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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1955, Az.: 4 StR 458/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1955
Aktenzeichen
4 StR 458/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bamberg - 04.08.1955

Verfahrensgegenstand

Bandendiebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Dezember 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom 4. August 1955, soweit dieser Angeklagte in den Fällen R. und A. (V 4 und 5) verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten K. verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen, davon in vier Fällen fortgesetzt handelnd, sowie wegen Rückfallbetrugs in 4 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu Zuchthausstrafe und Geldstrafen verurteilt. Die Revision ist in zulässiger Weise auf die Verurteilung in den genannten Fällen beschränkt worden. Sie hat teilweise Erfolg.

2

1.

Der Beschwerdeführer greift in den Diebstahlsfällen nur die Annahme von Tatmehrheit an. Er ist der Auffassung, daß ihn das Landgericht nur wegen eines fortgesetzten schweren Diebstahls hätte bestrafen können. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Angeklagte und sein Begleiter hätten zu Beginn der Straftaten nur allgemein den Entschluß zur Begehung zahlreicher selbständiger Diebstähle gefaßt, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art noch gänzlich ungewiß gewesen sei. Der allgemeine Entschluß, jede sich bietende Gelegenheit zur Begehung von Diebstählen zu benutzen, sei aber kein Gesamtvorsatz. Eine fortgesetzte Handlung sei nur in den Fällen anzunehmen, in denen die beiden Mittäter sich darüber einig gewesen seien, an bestimmten Orten bestimmte Mengen von Gegenständen zu entwenden und zwar so viele, als sie in ihrem Personenkraftwagen unterbringen konnten, ferner an Treibstoff, was sie gerade benötigten. Unter diesem Gesichtspunkte hat der Tatrichter die Gesamtheit der Diebstähle in sechs Tatgruppen zusammengefaßt, die jeweils einen (fortgesetzten) schweren Diebstahl darstellen und in Tatmehrheit zu einander stehen: Die Diebstähle, die zur Vorbereitung der Fahrt nach Berlin begangen wurden, die Straftaten während dieser Fahrt bis Bamberg, zwei Diebstähle während des Aufenthaltes in dieser Stadt, schließlich Diebstähle, die von Kaiserslautern aus während zweier nächtlicher Fahrten nach Würzburg bzw. Bamberg ausgeführt wurden. Diese Beurteilung des Sachverhaltes ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des. Bundesgerichtshofs (vgl BGH MDB 1953, 147), im übrigen liegen ihre Gründe ausschließlich im Tatsächlichen und zeigen keine Rechtsfehler. Die Ausführungen der Revision sind nicht zu beachten, weil sie an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung der Tatsachen die eigene Beweisbeurteilung setzen wollen. Das ist nicht zulässig.

3

2.

Auch in den Fällen V 6 und 9 (T. und M.) hält die rechtliche Würdigung des Tatrichters der Nachprüfung stand. Der Angeklagte versprach dem Fuhrunternehmer T., den Kaufpreis in Höhe von 3.500 DM für einen Anhänger in monatlichen Raten von 500 DM, beginnend mit dem 1. November 1953, zu bezahlen. Der Angeklagte wußte aber, daß er wegen seiner hohen Schuldenlast und seiner geringen Einnahmen außer der ersten Rate zu weiteren Ratenzahlungen nicht in der Lage sein werde. Infolge des Irrtums des T. über die Vermögenslage des Angeklagten erreichte der Beschwerdeführer sein Ziel, in den Besitz des Anhängers zu kommen. Er hatte auch mit der Möglichkeit einer Schädigung des T. gerechnet, sie bewußt gebilligt und auch gewollt. Damit sind die Merkmale des Betruges im Rückfalle dargetan. Durch sein Versprechen der pünktlichen Zahlung in Kenntnis seiner Vermögenslage hat der Angeklagte eine Tatsache vorgetäuscht: Wer nämlich ohne Aussicht auf eine zukünftige Zahlungsmöglichkeit eine Sache kauft und Zahlung verspricht, spiegelt auch ohne ausdrückliche Erklärung vor, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der, vereinbarten Erfüllung des Vertrages hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises nicht im Wege (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und 4 StR 191/55 vom 3. November 1955). Durch die "Auslieferung" des Anhängers hat T. den Besitz an dem Anhänger verloren und eine im wesentlichen wertlose Kaufpreisforderung erworben. Er ist also durch die Täuschungshandlung des Angeklagten geschädigt worden (RGSt 42, 181; LK § 263 VII 1).

