen, daß Beringer seine Abtretungserklärung wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten habe, daß er nicht als Frachtführer zu den Beförderungsbedingungen der KVO, sondern als Spediteur tätig gewesen sei, daß die Beförderungsverträge wegen der mangelhaften Ausfüllung der Frachtbriefe, wegen Verstoßes gegen das AHK-Gesetz Nr. 24 sowie wegen Erschleichens der Warenbegleitscheine nichtig seien, daß man vor oder nach Eintritt des Schadens die Haftung des R. vertraglich ausgeschlossen habe und daß die Transportversicherer zu unrecht geleistet hätten. In allen diesen Punkten unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts sachlichrechtlich keinen Bedenken und wird von der Revision auch nicht angegriffen. Dasselbe gilt von der im Hinblick auf § 61 VVG angestellten Überlegung des Berufungsgerichts, in der Mitnahme der Holzwolle auf dem Anhänger liege jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers B., weil Holzwolle auch bei Güterferntransporten mit Kraftfahrzeugen vielfach als Verpackungsmaterial verwendet werde.

6

2.)

Hingegen beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Ausschlußbestimmung des § 34 Abs. 1 c KVO, nach der Schäden, die durch Verschulden des Verfügungsberechtigten entstehen, vom Unternehmer nicht zu ersetzen sind, nicht angewandt hat. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Für das Vorliegen eines Haftungsausschlußgrundes seien die Beklagten beweispflichtig. Die insbesondere hinsichtlich der Brandstiftung vorliegenden Umstände seien auch nicht so, daß zugunsten der Beklagten die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins angewandt werden könnten. Den Beklagten könne zwar zugegeben werden, daß die Gesamtheit der von ihnen vorgebrachten Einzelmomente Anlaß zu dem von ihnen ausgesprochenen Verdacht der Brandstiftung und des Versicherungsbetruges bieten möge. Bei kritischer Betrachtung verlören indes die einzelnen Verdachtsmomente zu einem guten Teil die ihnen von den Beklagten beigelegte Beweiskraft. Der am meisten belastende Umstand sei die Mitnahme von Holzwolle auf dem Anhänger. Hier habe sich aber die Darstellung des Klägers bestätigt, daß die Holzwolle von einem unmittelbar vorausgegangenen Glastransport auf dem Anhänger zurückgeblieben sei und vor der Neubeladung des Fahrzeugs nicht mehr habe abgeladen werden können, und daß man sie dann zwischen und unter die Kisten gepackt habe, um dadurch eine größere Standfestigkeit zu erreichen. Es sei auch nicht erwiesen, daß dies in erster Linie einem Wunsche des J. entsprochen habe. Ebensowenig lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Brandstiftungsverdacht gegen J. und B. daraus herleiten, daß die Fahrer des Beringer zur damaligen Zeit beurlaubt gewesen seien, daß die Fahrt bis zur Brandstelle wegen der schlechten Witterung und der beiden eingelegten Ruhepausen verhältnismäßig lange gedauert habe, daß man die Güter bereits vor Eintreffen einer Antwort der Berliner Speditionsfirma, bei der sie eingelagert werden sollten, auf den Weg gebracht habe und daß die durch die KVO-Versicherung nicht voll gesicherten Absender noch eine Transportversicherung genommen hätten. Nicht bewiesen sei, daß die Ware keinen oder nur geringen Handelswert gehabt und daß J. an der Brandstelle der Polizei gegenüber den Wert der Waren nur mit 1.000 DM angegeben habe. Ferner treffe es nicht zu, daß B. und J. sich um die Bergung der Ladung überhaupt nicht gekümmert hätten. Welche Bewandtnis es mit dem früheren Schadensfeuer des Beringer auf der Autobahn habe, sei nicht feststellbar, auch seien die Ursachen eines früheren Brandes im Kontor bzw. Lagerraum des J. ungeklärt geblieben. Der Beweis einer vorsätzlichen Brandstiftung durch J. oder B. oder beide zusammen und damit des Versicherungsbetruges sei den Beklagten daher nicht gelungen. Anschließend befaßt sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob man J. wegen der Mitnahme der Holzwolle zumindest ein fahrlässiges Verhalten zur Last legen könne, und verneint auch dies mit der Begründung, J. habe sich auf den Transportfachmann B. verlassen dürfen, der allein für die ordnungsmäßige Verladung der Stückgutsendung verantwortlich gewesen sei (§ 17 KVO).

7

Alle diese Erwägungen liegen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist, Soweit die Revision hiergegen Bedenken rechtlicher Art geltend macht, sind sie nicht begründet.

