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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1955, Az.: IV ZR 111/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1955
Aktenzeichen
IV ZR 111/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 27.01.1955

Prozessführer

des Rechtsanwalts und Wirtschaftsprüfers Dr. Franz V. in D.,

Prozessgegner

1. die Frau Marianne V. geb. P., F., R.weg ...,

2. die "B." Schiffahrts- und Speditions-AG, F. R.weg ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 27. Januar 1955 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Ehe der Parteien ist seit dem 31. Juli 1948 rechtskräftig geschieden. Im November 1943 hatte der Kläger gegen die Beklagte eine Klage mit dem Antrag erhoben, die Beklagte zu verurteilen, darein zu willigen, daß im Besitz der B. Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft befindliche Aktien der R. Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau im Nennwert von 145.000,- RM an ihn herausgegeben würden. Diese Aktien hatte die Beklagte damals bei der B. hinterlegt. Sie hatte die Aktien vorher vom Kläger übergeben erhalten. Sie behauptete, der Kläger habe ihr die Aktien geschenkt; der Kläger dagegen behauptete, er habe die Aktien der Beklagten schenken vollen, die Schenkung sei aber nicht vollzogen worden. Nachdem das Landgericht Berlin in Berlin-Zehlendorf die Klage abgewiesen hatte, hat das Kammergericht auf die vom Kläger eingelegte Berufung durch Urteil vom 3. April 1950 die Beklagte verurteilt, gemäß dem im Berufungsrechtszuge gestellten Antrage, dem Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der B. Schiffahrts- und Speditions AG befindlichen nom. 145.000,- RM R. Braunkohle und Brikett AG Aktien Nr. 2768 bis Nr. 2912 nebst den seit dem 31. Juli 1948 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen abzutreten. Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig geworden. Der Kläger konnte jedoch aus dem Urteil nicht vollstrecken, weil die Bavaria die Aktien schon am 15. Februar 1944 an die Beklagte zurückgegeben hatte. Die Beklagte lehnte trotz ihrer Verurteilung - zur Abtretung - die Herausgabe der Aktien ab.

2

Darauf erhob der Kläger die vorliegende Klage. Er stellte nunmehr folgende Anträge:

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, die zur Zeit bei der Bayerischen Staatsbank Würzburg im Depot liegenden 145.000,- RM Aktien der R.-AG nebst den seit dem 31.7.1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen herauszugeben, und zwar ihm, dem Kläger, an den vor bezeichneten Aktien und Dividendenscheinen den unmittelbaren Besitz zu beschaffen,

    hilfsweise ihm das Eigentum daran zu übertragen,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Deponierung obiger Wertpapiere bei der Bayerischen Staatsbank Würzburg und der Verweigerung ihrer Herausgabe seit dem 3.4.1950 entstanden ist und noch entstehen wird,

  3. 3.

    die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 14.300,- DM zu verurteilen.

3

Das Landgericht in Frankfurt/Main erließ am 24. April 1952 folgendes Teil-Zwischen-Urteil:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, RM 145.000,- Aktien der R. Aktiengesellschaft für Braunkohlenbergbau und Brikettfabrikation, K. (R.), Nr. 2768 - Nr. 2912 nebst den seit dem 31. Juli 1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben.

  2. 2.

    Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 14.300,- DM wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  3. 3.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

4

Es stellte sich auf den Standpunkt, es werde jetzt mit dem Herausgabeanspruch ein anderer Anspruch geltend gemacht als mit dem früheren Anspruch des Klägers auf Abgabe einer Abtretungserklärung, über den rechtskräftig entschieden worden sei. Es nahm an, der Kläger habe der Beklagten die Aktien unter der Zweckbestimmung geschenkt, daß sie der Sicherung der materiellen Grundlage der Familie hätten dienen sollen. Durch die rechtskräftige Scheidung der Parteien sei die Zweckvereinbarung fortgefallen. Den Schadensersatzanspruch des Klägers bejahte es dem Grunde nach mit der Begründung, die Beklagte sei im Verzug.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main durch Teilurteil vom 11. Juni 1953 die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte verurteilt worden war, die Aktien nebst Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben.

6

Die Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung ist durch das Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 25. März 1954 zurückgewiesen worden. In dem Urteil wird ausgeführt, daß die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts den Einwendungen der Beklagten entgegenstehe, obwohl dieses Urteil auf Verurteilung zur Abgabe einer Abtretungserklärung gehe, während nunmehr der Klageantrag auf Verurteilung zur Herausgabe gerichtet sei.

7

Durch Urteil vom 27. Januar 1955 hat das Oberlandesgericht in Frankfurt/Main das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 24. April 1952 zu Ziffer 2 dahin abgeändert, daß es den auf Zahlung von 14.300,- DM gerichteten Anspruch des Klägers abwies.

8

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er beantragt,

9

das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klageantrag zu 3 (Zahlung eines Schadensersatzes von 14.300,- DM) zu erkennen.