4

Diesen Anhänger verpfändete der Angeklagte zwei Monate später dem Inhaber einer Autoverwertungsfirma Willi M. Von ihm hatte er einen Austauschmotor gekauft. Da er dessen Kaufpreis nicht zahlen konnte, gab er sich wahrheitswidrig als Eigentümer des Anhängers aus und verpfändete diesen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Anhänger für die Zahlung des Kaufpreises des Austauschmotors. Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen weiteren Betrug im Rückfall zum Nachteil des M. und zugleich eine Unterschlagung zum Nachteil des T. gesehen. Die Annahme von Betrug ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen Eingehungsbetrug. M. erwarb gegen Hergabe seines Motors eine wertlose Kaufpreisforderung; sie war zwar durch die Verpfändung des Anhängers gesichert (§§ 932 Abs. 2, 1207 BGB). Allein dieses Pfandrecht hatte nicht den wirtschaftlichen Wert, den ein vom Eigentümer erworbenes, in seinem rechtlichen Bestand unangreifbares Pfandrecht gehabt hätte, zumal sich M. den für den Anhänger ausgestellten Kraftfahrzeugbrief nicht hatte aushändigen lassen (BGHSt 3, 370). Die Auffassung des Landgerichts, in einem etwaigen Rechtsstreit mit T., dem Eigentümer der Pfandsache, hätte M. seinen guten Glauben nachweisen müssen, ist allerdings unrichtig; die Beweislast ist gerade umgekehrt gestaltet.

5

Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die Verwertung einer durch Betrug erlangten Sache nicht als Unterschlagung, sondern als straflose Nachtat anzusehen, wenn bei Begehung des Betrugs der Täter bereits die Absicht der Zueignung hatte (RGSt 39, 239;  43, 17;  61, 38; BGHSt 3, 370 a.E.; vgl auch BGHSt 6, 67 [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]). Diese Absicht fehlte aber im vorliegenden Falle; dem Angeklagten kam es als er die Herausgabe des Anhängers durch Täuschung des T. erlangte, zunächst nur auf den Besitz des Fahrzeuges an. Durch die Verpfändung hat er sich erstmals die Rechte eines Eigentümers angemaßt und damit den dem T. durch den Vertragsabschluß eingetretenen Schaden (Verlust des Besitzes) vertieft und erweitert. Sonach liegt keine straflose Nachtat, sondern Unterschlagung vor.

6

3.

In den Fällen R. und A. wie in den Fällen T. und M. erschöpfen sich die Ausführungen der Revision in Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Jedoch führt die allgemeine Sachrüge, in den beiden erstgenannten Fällen zur Aufhebung des Urteils.

7

a)

Der Angeklagte kaufte am 28. Juli 1953 unter Eigentumsvorbehalt von der Firma R. einen Lastkraftwagen (...) zum Preise von 5.000 DM. Die Verkäuferin hatte den Wagen um den Betrag von 3.500 DM von A. gekauft; bei diesem stand der Wagen noch am 28. Juli 1953. Auf Weisung des Angeklagten, hatte A. inzwischen an dem Fahrzeug verschiedene Ausbesserungen ausgeführt. Die Firma R. übergab dem Angeklagten am 28. Juli 1953 einen Scheck über 3.500 DM mit dem Auftrag, ihn A. als Kaufpreis zu überbringen und dafür den Lastkraftwagen in Empfang zu nehmen. Der Angeklagte gab den Scheck seiner Bank, ließ ihn auf seinem Konto gutschreiben und hob sogleich den Betrag von 3.500 DM ab. Davon behielt er 500 DM für sich, 3.000 DM gab er am 29. Juli 1953 an A. und gab ihm vor, die Firma R. werde in den nächsten Tagen einen Herrn schicken, der den restlichen Betrag von 500 DM bringen werde. Im Vertrauen auf diese Erklärung überließ A. den Lastwagen dem Angeklagten, was er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getan hätte. In diesen Sachverhalt hat das Landgericht einen Betrug im Rückfalle gegenüber A., in Tateinheit mit Untreue gegenüber R. gesehen.

8

Die Täuschungshandlung des Angeklagten und die Vermögensverfügung des Getäuschten, nämlich die Herausgabe des Wagens, bedürfen keiner weiteren Erörterung; fraglich könnte sein, worin der Schaden des Albrecht bestand. Das Landgericht meint, er sei darin zu sehen, daß A. die Restforderung in Höhe von 500 DM klageweise geltend machen mußte. Indessen handelt es sich hierbei um einen Schaden, der erst später, nicht schon am 29. Juli 1953 auftrat. Die Schädigung des A. bestand vielmehr in der Übergabe des Wagens ohne gleichzeitigen Erhalt des ganzen Kaufpreises. Damit war die Vermögenslage des A. schlechter geworden, als sie vorher war. Gerade auf die Herausgabe des Wagens aber hatte es der Angeklagte abgesehen; er wollte sich in den Besitz des Wagens setzen, obwohl dieser noch nicht voll bezahlt war. Vermögensverlust des A. und beabsichtigter Vermögensvorteil des Angeklagten entsprachen sich also.