8

a)

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe schon nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins zu dem Ergebnis kommen müssen, daß J. allein oder mit Wissen des B. den Brandherd vorsätzlich gelegt habe. Sie irrt sich. Der Beweis des ersten Anscheins ist nach feststehender Rechtsprechung auf typische Geschehensabläufe beschränkt. Er setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des üblichen und Gewöhnlichen trägt, daß die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten. Der Anscheinsbeweis versagt daher, wo es sich um einen einmaligen besonderen Vorgang handelt (BGHZ 2, 1 [5]; BGH NJW 1951, 70, 360; Lind-Möhr § 286 ZPO [C] Nr. 11; RGZ 163, 21; 130, 357).

9

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Beweis des ersten Anscheins auch bei der Feststellung von Brandursachen eine Rolle spielen kann (vgl. BGH VersR 1951, 165). Wenn z.B. wichtige Feuerverhütungsvorschriften nicht beachtet sind und alsdann ein Brand ausbricht, so wird man vielfach schon auf den ersten Blick einen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen beiden Tatsachen annehmen können. So liegt es hier aber nicht. Es geht den Beklagten nicht allein um den Nachweis, daß etwa die auf dem Anhänger befindliche Holzwolle die Ausbreitung des Brandes begünstigt hat oder daß das Feuer von Menschenhand, sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig, entfacht worden ist. Sie wollen darüber hinaus dem Gericht die Überzeugung vermitteln, daß nur J. der Brandstifter, sein könne. Auf einen aus dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge abgeleiteten allgemeinen Erfahrungssatz können sie sich dabei nicht stützen, weil bei Bränden der hier vorliegenden Art, von der Möglichkeit einer Selbstentzündung ganz abgesehen, fast immer ein mehr oder minder großer Kreis von Tätern in Betracht kommt. Sie berufen sich vielmehr auf eine Reihe verdächtiger Einzelumstände, die weder alltäglich noch typisch sind, in ihrer Gesamtheit aber, wie die Beklagten meinen, auf die Täterschaft des J. hinweisen. Das Schwergewicht ihrer Beweisführung liegt also gerade auf den besonderen Umständen dieses Falles, die für den auf das regelmäßige Geschehen gegründeten Beweis des ersten Anscheins belanglos sind. Hier kommt kein Anscheinsbeweis, sondern höchstens ein Anzeichens-(Indizien-)Beweis in Betracht, der den gewöhnlichen Beweisregeln unterliegt und dessen Eigenart nur darin besteht, daß die unstreitigen oder unter Beweis gestellten Tatsachen nicht schon unmittelbar den gesetzlichen Tatbestand erfüllen, sondern nur in eine bestimmte Richtung weisende Anzeichen sind, aus denen aber nach der Lebenserfahrung auf die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen geschlossen werden kann. Während beim Anscheinsbeweis gewisse Lücken in der Feststellung der Ursachenkette durch die Heranziehung allgemeiner Erfahrungssätze über den regelmäßigen Hergang geschlossen werden können, darf die Beweisführung durch Anzeichen keine irgendwie beachtliche Lücke aufweisen (RGZ 163, 21). Das Berufungsgericht war mithin durch keine besondere Beweisregel gebunden, sondern konnte den Sachverhalt und die Beweisanzeichen nach freier Überzeugung würdigen. Es ist ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung zum Ergebnis gekommen, daß weder die gegen J. bestehenden Verdachtsgründe lückenlos noch die von den Beklagten daraus gezogenen Folgerungen zwingend seien. Daran ist das Revisionsgericht gebunden.

10

b)

Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision meint, bei der Beweiswürdigung wichtige Umstände außer acht gelassen. Es hat sich vielmehr mit allen wesentlichen Tatsachen, aus denen die Beklagten den Verdacht einer vorsätzlichen Brandstiftung durch J. herleiten wollen, auseinandergesetzt, sie aber nicht für beweiskräftig genug erachtet. Insbesondere hat es auch die Aktenvorgänge über den früheren Brand im Geschäftsbetrieb des J. berücksichtigt und dazu ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß sich aus diesem ebenfalls ungeklärten Fall nichts für eine Brandstiftungsabsicht des J. entnehmen lasse. Allerdings ist das Berufungsgericht nicht noch besonders auf die bereits im Strafverfahren vorgebrachten Hinweise eingegangen, beim Eintreffen der U. Feuerwehr seien sämtliche Kisten schon zerstört und ihr Inhalt ausgeglüht gewesen, auch hätten sich nur wenige Kistenrückstände im Brandschutt gefunden und erhebliche Teile des Materials gefehlt. Das war aber auch nicht notwendige. Das Berufungsgericht brauchte sich, um seine Entscheidung zu begründen, nicht ausdrücklich, erschöpfend und in aller Ausführlichkeit mit sämtlichen in diesem und im Strafverfahren erörterten Umständen einzeln auseinanderzusetzen. Es genügt, daß es ersichtlich den ihm unterbreiteten Prozeßstoff überhaupt sachgerecht beurteilt und alle wesentlichen Gesichtspunkte erwogen hat (BGHZ 3, 162 [175]). Die Begründung des Urteils läßt jedenfalls erkennen, daß das Berufungsgericht den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt der Ermittlungsakten gewürdigt und sich die Ansicht der Staatsanwaltschaft zu eigen gemacht hat, die den Tatverdacht gegen J. fallengelassen und auch in dem Zustand der Ladung beim Eintreffen der Feuerwehr mit Rücksicht auf die zum Teil einander widersprechenden Zeugenaussagen und das Fehlen eines objektiven Befundes keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine strafbare Handlung erblickt hat. Neue Beweise hierzu hatten die Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht angetreten. Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge nach § 139 ZPO. Die Versicherer haben in diesem wie auch schon im Strafverfahren ihre Rechte mit allem Nachdruck und unter Heranziehung aller erdenklichen Gesichtspunkte verfolgt, auf eigene Faust durch ein Schadenskontor Ermittlungen anstellen lassen und auch ein Sachverständigengutachten über den Wert der Waren beigebracht. Das Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, die Beklagten von sich aus zu befragen, ob sie etwa noch durch ein weiteres Sachverständigengutachten unter Beweis stellen wollten, daß der erhebliche Zerstörungsgrad der vom Feuer ergriffenen Werkzeugladung auf eine planmäßige Brandstiftung hindeute. Zudem bestand bei dem Fehlen einer sicheren tatsächlichen Grundlage wenig Aussicht, daß ein solches Gutachten 3 Jahre nach dem Schadensfall noch zu einem praktisch verwertbaren Ergebnis führen würde.

11

3.)

Nach § 34 Abs. 1 a KVO sind Schäden durch höhere Gewalt von der Ersatzpflicht des Unternehmers ausgeschlossen, jedoch nicht insoweit, als es sich bei den Schadensursachen um die der Straße und dem Kraftwagen eigentümlichen Gefahren handelt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beweispflichtigen Beklagten könnten sich auch auf diesen Ausschlußgrund nicht berufen, weil die Brandursache ungeklärt geblieben sei. Zwar sei ihnen zuzugeben, daß der Brand nicht durch den Betrieb des Lastzuges entstanden sei. Damit sei aber nicht gesagt, daß höhere Gewalt vorliegen müsse. Es seien auch andere Möglichkeiten der Entstehung des Brandes gegeben, von denen die vorsätzliche oder mehr noch fahrlässige. Verursachung durch blinde Passagiere nach den Aussagen der Zeugen B. und J. noch am nächsten liege. Demgegenüber meint die Revision, die Entstehung eines unaufgeklärten Brandes während der Beförderung von Metallteilen auf einem Lastzug müsse als höhere Gewalt betrachtet werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, die der Straße und dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Ursachen einwandfrei ausgeschlossen seien. Sie übersieht dabei, daß höhere Gewalt nicht, immer schon dann anzunehmen ist, wenn die dem Kraftwagen und der Straße eigentümlichen Gefahren als Schadensursache ausscheiden, wobei dahingestellt bleiben mag, ob die Betriebsgefahr als Ursache des Brandes hier wirklich entfällt. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen weder der eine noch der andere Tatbestand vorliegt. Auch dann kommt der Haftungsausschluß nach § 34 Abs. 1 a KVO nicht zum Zuge. Man braucht nur an den Fall zu denken, daß der Schaden durch ein nicht mit der Betriebsgefahr zusammenhängendes Verschulden des Unternehmers verursacht ist. Unter höherer Gewalt versteht man allgemein ein von außen her einwirkendes, außergewöhnliches, nicht voraussehbares Ereignis, das selbst durch die äußerste wirtschaftlich zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf genommen werden muß (Hein KVO § 34 Anm. 2; RGZ 101, 94). Einen solchen Sachverhalt hätten die Beklagten beweisen müssen. Dazu wäre eine einwandfreie Feststellung der Brandursache oder zumindest der Nachweis erforderlich gewesen, daß alle denkbaren Ursachen mit Ausnahme derjenigen, die als höhere Gewalt anzusprechen sind, nach Lage des Falles auszuschließen sind. Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch den Einwand aus § 34 Abs. 1 a KVO als unbegründet angesehen hat. 4.) Ein Mitverschulden des Jürgs wegen ungenügender Bemühungen um die Minderung des Schadens nach dem Brand (§ 254 Abs. 2 BGB) hat das Berufungsgericht grundsätzlich bejaht. Doch hat es die näheren Feststellungen darüber, in welchem Umfang diese Nachlässigkeit die endgültige Höhe des Schadens beeinflußthat, dem Betragsverfahren vorbehalten. Das ist zulässig (BGHZ 1, 34).

12

Somit war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Artl Dr. Winkelmann