10

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

Zur Begründung seines Anspruchs auf Zahlung von 14.300,- DM hat der Kläger vorgetragen:

12

Er habe in D. ein Hausgrundstück erworben, um sich als Anwalt und Wirtschaftsprüfer niederlassen zu können. Hätte die Beklagte ihm die Aktien nicht vorenthaltene so hätte er sich die zum Hauskauf erforderlichen Mittel dadurch beschaffen können, daß er die Aktien belieben hätte. Da er dies nicht habe tun können, sei er gezwungen gewesen, R.-Aktien zu verkaufen.

13

Diese Aktien würde er allerdings auch sonst verkauft haben, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie einen höheren Kurs hatten. Unter Berücksichtigung der ihm bei einer Beleihung an Zinsen und Spesen entstandenen Unkosten hat er - Schriftsatz vom 24. Juli 1951 - einen Teilschaden von 9.572,- DM errechnet. Daneben hat er - Schriftsatz vom 13. Oktober 1951 - einen weiteren Teilschaden von 4.885,- DM geltend gemacht und hierzu vorgetragen: Um erheblichen Zahlungsverpflichtungen, die Ende 1950/Anfang 1951 fällig gewesen seien, nachkommen zu können, habe er Aktien der Rh.-W. Elektrizitätswerke im Nennbetrage von 10.000,- DM verkaufen müssen. Dies würde er nicht getan haben, wenn er die ihm von der Beklagten vorenthaltenen R.-Aktien hätte beleihen können. Die Elektrizitätsaktien würde er allerdings später auch verkauft haben, aber zu einem besseren Kurs. Sein Schaden hieraus betrage 4.885,- DM.

14

Da die Pflicht der Beklagten zur Herausgabe der Aktien rechtskräftig feststehe, hafte sie wegen Verzuges.

15

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Mit dem Urteil des Kammergerichts vom 3. April 1950 sei rechtskräftig zwischen den Parteien darüber entschieden worden - wie inzwischen in diesem Rechtsstreit durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 bestätigt worden ist -, daß der Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung der im Besitz der Beklagten befindlichen R.-Aktien gehabt habe. Für die Frage der Herausgabepflicht könne daher wegen der Rechtskraftwirkung des Urteils des Kammergerichts in diesem Rechtsstreit die Anspruchsgrundlage nicht mehr selbständig geprüft werden. Insoweit aber der Kläger wegen der Nichterfüllung dieses seines rechtskräftig feststehenden Anspruchs auf Herausgabe der Aktien nunmehr auch einen Verzugsschaden geltend mache, habe das erkennende Gericht selbständig zu prüfen, ob überhaupt eine materiell-rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Aktien bestanden habe, mit deren Erfüllung diese in Verzug habe kommen können. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts und des angefochtenen Urteils komme der Senat aber zu der Überzeugung, daß dem Kläger niemals ein Anspruch auf Herausgabe der Aktien zugestanden habe.

16

1.

Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß die Voraussetzung eines erhobenen Anspruchs - hier also des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens - nicht mehr in Zweifel gezogen werden könne, wenn diese Voraussetzung in einem rechtskräftig zugesprochenen Anspruch bestehe. Einem Urteil, das einen Anspruch zuerkennt, kommt auch insoweit Rechtskraftwirkung zu, als aus diesem Anspruch ein weiterer Anspruch hergeleitet wird (so BGH VI. Zivilsenat Urteil vom 3. März 1954, LM Nr. 3 zu §987 BGB). Von dieser Rechtsansicht, die in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 109, 235; 80, 323; 50, 416; 49, 36) vertreten worden ist, abzugehen, besteht kein Anlaß. Insbesondere können die Darlegungen des Berufungsgerichts eine Abweichung nicht rechtfertigen.

17

2.

Das Berufungsgericht hat dann zur Frage Stellung genommen, ob die Beklagte in Verzug geraten sei.

18

Zu einer Erörterung dieser Frage sah es sich veranlaßt, obwohl es zu der Überzeugung gekommen war, daß dem Kläger ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Aktien nicht zustünde. Es ist der Meinung, dem Kläger könne deswegen ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden zustehen, weil die Beklagte das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts nicht befolgt habe, durch das sie zur Abtretung ihres Herausgabeanspruchs gegen die "Bavaria" verurteilt worden sei.