9

Daß der Angeklagte kraft Rechtsgeschäftes verpflichtet war, die Vermögensinteressen der Firma R. wahrzunehmen, entnimmt das Landgericht aus einem dem Angeklagten erteilten Auftrag, den Scheck an A. abzuliefern und das Fahrzeug in Empfang zu nehmen. So geartete untergeordnete Auftragsverhältnisse, die dem Beauftragten weder Selbständigkeit noch eine gewisse Bewegungsfreiheit gewähren, werden indes von § 266 StGB nicht erfaßt (Schönke-Schröder StGB § 266 IV 1; RGSt 69, 61, 280).

10

Scheidet Untreue aus, so liegt die Annahme einer Unterschlagung, und zwar des Schecks, nahe. Der Angeklagte hat sich den Scheck dadurch zugeeignet, daß er vermöge der mit dem Besitz des Schecks verbundenen Legitimationskraft über den wirtschaftlichen Wert des Schecks und damit über den Scheck selbst teilweise verfügte und sich damit die Befugnisse eines Eigentümers anmaßte (RGSt 54, 188; DStrZ 1916, 188).

11

b)

Bei der Abholung des Wagens am 29. Juli 1953 gab der Angeklagte, da er die Kosten der Ausbesserung in Höhe von 1.000 DM nicht bar zahlen konnte, einen Wechsel über diesen Betrag, zahlbar in drei Monaten. Zur Einlösung des Wechsels war er nicht in der Lage; damit hatte er schon bei der Ausstellung des Wechsels gerechnet und die Möglichkeit der Schädigung des A. in Kauf genommen und gebilligt. Durch die Hingabe erregte er bei diesem den Irrtum, er sei zahlungsfähig, und erreichte dadurch die Auslieferung des Wagens, der sonst, trotz der Zahlung des Kaufpreises, nicht übergeben worden wäre. Soweit das Landgericht in diesem Verhalten den Tatbestand des Betruges im Rückfalle sieht, sind dagegen keine Bedenken anzumelden. Die Vermögensverfügung und der Vermögens schaden des A. bestehen in der Herausgabe des Wagens ohne Empfang der Reparaturkosten; die Forderung auf Zahlung des Werklohnes war bei der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und bei dem Fehlen jeder Aussicht auf Besserung dieser Vermögenslage wertlos. Die Frage, ob die Firma R. als Käufer des Lastkraftwagens gegen Zahlung des Kaufpreises Herausgabe des Fahrzeuges hätte verlangen können, ohne daß A. in der Lage gewesen wäre, ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Werklohns gegenüber geltend zu machen, kann hier offenbleiben; denn der Angeklagte hatte jedenfalls A. gegenüber keinen Anspruch auf Herausgabe des Wagens ohne gleichzeitige Zahlung des Werklohns (§ 641 BGB).

12

Durchgreifende Bedenken richten sich aber gegen die Annahme des Landgerichts, dieses Verhalten bilde einen neuen, gegenüber a) selbständigen Betrug des Angeklagten. Die Übergabe des Wechsels geschah im Zuge der Verhandlung, die mit der Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.000 DM verbunden war. Dem Angeklagten kam es darauf an, in den Besitz des Fahrzeuges zu kommen. Um dies zu erreichen, sah er sich gezwungen, A. vorzuspiegeln, der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 500 DM werde in den nächsten Tagen bezahlt; er mußte gleichzeitig aber auch vortäuschen, daß er selbst die Ausbesserungskosten in Höhe von 1.000 DM bezahlen könne und am Tage der Fälligkeit des ausgestellten Wechsels auch bezahlen werde. A. hätte den Wagen nicht herausgegeben, wenn ihm nicht beide Zusagen gleichzeitig geleistet worden wären. Bei diesem Zusammenfallen von Zeit und Ziel des Vorgehens des Angeklagten stellt das gesamte Vorgehen des Angeklagten eine natürliche Handlungseinheit dar, sodaß nur ein Betrug im Rückfalle gegebenenfalls in Tateinheit mit Unterschlagung und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, zwei selbständige Betrugsfälle vorliegen. Zum mindesten hätte der Gesichtspunkt einer fortgesetzten Betrugshandlung näherer Erörterung bedurft. Das Urteil kann daher im Umfange der Verurteilung in den Fällen V Ziff 4 und 5 keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe mit allen Nebenstrafen und Nebenfolgen aufzuheben ist.

13

Im übrigen kann das Rechtsmittel des Angeklagten keinen Erfolg haben.

Güde
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Haager