19

Es hat aber einen Verzug der Beklagten verneint, weil - jedenfalls für den jetzt allein in Rede stehenden Verzugsschaden - ein Verschulden der Beklagten nicht gegeben sei. Wenn nämlich, so hat es ausgeführt, die Beklagte das Urteil des Kammergerichts nicht freiwillig erfüllt habe, so sei dies in der Annahme geschehen, daß sie in dem vom Kläger neu anhängig zu machenden Rechtsstreit ihren materiellen Rechtsstandpunkt mit besserem Erfolg werde durchsetzen können. Diese Erwartung der Beklagten wäre auch nicht enttäuscht worden, wenn das jetzt erkennende Oberlandesgericht noch in der Lage gewesen wäre, auch bei dem Herausgabeanspruch des Klägers die materielle Rechtslage des Klägers nochmals selbständig zu prüfen. Diese Überprüfung wäre zugunsten der Beklagten ausgefallen. Insoweit habe überhaupt kein Rechtsirrtum der Beklagten vorgelegen. Nur insoweit sie angenommen habe, daß in dem vom Kläger neu zu erhebenden Rechtsstreit die zu ihren Ungunsten ergangene Entscheidung des Kammergerichts keine Rechtskraftwirkung haben werde, sei sie einem Rechtsirrtum unterlegen. Dieser sei aber unverschuldet. Denn die Beklagte habe sich ihre Rechtsauffassung auf Grund der Beratung durch ihre Rechtsanwälte gebildet. Sie habe auch bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht mit einem Unterliegen im Rechtsstreit zu rechnen brauchen. Es sei bei der auf Abtretung gehenden Fassung des Urteils des Kammergerichts von vornherein zweifelhaft gewesen, ob mit diesem Anspruch bereits rechtskräftig über den Herausgabeanspruch des Klägers entschieden worden sei. Es habe sich durchaus der Standpunkt vertreten lassen, daß im Vorprozeß etwas verlangt und zugesprochen worden sei, was gar nicht bestanden habe, so daß das ganze Urteil ein Schlag ins Wasser gewesen sei. Dann aber hätte einer erneuten materiell-rechtlichen Überprüfung des Anspruchs des Klägers, die die Beklagte habe erreichen wollen und die auch zu ihren Gunsten ausgefallen wäre, nichts entgegengestanden. Daß sie der Ansicht gewesen sei, das Urteil des Kammergerichts habe keine Rechtskraftwirkung für den neu - auf Herausgabe - anzustrengenden Prozeß, könne ihr nicht als Verschulden zugerechnet werden. Ihr Rechtsirrtum habe sich nur auf die Frage der Rechtskraftwirkung bezogen, nicht auf die materielle Rechtslage, die sie richtig beurteilt habe. Daher könne sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (LM Nr. 1 zu §285 BGB) zu seinen Gunsten berufen.

20

Den Gedankengängen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Sie sind einmal insoweit fehlerhaft, als sie auf der Erwägung beruhen, das Oberlandesgericht würde bei einer erneuten materiell-rechtlichen Nachprüfung zu einem der Beklagten günstigen Ergebnis gekommen sein. Nachdem rechtskräftig feststeht, daß die Herausgabepflicht der Beklagten gegeben ist, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, daß diese Herausgabepflicht in Wahrheit nie bestanden habe. Darauf aber läuft es hinaus, wenn das Oberlandesgericht ausführt, es würde bei einer erneuten Prüfung zur Abweisung des Herausgabeanspruchs des Klägers gekommen sein, so daß also ein Irrtum der Beklagten über die Rechtslage gar nicht bestanden habe. Die Rechtskraft der Entscheidung über den Herausgabeanspruch hindert zwar nicht eine Feststellung, daß der Schuldner ohne Fahrlässigkeit glauben konnte, der Anspruch bestünde nicht; sie steht aber jeder Erwägung entgegen, die sich darauf gründet, daß der zuerkannte Anspruch nicht bestanden habe.

21

Das Berufungsgericht irrt weiter, wenn es die in der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze deswegen nicht anwenden zu können glaubt, weil es im vorliegenden Fall nicht zu einer neuen materiellrechtlichen Nachprüfung des Herausgabeanspruchs kommen konnte. Ob jemand fahrlässig handelt, kann nur nach den Umständen beurteilt werden, die zur Zeit der Handlung vorliegen. Es ist also nur zu fragen, ob die Beklagte bei Abwägung aller Umstände nicht damit zu rechnen brauchte, daß es wieder zu einer Verurteilung kommen könne. Dies ist gerade angesichts der Entscheidung des Kammergerichts vom 3. April 1950 und der gesamten Umstände zu verneinen.

22

Die Beklagte mußte hier damit rechnen, daß die Gerichte ihren im wesentlichen rein formellen Einwendungen nicht folgen würden. Ob es anders liegen würde, wenn die Beklagte neuen wesentlichen Prozeßstoff in den neuen Rechtsstreit hätte einführen können, kann auf sich beruhen, denn dafür hat sie nichts vorgetragen.

23

3.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 14.300,- DM wäre somit entgegen der rechtsirrigen Auffassung des Berufungsgerichts dem Grunde nach gerechtfertigt, wenn feststünde, daß dem Kläger durch den Verzug der Beklagten überhaupt ein Schaden - sei es auch nur mit hoher Wahrscheinlichkeit - entstanden sei (RG Bd. 103 S. 219 f [220]). Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt an sich zu Recht - in der Richtung keine Feststellungen getroffen. Das Revisionsgericht kann sie von sich nicht treffen. Ohne solche Feststellung kann aber eine Vorabentscheidung über den Grund nicht erlassen werden.

24

Daher muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schmidt Raske Johannsen v. Werner Scheffler